Handelsunternehmen Definitionen Flashcards

1
Q

Befreiende Schuldübernahme

A

Alte Schuldner wird gegenüber Gläubiger von Schuld frei und an seine Stelle tritt neuer Schuldner, kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen § 414 f. BGB

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2
Q

Einwendung und Einreden des Übernehmers

A

Neuer Schuldner kann dem Gläubiger alle Einwendungen (stets zu berücksichtigen) und Einreden (muss sich drauf berufen) entgegensetzen, die dem alten Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustanden und die Unwirksamkeit der Übernahme rügen (Bsp. Verjährung, Erfüllung) Neuer Schuldner kann dem Gläubiger alle Einwendungen (stets zu berücksichtigen) und Einreden (muss sich drauf berufen) entgegensetzen, die dem alten Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustanden und die Unwirksamkeit der Übernahme rügen (Bsp. Verjährung, Erfüllung)

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3
Q

Vertraglicher Schuldbeitritt

A

Der alte Schuldner haftet hier dem Gläubiger fort und daneben haftet diesem kumulativ auch der neue Schuldner (kumulative Schuldmitübernahme), als atypischer Vertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig zwischen Gläubiger und neuem Schuldner oder alter Schuldner und neuer Schuldner, Zustimmung Gl. Nicht nötig
Alter und neuer Schuldner werden Gesamtschuldner

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4
Q

Gesetzliche Schuldmitübernahme

A

Gläubiger erhält kraft Gesetzes einen weiteren Gesamt- Schuldner, Bsp: Eintritt weiterer Gesellschafter in bestehendes Einzelhandelsgeschäft § 28 Abs. 1 HGB, Fortführung einer Firma § 25 Abs. 1 S. 1 HGB

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5
Q

Erwerb

A

Nicht nur Veräußerung, es reicht auch Nießbrauch, Pachtvertrag oder ähnliches Verhältnis § 22 Abs. 2 HGB

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6
Q

Altverbindlichkeit

§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB

A

Bestehen einer Verbindlichkeit, die noch im Betrieb des alten Inhabers begründet worden ist.

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7
Q

Altforderung

§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB

A

Bestehen einer noch offenen Forderungen aus der früheren Geschäftstätigkeit des Altinhabers. Erwerber kann diese grundsätzlich nicht geltend machen, sondern nur wenn Altinhaber sie ihm abgetreten hat § 398 BGB

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8
Q

Abtretung von Forderungen

A

Erfolgt durch Vertrag (nicht durch bloße Erklärung) = zweiseitiges RG und ist eine Verfügung eines bereits bestehenden Rechts.

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9
Q

Zedent / Zessionar

A

Bisheriger Gläubiger / neuer Gläubiger

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10
Q

Schuldnerschutz

A

Abtretung grundsätzlich ohne und sogar gegen den Willen des Schuldners möglich, braucht davon noch nicht einmal zu erfahren  Gläubigerwechsel soll Schuldner aber auch nicht schlechter stellen kann also Einwendung

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11
Q

Offene Zession

A

Schuldner weiß (hat Kenntnis/Vorsatz, bloßes Kennenmüssen/Fahrlässigkeit genügt nicht) , dass Forderung abgetreten wurde und kann nach § 407 Abs. 1 2. Alt. Nur noch an neuen Gläubiger leisten

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12
Q

Stille Session

A

Schuldner ist nicht vorsätzlich bekannt, dass Forderung abgetreten wurde, darf dann nach § 407 Abs. 1 auch an den bisherigen Gläubiger befreiend leisten & kann RG über die Forderung auch mit diesem tätigen

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13
Q

Unverzüglich

A

§ 121 ohne schuldhaftes Zögern

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14
Q

Enthaftung

A

Früherer Geschäftsinhaber wird nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Tag, an dem neue Inhaber der Firma in HR eingetragen wurde, automatisch enthaftet, Gläuiger kann keine Anspruche mehr gegen ihn geltend machen (= rechtsvernichtende Einwendung)

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15
Q

Befristete Nachhaftung

A

Preis den der alte Unternehmensträger für „Rückzug vom Markt“ zu zahlen hat, wird als bisheriger Schuldner nach 5 Jahren aus Haftung entlassen, neues Haftungssubjet: Erwerber

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16
Q

Beginn Enthaftungsfrist

A

Beginnt mit Ablauf des Tages an welchem der neue Inhaber ins Handelsregister eingetragen wurde § 26 I 2

17
Q

Zinsen Verjährungsfrist

A

§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährung betrifft 3 Jahre, § 199 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenedn Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlnagt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.