Haftung Flashcards

1
Q

Grundlagen: Haftung

A
  • Ges haften mit GesVermögen
  • bei KapitalGes haftet nur die Ges, nicht die Gesellschafter (Ausnahme: Durchgriffshaftung)
  • bei PersGes haften die Gesellschafter grds für die Verbindlichkeiten der Ges
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2
Q

Haftung der Gesellschaft: Zurechnung

A
  • nicht über § 278 BGB möglich (regelmäßig keine Verrichtungsgehilfen, da meist Organe der Ges)
  • § 31 BGB analog auf alle Rechtsträgerformen, die besondere Vermögensmasse haben und nicht nur eine Einzelperson sind (nicht also bei Einzel-Unternehmer)
  • personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB; erfasst bei Kapitalgesellschaften auch leitende Angestellte (zB Prokurist), nicht aber bei Personengesellschaften
  • Rückausnahme für GmbH & Co. KG
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3
Q

Haftung der Gesellschafter: OHG: § 128 S. 1 HGB

A
  • Gesamtschuldnerische Haftung der OHG-Gesellschafter (mit persönlichem Vermögen)
  • akzessorisch (§ 129 - akzessorisch zur Gesellschaftsschuld), nicht subsidiär (anders: Bürgenhaftung: Einrede der Vorausklage), unmittelbar ggü Gläubigern (nicht über Regress der Ges ggü Gesellschafter, sondern direkter Zugriff auf Gesellschaftervermögen)
  • Interne Beschränkungen sind nach § 128 S. 2 HGB unbeachtlich
  • P: Erfüllungs- vs. Haftungstheorie
  • > eA: Gesellschafter schuldet das, was die Ges schuldet (hM)
    pro: Gläubigerschutz
  • > aber: Fälle der Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit/höchstpersönliche Pflichten sind Ausnahmen
  • > aA: Gesellschafter haftet immer nur auf Geld (Erfüllungsinteresse in Geld)
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4
Q

Haftung der Gesellschafter: OHG: Einwendungen und Einreden, § 129 HGB

A
  • Einwendungen, § 129 I
  • Einrede der Anfechtbarkeit, § 129 II
  • Einrede der Aufrechenbarkeit, § 129 III (“redaktioneller Fehler”, steht umgekehrt da)
  • Andere Gestaltungsrechte § 129 II, III analog: Minderung, Rücktritt der Ges (ganz hM; anders: Carsten Schmidt)
  • P: Fall Verjährung nur ggü Ges unterbrochen (bspw. durch Klageerhebung), aber im Verhältnis zur OHG verjährt -> kann sich Gesellschafter auf § 129 berufen? BGH/hM: teleologische Reduktion, da OHG und Gesellschafter eine wirtschaftlicher Einheit
  • Keine akzessorische Wirkungen eines Urteils gegen die Gesellschafter (…)
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5
Q

P: Haftung der Gesellschafter: GbR: Haftung für vertraglich begründete Verbindlichkeiten

A

Grundsatzstreit über Haftungsbegründung

  • frühere hM: Doppelverpflichtungslehre
  • > vertretungsberechtigter Gesellschafter verpflichtet neben Gesamthand zugleich alle Mitgesellschafter persönlich
    con: kann Haftung der Gesellschafter für außervertragliche Verbindlichkeiten nicht begründen (bspw Deliktsrecht)
  • hM: § 128 analog
  • > auch wenn Personen als Ges auftreten, müssen Personen haften können (Gläubigerschutz)
    pro: strukturelle Vergleichbarkeit von GbR und OHG
    pro: nur wenn Gesetz besondere Rechtsform vorsieht, kann Haftung beschränkt werden
    pro: Formwechsel “über Nacht” (zwischen GbR und OHG flexibel möglich) wird Rechnung getragen
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6
Q

Haftung der Gesellschafter: GbR: außervertragliche Verbindlichkeiten

A
  1. Anspruch aus unerlaubter Haftung
    -> eA: keine Haftung
    pro: zivilrechtlicher Grundsatz: keine persönliche Haftung für deliktisches Handeln eines anderen

    -> aA: § 128 S. 1 HGB analog
  2. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
    -> zunächst gegen GbR selbst, falls herauszugebender Gegenstand ins Gesellschaftsvermögen
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7
Q

Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft

A
  • Kommanditisten haften unmittelbar und auch nicht nur subsidiär nach KG oder Komplementären
  • Haftung ist aber beschränkt auf Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach § 171 I Hs 1 HGB
  • diff: Pflichteinlage, die Kommanditist der KG im Innenverhältnis schuldet (schuldrechtliche Bedeutung)
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8
Q

Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft: Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage nach § 171 I Hs 2

A
  • Leistung erfolgt typischerweise in Geld
  • Leistung kann auch in einer Sacheinlage bestehen, die allerdings objektiv werthaltig sein muss -> zB Sacheigentum, beschränkte dingliche Rechte oder Immaterialgüterrechte
  • Forderung gegen Dritte und die KG können eingebracht werden; für Höhe kommt es auf den objektiv realisierbaren Wert an (herabgesetzt bei Überschuldung der KG)
  • Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen
  • Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen problematisch -> fehlt regelmäßig an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da Zahlungsbereitschaft des Kommanditisten unsicher
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9
Q

Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft: Erlass und Stundung

A
  • entfalten im Außenverhältnis nach § 172 III HGB keine Wirkung
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10
Q

Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB

A
  • Materielle Betrachtung, ob GesVermögen zugunsten des Komm wieder Vermögenswerte entzogen werden
  • nach Normzweck des § 172 IV 1 genügt jede mittelbare Rückzahlung (zB Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft)
  • Erfolgt eine Auszahlung der Pflichteinlage, die die Hafteinlage unberührt lässt, entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob die Ausschüttung zurückgezahlt werden müssen

Verdeckte Rückgewähr

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11
Q

Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH in Durchgriffsfällen

A
  • Gesellschafter haftet grds nicht, § 13 II GmbHG
  • Ausnahme: Durchgriffshaftung (Anforderung sind hoch -> bspw. Fall der Vermögensvermischung, dh keine klare Unterscheidung zwischen Assets der Ges und Privatvermögen der Gesellschafter -> nicht mehr schutzwürdig)
  • urspr. auf Basis der §§ 242, 826 zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs
  • Teleologische Reduktion der Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG / Anspruchsbegründung gegen die Gesellschafter analog §§ 128, 129 HGB
  • Grundsatz: Durchgriff möglich, wenn die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH von den Gesellschaftern rw ausgenutzt oder missbraucht wird
  • P: Richtung des Anspruchs
  • > eA: Innenhaftung (Gesellschafter haftet der GmbH)
  • > aA: Außenhaftung (Gläubiger können direkt auf Gesellschafter zugreifen)
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12
Q

Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH in Durchgriffsfällen: Fallgruppen

A
  1. Materielle Unterkapitalisierung (sehr str.), ggf. § 826 BGB (keine Durchgriffshaftung)
    - > bspw. gründet AG eine GmbH zur Durchführung eines Großprojekts mit einer Kapitaleinlage, die im Bedarfsfalle Ansprüche von Gläubigern evident nicht decken kann
    - > Rspr.: Sanktionen im Einzelfall im Innenverhältnis (§ 826) –> Gesellschaft kann von Gesellschaftern ein Mindestmaß an Einlage verlangen
  2. Vermögensmischung anerkannt
    - Abgrenzung zwischen Ges- und Privatvermögen ist durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert
    - Kapitalerhaltungsvorschriften können nicht funktionieren, sodass der Ausgleich zur Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG versagt
    - Haftungsprivilegierung setzt aber ordnungsgemäße Vermögensseparierung voraus
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13
Q

Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

A
  • ältere Rspr.: Durchgriffshaftung
  • neuere Rspr.: Haftung aus § 826 BGB
  • > Trihotel-Rspr. des BGH: keine Durchgriffshaftung, wegen Gläubigergefährdung und -beeinträchtigung; keine Außenhaftung, sondern Innenhaftung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter
  • > Warum Änderung?
  • -> Wechsel im zuständigen Senat
  • -> ältere Rspr hat gewisses Eigenleben auf OLG-Ebene entwickelt (zu viele Fälle; Ausuferung) -> § 826 hat höhere Hürde (doppelte Vorsatz: bezogen auf Sittenwidrigkeit und Schädigung)
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