Haftung Flashcards
Grundlagen: Haftung
- Ges haften mit GesVermögen
- bei KapitalGes haftet nur die Ges, nicht die Gesellschafter (Ausnahme: Durchgriffshaftung)
- bei PersGes haften die Gesellschafter grds für die Verbindlichkeiten der Ges
Haftung der Gesellschaft: Zurechnung
- nicht über § 278 BGB möglich (regelmäßig keine Verrichtungsgehilfen, da meist Organe der Ges)
- § 31 BGB analog auf alle Rechtsträgerformen, die besondere Vermögensmasse haben und nicht nur eine Einzelperson sind (nicht also bei Einzel-Unternehmer)
- personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB; erfasst bei Kapitalgesellschaften auch leitende Angestellte (zB Prokurist), nicht aber bei Personengesellschaften
- Rückausnahme für GmbH & Co. KG
Haftung der Gesellschafter: OHG: § 128 S. 1 HGB
- Gesamtschuldnerische Haftung der OHG-Gesellschafter (mit persönlichem Vermögen)
- akzessorisch (§ 129 - akzessorisch zur Gesellschaftsschuld), nicht subsidiär (anders: Bürgenhaftung: Einrede der Vorausklage), unmittelbar ggü Gläubigern (nicht über Regress der Ges ggü Gesellschafter, sondern direkter Zugriff auf Gesellschaftervermögen)
- Interne Beschränkungen sind nach § 128 S. 2 HGB unbeachtlich
- P: Erfüllungs- vs. Haftungstheorie
- > eA: Gesellschafter schuldet das, was die Ges schuldet (hM)
pro: Gläubigerschutz - > aber: Fälle der Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit/höchstpersönliche Pflichten sind Ausnahmen
- > aA: Gesellschafter haftet immer nur auf Geld (Erfüllungsinteresse in Geld)
Haftung der Gesellschafter: OHG: Einwendungen und Einreden, § 129 HGB
- Einwendungen, § 129 I
- Einrede der Anfechtbarkeit, § 129 II
- Einrede der Aufrechenbarkeit, § 129 III (“redaktioneller Fehler”, steht umgekehrt da)
- Andere Gestaltungsrechte § 129 II, III analog: Minderung, Rücktritt der Ges (ganz hM; anders: Carsten Schmidt)
- P: Fall Verjährung nur ggü Ges unterbrochen (bspw. durch Klageerhebung), aber im Verhältnis zur OHG verjährt -> kann sich Gesellschafter auf § 129 berufen? BGH/hM: teleologische Reduktion, da OHG und Gesellschafter eine wirtschaftlicher Einheit
- Keine akzessorische Wirkungen eines Urteils gegen die Gesellschafter (…)
P: Haftung der Gesellschafter: GbR: Haftung für vertraglich begründete Verbindlichkeiten
Grundsatzstreit über Haftungsbegründung
- frühere hM: Doppelverpflichtungslehre
- > vertretungsberechtigter Gesellschafter verpflichtet neben Gesamthand zugleich alle Mitgesellschafter persönlich
con: kann Haftung der Gesellschafter für außervertragliche Verbindlichkeiten nicht begründen (bspw Deliktsrecht) - hM: § 128 analog
- > auch wenn Personen als Ges auftreten, müssen Personen haften können (Gläubigerschutz)
pro: strukturelle Vergleichbarkeit von GbR und OHG
pro: nur wenn Gesetz besondere Rechtsform vorsieht, kann Haftung beschränkt werden
pro: Formwechsel “über Nacht” (zwischen GbR und OHG flexibel möglich) wird Rechnung getragen
Haftung der Gesellschafter: GbR: außervertragliche Verbindlichkeiten
- Anspruch aus unerlaubter Haftung
-> eA: keine Haftung
pro: zivilrechtlicher Grundsatz: keine persönliche Haftung für deliktisches Handeln eines anderen
…
-> aA: § 128 S. 1 HGB analog
… - Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
-> zunächst gegen GbR selbst, falls herauszugebender Gegenstand ins Gesellschaftsvermögen
…
Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft
- Kommanditisten haften unmittelbar und auch nicht nur subsidiär nach KG oder Komplementären
- Haftung ist aber beschränkt auf Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach § 171 I Hs 1 HGB
- diff: Pflichteinlage, die Kommanditist der KG im Innenverhältnis schuldet (schuldrechtliche Bedeutung)
Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft: Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage nach § 171 I Hs 2
- Leistung erfolgt typischerweise in Geld
- Leistung kann auch in einer Sacheinlage bestehen, die allerdings objektiv werthaltig sein muss -> zB Sacheigentum, beschränkte dingliche Rechte oder Immaterialgüterrechte
- Forderung gegen Dritte und die KG können eingebracht werden; für Höhe kommt es auf den objektiv realisierbaren Wert an (herabgesetzt bei Überschuldung der KG)
- Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen
- Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen problematisch -> fehlt regelmäßig an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da Zahlungsbereitschaft des Kommanditisten unsicher
Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft: Erlass und Stundung
- entfalten im Außenverhältnis nach § 172 III HGB keine Wirkung
Haftung der Gesellschafter: Kommanditgesellschaft: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB
- Materielle Betrachtung, ob GesVermögen zugunsten des Komm wieder Vermögenswerte entzogen werden
- nach Normzweck des § 172 IV 1 genügt jede mittelbare Rückzahlung (zB Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft)
- Erfolgt eine Auszahlung der Pflichteinlage, die die Hafteinlage unberührt lässt, entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob die Ausschüttung zurückgezahlt werden müssen
Verdeckte Rückgewähr
…
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH in Durchgriffsfällen
- Gesellschafter haftet grds nicht, § 13 II GmbHG
- Ausnahme: Durchgriffshaftung (Anforderung sind hoch -> bspw. Fall der Vermögensvermischung, dh keine klare Unterscheidung zwischen Assets der Ges und Privatvermögen der Gesellschafter -> nicht mehr schutzwürdig)
- urspr. auf Basis der §§ 242, 826 zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs
- Teleologische Reduktion der Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG / Anspruchsbegründung gegen die Gesellschafter analog §§ 128, 129 HGB
- Grundsatz: Durchgriff möglich, wenn die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH von den Gesellschaftern rw ausgenutzt oder missbraucht wird
- P: Richtung des Anspruchs
- > eA: Innenhaftung (Gesellschafter haftet der GmbH)
- > aA: Außenhaftung (Gläubiger können direkt auf Gesellschafter zugreifen)
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH in Durchgriffsfällen: Fallgruppen
- Materielle Unterkapitalisierung (sehr str.), ggf. § 826 BGB (keine Durchgriffshaftung)
- > bspw. gründet AG eine GmbH zur Durchführung eines Großprojekts mit einer Kapitaleinlage, die im Bedarfsfalle Ansprüche von Gläubigern evident nicht decken kann
- > Rspr.: Sanktionen im Einzelfall im Innenverhältnis (§ 826) –> Gesellschaft kann von Gesellschaftern ein Mindestmaß an Einlage verlangen - Vermögensmischung anerkannt
- Abgrenzung zwischen Ges- und Privatvermögen ist durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert
- Kapitalerhaltungsvorschriften können nicht funktionieren, sodass der Ausgleich zur Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG versagt
- Haftungsprivilegierung setzt aber ordnungsgemäße Vermögensseparierung voraus
Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs
- ältere Rspr.: Durchgriffshaftung
- neuere Rspr.: Haftung aus § 826 BGB
- > Trihotel-Rspr. des BGH: keine Durchgriffshaftung, wegen Gläubigergefährdung und -beeinträchtigung; keine Außenhaftung, sondern Innenhaftung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter
- > Warum Änderung?
- -> Wechsel im zuständigen Senat
- -> ältere Rspr hat gewisses Eigenleben auf OLG-Ebene entwickelt (zu viele Fälle; Ausuferung) -> § 826 hat höhere Hürde (doppelte Vorsatz: bezogen auf Sittenwidrigkeit und Schädigung)