Innenrecht Flashcards

1
Q

Grundlagen

A
  • Mitgliedschaft: Rechtsverhältnis des Gesellschafters zur Ges mit Rechten und Pflichten
  • > nicht ausschließlich Rechtsverhältnis, sondern auch subjektives Recht
  • Rechtsschutz genießt sie nach §§ 823 I, 1004 BGB ebenso wie nach § 280 BGB
  • Mitgliedschaft genießt auch verfRlichen Schutz, Art 14 I 1 sowohl in vermögensrechtlicher als auch in herrschaftlicher Hinsicht
  • Rechte der Gesellschafter sind nach § 717 BGB grds nicht übertragbar
  • Mitgliedschaft bildet Einheit, von welcher nicht einzelne Befugnisse abgetrennt werden können (Abspaltungsverbot)
  • Einheitlichkeit der Mitgliedschaft schließt nach hM den Erwerb eigener Anteile an Personengesellschaften aus
  • Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter (Sozialansprüche)
  • Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen Ges (Sozialverpflichtung)
  • Ansprüche der Gesellschafter untereinander (Individualansprüche und Individualverpflichtungen)
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2
Q

Beiträge

A
  • Vermögensrechtliche Geldleistungen, die dem Gesellschaftsvermögen zufließen sollen
  • geregelt im Gesellschaftsvertrag, §§ 705, 706 BGB
  • auf gesellschaftsrechtliche Einzelleistungen sind §§ 241 ff, 280 ff. BGB anwendbar
  • Anwendung der §§ 320 BGB (für gegenseitige Verträge) scheitert idR am fehlenden ….
  • in jedem Fall gilt allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. § 53a AktG) -> Verstoß, falls Einlage ohne sachlichen Grund von einem Gesellschafter gefordert wird, von anderem nicht
  • nach § 707 ist Gesellschafter zur Erhöhung der vereinbarten Beiträge nicht verpflichtet (keine Nachschusspflicht) -> abweichende Regelung in GesV zulässig
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3
Q

Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

A
  • zwischen Gesellschaftern bestehende Bindung ist stärker als einfaches Schuldverhältnis -> gemeinsamer Zweck
  • Treuepflicht ist Ausfluss der Mitgliedschaft, hM, aA: § 242 BGB
  • in PersonenGes stärker als in KapitalGes (wegen persönlicher Verbundenheit) -> Realstruktur jedoch wichtiger als Rechtsform
  • Intensität: stärker, je kleiner Mitgliederkreis; je stärker Einfluss des Einzelnen auf Gesellschaft; je weittragender der Gesellschaftszweck
  • Doppelte Richtung: besteht sowohl ggü Mitgesellschaftern als auch ggü Gesellschaft selbst
  • Inhalt: Pflicht, die Interessen der Gesellschaft (und der Mitgesellschafter) zu wahren, und alles zu unterlassen, was das Gesellschaftsinteresse beeinträchtigt.
  • zB Wettbewerbsverbot
  • zB Geschäftschancenlehre
  • in Kollisionsfällen geht Interesse der Gesellschaft vor
  • Gesellschafter haben auch auf die Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen
  • Gesellschafter grds. nicht verpflichtet, für eine Kapitalerhöhung zu stimmen
  • > Ausnahme: positive Stimmpflicht aus gesellschaftlicher Treuepflichtbindung, wenn: Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter zumutbar; diese objektiv erforderlich; UND zur Erreichung des durch Änderung erstrebten Ziels auch geeignet ist
  • > Auf Erfüllung der Treuepflicht kann geklagt werden -> Nichterfüllung führt zu SE (§ 280 I BGB) und ggf zur Anfechtbarkeit, Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit der treupflichtwidrigen Maßnahme
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4
Q

Wettbewerbsverbot - OHG

A
  • Gesellschafter darf nach § 112 I HGB nicht im Handelszweig der Ges Geschäfte machen oder an gleichartiger Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen
  • Maßgeblich ist in GesV niedergelegter GesZweck
  • Verpflichtung endet mit Ausscheiden; nachvertragliche Treuepflicht kann sich nur aus Vereinbarung ergeben
  • Wettbewerbsverbot ist unwirksam bei Verstoß gegen § 1 GWB (Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge) -> weit auszulegen!
  • > aber: Kollision beider Vorschriften durch Abwägung: § 1 GWB (? nicht § 112 ?) einschränkend auszulegen und findet keine Anwendung, wenn Interessen der Gesellschaft das Wettbewerbsverbot erfordern
  • Fall wettbewerbsbeschränkende Ziele verfolgt werden, ist Wettbewerbsverbot nach § 1 GWB unwirksam
  • bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind Mitgesellschafter auf rechtlichen Bestand des Wettbewerbsverbots angewiesen (Kenntnis der Interna)
  • bei von Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern str.
  • Sanktionen:
  • > Schadensersatzpflicht nach § 113 HGB
  • > Klage auf Unterlassen
  • > Eintrittsrecht der Gesellschaft (wirkt nur im Innenverhältnis)
  • Vereinbarte Wettbewerbsverbote müssen sich an § 138 I (iVm Art 12 GG) und an § 1 GWB messen lassen
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5
Q

Wettbewerbsverbot - KG

A
  • für Kommanditisten gelten nach § 165 HGB die §§ 112, 113 HGB NICHT
  • Ausnahme nur dann, wenn Kommanditist einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat
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6
Q

Gleichbehandlungsgebot

A
  • Gesellschafter dürfen im Verhältnis zur Gesellschaft nicht willkürlich ungleich behandelt werden
  • Grundlage: §§ 242, 706 I, 709 I, II, 722 I BGB
  • Beschluss, der Gesellschafter ohne sachliche Grund ungleich behandelt, ist rw
  • KG: Unterscheidung von Komm und Kompl ein taugliches Differenzierungskriterium schon wegen der unterschiedlichen Haftungsverantwortung (keine willkürliche Ungleichbehandlung, wenn an Spezifika der Gesellschafter-Eigenschaften angeknüpft wird)
  • Verein: nach § 35 BGB Sonderrechte für einzelne Mitglieder zulässig (auch in anderen Verbänden möglich)
  • Gleichbehandlung in AG in § 53a AktG ausdrücklich geregelt -> Verstoß führt zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
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7
Q

Informations- und Kontrollrechte

A
  • GeschFührende Gesellschafter der GbR sind nach § 713 iVm § 666 BGB zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung ggü Gesellschaft verpflichtet
  • BGB-Gesellschafter haben ein Einsichtsrecht nach § 716 BGB
  • Ausgeschiedene Gesellschafter haben ein Recht auf Einsicht in Urkunden nach § 810 BGB (daneben: allgemeiner Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben - Nebenpflicht aus Schuldverhältnis, wenn Information leicht zu erteilen ist und von großer Bedeutung für anderen Partei - Fallgruppe von Treu und Glauben)
  • OHG-Gesellschafter haben ein Einsichtsrecht nach § 118 I HGB und ein Auskunftsrecht, wenn anders das berechtigte Informationsbedürfnis nicht befriedigt werden kann
  • Einsichtsrecht für den Komm nach § 166 I HGB und Auskunftsrecht aus wichtigem Grund aus § 166 III HGB (-> BGH: weit zu verstehen, wie Rechte aus 118 -> Komm muss zu Gericht; soll Recht nicht einfach so haben -> darin liegt die Bedeutung von § 166 III HGB)
  • Auskunftsrecht der Aktionäre in §§ 131, 132 AktG
  • Auskunfts- und Einsichtsrecht der GmbH-Gesellschafter nach §§ 51a, 51b GmbHG
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8
Q

Gesellschafterversammlung - BGB-Gesellschaft

A
  • Zuständigkeit durch Gesetz (§§ 712, 715, 737 BGB) und GesV geregelt
  • Stimmabgabe ist WE; Beschluss ist RechtsGesch eigener Art (kein Vertrags, da bei Mehrheitsbeschluss nicht jeder zustimmt - keine übereinstimmenden WE)
  • Stimmberechtigt ist grds jeder Gesellschafter; Ausschluss durch GesV möglich (vgl § 710 BGB)
  • Nichtgesellschafter kann kein Stimmrecht zukommen wegen Wahrung der Verbandssouveränität
  • Stimmverbot bei Maßnahmen gegen den Gesellschafter aus wichtigem Grund (Gesamtanalogie aus §§ 34 BGB, 47 IV GmbHG, 136 I AktG) und nach hM wegen Abschluss von Rechtsgeschäften mit Gesellschaftern (analog §§ 34 BGB, 47 IV GmbHG)
  • Vertretung grds. zulässig, verdrängende Vollmacht str. (wenn Vertretung dauerhaft)
  • StimmbindungsV sind grds zulässig
  • Grds. Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 I Hs 2 BGB)
  • > aber Mehrheitsklausel zulässig
  • > für grundlegende Änderungen muss dies nicht mehr ausdrücklich festgeschrieben sein (Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes durch BGHZ 203, 77); Schutz der Gesellschafter durch relative Unwirksamkeit bei Eingirff in unentziehbare Rechte
  • -> § 707: Mehrheitsklausel gegen § 707 -> “schwebend-unwirksam”
  • Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit, falls sie sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben (“Relevanztheorie”)
  • Inhaltsfehler (zB Verstoß gegen Gleichbehandlung oder Treuepflicht) führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses (Nichtigkeit - bei KapGes: Anfechtbarkeit)
  • Durchbrechung der Nichtigkeitsfolge für satzungsändernde Beschlüsse, dann gelten die Grds. der fehlerhaften Ges
  • Geltendmachung der Unwirksamkeit durch allgemeine Feststellungsklage
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9
Q

Gesellschafterversammlung - OHG

A
  • Zuständigkeit, falls GesV dies vorsieht und bei ungewöhnlichen Geschäften nach § 116 II HGB
  • Grds. Zustimmung aller Gesellschafter nach § 119 I HGB erforderlich (Einstimmigkeitsprinzip)
  • Vereinbarung für Mehrheit nach Köpfen gem. § 119 II HGB zulässig
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10
Q

Gesellschafterversammlung - AG

A
  • § 119 I: Zuständigkeit
  • keine Geschäftsführungskompetenz (§ 119 II AktG)
  • Grundlagen- und Struturentscheidungen:
  • > Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Auflösung, Umwandlung, ungeschriebene Zuständigkeiten nach Holzmüller/Gelatine-Doktrin
  • Beschlussmängelrecht mit Differenzierung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen (vgl. §§ 241 ff. AktG)
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11
Q

Gesellschafterversammlung - GmbH

A
  • Zuständigkeit nach § 46 GmbH

- > Beschlussmängel aus analog §§ 241 ff AktG

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12
Q

Gesellschafterversammlung - KG

A
  • Nichtigkeit des Beschlusses ist geltend zu machen durch Feststellungsklage, es sei denn, der GesV bestimmt, dass der Streit mit der KG auszutragen ist
  • Gesellschaftern steht Wahlrecht zu, das kapGesRliche Beschlussmängelsystem zu übernehmen
  • Ob dies geschehen ist, ist durch Auslegung des GesV zu ermitteln
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13
Q

Durchsetzung von Sozialansprüchen - actio pro socio

A
  • Rechtsbehelf, mit dem einzelner Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter (Sozialanspruch) geltend machen kann
  • Ansprüche der Ge sind grds durch Geschäftsführer geltend zu machen -> nur falls dieser pflichtwidrig Geltendmachung verweigert, kommt diese Rechtsfigur in Betracht
  • Grenze: Treuepflicht und Rechtsmissbrauch
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen und dogmatische Begründung str.
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14
Q

Durchsetzung von Sozialansprüchen - actio pro socio, Begründung

A

eA: Prozessstandschaft: Geltendmachung eines fremden Anspruchs in eigenem Namen
-> pro: Lieder

aA: Sozialansprüche sind gleichzeitig auch Ansprüche des Einzelnen Gesellschafters, dieser klagt aus seinem eigenen Recht
-> con: Verdoppelung der Ansprüche

  • Leistung kann nur an Gesamtheit der Gesellschafter gefordert werden
  • Ausnahmsweise: Notgeschäftsführung nach § 744 II BGB bei PersonenGes nur bei eilbedürftigen Maßnahmen möglich
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15
Q

Durchsetzung von Sozialansprüchen - Bestellung eines besonderen Vertreters

A
  • für GmbH und AG ex lege nach §§ 46 Nr. 8 GmbHG, 147 II 1 AktG
  • > BGH: für Personengesellschaften ebenfalls zulässig aus analoger Anwendung der Normen
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16
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - OHG - Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft - Aufwendungsersatz nach § 110 I HGB

A
  • jeder Gesellschafter kann Ersatz von der OHG verlangen, für seine Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte
  • Aufwendungen sind Auslagen, die ein Gesellschafter zur Ausführung seiner Tätigkeit in Gesellschaftsangelegenheiten übernommen hat
  • > zB Befriedigung eines Gläubigers
  • freiwilliges Vermögensopfer, zu dem der Gesellschafter nicht verpflichtet war, im Interesse der Gesellschaft!
  • auch Verluste, die durch Geschäftsführung erlitten
    -> Sach- und Personenschäden bspw.
  • Tätigkeitsspezifische Gefahrenlage erforderlich (Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko)
  • § 110 HGB ist gegenüber Haftung Dritter nicht subsidiär
  • Falls Leistung von Dritten aber einfach zu erlangen, kann Inanspruchnahme der Gesellschaft gegen Treuepflicht verstoßen
    (-> unter Ansehung des § 110 HGB weite Auslegung des § 670 BGB - kleiner Unterschied, dass § 110 HGB eine subjektive Färbung hat (halten durfte), während § 670 eher objektiv zu verstehen ist)
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17
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - OHG - Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft - Anspruch wegen cessio legis (str.)

A
  • Bedeutung: dann würde auch eine etwaige Sicherheit nach §§ 412, 401 BGB auf Gesellschafter übergehen
  • hM:
  • > kein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB, da zwischen OHG und Gesellschaftern keine Gesamtschuldverhältnis besteht
  • > für Analogie fehlt Regelungslücke, da Ausgleich schon durch § 110 HGB (abschließend) geregelt ist (aA analog §§ 426 II, 774 I BGB)
18
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - OHG - Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft - Sonstiges

A
  • Gewinnrecht, § 121

- Entnahmerecht, § 122

19
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - OHG - Ausgleichsanspruch gegen Mitgesellschafter

A

a) § 128 S. 1 HGB
- grds. nicht anwendbar
- Haftung ist erkennbar auf Außenhaftung gerichtet, auf Verpflichtung ggü Drittem zugeschnitten
- ansonsten: Verbot der Einlagenerhöhung (§ 707 BGB), da Gesellschafter zu Leistungen für Gesellschaft über Einlage hinaus verpflichtet wird (hM)

b) § 426 I BGB
- bei Tilgung einer Gesellschaftsschuld widerspricht Ausgleichsanspruch nicht § 707 BGB, da gesamtschuldnerische Haftung für Gesellschaftsschulden neben Beitragspflicht tritt und Ausgleichsanspruch nur mittelbare Folge dieser persönlichen Haftung ist
- Ausgleich gegen Mitgesellschafter muss offen stehen, da jeder Gesellschafter von Dritten in Anspruch genommen werden kann
- Treuepflicht gebietet es aber, dass zunächst ein Versuch unternommen wird, die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. § 110 HGB)
- es genügt, wenn die Gesellschaft nicht genügend frei verfügbare Mittel hat (ein vergeblicher Vollstreckungsversuch ist nicht erforderlich)
- Ausgleichspflicht nach § 426 I BGB zu gleichen Teilen (Ausgleichspflicht pro rata entsprechend der Verlustbeteiligung; keine gesamtschuldnerische Haftung)
- Gesellschafter ist auch nicht auf Regressansprüche beschränkt, sondern kann von Mitgesellschaftern anteilige Freistellung verlangen

c) Anspruch aus § 426 II BGB
d) Haftung eines Gesellschafters aus Verletzung der Treuepflicht nach § 280 I BGB

20
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - OHG - Sonderfall Drittgeschäft

A

= Gesellschafter tritt der OHG wie ein gewöhnlicher Dritter gegenüber, nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter

  • Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat
  • Grds. kann sich der Gesellschafter auch an seine Mitgesellschafter halten gem. § 128 S. 1 HGB (aber bspw. wieder Dolo-agit-Einrede aus Treuepflicht denkbar)
  • Str. ist, ob sich Gesellschafter aus Treuepflicht zunächst an OHG wenden muss
  • > eA: (+)
  • -> außer Befriedigung ist aus Gesellschaftsvermögen nicht zu erwarten
  • -> Mitgesellschafter wollen Privatvermögen unversehrt halten
  • > BGH: (-)
  • -> entweder OHG insolvent (dann muss auf Gesellschafter zugegriffen werden) oder liquide (Gesellschafter können dann Freistellung verlangen -> Vorwirkung, Gesellschafter sind entsprechend geschützt)
  • Gesellschafter muss sich jedenfalls eigenen Verlustanteil anrechnen lassen (Dolo-agit-Einrede)
  • Übrige Gesellschafter haften nach § 128 S. 1 HGB (hM)
21
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - GbR - Ansprüche der Gesellschafter gegen GbR

A
  • Aufwendungsersatzanspruch aus § 713 iVm § 670 BGB (hM)
  • > aA: Anwendung § 110 HGB analog
  • Ergebnisgleich, sodass Streit nie entschieden werden muss
22
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - GbR - Ausgleichsansprüche gegen Mitgesellschafter

A
  • Ausgleichspflicht aus Gesamtschuldnerschaft nach § 426 I in Höhe der Verlustbeteiligung pro rata
23
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern - KG

A
  • str., ob Kommanditist, der einen Gläubiger ohne Verpflichtung im Außenverhältnis befriedigt, Ersatz verlangen kann
  • hM: § 110 HGB
  • aA: §§ 713, 670
    => nicht zu entscheiden
  • Kommanditist kann Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen als wäre er selbst Komplementär (aA § 128 HGB)
24
Q

Beitritt - OHG - Voraussetzungen und Auswirkungen

A
  • grds. Einstimmigkeitsprinzip
  • Vereinbarung eines Mehrheitsbeschlusses zulässig
  • Zulässig auch, dass
25
Q

Beitritt - OHG - Haftungsrechtliche Folgen

A
  • Eintretender haftet nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 128, 129 HGB) für alle nach seinem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten (Neuverbindlichkeiten)
  • Für Altverbindlichkeiten haftet Beitretender nach § 130 I HGB
  • > abweichende Vereinbarungen sind nach § 130 II HGB unwirksam
  • > Dafür muss Beitritt auch nach außen gem. § 123 HGB wirksam geworden sein
  • Eintretender ist nach § 106 II Nr. 1, 107 HGB ins Handelsregister einzutragen (deklaratorische Wirkung)
26
Q

Beitritt - GbR

A
  • für Neuschulden analog § 128 S. 1 gehaftet
  • für Altschulden war Rechtslage lange str.
  • > früher hM: Doppelverpflichtungslehre
  • -> grds keine Haftung, da Neugesellschafter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch geschäftsführenden Gesellschafter nicht verpflichtet werden konnte
  • > heute hM: Akzessorietätslehre, aber immer noch str.
  • -> konsequente Anwendung der §§ 128 ff HGB und Gläubigerschutzerwägungen
  • -> für GbR werden verlässliche Haftungsstrukturen geschaffen
  • -> Wenn Neugesellschafter Vorteile aus der Anwachsung zieht (§ 738 I analog BGB), dann muss er auch Nachteile der persönlichen Haftung tragen
  • -> aA (Canaris): lehnt § 130 HGB ab (Gläubiger erhält einen weiteren Schuldner, mit welchem er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht rechnete - con: das zielt auf § 130 insgesamt, nicht auf Analogie; § 130 ist nur auf kaufmännische Tätigkeit zugeschnitten - con: Gläubigerschutz -> extensive Auslegung)
27
Q

Beitritt - KG

A
  • Eintritt des neuen Kommanditisten im Handelsregister nach § 162 III HGB
  • Beitretender haftet nach § 173 iVm § 171, 172 HGB auch für Altverbindlichkeiten
  • Zwischen Beitritt und Eintragung gilt unbeschränkte Haftung nach § 176 II HGB
  • > beschränkt auf Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum begründet werden
  • > nicht für Altverbindlichkeiten (Normzweck-Auslegung: Verkehrsschutz und Druckvorschrift, sich einzutragen -> keine vergangenheitsorientierte Haftung)
  • > Möglichkeit des aufschiebend bedingten Beitritts
28
Q

Ausscheiden - GbR - Vertragliche Vereinbarung von Ausschlussklauseln (str.)

A

-> Problem: Privatautonomie vs. Gesellschafterschutz
-> Lösungsansätze:
–> eA: Lehre vom Gesellschafter minderen Rechts
–> aA: Gesamtbetrachtung bei Ausübungskontrolle
–> hM: Prüfung von Ausschlussklauseln anhand § 138 I BGB
-> BGH: Klauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ermöglichen, sind nach § 138 I BGB nichtig, es sei denn, es besteht ein sachliche gerechtfertigter Grund (Hinauskündigungsklausel)
-> Kerngedanken: Willkürherrschaft einiger Gesellschafter soll kein Vorschub geleistet werden
–> Gefahr des “vorauseilenden Gehorsams” solcher von Hinauskündigungsklauseln bedrohten Gesellschafters
–> …

29
Q

Ausscheiden - GbR - Wichtiger Grund…

A

30
Q

Ausscheiden - GbR - Rechtsfolge des Ausscheidens

A
  • Verlust des Anteils
  • > Mitgliedschaft wird beendet
  • > …
  • Haftungsfolgen
  • > § 736 II BGB iVm § 160 HGB: Nachhaftung begrenzt (entscheidend Kenntniserlangung von Ausscheiden)
  • > Grds. keine Haftung für Neugeschäfte: falls nur Pflichtverletzung später erfolgt, wird gehaftet, da diese schon in bestehender Verbindlichkeit angelegt war
  • > Anspruch nach § 426 I 1 BGB gegen Mitgesellschafter
  • Falls nach Ausscheiden nur ein Gesellschafter verbleibt, ist Gesellschaft aufgelöst und Vermögen geht ohne Liquidation analog § 738 I 2 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letztverbleibenden Gesellschafter über
31
Q

Ausscheiden - OHG

A
  • Tatbestände: kraft vertraglicher Vereinbarung jederzeit möglich; gesetzliche TB nach § 131 II HGB
  • Kündigung nach §§ 132, 134 HGB
  • Ausschluss aus wichtigem Grund nach § 140 HGB
  • > Ausschluss erfolgt anders als GbR im Wege der Gestaltungsklage, § 133 HGB
  • > Klage ist erfolgreich, wenn in Person des Gesellschafters ein Umstand eingetreten ist, der nach § 133 HGB die übrigen Gesellschafter berechtigte, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen
  • Auflösungsklage nach § 133 HGB
  • Folgen des Ausscheidens
  • > keine Haftung für NeuVerbindl nach § 128 HGB; aber ggf nach § 15 I HGB, falls Ausscheiden entgegen § 143 II HGB nicht im Handelsregister eingetragen ist (negative Publizität)
  • > Haftung für Altschulden bleibt bestehen nach § 128 HGB, mit Enthaftungsmöglichkeit nach § 160 HGB nach 5 Jahren
32
Q

Ausscheiden - KG

A
  • Eintragung im Handelsregister nach § 162 III HGB erforderlich (vgl. § 15 I HGB)
  • Wird Abfindung von der KG gezahlt
  • Enthaftung nach § 160 möglich
33
Q

Gesellschafterwechsel - GbR

A
  • Übertragung ist nach hM zulässig, wenn dies im Gesellschaftervertrag vorgesehen ist oder alle Gesellschafter zustimmen
  • Rechtsdogmatisch: Abtretung des Gesellschaftsanteils nach §§ 413, 398 BGB
  • Neuer Gesellschafter
34
Q

Gesellschafterwechsel - OHG

A
  • Eintragung in Handelsregister nach §§ …
35
Q

Gesellschafterwechsel - KG

A
  • Ausgangspunkt: Übertragung nach §§ 398, 413 BGB zulässig; KG-Vermögen bleibt grds unberührt
  • Rechtsnachfolgervermerk nach hM erforderlich, um den Gesellschaferwechsel zu dokumentieren
  • Nachfolgevermerk wird in Handelsregister nur aufgrund einer negativen Abfindungsversicherung eingetragen
36
Q

Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft

A
  • AG
    -> Beteiligung an Gründung
    -> Übernahme von Aktien aus Kapitalerhöhung
    ->
37
Q

Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft - AG - Grundsatz XY

A

38
Q

Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft - AG - Übertragungsvorgang

A

39
Q

Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft - GmbH

A

40
Q

Tod des Gesellschafters in PersGesellschaften - GbR

A
  • Rechtsfolge: grds. Auflösung, § 727 I BGB
  • Reine Fortsetzungsklausel: Vereinbarung über de Fortsetzung der Gesellschaft mit übrigen Gesellschaftern
  • > Verbleibenden Gesellschaftern wächst Anteil des Verstorbenen nach § 738 BGB an -> Erbengemeinschaft hat Abfindungsanspruch auf wirklichen Wert des Geschäftsanteils
  • > Buchwertklausel auch in diesem Zusammenhang grds zulässig; § 723 II BGB gilt nicht, da nur die Interessen des Nachlasses berührt
  • > nach Rspr. ist sogar völliger Ausschluss des Abfindungsanspruchs zulässig, wenn sich alle Gesellschafter ggs darauf geeinigt haben -> handelt sich um ein Risikogeschäft und nicht um Schenkung, da niemand weiß, wann er stirbt
  • > keine Kollision mit Pflichtteilsrecht, da es sich nicht um Schenkung handelt
  • Einfache oder erbrechtliche Nachfolgeklausel:
  • > Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben
  • > Klausel muss in Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden; im Testament genügt nicht
  • Qualifizierte Fortsetzungsklausel
    -> Fortsetzung der Gesellschaft mit ausgewählten Erben
    ..
    -> Klausel in GesellschV bindet nicht, erst Einsetzung im Testament

  • Eintrittsklausel:
    -> Fortsetzung mit einem Dritten, der nicht Erbe
  • Haftung des Erben
  • > allgemein analog § 130 HGB
  • > Haftungsbeschränkung analog § 139 I HGB kommt bei GbR nicht in Betracht …