Definitionen handelsrechtliche Vollmachten Flashcards
Prokura
Eine der handelsrechtlichen Vollmachten, kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts (= höchstpersönliches RG) oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher (also nicht konkludent, „Ich erteile Prokura“) Erklärung erteilt werden, man kann also niemand bevollmächtigen eine Prokura zu erlassen
Erklärung Prokura
Ausdrückliche und persönliche durch (mündl. Oder schriftl.) Erklärung an den Prokuristen oder Dritte § 48 I HGB iVm § 167 I BGB
Prokura Eintragung HR
Gemäß § 53 I HGB Pflicht; jedoch nur deklaratorische Wirkung
Umfang Prokura
§ 49 I HGB: Ermächtig zu allen Geschäften außer Grundlagengeschäften
Zeichnung durch den Prokuristen
Bedeutet bei schriftlicher Erklärung Unterschrift leisten (§ 51 HGB) als Prokurist/in“, „per Prokura“ oder „ppa.“
Erlöschen Prokura Möglichkeiten
Widerruf: Jederzeit möglich nach § 52 I HGB (iVm §§ 168 S. 4, 167 I BGB)
Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses
Tod des Prokuristen § 52 III HGB, Insolvenz des Prinzipals, Einstellung bzw. Veräußerung HG
Prokura Erlöschung Eintragung HR
Gemäß § 53 II HGB Pflicht: zwar nur deklaratorische Wirkung, aber gutgläubige Dritte bis zur Eintragung durch § 15 I HGB geschützt
Handlungsvollmacht
Eine Handlungsvollmacht ist jede rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die ein Kaufmann an eine seiner Hilfspersonen erteilt und dabei keine (grds. unbeschränkbare) Prokura ist § 54 I HGB
Erklärung Handlungsvollmacht
Ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) nach § 167 BGB
Möglich auch: Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Umdeutung § 140 BGB unwirksam erteilter Prokura möglich
Handlungsvollmacht Eintragung HR
Gesetzlich nicht vorgesehen und nicht eintragungsfähig
General-Handlungsvollmacht
Alle zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörende Geschäfte, außer gesetzliche Beschränkungen
Art-HV
Bestimmte Art von Geschäften und Rechtshandlungen sind erlaubt
Spezial-HV
Vornahme einzelner, spezieller Geschäfte und Rechtshandlungen
Erlöschen Handlungsvollmacht
Widerruf: Jederzeit möglich nach §§ 168 S. 2 und 3, 167 I BGB
Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses § 168 S. 1 BGB
Tod des Handlungsbevollmächtigten (im Zweifel nicht bei Tod des Geschäftsinhabers)
Insolvenz des Geschäftsinhabers
Einstellung bzw. Veräußerung HG
Kollusion
Sittenwidrigkeit § 138 I
Voraussetzung: Vertragspartner wirkt mit Vertreterin in Schädigungsabsicht zu Lasten des Vertretenen zusammen
Offenkundiger Missbrauch der Vertretungsmacht
Voraussetzung: Vertreter überschreitet die Grenzen seines rechtlichen Dürfens (wäre treuwidrig!) und dem dies ist dem Vertragspartner entweder bekannt oder aber es ihm hätte objektiv evident sein müssen, also zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.
Vom Umfang der HV nicht erfasst
Geschäfte der Privatsphäre des Kaufmanns, nicht dem Betrieb dienende Geschäfte, Inhabergeschäfte, die Kaufmann (höchst-)persönlich vornehmen muss
Wirksamkeit der Beschränkungen HV gegenüber Dritten
Dritter muss Beschränkungen kennen (Vorsatz) oder zumindest kennen müssen (Fahrlässigkeit). Wenn Dritte sie weder kennen noch kennen müssen, wird Kfm durch den Handlungsbevollmächtigten berechtigt und verpflichtet (letztere begeht dann aber Pflichtverletzung nach § 280 BGB)
Zeichnung HBV
= bei schriftlichen Erklärungen Unterschrift leisten, dabei nach § 57 HGB eines die Prokura andeutenden Zusatzes enthalten, also „als Handlungsbevollmächtigte/r „mit Handlungsvollmacht“ oder „in Vertretung“/„i.V.“ etc.
Rechtsscheinvollmacht
Vertretungsmacht ergibt sich kraft Rechtsschein nach § 56 HGB. Ein Angestellter muss in einem Laden eines Kaufmanns, einen Verkauf gegenüber einem gutgläubigen Dritten, ohne Prokura oder HV getätigt haben.
Angestellter
Angestellter ist jeder, der mit dem Willen des Betriebsinhabers tätig ist. Das können neben Aushilfen, Auszubildenden und Praktikanten auch Familienmitglieder sein.
Laden
Laden ist jeder allgemein zugängliche Raum eines Kaufmanns, der dem Abschluss von Geschäften dient, auch ein Messezelt oder Marktstand.
Offenes Warenlager
Jede Stätte eines Kaufmanns, die neben der Lagerung von Waren zumindest auch Geschäftsabschlüssen dient, also kein bloß innerbetriebliches Warenlager (Kontor).
Guter Glaube
Guter Glaube ist entsprechend der zur Handlungsvollmacht geltenden Vorschrift des § 54 Abs. 3 HGB gegeben, wenn Dritte den Mangel der Bevollmächtigung weder kennen (also keinen Vorsatz haben) noch kennen müssen (dies also auch nicht infolge von Fahrlässigkeit verkennen).