Geschäftsführung und Vertretung Flashcards

1
Q

Grundlagen

A
  • Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis (zur Gesellschaft) (DEF)
  • Vertretung erfasst nur Rechtsgeschäfte und bezeichnet das rechtliche Können im Außenverhältnis (ggü Rechtsverkehr)
  • Abgrenzung:
  • > Grundlagengeschäfte: stehen allen Gesellschaftern zu, sind nicht von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst, zB:
  • -> Änderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 53 I GmbHG, § 119 I Nr. 5 AktG)
  • -> Aufnahme neuer Gesellschafter (kann aber durch Gesellschaftsvertrag auf GF übertragen werden)
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2
Q

GbR: Geschäftsführung

A
  • bei Personengesellschaften sind Gesellschafter die “geborenen” GF -> GFBefugnis ist Bestandteil ihrer Mitgliedschaft (GesV kann abweichendes vorsehen)
  • Grds. einstimmige GFBefugnis nach § 709 I BGB
  • Pflicht zur Zustimmung aus gesRlicher Treuepflicht
  • > falls zum Erhalt der Ges geeignet, erforderlich und angemessen
  • in praxi: regelmäßig abbedungen (Änderung zu: nach Mehrheitsprinzip; EinzelGF mit Widerspruchsrecht, § 711 BGB)
  • Gegen Treuepflicht verstoßender Widerspruch unbeachtlich (zB Widerspruch aus sachfremden Erwägungen, zum eigenen Vorteil, um der Gesellschaft zu schaden)
  • Entzug erfolgt aus wichtigem Grund nach § 712 BGB durch Gesellschafterbeschluss
  • AufwendungsersatzA des GF nach §§ 713, 670 BGB
  • Mängel im Innenverhältnis schlagen nach ganz hM nicht auf das Außenverhältnis durch (Verkehrsschutz) - Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht (Kollusion, Evidenz)
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3
Q

GbR: Vertretung

A
  • folgt GF nach § 714 -> grds. Gesamtvertretung aller Gesellschafter (OHG: alles läuft eigenständig)
  • Widerspruch bei Einzelvertretungsbefugnis nach § 711 BGB ist im Außenverhältnis unbeachtlich (hM): Verkehrsschutz
  • Handelt ein vermeintlich vertretungsberechtigter Gesellschafter für eine GbR, die nicht existiert, so haftet er dem Geschäftspartner nach § 179 I BGB (analog: Erst-Recht-Schluss, wenn es nicht mal einen Vertretenen gibt) (es sei denn, Geschäftspartner kannte das Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III)
  • Zurückweisung möglich nach § 174 S. 1 BGB bei einseitiger WE ohne Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis
  • Entzug nach § 715 möglich
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4
Q

GbR: Pflichtverstöße

A
  • SEA der Gesellschaft aus § 280 BGB iVm Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB)
  • > zB wegen der Überschreitung der GFBefugnis
  • Anspruch aus §§ 677, 678 str.
  • > heute hM: kein Fall der GoA, sondern nur Verletzung der Pflichten aus dem GesV und daher nicht ohne Auftrag
  • Haftungsmaßstab nach § 708 BGB, diligentia quam in suis
  • > schließt also leichte Fahrlässigkeit aus (§ 277 BGB)
  • > Sorgfaltsmaßstab ist subjektiv, nicht objektiv
  • > § 708 BG gilt nicht bei Schädigungen im Straßenverkehr (hM, str.)
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5
Q

OHG: Geschäftsführung

A
  • EinzelGFBefugnis mit Widerspruchsrecht der übrigen GFbefugten Gesell (§§ 114 I, 115 I HGB)
  • > Abweichende Regelung im GesV möglich, § 109 HGB
  • für außergewöhnliche G: Zustimmung aller Ges erforderlich, § 116 II HGB
  • Bestellung eines Prokuristen bedarf Zustimmung aller GFbefugter Ges (§ 116 III 1 HGB)
  • > Abberufung ist durch jeden GFbefugten Ges zulässig (§ 116 III 2 HGB - Einzelabberufung durch große Macht des Prokuristen - soll ggf. schnell wiederabberufen werden können)
  • Entzug der GFBEfugnis nach § 117 HGB durch Beschluss und Entziehungsklage; Mitwirkungspflicht aus Treuepflicht möglich
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6
Q

OHG: Vertretung

A
  • Einzelvertretungsmacht nach § 125 I HGB -> entkoppelt von GFBefugnis
  • keine RGliche Bevollmächtigung, sondern organschaftliche Vertretung
  • Beschränkungen nach § 125 II, III HGB durch Ausschluss der Vertretungsmacht und Anordnung von Gesamtvertretung möglich (nach § 106 II Nr. 4 HGB ins Handelsregister einzutragen)
  • Passivvertretung nach § 125 II 3 HGB (für Zugang von WE)
  • Entzug der Vertretungsbefugnis nach § 127 HGB -> es sei denn, es handelt sich um den einzigen persönlich handelnden Gesellschafter (Prinzip der Selbstorganschaft, hM, str.)
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7
Q

OHG: Umfang der Vertretungsmacht

A
  • § 126 I
  • inhaltliche Beschränkungen Dritten ggü nach § 126 II unbeachtlich (Abweichungen von der GFBefugnis im Innenverhältnis schlagen nicht auf das Außenverhältnis durch - Verkehrsschutz!) -> Ausnahme: wenn GF/Gesellschaft mit Gesellschafter einen Vertrag schließt, den er aus dem Innenverhältnis nicht schließen dürfte (Wertung: Gesellschafter ist nicht dem Rechtsverkehr zuzurechnen, denn er steht auf Seite der Gesellschaft; teleologische Reduktion)
  • § 126 gilt ferner nicht: Missbrauch der Vertretungsmacht (allgemeines Institut - Beschränkung aus § 242 BGB bzw teleologische Reduktion -> hM: nur Vertretungsmacht fällt weg, falsus procurator: Genehmigung möglich); Kollusion (Vertreter (GF) und Geschäftspartner wirken bewusst und gewollt zusammen, um Vertretenen (Gesellschaft) zu schädigen, hM § 138 BGB, aber mM: nicht § 138, den keine Genehmigungsmöglichkeit, wenn Geschäft doch vorteilhaft) (vgl. Lieder, JuS 2014, 681)
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8
Q

OHG: Umfang der Vertretungsmacht: P: Unechte Gesamtvertretung

A
  • Unechte Gesamtvertretung im grds. zulässig - aber was, wenn dies die ausschließliche Vertretungsmöglichkeit ist?

eA (+)

aA (-) (hM)

  • > Wortlaut “wenn nicht mehrere zusammen handeln”
  • > Prinzip der Selbstorganschaft
  • > Prokurist tritt keine unbeschränkte Haftung
  • Aber gegebenenfalls: Ergänzende Vertragsauslegung mit Blick auf unwirksame Regelung: Vertreter sollte nicht allein handeln können, also keine Einzelvertretungsbefugnis, sondern Gesamtvertretungsbefugnis (müsste ins HR eingetragen werden - ggf negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 I HGB)
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9
Q

KG: Geschäftsführung

A
  • EinzelGFBefugnis der Komplementäre (§ 161 II iVm §§ 114 I, 115 I HGB) mit Widerspruchsrecht der übrigen GFbefugten Gesellschaftern
  • Kommanditisten sind von GF ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB (GesV kann Abweichendes regeln)
  • Zustimmungspflicht der Kommanditisten analog § 116 II bei außergewöhnlichen Geschäften
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10
Q

KG: Vertretung

A
  • Kommandist nach § 170 HGB von Vertretung ausgeschlossen
  • hM: Vertretung durch Komm unter Ausschluss des einzigen Kompl wegen (Verstoßes gegen) Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. persönliche Haftung der Gesellschafter) ausgeschlossen
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11
Q

GmbH: Geschäftsführung

A
  • GF wird von der GesVersammlung bestellt, § 46 Nr. 5 GmbHG
  • neben Bestellung als kooperatives Geschäft wird regelmäßig noch ein Dienstvertrag mit Gesellschaft abgeschlossen
  • Ist GF nicht zugleich mit einer Sperrminorität am Stammkapital (% 25) beteiligt, handelt er bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucher (so dass für Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB gelten) - Diff: tritt der GF als Privatperson oder als GF für die Ges auf?
  • Weisungsgebundenheit nach § 37 I GmbHG; Festlegung durch Gesellschafterbeschluss, in GesVertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag
  • Abberufung jederzeit möglich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterverammlung, §§ 38 I, 46 Nr. 5 GmbHG (Pflicht zur Antragstellung bei Insolvenz bei GF, Haftung des GF!)
  • GF ist Arbeitnehmerin iSd Mutterschutzrichtlinie, sodass Abberufung aufgrund von Schwangerschaft unzulässig ist
  • Dienstvertrag endet nicht automatisch -> muss durch Kündigung eigens beendet werden
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12
Q

GmbH: Vertretung

A
  • GF nach § 35 I GmbHG
  • > ggf Gesamtvertretung (§ 35 II GmbHG)
  • Offenkundigkeit wird dokumentiert durch Vertretungszusatz (OLG Karlsruhe: kann auch aus den Umständen folgen)
  • bei Führungslosigkeit erfolgt Passivvertretung durch Ges (§ 35 I 2 GmbHG) (-> Stichwort “Firmenbestattung”)
  • Unabhängigkeit von GFBefugnis nach § 37 II GmbHG inhaltlich grds. unbeschränkbar (Verkehrsschutz) -> anders falls mit Dritten vereinbart oder ggü Gesellschaftern (str. ist Erfordernis der Kenntnis)
  • nach § 35 III gilt § 181 BGB auch bei EinpersonenGes -> aber Befreiung im GesV möglich
  • Wissenszurechnung nach hM: Wissen des Organs ist Wissen der Gesellschaft (vgl. Schwab, JuS 2017, 481) (grds. “Ein faules Ei verdirbt den Brei”)
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13
Q

GmbH: Pflichtverstöße

A
  • Haftung nach § 43 I, II GmbHG (verdrängt uA § 280 etc)
  • Haftungsausschluss bei Handeln auf Weisung -> außer es werden Interessen der Gläubiger oder Dritter verletzt
  • Haftungsprivilegierung analog § 93 I 2 AktG
  • keine Haftung nach Entlastung
  • Geltendmachung der Haftung durch Beschluss der Ges (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
  • Deliktische Haftung insbes. bei Involvenzverschleppung nach § 823 II BGB iVm § 15a I InsO
  • GmbH & Co. KG erstreckt sich der Schutzbereich der Geschäftsführerpflichten typischerweise auch auf die KG
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14
Q

AG

A

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