Definitionen Firma Flashcards
Firma Juristisch
§ 17 HGB Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr auftritt und unter dem er klagen sowie verklagt werden kann
Firmenpflichtig & Firmenfähig
Einzelkaufleute also auch Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), nicht jedoch sonstige Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB
Rechtliche Doppelnatur
Firma ist zum einen Persönlichkeitsrecht und sonstiges absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB, aber auch Vermögensrecht (Immaterialgüterrecht), denn kann anders als Name nach BGB gemäß § 23 HGB zusammen mit Handelsgeschäft veräußert werden
Firma Bestandteile
- Firmenkern: den Kaufmann oder sein Unternehmen kennzeichnender Teil, Personenfirma, Sachfirma, Mischfirma, Fantasiefirma
- Rechtsformzusatz § 19 Abs. 1 HGB
Personenfirma
Enthält den Namen des Kaufmanns
Sachfirma
Nimmt auf den Gegenstand des Unternehmens Bezug
Mischfirma
Enthält sowohl der Name des Kaufmanns als auch den Unternehmensgegenstand
Fantasiefirma
Enthält insbesondere Buchstabenkombinationen oder Abkürzungen
Rechtsformzusatz
a) Einzelkaufleute müssen den Zusatz „eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau“ oder Abkürzung „e.Kfm. / e.Kfr.“ oder „e.K.“ führen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB
b) Personenhandelsgesellschaften OHG und KG müssen nah § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB den Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „Kommanditgesellschaft“ oder „OHG“ und „KG“ verwenden
c) Gilt auch für Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, diese Bezeichnung oder „EWIV“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EWIV-AG
d) Die weiteren Kaufleute sind spezialgesetzlich ebenfalls zur Führung eines Rechtsformzusatzes verpflichtet
Grundsatz der Firmenwahrheit
Eine Firma muss zur Kennzeichnung des KM geeignet sein = Sprachzeichen enthalten, denen eine individualisierende Namensfunktion zukommt § 18 1
Eine Firma muss Unterscheidungskraft besitzen = infolge ihrer individuellen Eigenart von anderen Firmen unterschieden werden können
Eine Firma darf keine Angaben enthalten, die irreführend sein könnten § 18 2
Firmenbeständigkeit (Firmenkontinuität)
Originäre Firma darf in bestimmten Fällen auch bei Veränderung fortgeführt werden, etwa bei § 21 HGB Heirat, Verpartnerung, Adoption oder sonstiger Namensänderung oder nach § 22 HGB beim Erwerb eines HG unter Lebenden durch Veräußerung oder Pacht + sowie beim Erwerb von Todes wegen durch Erbfolge
Grundsatz der Firmeneinheit
KM kann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma haben, für verschiedene, rechtlich und organisatorisch selbstständige Unternehmen ist hingegen die Führung mehrerer Firmen nicht nur möglich, sondern sogar notwendig
Lockerung erfährt dieser Grundsatz nur bei Zweiniederlassungen
Grundsatz der Firmenausschließ-barkeit
Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Prioritätsprinzip) § 30 Abs. 1 HGB
Haben KM mit bereits eingertragenen KM den gleichen Vor- und Familiennamen muss der neuen Firma ein Zusatz beigefügt werden § 30 Abs. 2 HGB
Grundsatz der Firmenöffentlichkeit
Firma muss im Handelsregister (HR) eingetragen sein und eventuelle Änderungen oder Löschung müssen durch Eintragung ins HR publik gemacht werden, muss Geschäftsverkehr geführt werden Ausprägungen des §§ 29, 31
Registeranmeldungs- & Zeichnungspflicht
KM ist verpflichtet seine Firma zur Eintragung im HR anzumelden § 29 HGB (§ 2, § 3 können), wenn man dies nicht tut, kann Registergericht Zwangsgeld festsetzen § 14 HGB
Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 auch bei Änderungen und Erlöschen der Firma gilt nur für Einzelkaufleute, HG haben Sonderregelungen