Definitionen Handelsgeschäfte Flashcards

1
Q

Handelsgeschäft Legaldefinition

A

§ 343 Abs. 1 HGB: Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört und somit einem betrieblichen Zweck dienen. Auf solche Geschäfte finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 343 bis 372 HGB über Handelsgeschäfte Anwendung.

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2
Q

Geschäft

A

= rechtsgeschäftliches Verhalten auf Grund einer Willenserklärung. Keine Handelsgeschäfte sind rein tatsächliche Handlungen (Realakte) oder unerlaubte Handlungen.

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3
Q

Handelsgeschäft Umfang

A

Erfasst alle Geschäfte eines Kaufmanns § 344 HGB, insbesondere Handelskauf § 373, Kommission § 383, Fracht § 407, Spedition § 453 und Lagergeschäft § 467 HGB

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4
Q

Einseitiges Handelsgeschäft

A

An Handelsgeschäft muss grundsätzlich nur ein Kaufmann (§§ 1 ff. HGB) beteiligt sein, gleichgültig auf welcher Seite

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5
Q

Bürgschaft

A

Die Bürgschaft ist ein 3-Personenverhältnis aus Gläubiger, Schuldner und Bürger.
Der Schuldner schuldet dem Gläubiger eine Verbindlichkeit. Der Bürger verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger des Schuldners, für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen.

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6
Q

Bürgschaftserklärung

A

Willenserklärung des Bürgen, nicht gesamter Bürgschaftsvertrag.

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7
Q

Schriftform der Bürgschaftserklärung

A

Nur schriftlich möglich nach § 766 S. 1 BGB. Schriftlich bedeutet das eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 I BGB) für die Wirksamkeit benötigt wird.

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8
Q

Formfreiheit der Bürgschaft

A

§ 350 HGB: Sonderrecht für Kaufleute, nach dem die Bürgschaft formfrei abgeben werden kann, wenn sie auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist. Die Formschriften dann nach §§ 766 S. 1 und 2, 780 und 781 S. 1 und 2 BGB finden keine Anwendung

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9
Q

Einrede der Vorausklage

A

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

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10
Q

Ausschluss der Einrede der Vorausklage BGB

A

Ausgeschlossen, wenn Bürge auf Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, wenn Rechtsverfolgung gegen Hauptschuldner infolge einer Änderung des Wohnsitzes, gewerblichen Niederlassung oder Aufenthaltsorts des H wesentlich erschwert ist, wenn über Vermögen Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wenn anzunehmen ist, dass Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

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11
Q

Ausschluss der Einrede der Vorausklage HGB

A

Steht Bürge nicht zu, wenn Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist.

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12
Q

Gesetzliche Fälligkeitszinsen

A

Bei Werkvertrag § 641 Abs. 4 BGB und bei einer unerlaubten Handlung § 849 BGB, gesetzlicher Zinssatz 4% nach § 264 BGB

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13
Q

Sonstiges Auftreten Zinsen

A

Gläubiger kann Zinsen bei Verzug des Schuldners verlangen: Ersatz des Verzögerungsschadens §§ 280 Abs. 1 und bei Schadensersatz neben der Leistung 286 IIBGB

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14
Q

Verzugszinsen

A

Wenn Verbraucher beteiligt ist: 4,12% p.a. nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB
Zwischen Unternehmern iSd § 14 Abs. 1 BGB: 8,12 % nach § 288 Abs. 2, 247 BGB

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15
Q

Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten

A

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften (beide Kaufmann) können Zinsen seit der Fälligkeit verlangt werden und betragen nach § 352 HGB 5,00 % p.a.
Ab Verzugseintritt kann Gläubiger dann bei beiderseitigen HG bzw unter Unternehmern Verzugszinsen von 8,12 % für Geldforderungen verlangen.

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16
Q

Abtretungsvertrag

A

= Verfügungsvertrag zwischen Abtretendem (sog. Zedent) und neuem Gläubiger (sog. Zessionar) § 398 S. 1 BGB

17
Q

Abtretungsverbot

A

Hatten Schuldner und Altgläubiger (Zedent) zuvor vereinbart, dass eine Abtretung ausgeschlossen ist, ist eine solche Abtretung gemäß § 399 2. Alt BGB nichtig und Zessionar wird nicht Inhaber der Forderung

18
Q

Abtretungsverbot unbeachtlich

A

Wenn eine Geldforderung vorliegt, die aus einem beiderseitigen HG entstanden ist, und die Abtretung der Geldforderung zwischen Schuldner und Zedent durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde, dann jedoch Zedent an neuen Gläubiger (Zessionar) abrritt, ist die Abtretung dennoch wirksam. Zessionar wird dann trotzt Abtretungsverbot Inhaber der Geldforderung.

19
Q

Normiertes Schweigen

A

Schweigen gilt bei Aufforderung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften eines Minderjährigen § 108 II, S. 2 BGB und von Verträgen eines VoV § 177 II S. 2 als Ablehnung.
Schweigen gilt bei einer Schenkung ohne Willen des Bedachten § 516 II S. 2 BGB, oder verspätet zugegangenen Annahmeerklärung nach § 149 S. 2 BGB als Zustimmung

20
Q

Schweigen auf Antrag auf Geschäftsbesorgung

A

§ 362 Abs. 1 HGB: Wenn einem Kaufmann, dessen Gewerbe die Geschäftsbesorgung für andere ist, ein Antrag über eine Besorgung eines solchen Geschäfts von einer Person, mit der er in Geschäftsverbindung steht oder der er sich erboten hatte zugeht, muss dieser Geschäftsbesorgungskaufmann dann das Angebot unverzüglich ablehnen, wenn nicht, gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags

21
Q

Unverzüglich

A

Ohne schuldhaftes Zögern = ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit

22
Q

Handelskauf

A

Ein Handelskauf ist jeder Kaufvertrag an dem mindestens ein Kaufmann beteiligt ist, über Waren oder Wertpapier und dabei einem betrieblichen Zweck dient.
Die Vorschriften des Kaufs (§§ 433 ff. BGB), des Handelskaufs nach §§ 373 bis 381 HGB und, da jeder Handelskauf auch ein Handelsgeschäft ist, auch die allgemeinen Vorschriften über Handelsgeschäfte der §§ 343 bis 372 HGB finden Anwendung.

23
Q

Waren (Handelskauf)

A

Bewegliche Sachen und die diesen gleichgestellten Tiere § 90 a BGB
 Handelskauf liegt nicht vor, wenn Kaufgegenstand eine unbewegliche Sache oder Forderung / Rechte ist (dann §§ 433 ff. BGB über Kauf und §§ 343 – 372 HGB für Handelsgeschäfte)

24
Q

Wertpapiere

A

Forderungen und Rechte, die derart verbrieft sind, dass zur Geltendmachung die Vorlage der Urkunde notwendig ist. Handelskauf möglich und damit sind neben den §§ 433 ff. BGB und §§ 343 bis 372 HGB auch die §§ 373 bis 381 HGB anwendbar.

25
Q

Hinterlegung

A

Recht des Schuldners, sich wegen aus der Sphäre des Gläubigers stammender Gründe von der Leistungspflicht befreien zu können.

26
Q

Bestimmungs-/ Spezifikationskauf

A

Ausnahme von dem Grundsatz der Bestimmtheit eines Angebots: Es liegt mindestens ein einseitiger Handelskauf vor, bei welchem nicht alle Merkmale der Kaufsache bestimmt sind, dem Käufer ist aber die nähere Bestimmung über die offenen Merkmale noch vorbehalten.

27
Q

Schuldnerverzug bei Bestimmung

A

Tritt ein, wenn der Schuldner mit der Bestimmung in Verzug (§ 286 BGB) geraten ist, (ist einer fälligen Bestimmung (kann Verkäufer verlangen), trotz einer Mahnung schuldhaft nicht nachgekommen), und der Verkäufer dem Käufer seine eigene Bestimmung mitgeteilt hat und eine angemessene Frist zur anderweitigen Bestimmung durch den Käufer fruchtlos verstrichen ist.

28
Q

Rechtsfolge Schuldnerverzug Bestimmung

A

Verkäufer kann nach § 375 I, S. 1, 1. Alt. S. 3 HGB die Bestimmung selber vornehmen.
Daneben kann der Verkäufer gemäß §375 Abs. 2 S. 1 3. Alt HGB unter den
Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Und nach § 375 Abs. 2 S. 1 2. Alt HGB unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 280
Abs. 1 und 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

29
Q

Verkaufskommission

A

Bei der Verkaufskommission übernimmt es der Kommissionär, Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten an einen Dritten zu verkaufen. Dabei kann die Ware entweder über das Lager des Kommissionärs oder direkt vom Kommittenten an den Käufer gehen.

30
Q

Einkaufskommission

A

Bei einer Einkaufskommission möchte der Kommittent einen Gegenstand erwerben und schaltet dazu den Kommissionär ein. Der Kommissionär tritt gegenüber dem Verkäufer des Gegenstands in eigenem Namen, aber für Rechnung des Kommittenten auf.

31
Q

Absolutes vs. Relatives Fixgeschäft

A

Absolutes Fixgeschäft = eine späte Leistung stellt keine Erfüllung mehr dar, Einhaltung der Leistungszeit unbedingte Voraussetzung
Relatives Fixgeschäft = Die Leistung kann unter Umständen auch später erbracht werden, noch nachholbar

32
Q

Fixhandelskauf

A

Ein Handelskauf in Form eines Fixgeschäfts, i.S.v. § 376 HGB