Kaufrecht, Kaufvertrag Flashcards

1
Q

Pflichtverletzungen

A

Wenn sich der Schuldner objektiv anders verhält, als es seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis gebieten, vgl. § 280 I S. 1 BGB

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2
Q

Vier Arten der Pflichtverletzung

A
  • späte Leistung (§§ 241 Abs. 1, 281/286, 323 BGB),
  • schlechte Leistung (§§ 241 Abs. 1, 281, 323 BGB),
  • unmögliche Leistung und gleichgestellte Leistungshindernisse (§§ 241 Abs. 1/275, 283/326, 311a BGB)
  • sowie die Beeinträchtigung sonstiger Rechte, Rechtsgüter und Interessen, sog. Nebenpflichtverletzung (§§ 241 Abs. 2, 282, 324 BGB).
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3
Q

Rechte bei Mängeln

A

Ist die Sache mangelhaft, kann Käufer:

  1. Nacherfüllung verlangen § 439
  2. vom Vertrag zurücktreten §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 oder Kaufpreis mindern § 441
  3. Schadensersatz verlangen §§ 440, 280, 281, 283 und 311a oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284
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4
Q

Arten von Sachmängeln

A

a) Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
b) Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten beziehungsweise gewöhnlichen Beschaffenheit § 434 Abs. 1 S. 2 BGB
c) Unsachgemäße Montage § 434 Abs. 2 S. 2 BGB oder oder mangelhafte Montageanleitung § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (IKEA-Klausel)
d) Lieferung einer anderen Sache (=Falschlieferung) oder zu geringen Mengen (= Quantitätsabweichung, § 434 Abs. 3 BGB

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5
Q

Sachmangel Beschaffenheits-vereinbarung

A

Eine Sache ist mangelhaft, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Zustand) von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Zustand) in der Weise abweicht, dass der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Sache zum Nachteil des Käufers aufgehoben oder gemindert ist. Dann wurde die Beschaffenheitsvereinbarung verletzt nach § 434 I S. 1 BGB (Beispiel: Bestellung rostendes Eisen, Lieferung von Nirosta-Stahl)

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6
Q

Sachmangel ohne Beschaffenheits-vereinbarung

A

Wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 I 2 Nr. 1 (Beispiel: Leichenwagen, in den kein Sarg passt)
Wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. § 434 I S. 2 Nr. 2

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7
Q

Subjektiver Fehlerbegriff

A

Sache ist frei von Sachmängel, wenn sie bei der Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte, oder wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

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8
Q

Objektiver Fehlerbegriff

A

Sache muss Beschaffenheit ausweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann

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9
Q

Sachmangel Montage

A

Vereinbarte Montage wurde durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt § 434 II S. 1 BGB

Montageanleitung der Sache ist mangelhaft, es sei denn die Sache ist fehlerfrei montiert worden § 434 II S. 2 BGB  IKEA-Klausel

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10
Q

Sachmangel Lieferung

A

Sachmangel, wenn Verkäufer eine andere Sache liefert (sog. Aliud) § 434 Abs. 3 1. Alt. BGB

Sachmangel, wenn Verkäufer eine zu geringe Menge liefert (sog. Minderlieferung) § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB

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11
Q

Mehrlieferung

A

Kann bei einer (konkludenten) Annahme zur Vertragserweiterung gemäß §§ 150 Abs. 2, 311 Abs. 1 2. Alt. BGB („Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses“) führen

Kann bei Nichtannahme des Vertragserweiterungsangebots zur einer Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Kondiktion) der zuviel gelieferten Menge nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB führen.

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12
Q

Gefahrübergang

A

Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels ist der Gefahrenübergang. Das ist in der Regel die Übergabe der Sache (§ 446 S. 1 BGB) oder vorher mit Eintritt des Annahmeverzuges (§ 446 S. 3 BGB), spätestens nut der Ablieferung im Sinne von § 438 BGB. Beweislast: Käufer, beachte Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf § 476 BGB

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13
Q

Garantie

A

Freiwillig, § 276 I BGB ändert den Haftungsmaßstab (zumeist) zugunsten des Käufers, § 443 BGB regelt die allgemeinen Voraussetzungen für den Garantiefall

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14
Q

Arten von Garantien

A

Beschaffenheitsgarantie: Garantie für die Beschaffenheit der Sache
Haltbarkeitsgarantie: Garantie, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält

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15
Q

Gewährleistungsrecht

A

Kaufrechtliche Haftung für Mängel § 434 ff. BGB, gesetzliche (verpflichtende) Regelung der Käuferrechte, wenn die vom Verkäufer gelieferte Ware fehlerhaft ist.

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16
Q

Grundvoraussetzungen Gewährleistungsrecht

A

Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Sachmangel (§§ 433 I 2, 434 BGB)
Bei Gefahrübergang (§ 446 BGB, ggf. § 477 / §§ 447, § 475 II)

17
Q

Rechtsfolge Gewährleistungsrecht

A

§ 439 Nacherfüllung: Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.  „Recht der zweiten Andienung“

18
Q

Rechtsmangel

A

Die Sache ist gemäß § 435 S. 1 BGB frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

19
Q

Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss

A

Bei Vorsatz (= der Käufer kennt den Mangel), sind die Rechte wegen Mangels ausgeschlossen, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bei Fahrlässigkeit (= der Käufer hätte den Mangel kennen müssen) sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich ausgeschlossen, in diesem Fall haftet der Verkäufer nur (noch dann), wenn er entweder den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Dagegen stehen die Rechte wegen eines Mangels bei leichter Fahrlässigkeit des Käufers diesem stets zu und der Verkäufer haftet somit dafür (dies wäre also § 442 Abs. 1 „S. 3“ BGB).

20
Q

Rechtsfolgen der Haftung für Sachmängel

A

a) Vorrang der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach Wahl des Käufers § 437 Nr. 1, 439 BGB
b) Rücktritt §§ 437 Nr. 2 1. Alt, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
c) Minderung des Kaufpreises §§ 437 Nr. 2 2. Alt., 441 BGB
d) Schadensersatz §§ 437 Nr. 3 1. Alt., 440, 280, 281, 283, 311a BGB
e) Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 437 Nr. 3 2. Alt, 284, 311a BGB

21
Q

Nacherfüllung Oberbergiff für

A

a) Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels durch Reparatur der fehlerhaften Sache (= 1. Unterbegriff)
b) Nachlieferung, also Rücknahme der fehlerhaften Sache und Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 Abs. 5 BGB (= 2. Unterbegriff)

 nur scheinbar freie Wahl, Nachlieferung kann unmöglich (Stückschuld) oder Nachbesserung unverhältnismäßig bzw. unzumutbar sein (Billigware)

22
Q

Rücktritt

A

Gestaltungsrecht § 349 BGB: Erklärung gegenüber dem anderen Teil, kann formfrei erfolgen

23
Q

Voraussetzungen Rücktritt

A

Grundvoraussetzungen: Kaufvertrag, Sachmangel, bei Gefahrenübergang
Ablauf einer angemessenen Frist (§ 323 I BGB)  kann entbehrlich sein §§ 440, 323 II, 326 V BGB
Erheblichkeit des Mangels (§ 323 V 2 BGB)

24
Q

Rechtsfolge Rücktritt

A

Kaufvertragsansprüche erlischen
Ggf. gezahlter Kaufpreis kann zurück verlangt werden (=AGL)
AGL zur Kaufpreisrückzahlung: §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB

25
Q

Höhe der Minderung

A

geminderter Kaufpreis = Kaufpreis x (Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel)

26
Q

Voraussetzungen Minderung

A

Kaufvertrag, Sachmangel oder Rechtsmangel, bei Gefahrenübergang, Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung

27
Q

Rechtsfolge Minderung

A

Er kann die Minderung § 437 Nr. 2 2. Alt. BGB erklären und dann gemäß § 441 III, IV BGB die fehlerhafte Sache behalten sowie einen anteiligen Abzug vom KP verlangen

28
Q

Originärer Anspruch / Rechte

A

Nacherfüllung also Nachbesserung oder Nachlieferung nach § 437 Nr. 1 BGB, kann Käufer auch nach Fristsetzung verlangen  Originärer Anspruch ausgeschlossen, wenn der Käufer Gestaltungsrechte Rücktritt oder Minderung geltend macht

29
Q

Voraussetzungen Schadensersatz

A

Kaufvertrag, Sachmangel oder Rechtsmangel, bei Gefahrenübergang, Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung und zusätzliche Voraussetzungen, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat

30
Q

Mangel zu vertreten haben

A

a) Verkäufer kannte Mangel bei Vertragsschluss (= Vorsatz)
(b) oder musste ihn zumindest kennen (= Fahrlässigkeit, vgl. § 122 Abs. 2 BGB),
was aber nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vermutet wird (denn nicht den Käufer trifft die Beweislast, sondern der Verkäufer muss darlegen und beweisen, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat!)

31
Q

Rechtsfolge großer Schadensersatz statt Leistung

A

Rücknahme der fehlerhaften Sache gegen Erstattung des objektiven Werts, den diese im fehlerfreien Zustand hätte, (nicht dasselbe wie Kaufpreiserstattung)
Nur bei erheblichen Mängeln möglich

32
Q

Rechtsfolge kleiner Schadensersatz statt Leistung

A

Käufer kann fehlerhafte Sache behalten gegen Erstattung der Wertdifferenz, den diese im fehlerfreien Zustand hätte
Auch bei nicht erheblichen Mängeln möglich

33
Q

Zusammenwirken der Ansprüche

A

Der originäre Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB und das Gestaltungsrecht der Minderung nach §§ 437 Nr. 2 2. Alt., 441 BGB werden erst dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, § 437 Nr. 3 1. Alt. i.V.m. § 281 Abs. 4 BGB.
Rücktritt (§§ 437 Nr. 2 1. Alt., 349 BGB) und Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 2 1. Alt., 280, 281 BGB) können dagegen kumulativ geltend gemacht werden, vgl. § 325 BGB.

34
Q

Verjährung SchE wegen Mängeln

A

Verjähren gemäß § 438 I Nr. 3 und II BGB grundsätzlich in zwei Jahren seit Ablieferung einer beweglichen Sache. Dies gilt sowohl für den Mangelschaden, der als Schadensersatz statt der Leistung an der Kaufsache selbst infolge ihrer Mangelhaftigkeit besteht, als auch für Mangelfolgeschäden, die durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an Personen oder anderen Sachen bzw. sonstigen Rechtsgütern entstehen.

35
Q

Verbrauchsgüterkauf

A

liegt vor, sofern ein Unternehmer als Verkäufer einem Verbraucher als Käufer entweder eine bewegliche Sache (oder ein Tier) verkauft, gleichviel ob neu oder gebraucht oder alternativ eine Dienstleistung erbringt § 474 Abs. 1 S. 2 BGB

36
Q

Unternehmer

A

§ 14 BGB: natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenegesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

37
Q

Verbraucher

A

§ 13 BGB: natürliche Person, die RG (Kauf) zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können