Definitionen Handelsgeschäfte Flashcards
Handelsgeschäft Legaldefinition
§ 343 Abs. 1 HGB: Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört und somit einem betrieblichen Zweck dienen. Auf solche Geschäfte finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 343 bis 372 HGB über Handelsgeschäfte Anwendung.
Geschäft
= rechtsgeschäftliches Verhalten auf Grund einer Willenserklärung. Keine Handelsgeschäfte sind rein tatsächliche Handlungen (Realakte) oder unerlaubte Handlungen.
Handelsgeschäft Umfang
Erfasst alle Geschäfte eines Kaufmanns § 344 HGB, insbesondere Handelskauf § 373, Kommission § 383, Fracht § 407, Spedition § 453 und Lagergeschäft § 467 HGB
Einseitiges Handelsgeschäft
An Handelsgeschäft muss grundsätzlich nur ein Kaufmann (§§ 1 ff. HGB) beteiligt sein, gleichgültig auf welcher Seite
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein 3-Personenverhältnis aus Gläubiger, Schuldner und Bürger.
Der Schuldner schuldet dem Gläubiger eine Verbindlichkeit. Der Bürger verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger des Schuldners, für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen.
Bürgschaftserklärung
Willenserklärung des Bürgen, nicht gesamter Bürgschaftsvertrag.
Schriftform der Bürgschaftserklärung
Nur schriftlich möglich nach § 766 S. 1 BGB. Schriftlich bedeutet das eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 I BGB) für die Wirksamkeit benötigt wird.
Formfreiheit der Bürgschaft
§ 350 HGB: Sonderrecht für Kaufleute, nach dem die Bürgschaft formfrei abgeben werden kann, wenn sie auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist. Die Formschriften dann nach §§ 766 S. 1 und 2, 780 und 781 S. 1 und 2 BGB finden keine Anwendung
Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Ausschluss der Einrede der Vorausklage BGB
Ausgeschlossen, wenn Bürge auf Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, wenn Rechtsverfolgung gegen Hauptschuldner infolge einer Änderung des Wohnsitzes, gewerblichen Niederlassung oder Aufenthaltsorts des H wesentlich erschwert ist, wenn über Vermögen Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wenn anzunehmen ist, dass Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
Ausschluss der Einrede der Vorausklage HGB
Steht Bürge nicht zu, wenn Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist.
Gesetzliche Fälligkeitszinsen
Bei Werkvertrag § 641 Abs. 4 BGB und bei einer unerlaubten Handlung § 849 BGB, gesetzlicher Zinssatz 4% nach § 264 BGB
Sonstiges Auftreten Zinsen
Gläubiger kann Zinsen bei Verzug des Schuldners verlangen: Ersatz des Verzögerungsschadens §§ 280 Abs. 1 und bei Schadensersatz neben der Leistung 286 IIBGB
Verzugszinsen
Wenn Verbraucher beteiligt ist: 4,12% p.a. nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB
Zwischen Unternehmern iSd § 14 Abs. 1 BGB: 8,12 % nach § 288 Abs. 2, 247 BGB
Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften (beide Kaufmann) können Zinsen seit der Fälligkeit verlangt werden und betragen nach § 352 HGB 5,00 % p.a.
Ab Verzugseintritt kann Gläubiger dann bei beiderseitigen HG bzw unter Unternehmern Verzugszinsen von 8,12 % für Geldforderungen verlangen.