Geschäftsführung und Vertretung Flashcards
1
Q
Grundlagen
A
- Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis (zur Gesellschaft) (DEF)
- Vertretung erfasst nur Rechtsgeschäfte und bezeichnet das rechtliche Können im Außenverhältnis (ggü Rechtsverkehr)
- Abgrenzung:
- > Grundlagengeschäfte: stehen allen Gesellschaftern zu, sind nicht von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst, zB:
- -> Änderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 53 I GmbHG, § 119 I Nr. 5 AktG)
- -> Aufnahme neuer Gesellschafter (kann aber durch Gesellschaftsvertrag auf GF übertragen werden)
2
Q
GbR: Geschäftsführung
A
- bei Personengesellschaften sind Gesellschafter die “geborenen” GF -> GFBefugnis ist Bestandteil ihrer Mitgliedschaft (GesV kann abweichendes vorsehen)
- Grds. einstimmige GFBefugnis nach § 709 I BGB
- Pflicht zur Zustimmung aus gesRlicher Treuepflicht
- > falls zum Erhalt der Ges geeignet, erforderlich und angemessen
- in praxi: regelmäßig abbedungen (Änderung zu: nach Mehrheitsprinzip; EinzelGF mit Widerspruchsrecht, § 711 BGB)
- Gegen Treuepflicht verstoßender Widerspruch unbeachtlich (zB Widerspruch aus sachfremden Erwägungen, zum eigenen Vorteil, um der Gesellschaft zu schaden)
- Entzug erfolgt aus wichtigem Grund nach § 712 BGB durch Gesellschafterbeschluss
- AufwendungsersatzA des GF nach §§ 713, 670 BGB
- Mängel im Innenverhältnis schlagen nach ganz hM nicht auf das Außenverhältnis durch (Verkehrsschutz) - Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht (Kollusion, Evidenz)
3
Q
GbR: Vertretung
A
- folgt GF nach § 714 -> grds. Gesamtvertretung aller Gesellschafter (OHG: alles läuft eigenständig)
- Widerspruch bei Einzelvertretungsbefugnis nach § 711 BGB ist im Außenverhältnis unbeachtlich (hM): Verkehrsschutz
- Handelt ein vermeintlich vertretungsberechtigter Gesellschafter für eine GbR, die nicht existiert, so haftet er dem Geschäftspartner nach § 179 I BGB (analog: Erst-Recht-Schluss, wenn es nicht mal einen Vertretenen gibt) (es sei denn, Geschäftspartner kannte das Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III)
- Zurückweisung möglich nach § 174 S. 1 BGB bei einseitiger WE ohne Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis
- Entzug nach § 715 möglich
4
Q
GbR: Pflichtverstöße
A
- SEA der Gesellschaft aus § 280 BGB iVm Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB)
- > zB wegen der Überschreitung der GFBefugnis
- Anspruch aus §§ 677, 678 str.
- > heute hM: kein Fall der GoA, sondern nur Verletzung der Pflichten aus dem GesV und daher nicht ohne Auftrag
- Haftungsmaßstab nach § 708 BGB, diligentia quam in suis
- > schließt also leichte Fahrlässigkeit aus (§ 277 BGB)
- > Sorgfaltsmaßstab ist subjektiv, nicht objektiv
- > § 708 BG gilt nicht bei Schädigungen im Straßenverkehr (hM, str.)
5
Q
OHG: Geschäftsführung
A
- EinzelGFBefugnis mit Widerspruchsrecht der übrigen GFbefugten Gesell (§§ 114 I, 115 I HGB)
- > Abweichende Regelung im GesV möglich, § 109 HGB
- für außergewöhnliche G: Zustimmung aller Ges erforderlich, § 116 II HGB
- Bestellung eines Prokuristen bedarf Zustimmung aller GFbefugter Ges (§ 116 III 1 HGB)
- > Abberufung ist durch jeden GFbefugten Ges zulässig (§ 116 III 2 HGB - Einzelabberufung durch große Macht des Prokuristen - soll ggf. schnell wiederabberufen werden können)
- Entzug der GFBEfugnis nach § 117 HGB durch Beschluss und Entziehungsklage; Mitwirkungspflicht aus Treuepflicht möglich
6
Q
OHG: Vertretung
A
- Einzelvertretungsmacht nach § 125 I HGB -> entkoppelt von GFBefugnis
- keine RGliche Bevollmächtigung, sondern organschaftliche Vertretung
- Beschränkungen nach § 125 II, III HGB durch Ausschluss der Vertretungsmacht und Anordnung von Gesamtvertretung möglich (nach § 106 II Nr. 4 HGB ins Handelsregister einzutragen)
- Passivvertretung nach § 125 II 3 HGB (für Zugang von WE)
- Entzug der Vertretungsbefugnis nach § 127 HGB -> es sei denn, es handelt sich um den einzigen persönlich handelnden Gesellschafter (Prinzip der Selbstorganschaft, hM, str.)
7
Q
OHG: Umfang der Vertretungsmacht
A
- § 126 I
- inhaltliche Beschränkungen Dritten ggü nach § 126 II unbeachtlich (Abweichungen von der GFBefugnis im Innenverhältnis schlagen nicht auf das Außenverhältnis durch - Verkehrsschutz!) -> Ausnahme: wenn GF/Gesellschaft mit Gesellschafter einen Vertrag schließt, den er aus dem Innenverhältnis nicht schließen dürfte (Wertung: Gesellschafter ist nicht dem Rechtsverkehr zuzurechnen, denn er steht auf Seite der Gesellschaft; teleologische Reduktion)
- § 126 gilt ferner nicht: Missbrauch der Vertretungsmacht (allgemeines Institut - Beschränkung aus § 242 BGB bzw teleologische Reduktion -> hM: nur Vertretungsmacht fällt weg, falsus procurator: Genehmigung möglich); Kollusion (Vertreter (GF) und Geschäftspartner wirken bewusst und gewollt zusammen, um Vertretenen (Gesellschaft) zu schädigen, hM § 138 BGB, aber mM: nicht § 138, den keine Genehmigungsmöglichkeit, wenn Geschäft doch vorteilhaft) (vgl. Lieder, JuS 2014, 681)
8
Q
OHG: Umfang der Vertretungsmacht: P: Unechte Gesamtvertretung
A
- Unechte Gesamtvertretung im grds. zulässig - aber was, wenn dies die ausschließliche Vertretungsmöglichkeit ist?
eA (+)
aA (-) (hM)
- > Wortlaut “wenn nicht mehrere zusammen handeln”
- > Prinzip der Selbstorganschaft
- > Prokurist tritt keine unbeschränkte Haftung
- Aber gegebenenfalls: Ergänzende Vertragsauslegung mit Blick auf unwirksame Regelung: Vertreter sollte nicht allein handeln können, also keine Einzelvertretungsbefugnis, sondern Gesamtvertretungsbefugnis (müsste ins HR eingetragen werden - ggf negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 I HGB)
9
Q
KG: Geschäftsführung
A
- EinzelGFBefugnis der Komplementäre (§ 161 II iVm §§ 114 I, 115 I HGB) mit Widerspruchsrecht der übrigen GFbefugten Gesellschaftern
- Kommanditisten sind von GF ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB (GesV kann Abweichendes regeln)
- Zustimmungspflicht der Kommanditisten analog § 116 II bei außergewöhnlichen Geschäften
10
Q
KG: Vertretung
A
- Kommandist nach § 170 HGB von Vertretung ausgeschlossen
- hM: Vertretung durch Komm unter Ausschluss des einzigen Kompl wegen (Verstoßes gegen) Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. persönliche Haftung der Gesellschafter) ausgeschlossen
11
Q
GmbH: Geschäftsführung
A
- GF wird von der GesVersammlung bestellt, § 46 Nr. 5 GmbHG
- neben Bestellung als kooperatives Geschäft wird regelmäßig noch ein Dienstvertrag mit Gesellschaft abgeschlossen
- Ist GF nicht zugleich mit einer Sperrminorität am Stammkapital (% 25) beteiligt, handelt er bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucher (so dass für Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB gelten) - Diff: tritt der GF als Privatperson oder als GF für die Ges auf?
- Weisungsgebundenheit nach § 37 I GmbHG; Festlegung durch Gesellschafterbeschluss, in GesVertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag
- Abberufung jederzeit möglich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterverammlung, §§ 38 I, 46 Nr. 5 GmbHG (Pflicht zur Antragstellung bei Insolvenz bei GF, Haftung des GF!)
- GF ist Arbeitnehmerin iSd Mutterschutzrichtlinie, sodass Abberufung aufgrund von Schwangerschaft unzulässig ist
- Dienstvertrag endet nicht automatisch -> muss durch Kündigung eigens beendet werden
12
Q
GmbH: Vertretung
A
- GF nach § 35 I GmbHG
- > ggf Gesamtvertretung (§ 35 II GmbHG)
- Offenkundigkeit wird dokumentiert durch Vertretungszusatz (OLG Karlsruhe: kann auch aus den Umständen folgen)
- bei Führungslosigkeit erfolgt Passivvertretung durch Ges (§ 35 I 2 GmbHG) (-> Stichwort “Firmenbestattung”)
- Unabhängigkeit von GFBefugnis nach § 37 II GmbHG inhaltlich grds. unbeschränkbar (Verkehrsschutz) -> anders falls mit Dritten vereinbart oder ggü Gesellschaftern (str. ist Erfordernis der Kenntnis)
- nach § 35 III gilt § 181 BGB auch bei EinpersonenGes -> aber Befreiung im GesV möglich
- Wissenszurechnung nach hM: Wissen des Organs ist Wissen der Gesellschaft (vgl. Schwab, JuS 2017, 481) (grds. “Ein faules Ei verdirbt den Brei”)
13
Q
GmbH: Pflichtverstöße
A
- Haftung nach § 43 I, II GmbHG (verdrängt uA § 280 etc)
- Haftungsausschluss bei Handeln auf Weisung -> außer es werden Interessen der Gläubiger oder Dritter verletzt
- Haftungsprivilegierung analog § 93 I 2 AktG
- keine Haftung nach Entlastung
- Geltendmachung der Haftung durch Beschluss der Ges (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
- Deliktische Haftung insbes. bei Involvenzverschleppung nach § 823 II BGB iVm § 15a I InsO
- GmbH & Co. KG erstreckt sich der Schutzbereich der Geschäftsführerpflichten typischerweise auch auf die KG
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Q
AG
A
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