Innenrecht Flashcards
Grundlagen
- Mitgliedschaft: Rechtsverhältnis des Gesellschafters zur Ges mit Rechten und Pflichten
- > nicht ausschließlich Rechtsverhältnis, sondern auch subjektives Recht
- Rechtsschutz genießt sie nach §§ 823 I, 1004 BGB ebenso wie nach § 280 BGB
- Mitgliedschaft genießt auch verfRlichen Schutz, Art 14 I 1 sowohl in vermögensrechtlicher als auch in herrschaftlicher Hinsicht
- Rechte der Gesellschafter sind nach § 717 BGB grds nicht übertragbar
- Mitgliedschaft bildet Einheit, von welcher nicht einzelne Befugnisse abgetrennt werden können (Abspaltungsverbot)
- Einheitlichkeit der Mitgliedschaft schließt nach hM den Erwerb eigener Anteile an Personengesellschaften aus
- Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter (Sozialansprüche)
- Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen Ges (Sozialverpflichtung)
- Ansprüche der Gesellschafter untereinander (Individualansprüche und Individualverpflichtungen)
Beiträge
- Vermögensrechtliche Geldleistungen, die dem Gesellschaftsvermögen zufließen sollen
- geregelt im Gesellschaftsvertrag, §§ 705, 706 BGB
- auf gesellschaftsrechtliche Einzelleistungen sind §§ 241 ff, 280 ff. BGB anwendbar
- Anwendung der §§ 320 BGB (für gegenseitige Verträge) scheitert idR am fehlenden ….
- in jedem Fall gilt allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. § 53a AktG) -> Verstoß, falls Einlage ohne sachlichen Grund von einem Gesellschafter gefordert wird, von anderem nicht
- nach § 707 ist Gesellschafter zur Erhöhung der vereinbarten Beiträge nicht verpflichtet (keine Nachschusspflicht) -> abweichende Regelung in GesV zulässig
Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
- zwischen Gesellschaftern bestehende Bindung ist stärker als einfaches Schuldverhältnis -> gemeinsamer Zweck
- Treuepflicht ist Ausfluss der Mitgliedschaft, hM, aA: § 242 BGB
- in PersonenGes stärker als in KapitalGes (wegen persönlicher Verbundenheit) -> Realstruktur jedoch wichtiger als Rechtsform
- Intensität: stärker, je kleiner Mitgliederkreis; je stärker Einfluss des Einzelnen auf Gesellschaft; je weittragender der Gesellschaftszweck
- Doppelte Richtung: besteht sowohl ggü Mitgesellschaftern als auch ggü Gesellschaft selbst
- Inhalt: Pflicht, die Interessen der Gesellschaft (und der Mitgesellschafter) zu wahren, und alles zu unterlassen, was das Gesellschaftsinteresse beeinträchtigt.
- zB Wettbewerbsverbot
- zB Geschäftschancenlehre
- in Kollisionsfällen geht Interesse der Gesellschaft vor
- Gesellschafter haben auch auf die Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen
- Gesellschafter grds. nicht verpflichtet, für eine Kapitalerhöhung zu stimmen
- > Ausnahme: positive Stimmpflicht aus gesellschaftlicher Treuepflichtbindung, wenn: Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter zumutbar; diese objektiv erforderlich; UND zur Erreichung des durch Änderung erstrebten Ziels auch geeignet ist
- > Auf Erfüllung der Treuepflicht kann geklagt werden -> Nichterfüllung führt zu SE (§ 280 I BGB) und ggf zur Anfechtbarkeit, Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit der treupflichtwidrigen Maßnahme
Wettbewerbsverbot - OHG
- Gesellschafter darf nach § 112 I HGB nicht im Handelszweig der Ges Geschäfte machen oder an gleichartiger Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen
- Maßgeblich ist in GesV niedergelegter GesZweck
- Verpflichtung endet mit Ausscheiden; nachvertragliche Treuepflicht kann sich nur aus Vereinbarung ergeben
- Wettbewerbsverbot ist unwirksam bei Verstoß gegen § 1 GWB (Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge) -> weit auszulegen!
- > aber: Kollision beider Vorschriften durch Abwägung: § 1 GWB (? nicht § 112 ?) einschränkend auszulegen und findet keine Anwendung, wenn Interessen der Gesellschaft das Wettbewerbsverbot erfordern
- Fall wettbewerbsbeschränkende Ziele verfolgt werden, ist Wettbewerbsverbot nach § 1 GWB unwirksam
- bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind Mitgesellschafter auf rechtlichen Bestand des Wettbewerbsverbots angewiesen (Kenntnis der Interna)
- bei von Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern str.
- Sanktionen:
- > Schadensersatzpflicht nach § 113 HGB
- > Klage auf Unterlassen
- > Eintrittsrecht der Gesellschaft (wirkt nur im Innenverhältnis)
- Vereinbarte Wettbewerbsverbote müssen sich an § 138 I (iVm Art 12 GG) und an § 1 GWB messen lassen
Wettbewerbsverbot - KG
- für Kommanditisten gelten nach § 165 HGB die §§ 112, 113 HGB NICHT
- Ausnahme nur dann, wenn Kommanditist einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat
Gleichbehandlungsgebot
- Gesellschafter dürfen im Verhältnis zur Gesellschaft nicht willkürlich ungleich behandelt werden
- Grundlage: §§ 242, 706 I, 709 I, II, 722 I BGB
- Beschluss, der Gesellschafter ohne sachliche Grund ungleich behandelt, ist rw
- KG: Unterscheidung von Komm und Kompl ein taugliches Differenzierungskriterium schon wegen der unterschiedlichen Haftungsverantwortung (keine willkürliche Ungleichbehandlung, wenn an Spezifika der Gesellschafter-Eigenschaften angeknüpft wird)
- Verein: nach § 35 BGB Sonderrechte für einzelne Mitglieder zulässig (auch in anderen Verbänden möglich)
- Gleichbehandlung in AG in § 53a AktG ausdrücklich geregelt -> Verstoß führt zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Informations- und Kontrollrechte
- GeschFührende Gesellschafter der GbR sind nach § 713 iVm § 666 BGB zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung ggü Gesellschaft verpflichtet
- BGB-Gesellschafter haben ein Einsichtsrecht nach § 716 BGB
- Ausgeschiedene Gesellschafter haben ein Recht auf Einsicht in Urkunden nach § 810 BGB (daneben: allgemeiner Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben - Nebenpflicht aus Schuldverhältnis, wenn Information leicht zu erteilen ist und von großer Bedeutung für anderen Partei - Fallgruppe von Treu und Glauben)
- OHG-Gesellschafter haben ein Einsichtsrecht nach § 118 I HGB und ein Auskunftsrecht, wenn anders das berechtigte Informationsbedürfnis nicht befriedigt werden kann
- Einsichtsrecht für den Komm nach § 166 I HGB und Auskunftsrecht aus wichtigem Grund aus § 166 III HGB (-> BGH: weit zu verstehen, wie Rechte aus 118 -> Komm muss zu Gericht; soll Recht nicht einfach so haben -> darin liegt die Bedeutung von § 166 III HGB)
- Auskunftsrecht der Aktionäre in §§ 131, 132 AktG
- Auskunfts- und Einsichtsrecht der GmbH-Gesellschafter nach §§ 51a, 51b GmbHG
Gesellschafterversammlung - BGB-Gesellschaft
- Zuständigkeit durch Gesetz (§§ 712, 715, 737 BGB) und GesV geregelt
- Stimmabgabe ist WE; Beschluss ist RechtsGesch eigener Art (kein Vertrags, da bei Mehrheitsbeschluss nicht jeder zustimmt - keine übereinstimmenden WE)
- Stimmberechtigt ist grds jeder Gesellschafter; Ausschluss durch GesV möglich (vgl § 710 BGB)
- Nichtgesellschafter kann kein Stimmrecht zukommen wegen Wahrung der Verbandssouveränität
- Stimmverbot bei Maßnahmen gegen den Gesellschafter aus wichtigem Grund (Gesamtanalogie aus §§ 34 BGB, 47 IV GmbHG, 136 I AktG) und nach hM wegen Abschluss von Rechtsgeschäften mit Gesellschaftern (analog §§ 34 BGB, 47 IV GmbHG)
- Vertretung grds. zulässig, verdrängende Vollmacht str. (wenn Vertretung dauerhaft)
- StimmbindungsV sind grds zulässig
- Grds. Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 I Hs 2 BGB)
- > aber Mehrheitsklausel zulässig
- > für grundlegende Änderungen muss dies nicht mehr ausdrücklich festgeschrieben sein (Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes durch BGHZ 203, 77); Schutz der Gesellschafter durch relative Unwirksamkeit bei Eingirff in unentziehbare Rechte
- -> § 707: Mehrheitsklausel gegen § 707 -> “schwebend-unwirksam”
- Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit, falls sie sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben (“Relevanztheorie”)
- Inhaltsfehler (zB Verstoß gegen Gleichbehandlung oder Treuepflicht) führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses (Nichtigkeit - bei KapGes: Anfechtbarkeit)
- Durchbrechung der Nichtigkeitsfolge für satzungsändernde Beschlüsse, dann gelten die Grds. der fehlerhaften Ges
- Geltendmachung der Unwirksamkeit durch allgemeine Feststellungsklage
Gesellschafterversammlung - OHG
- Zuständigkeit, falls GesV dies vorsieht und bei ungewöhnlichen Geschäften nach § 116 II HGB
- Grds. Zustimmung aller Gesellschafter nach § 119 I HGB erforderlich (Einstimmigkeitsprinzip)
- Vereinbarung für Mehrheit nach Köpfen gem. § 119 II HGB zulässig
Gesellschafterversammlung - AG
- § 119 I: Zuständigkeit
- keine Geschäftsführungskompetenz (§ 119 II AktG)
- Grundlagen- und Struturentscheidungen:
- > Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Auflösung, Umwandlung, ungeschriebene Zuständigkeiten nach Holzmüller/Gelatine-Doktrin
- Beschlussmängelrecht mit Differenzierung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen (vgl. §§ 241 ff. AktG)
Gesellschafterversammlung - GmbH
- Zuständigkeit nach § 46 GmbH
- > Beschlussmängel aus analog §§ 241 ff AktG
Gesellschafterversammlung - KG
- Nichtigkeit des Beschlusses ist geltend zu machen durch Feststellungsklage, es sei denn, der GesV bestimmt, dass der Streit mit der KG auszutragen ist
- Gesellschaftern steht Wahlrecht zu, das kapGesRliche Beschlussmängelsystem zu übernehmen
- Ob dies geschehen ist, ist durch Auslegung des GesV zu ermitteln
Durchsetzung von Sozialansprüchen - actio pro socio
- Rechtsbehelf, mit dem einzelner Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter (Sozialanspruch) geltend machen kann
- Ansprüche der Ge sind grds durch Geschäftsführer geltend zu machen -> nur falls dieser pflichtwidrig Geltendmachung verweigert, kommt diese Rechtsfigur in Betracht
- Grenze: Treuepflicht und Rechtsmissbrauch
- Zulässigkeitsvoraussetzungen und dogmatische Begründung str.
Durchsetzung von Sozialansprüchen - actio pro socio, Begründung
eA: Prozessstandschaft: Geltendmachung eines fremden Anspruchs in eigenem Namen
-> pro: Lieder
aA: Sozialansprüche sind gleichzeitig auch Ansprüche des Einzelnen Gesellschafters, dieser klagt aus seinem eigenen Recht
-> con: Verdoppelung der Ansprüche
- Leistung kann nur an Gesamtheit der Gesellschafter gefordert werden
- Ausnahmsweise: Notgeschäftsführung nach § 744 II BGB bei PersonenGes nur bei eilbedürftigen Maßnahmen möglich
Durchsetzung von Sozialansprüchen - Bestellung eines besonderen Vertreters
- für GmbH und AG ex lege nach §§ 46 Nr. 8 GmbHG, 147 II 1 AktG
- > BGH: für Personengesellschaften ebenfalls zulässig aus analoger Anwendung der Normen
Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - OHG - Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft - Aufwendungsersatz nach § 110 I HGB
- jeder Gesellschafter kann Ersatz von der OHG verlangen, für seine Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte
- Aufwendungen sind Auslagen, die ein Gesellschafter zur Ausführung seiner Tätigkeit in Gesellschaftsangelegenheiten übernommen hat
- > zB Befriedigung eines Gläubigers
- freiwilliges Vermögensopfer, zu dem der Gesellschafter nicht verpflichtet war, im Interesse der Gesellschaft!
- auch Verluste, die durch Geschäftsführung erlitten
-> Sach- und Personenschäden bspw. - Tätigkeitsspezifische Gefahrenlage erforderlich (Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko)
- § 110 HGB ist gegenüber Haftung Dritter nicht subsidiär
- Falls Leistung von Dritten aber einfach zu erlangen, kann Inanspruchnahme der Gesellschaft gegen Treuepflicht verstoßen
(-> unter Ansehung des § 110 HGB weite Auslegung des § 670 BGB - kleiner Unterschied, dass § 110 HGB eine subjektive Färbung hat (halten durfte), während § 670 eher objektiv zu verstehen ist)