Handelsunternehmen Definitionen Flashcards
Befreiende Schuldübernahme
Alte Schuldner wird gegenüber Gläubiger von Schuld frei und an seine Stelle tritt neuer Schuldner, kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen § 414 f. BGB
Einwendung und Einreden des Übernehmers
Neuer Schuldner kann dem Gläubiger alle Einwendungen (stets zu berücksichtigen) und Einreden (muss sich drauf berufen) entgegensetzen, die dem alten Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustanden und die Unwirksamkeit der Übernahme rügen (Bsp. Verjährung, Erfüllung) Neuer Schuldner kann dem Gläubiger alle Einwendungen (stets zu berücksichtigen) und Einreden (muss sich drauf berufen) entgegensetzen, die dem alten Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustanden und die Unwirksamkeit der Übernahme rügen (Bsp. Verjährung, Erfüllung)
Vertraglicher Schuldbeitritt
Der alte Schuldner haftet hier dem Gläubiger fort und daneben haftet diesem kumulativ auch der neue Schuldner (kumulative Schuldmitübernahme), als atypischer Vertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig zwischen Gläubiger und neuem Schuldner oder alter Schuldner und neuer Schuldner, Zustimmung Gl. Nicht nötig
Alter und neuer Schuldner werden Gesamtschuldner
Gesetzliche Schuldmitübernahme
Gläubiger erhält kraft Gesetzes einen weiteren Gesamt- Schuldner, Bsp: Eintritt weiterer Gesellschafter in bestehendes Einzelhandelsgeschäft § 28 Abs. 1 HGB, Fortführung einer Firma § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Erwerb
Nicht nur Veräußerung, es reicht auch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ähnliches Verhältnis § 22 Abs. 2 HGB
Altverbindlichkeit
§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Bestehen einer Verbindlichkeit, die noch im Betrieb des alten Inhabers begründet worden ist.
Altforderung
§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB
Bestehen einer noch offenen Forderungen aus der früheren Geschäftstätigkeit des Altinhabers. Erwerber kann diese grundsätzlich nicht geltend machen, sondern nur wenn Altinhaber sie ihm abgetreten hat § 398 BGB
Abtretung von Forderungen
Erfolgt durch Vertrag (nicht durch bloße Erklärung) = zweiseitiges RG und ist eine Verfügung eines bereits bestehenden Rechts.
Zedent / Zessionar
Bisheriger Gläubiger / neuer Gläubiger
Schuldnerschutz
Abtretung grundsätzlich ohne und sogar gegen den Willen des Schuldners möglich, braucht davon noch nicht einmal zu erfahren Gläubigerwechsel soll Schuldner aber auch nicht schlechter stellen kann also Einwendung
Offene Zession
Schuldner weiß (hat Kenntnis/Vorsatz, bloßes Kennenmüssen/Fahrlässigkeit genügt nicht) , dass Forderung abgetreten wurde und kann nach § 407 Abs. 1 2. Alt. Nur noch an neuen Gläubiger leisten
Stille Session
Schuldner ist nicht vorsätzlich bekannt, dass Forderung abgetreten wurde, darf dann nach § 407 Abs. 1 auch an den bisherigen Gläubiger befreiend leisten & kann RG über die Forderung auch mit diesem tätigen
Unverzüglich
§ 121 ohne schuldhaftes Zögern
Enthaftung
Früherer Geschäftsinhaber wird nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Tag, an dem neue Inhaber der Firma in HR eingetragen wurde, automatisch enthaftet, Gläuiger kann keine Anspruche mehr gegen ihn geltend machen (= rechtsvernichtende Einwendung)
Befristete Nachhaftung
Preis den der alte Unternehmensträger für „Rückzug vom Markt“ zu zahlen hat, wird als bisheriger Schuldner nach 5 Jahren aus Haftung entlassen, neues Haftungssubjet: Erwerber