Grundlagen zu einzelnen Gesellschaftsformen Flashcards

1
Q

Beispiele Personengesellschaften

A

BGB-Ges. (als Grundform), OHG, KG,

PartG, EWIV

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2
Q

Allgemeine Merkmale

A
  • Zusammenschluss erfolgt aufgrund entgegengebrachten
    persönlichen Vertrauens der Gesellschafter untereinander
  • Grundsätzlich begrenzte Mitgliederzahl
    Für Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (im
    Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes bestimmt sein)
    Niemand muss sich gegen seinen Willen eine Veränderung im Gesellschafterkreis aufzwingen lassen, z.B. keinen neuen Gesellschafter
  • Jeder Gesellschafter hat eine Stimme; gleiche Beitragspflicht; gleicher Anteil an Gewinn und Verlust (§ 722 I BGB)
  • Fortbestand im Grds. von der unveränderten Zusammensetzung des Gesellschafterkreises abhängig
  • bei Tod eines Gesellschafters wird G im Zweifel aufgelöst (§ 727 I BGB) - hier noch Abwicklung nötig; Abweichung bei OHG und KG: Fortbestand nach Ausscheiden eines Gesellschafters nach § 131 III Nr. 1 HGB
  • Grundsatz der Selbstorganschaft: Vertretung erfolgt durch Gesellschafter, nicht durch außenstehende Dritte
  • Grundsatz der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten des Verbands (Abweichung bei KG: Kommanditist haftet nur mit Haftsumme; bei BGB-G: 128 S. 1 analog)
  • Gesellschaftsvermögen unterliegt einer gesamthänderischen Bindung: Gesellschafter gehört gesamtes Vermögen (bspw. ideel gehört das Grundstück zu dem jeweiligen Anteil dem Gesellschafter, er kann aber nicht allein darüber oder über seinen Teil verfügen)
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3
Q

Allgemeine Merkmale - Kapitalgesellschaft

A
  • Bsp: eV (Grundform), GmbH, AG, KGaA, eG, VVaG
  • Körperschaften sind soziale Organisationen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt
  • Rechtsfähigkeit erlangen sie erst durch die Eintragung in einem staatlichen Register (zB GmbH, AG), oder durch staatliche Verleihung (zB wirtschaftlicher Verein)
  • > Personengesellschaften brauchen keine Eintragung (OHG-Eintragung nur deklaratorisch)
  • > heute: Rechtsanspruch auf Eintragung, wenn normative Voraussetzungen vorliegen
  • Grundsätzlich auf große Mitgliederzahl angelegt
  • Gesellschaftszweck soll die Mitgliedschaft…
  • Ein- und Austritte sowie Übertragung der Mitgliedschaft (Geschäftsanteile) sind zulässig und ändern grundsätzlich nichts am Bestand des Verbands
  • Für Entscheidungen gilt grds. das Mehrheitsprinzip
  • bei KapitalG (als Unterform der Körperschaft) entscheidet Kapitaleinsatz über MitgliedschaftsR, Stimmgewicht und Anteil am Gewinn
  • Zulässigkeit von Fremdorganschaft (Vertretung durch Dritte - “Fremdgeschäftsführer”)
  • Körperschaftliche Verfassung: Name, Satzung, Gesellschaftsorgane (mind. 2: Mitgliederversammlung, Geschäftsführungsorgan)
  • Strikte Trennung zwischen Körperschaft und Mitgliedern
  • Haftung der Gesellschafter ist ausgeschlossen; den Gläubigern ggü haftet grunds. allein das Vermögen der jurP
  • Kompensation durch verschiedene zwingende Kapitalschutzvorschriften, Rechnungslegung, Publizitätspflicht im Interesse der GesGläubiger, der Mitgesellschafter und des Publikums
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4
Q

Unterscheidung jurP und Gesamthand - Vermögenszuordnung

A
  • jurP ist selbst Rechtsträgerin des GVermögens, ist Trägerin von Rechten und Pflichten
  • Grund: Gesetz fingiert bei Erfüllung bestimmter Normativbestimmungen die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in ein Register oder staatlicher Verleihung (inkl. hoheitlicher Überprüfung, Registergericht)
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5
Q

P: Rechtsfähigkeit der GbR?

A
  1. Gesetzliche Ausgangslage
    - Unstr. ist die Rechtsfähigkeit der natP und der jurP - Personengesellschaften sind jedoch Gesamthandsgesellschaften
    - Gesamthand ist kein Sepzifikum des GesR (Erbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft)
    - Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über Rechtsfähigkeit der GbR
    - § 718 BGB: Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (nicht “der Gesellschaft” - historisch: Rechtsfähigkeit der GbR war nicht im Blick, sondern Zuweisung an die einzelnen Gesellschafter)
    - § 719 I BGB: Gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens (Verfügungsbeschränkung) -> Fehlen einer Verbindung zwischen einzelnem Gesellschafter und übergeordnetem Rechtsträger
    - > Privatvermögen der Gesellschafter ist vom Gesellschaftsvermögen separiert
  2. Rechtsnatur der Gesamthand - Rechtsfähigkeit der gbR?
    eA (früher hM): Rechtsträger sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, nicht GbR
    -> §§ 706 II 1, 714 BGB, 736 ZPO
    -> e contrario zu § 124 HGB
    aA (heute hM): Theorie der kollektiven Einheit
    -> heute anerkannt durch § 899a BGB
    -> in § 14 II BGB, § 11 Nr 1 InsO, §§ 191 II Nr. 1, 202 I Nr. 1 UmwG wird von Rechtsfähigkeit ausgegangen
    -> identitätswahrende Umwandlung der GbrR und OHG und umgekehrt aufgrund des Umfangs des betriebenen Handelsgewerbes (§ 1 II HBG) spricht für Identität des Haftungssubjekts
  3. Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf Außen-GbR
    eA: Beschränkung auf Gesellschaften mit bestimmtem Organisationsgrad
    pro: Rechtsverkehr erwartet dies
    aA: grds. keine Ausnahme nach Größe oder unternehmerischer Ausrichtung
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6
Q

BGB-Gesellschaft: Grundbuchfähigkeit

A
  • lange str., ob GbR unter ihrem Namen in das Gb eingetragen werden kann (-> dann bejahend BGH)
  • > Reaktion des Gesetzgebers:
  • -> § 47 II 1 GBO (GbR kann als solche unter Bezeichnung ihrer Gesellschafter ins Gb eingetragen werden)
  • -> Öffentlicher Glaube des Gb wird nach § 899a BGB auf Gesellschafter erstreckt
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7
Q

Strukturmerkmale AG und GmbH

A
  • Körperschaft - jurP - eigene Rechtspersönlichkeit, § 1 I 1 AktG; § 13 I GmbHG
  • Beschränkte Haftung (§ 1 I 2 AktG, § 13 II GmbHG)
  • Ein oder mehrere Gesellschafter (§ 2 AktG, § 1 GmbHG)
  • > früher war ein Gesellschafter nicht möglich
  • KG: Kapital zerlegt in Aktien bzw. Geschäftsanteile (§ 1 II AktG, § 5 I GmbHG)
  • > Grund- bzw. Stammkapital als Garantiekapital
  • > Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
  • Anteile sind frei übertragbar
  • Fremdorganschaft möglich
  • Kaufmannseigenschaft (§ 6 HGB iVm § 3 AktG, § 13 III GmbHG) -> Formkaufmann
  • > Rechtsträger (GmbH/AG) geht Vertragsbeziehung ein –> Handelsrecht einschlägig!
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8
Q

Typenzwang und Typenmischung

A
  • Numerus clausus
  • > Gesetzgeber stellt Gesellschaftsformen zur Verfügung, unter welchen die Gesellschafter grds. frei wählen dürfen
  • > Privatautonomie erlaubt nicht, neue Gesellschaftsformen zu schaffen (vgl. Sachenrecht)
  • > Rechtssicherheit
  • > unzulässig bspw. GbR mbH unzulässig
  • Gestaltungsfreiheit
  • > Gestaltungsspielraum für den “Innenraum” einer Gesellschaftsform
  • > Regelungen sind grds. im nicht normierten Bereich zulässig als auch bei dispositiven Regelungen
  • > betrifft zumeist die innere Organisationsstruktur
  • > Zulässig ausnahmsweise auch die Grundtypenmischung der GmbH & Co. KG (hM)
  • -> strukturell eine KG (Personengesellschaft); Komplementär der KG ist eine GmbH, daneben gibt es noch Kommanditisten (bspw. kann A Kommanditist sein und gleichzeitig Gesellschafter der GmbH) -> Steuerrechtliche Gründe (Sparen der Körperschaftssteuer durch “Versteuerung” der GmbH-Gewinne bei KG); größerer Gestaltungsfreiraum (KG-Struktur ist flexibler als GmbH, aber durch GmbH hat man “Haftungsschild”; KG ermöglicht Zwei-Klassen-Gesellschafterstruktur)
  • > Variation der Gestaltungsfreiheit: großer Spielraum bei GbR und GmbH, streng bei AG (§ 23 V AktG, Satzungsstrenge -> Anlegerschutz bei sehr verkehrsfähigen Aktien; Vergleichbarkeit auf Kapitalmarkt: AG-Struktur soll Aktienkurs nicht beeinflussen)
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