Definitionen handelsrechtliche Vollmachten Flashcards
Prokura
Eine der handelsrechtlichen Vollmachten, kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts (= höchstpersönliches RG) oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher (also nicht konkludent, „Ich erteile Prokura“) Erklärung erteilt werden, man kann also niemand bevollmächtigen eine Prokura zu erlassen
Erklärung Prokura
Ausdrückliche und persönliche durch (mündl. Oder schriftl.) Erklärung an den Prokuristen oder Dritte § 48 I HGB iVm § 167 I BGB
Prokura Eintragung HR
Gemäß § 53 I HGB Pflicht; jedoch nur deklaratorische Wirkung
Umfang Prokura
§ 49 I HGB: Ermächtig zu allen Geschäften außer Grundlagengeschäften
Zeichnung durch den Prokuristen
Bedeutet bei schriftlicher Erklärung Unterschrift leisten (§ 51 HGB) als Prokurist/in“, „per Prokura“ oder „ppa.“
Erlöschen Prokura Möglichkeiten
Widerruf: Jederzeit möglich nach § 52 I HGB (iVm §§ 168 S. 4, 167 I BGB)
Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses
Tod des Prokuristen § 52 III HGB, Insolvenz des Prinzipals, Einstellung bzw. Veräußerung HG
Prokura Erlöschung Eintragung HR
Gemäß § 53 II HGB Pflicht: zwar nur deklaratorische Wirkung, aber gutgläubige Dritte bis zur Eintragung durch § 15 I HGB geschützt
Handlungsvollmacht
Eine Handlungsvollmacht ist jede rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die ein Kaufmann an eine seiner Hilfspersonen erteilt und dabei keine (grds. unbeschränkbare) Prokura ist § 54 I HGB
Erklärung Handlungsvollmacht
Ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) nach § 167 BGB
Möglich auch: Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Umdeutung § 140 BGB unwirksam erteilter Prokura möglich
Handlungsvollmacht Eintragung HR
Gesetzlich nicht vorgesehen und nicht eintragungsfähig
General-Handlungsvollmacht
Alle zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörende Geschäfte, außer gesetzliche Beschränkungen
Art-HV
Bestimmte Art von Geschäften und Rechtshandlungen sind erlaubt
Spezial-HV
Vornahme einzelner, spezieller Geschäfte und Rechtshandlungen
Erlöschen Handlungsvollmacht
Widerruf: Jederzeit möglich nach §§ 168 S. 2 und 3, 167 I BGB
Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses § 168 S. 1 BGB
Tod des Handlungsbevollmächtigten (im Zweifel nicht bei Tod des Geschäftsinhabers)
Insolvenz des Geschäftsinhabers
Einstellung bzw. Veräußerung HG
Kollusion
Sittenwidrigkeit § 138 I
Voraussetzung: Vertragspartner wirkt mit Vertreterin in Schädigungsabsicht zu Lasten des Vertretenen zusammen