Definitionen handelsrechtliche Vollmachten Flashcards

1
Q

Prokura

A

Eine der handelsrechtlichen Vollmachten, kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts (= höchstpersönliches RG) oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher (also nicht konkludent, „Ich erteile Prokura“) Erklärung erteilt werden, man kann also niemand bevollmächtigen eine Prokura zu erlassen

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2
Q

Erklärung Prokura

A

Ausdrückliche und persönliche durch (mündl. Oder schriftl.) Erklärung an den Prokuristen oder Dritte § 48 I HGB iVm § 167 I BGB

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3
Q

Prokura Eintragung HR

A

Gemäß § 53 I HGB Pflicht; jedoch nur deklaratorische Wirkung

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4
Q

Umfang Prokura

A

§ 49 I HGB: Ermächtig zu allen Geschäften außer Grundlagengeschäften

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5
Q

Zeichnung durch den Prokuristen

A

Bedeutet bei schriftlicher Erklärung Unterschrift leisten (§ 51 HGB) als Prokurist/in“, „per Prokura“ oder „ppa.“

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6
Q

Erlöschen Prokura Möglichkeiten

A

Widerruf: Jederzeit möglich nach § 52 I HGB (iVm §§ 168 S. 4, 167 I BGB)
Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses
Tod des Prokuristen § 52 III HGB, Insolvenz des Prinzipals, Einstellung bzw. Veräußerung HG

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7
Q

Prokura Erlöschung Eintragung HR

A

Gemäß § 53 II HGB Pflicht: zwar nur deklaratorische Wirkung, aber gutgläubige Dritte bis zur Eintragung durch § 15 I HGB geschützt

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8
Q

Handlungsvollmacht

A

Eine Handlungsvollmacht ist jede rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die ein Kaufmann an eine seiner Hilfspersonen erteilt und dabei keine (grds. unbeschränkbare) Prokura ist § 54 I HGB

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9
Q

Erklärung Handlungsvollmacht

A

Ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) nach § 167 BGB
Möglich auch: Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Umdeutung § 140 BGB unwirksam erteilter Prokura möglich

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10
Q

Handlungsvollmacht Eintragung HR

A

Gesetzlich nicht vorgesehen und nicht eintragungsfähig

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11
Q

General-Handlungsvollmacht

A

Alle zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörende Geschäfte, außer gesetzliche Beschränkungen

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12
Q

Art-HV

A

Bestimmte Art von Geschäften und Rechtshandlungen sind erlaubt

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13
Q

Spezial-HV

A

Vornahme einzelner, spezieller Geschäfte und Rechtshandlungen

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14
Q

Erlöschen Handlungsvollmacht

A

Widerruf: Jederzeit möglich nach §§ 168 S. 2 und 3, 167 I BGB
Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses § 168 S. 1 BGB
Tod des Handlungsbevollmächtigten (im Zweifel nicht bei Tod des Geschäftsinhabers)
Insolvenz des Geschäftsinhabers
Einstellung bzw. Veräußerung HG

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15
Q

Kollusion

A

Sittenwidrigkeit § 138 I

Voraussetzung: Vertragspartner wirkt mit Vertreterin in Schädigungsabsicht zu Lasten des Vertretenen zusammen

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16
Q

Offenkundiger Missbrauch der Vertretungsmacht

A

Voraussetzung: Vertreter überschreitet die Grenzen seines rechtlichen Dürfens (wäre treuwidrig!) und dem dies ist dem Vertragspartner entweder bekannt oder aber es ihm hätte objektiv evident sein müssen, also zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.

17
Q

Vom Umfang der HV nicht erfasst

A

Geschäfte der Privatsphäre des Kaufmanns, nicht dem Betrieb dienende Geschäfte, Inhabergeschäfte, die Kaufmann (höchst-)persönlich vornehmen muss

18
Q

Wirksamkeit der Beschränkungen HV gegenüber Dritten

A

Dritter muss Beschränkungen kennen (Vorsatz) oder zumindest kennen müssen (Fahrlässigkeit). Wenn Dritte sie weder kennen noch kennen müssen, wird Kfm durch den Handlungsbevollmächtigten berechtigt und verpflichtet (letztere begeht dann aber Pflichtverletzung nach § 280 BGB)

19
Q

Zeichnung HBV

A

= bei schriftlichen Erklärungen Unterschrift leisten, dabei nach § 57 HGB eines die Prokura andeutenden Zusatzes enthalten, also „als Handlungsbevollmächtigte/r „mit Handlungsvollmacht“ oder „in Vertretung“/„i.V.“ etc.

20
Q

Rechtsscheinvollmacht

A

Vertretungsmacht ergibt sich kraft Rechtsschein nach § 56 HGB. Ein Angestellter muss in einem Laden eines Kaufmanns, einen Verkauf gegenüber einem gutgläubigen Dritten, ohne Prokura oder HV getätigt haben.

21
Q

Angestellter

A

Angestellter ist jeder, der mit dem Willen des Betriebsinhabers tätig ist. Das können neben Aushilfen, Auszubildenden und Praktikanten auch Familienmitglieder sein.

22
Q

Laden

A

Laden ist jeder allgemein zugängliche Raum eines Kaufmanns, der dem Abschluss von Geschäften dient, auch ein Messezelt oder Marktstand.

23
Q

Offenes Warenlager

A

Jede Stätte eines Kaufmanns, die neben der Lagerung von Waren zumindest auch Geschäftsabschlüssen dient, also kein bloß innerbetriebliches Warenlager (Kontor).

24
Q

Guter Glaube

A

Guter Glaube ist entsprechend der zur Handlungsvollmacht geltenden Vorschrift des § 54 Abs. 3 HGB gegeben, wenn Dritte den Mangel der Bevollmächtigung weder kennen (also keinen Vorsatz haben) noch kennen müssen (dies also auch nicht infolge von Fahrlässigkeit verkennen).