Definitionen Firma Flashcards

1
Q

Firma Juristisch

A

§ 17 HGB Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr auftritt und unter dem er klagen sowie verklagt werden kann

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2
Q

Firmenpflichtig & Firmenfähig

A

Einzelkaufleute also auch Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), nicht jedoch sonstige Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB

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3
Q

Rechtliche Doppelnatur

A

Firma ist zum einen Persönlichkeitsrecht und sonstiges absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB, aber auch Vermögensrecht (Immaterialgüterrecht), denn kann anders als Name nach BGB gemäß § 23 HGB zusammen mit Handelsgeschäft veräußert werden

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4
Q

Firma Bestandteile

A
  1. Firmenkern: den Kaufmann oder sein Unternehmen kennzeichnender Teil, Personenfirma, Sachfirma, Mischfirma, Fantasiefirma
  2. Rechtsformzusatz § 19 Abs. 1 HGB
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5
Q

Personenfirma

A

Enthält den Namen des Kaufmanns

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6
Q

Sachfirma

A

Nimmt auf den Gegenstand des Unternehmens Bezug

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7
Q

Mischfirma

A

Enthält sowohl der Name des Kaufmanns als auch den Unternehmensgegenstand

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8
Q

Fantasiefirma

A

Enthält insbesondere Buchstabenkombinationen oder Abkürzungen

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9
Q

Rechtsformzusatz

A

a) Einzelkaufleute müssen den Zusatz „eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau“ oder Abkürzung „e.Kfm. / e.Kfr.“ oder „e.K.“ führen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB
b) Personenhandelsgesellschaften OHG und KG müssen nah § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB den Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „Kommanditgesellschaft“ oder „OHG“ und „KG“ verwenden
c) Gilt auch für Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, diese Bezeichnung oder „EWIV“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EWIV-AG
d) Die weiteren Kaufleute sind spezialgesetzlich ebenfalls zur Führung eines Rechtsformzusatzes verpflichtet

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10
Q

Grundsatz der Firmenwahrheit

A

Eine Firma muss zur Kennzeichnung des KM geeignet sein = Sprachzeichen enthalten, denen eine individualisierende Namensfunktion zukommt § 18 1
Eine Firma muss Unterscheidungskraft besitzen = infolge ihrer individuellen Eigenart von anderen Firmen unterschieden werden können
Eine Firma darf keine Angaben enthalten, die irreführend sein könnten § 18 2

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11
Q

Firmenbeständigkeit (Firmenkontinuität)

A

Originäre Firma darf in bestimmten Fällen auch bei Veränderung fortgeführt werden, etwa bei § 21 HGB Heirat, Verpartnerung, Adoption oder sonstiger Namensänderung oder nach § 22 HGB beim Erwerb eines HG unter Lebenden durch Veräußerung oder Pacht + sowie beim Erwerb von Todes wegen durch Erbfolge

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12
Q

Grundsatz der Firmeneinheit

A

KM kann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma haben, für verschiedene, rechtlich und organisatorisch selbstständige Unternehmen ist hingegen die Führung mehrerer Firmen nicht nur möglich, sondern sogar notwendig
 Lockerung erfährt dieser Grundsatz nur bei Zweiniederlassungen

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13
Q

Grundsatz der Firmenausschließ-barkeit

A

Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Prioritätsprinzip) § 30 Abs. 1 HGB
Haben KM mit bereits eingertragenen KM den gleichen Vor- und Familiennamen muss der neuen Firma ein Zusatz beigefügt werden § 30 Abs. 2 HGB

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14
Q

Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

A

Firma muss im Handelsregister (HR) eingetragen sein und eventuelle Änderungen oder Löschung müssen durch Eintragung ins HR publik gemacht werden, muss Geschäftsverkehr geführt werden  Ausprägungen des §§ 29, 31

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15
Q

Registeranmeldungs- & Zeichnungspflicht

A

KM ist verpflichtet seine Firma zur Eintragung im HR anzumelden § 29 HGB (§ 2, § 3 können), wenn man dies nicht tut, kann Registergericht Zwangsgeld festsetzen § 14 HGB
Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 auch bei Änderungen und Erlöschen der Firma  gilt nur für Einzelkaufleute, HG haben Sonderregelungen

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16
Q

Angaben Geschäftsbriefe

A

Nach § 37a muss enthalten sein: Grundinformationen der Firma, der Ort der Handelsniederlassung und das Registerrecht mit der Registernummer § 32a Abs. 1 HGB, Sondervorschriften HG, i.V.m. § 14 ÖR durchsetzbar

17
Q

Übertragung Firma

A

Nicht ohne das Handelsgeschäft möglich § 23, „Leerübertragung“ also verboten, Übertragung Firma mit gleichzeitiger Übertragung des Handelsgeschäft erlaubt, isolierte Übertragung des Handelsgeschäfts ohne Firma auch
Firma und HG zu übertragen und dann HG isoliert zurück zu übertragen verstößt gegen Treu und Glauben § 242 BGB, ist also nicht möglich

18
Q

Registeranmeldungs- & Zeichnungspflicht

A

KM ist verpflichtet seine Firma zur Eintragung im HR anzumelden § 29 HGB (§ 2, § 3 können), wenn man dies nicht tut, kann Registergericht Zwangsgeld festsetzen § 14 HGB
Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 auch bei Änderungen und Erlöschen der Firma  gilt nur für Einzelkaufleute, HG haben Sonderregelungen

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Q

Angaben Geschäftsbriefe

A

Nach § 37a muss enthalten sein: Grundinformationen der Firma, der Ort der Handelsniederlassung und das Registerrecht mit der Registernummer § 32a Abs. 1 HGB, Sondervorschriften HG, i.V.m. § 14 ÖR durchsetzbar