Kaufrecht, Kaufvertrag Flashcards
Pflichtverletzungen
Wenn sich der Schuldner objektiv anders verhält, als es seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis gebieten, vgl. § 280 I S. 1 BGB
Vier Arten der Pflichtverletzung
- späte Leistung (§§ 241 Abs. 1, 281/286, 323 BGB),
- schlechte Leistung (§§ 241 Abs. 1, 281, 323 BGB),
- unmögliche Leistung und gleichgestellte Leistungshindernisse (§§ 241 Abs. 1/275, 283/326, 311a BGB)
- sowie die Beeinträchtigung sonstiger Rechte, Rechtsgüter und Interessen, sog. Nebenpflichtverletzung (§§ 241 Abs. 2, 282, 324 BGB).
Rechte bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann Käufer:
- Nacherfüllung verlangen § 439
- vom Vertrag zurücktreten §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 oder Kaufpreis mindern § 441
- Schadensersatz verlangen §§ 440, 280, 281, 283 und 311a oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284
Arten von Sachmängeln
a) Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
b) Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten beziehungsweise gewöhnlichen Beschaffenheit § 434 Abs. 1 S. 2 BGB
c) Unsachgemäße Montage § 434 Abs. 2 S. 2 BGB oder oder mangelhafte Montageanleitung § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (IKEA-Klausel)
d) Lieferung einer anderen Sache (=Falschlieferung) oder zu geringen Mengen (= Quantitätsabweichung, § 434 Abs. 3 BGB
Sachmangel Beschaffenheits-vereinbarung
Eine Sache ist mangelhaft, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Zustand) von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Zustand) in der Weise abweicht, dass der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Sache zum Nachteil des Käufers aufgehoben oder gemindert ist. Dann wurde die Beschaffenheitsvereinbarung verletzt nach § 434 I S. 1 BGB (Beispiel: Bestellung rostendes Eisen, Lieferung von Nirosta-Stahl)
Sachmangel ohne Beschaffenheits-vereinbarung
Wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 I 2 Nr. 1 (Beispiel: Leichenwagen, in den kein Sarg passt)
Wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. § 434 I S. 2 Nr. 2
Subjektiver Fehlerbegriff
Sache ist frei von Sachmängel, wenn sie bei der Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte, oder wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Objektiver Fehlerbegriff
Sache muss Beschaffenheit ausweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann
Sachmangel Montage
Vereinbarte Montage wurde durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt § 434 II S. 1 BGB
Montageanleitung der Sache ist mangelhaft, es sei denn die Sache ist fehlerfrei montiert worden § 434 II S. 2 BGB IKEA-Klausel
Sachmangel Lieferung
Sachmangel, wenn Verkäufer eine andere Sache liefert (sog. Aliud) § 434 Abs. 3 1. Alt. BGB
Sachmangel, wenn Verkäufer eine zu geringe Menge liefert (sog. Minderlieferung) § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB
Mehrlieferung
Kann bei einer (konkludenten) Annahme zur Vertragserweiterung gemäß §§ 150 Abs. 2, 311 Abs. 1 2. Alt. BGB („Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses“) führen
Kann bei Nichtannahme des Vertragserweiterungsangebots zur einer Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Kondiktion) der zuviel gelieferten Menge nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB führen.
Gefahrübergang
Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels ist der Gefahrenübergang. Das ist in der Regel die Übergabe der Sache (§ 446 S. 1 BGB) oder vorher mit Eintritt des Annahmeverzuges (§ 446 S. 3 BGB), spätestens nut der Ablieferung im Sinne von § 438 BGB. Beweislast: Käufer, beachte Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf § 476 BGB
Garantie
Freiwillig, § 276 I BGB ändert den Haftungsmaßstab (zumeist) zugunsten des Käufers, § 443 BGB regelt die allgemeinen Voraussetzungen für den Garantiefall
Arten von Garantien
Beschaffenheitsgarantie: Garantie für die Beschaffenheit der Sache
Haltbarkeitsgarantie: Garantie, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält
Gewährleistungsrecht
Kaufrechtliche Haftung für Mängel § 434 ff. BGB, gesetzliche (verpflichtende) Regelung der Käuferrechte, wenn die vom Verkäufer gelieferte Ware fehlerhaft ist.