Fehlerhafte Gesellschaft & ? Flashcards

1
Q

Fehlerhafte G - Dogmatik

A
  • Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtigkeit werden vermieden
  • §§ 812 ff BGB sind zur Rückabwicklung nicht sach und interessensgerecht, wenn G bereits in Vollzug gesetzt wurde und am Markt werbend tätig geworden ist
  • Vorschriften über Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB sind interessensgerechter
  • Dient dem Schutz der Gesellschafter und dem Gläubigerschutz
  • > Beiträge erbracht, Gewinnchancen genutzt und Risiko getragen (Gesellschafter)
  • > keine Zumutbarkeit, dass Vertragspartner nicht existiert und Haftungsverhältnisse unklar sind (Gläubiger)
  • durch in Vollzug gesetzte G wird ein Organisationsgefüge geschaffen, dessen Existenz ungeachtet der fehlerhaften Vertragsgrundlage fortbesteht
  • Grundsätze gelten auch für: fehlerhaften Beitritt, fehlerhafte Vertragsänderung, fehlerhafter Gesellschafterwechsel, fehlerhaftes Ausscheiden, stillte Gesellschaft, fehlerhafte Bestellungsverhältnisse

(Bsp: Verstoß gegen Formvorschriften, wenn Grundstück eingebracht wird - bspw. bei Heilung bei § 311 b I 1 BGB: wirkt nur ex nunc, daher dennoch möglich, dass davor Gesellschaft fehlerhaft war)

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2
Q

Fehlerhafte G - Voraussetzungen

A
  1. GesellschaftsV der GbR, OHG, oder KG liegt vor, ist aber nichtig oder unwirksam
  2. Gesellschaft muss in Vollzug gesetzt sein
    -> Gesellschafter müssen nach außen gehandelt haben
    -> hM: ausreichend, dass nur unter Gesellschaftern mit der Durchführung der G begonnen, zB durch Leistung der vereinbarten Beiträge
  3. Kein Verstoß gegen gewichtige Interessen Einzelner oder der Allgemeinheit
    -> Arglistige Täuschung
    –> Gläubigerschutz geht vor, auch wenn Mitgesellschafter aufgrund der Täuschung nicht schutzwürdig sind
    –> Interessensgerechter Ausgleich erfolgt im Innenverhältnis durch Regress- und SEA
    –> Bei Beitritt zu GbR oder OHG gilt nach hM § 130 HGB analog, da sich Sachlage bei fehlerhaftem Beitritt für Gläubiger nicht anders darstellt als bei fehlerhafter Gesellschaftsgründung
    (–> “Überindividuelles Schutzinstrument” -> soll dem Interesse des Rechtsverkehrs dienen, also Rechtssicherheit!)
    -> Verstoß gegen gesetzliches Verbot (134), Sittenwidrigkeit (138) oder Wettbewerbsverbot (§ 1 GWB)
    –> hM wendet Grds der fG nicht an und plädiert für eine Rückabwicklung nach allg Vorschriften, vor allem §§ 812 ff einschließlich § 817
    –> Rspr uneinheitlich
    –> aA wendet Lehre der fG auch hier an
    pro: Dritte, insbesondere Gläubiger können nicht erkennan, dass G gegen §3 134 / 138 / 1 verstößt
    pro: allg Erwägungen, Rückabwicklungsschwierigkeiten, Schutz der Gesellschaftsgläubiger
    -> Minderjährige
    –> Minderjährigenschutz geht Gläubigerschutz vor
    –> unstr. dass fG besteht
    –> str., ob Beitritt zu einer Gesellschafterstellung des Minderjährigen geführt hat
    –> hM Minderjähriger wird nicht Gesellschafter (auch keine Gewinnbeteiligung)
    –> aA Minderjähriger wird Gesellschafter einschließlich Gewinnbeteiligung, aber es treffen ihn keine negativen Haftungsfolgen und sonstigen Rechtsnachteile
    -> Vertreter ohne Vertretungsmacht
    –> BGH: mangels Zurechenbarkeit fehlt es an einem Vertragsabschluss
    –> Ausnahme, falls beitretender Gesellschafter und die für den Beitritt stimmenden Gesellschafter den Beitritt für wirksam halten
    –> Keine Zurechnung indes bei bewusster Überschreitung der Vertretungsmacht
    –> aA: keine rechtsGliche Zurechnung erforderlich (§ 177 BGB schwebend unwirksam) …
    -> Kein Vorrang des Verbraucherschutzes
    –> Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH: Vereinbarkeit der Lehre von der fG mit RL
    –> EuGH: Lehre ist anwendbar, es verstößt nicht gegen UnionsR, wenn aufgrund Widerrufs nach §§ 312b, 312g, 355, 356 BGB ausgeschiedener Gesellschafter weniger Abfindung erhält als er an Wert in die G eingebracht hat oder sich an den Verlusten der (Fonds-)Gesellschaft beteiligen muss (zur Verhinderung von Windhundrennen der Gläubiger; Weg der Abwicklung §§ 730 ff interessensgerechter)
    –> Arg: Anwendung interessensgerecht, soweit die Anleger einen Teil des wirtschaftlichen Risikos aus ihrer Beteiligung tragen müssen und Mitgesellschaft und (oder) Drittgläubiger von Einbußen zum Teil entlastet werden, an denen sie nicht beteiligt waren
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3
Q

Fehlerhafte G - Rechtsfolge

A
  • G wird für die Vergangenheit als wirksam angesehen, für die Zukunft kann sie beendet werden
  • G wird im Innen und Außenverhältnis als wirksam behandelt
  • Unwirksame Bestimmung im GV bleibt außer Betracht
  • Wirksame Bestimmungen im GV bleiben weiterhin anwendbar und gehen dispositivem GRecht vor
  • Beendigung erfolgt bei GbR durch Austrittserklärung (Kündigung) analog § 723 I 2 BGB; Unwirksamkeit des GV genügt als wichtiger Grund; bei OHG und KG gilt § 133 HGB
  • Kündigung muss auf den Mangel des GV gestützt sein
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4
Q

Scheingesellschaft - Abgrenzung zur fG

A
  • tatsächliche Verhältnisse werden vorgespiegelt, die in Wahrheit nicht besteht
  • zentrales Abgrenzungskriterium: ob Vertrag mit den Gesellschaftern abgeschlossen wurde, der auf die Einrichtung einer wirksamen G gerichtet war, aber an einem Wirksamkeitsmangel litt, dann kommt die Lehre der fG zur Anwendung
  • mangelt es bereits an der ernstlichen Abgabe einer WE, dann werden an den bloßen Rechtsschein im Außenverhältnis Rechtsfolgen angeknüpft durch die Lehre von der ScheinG (Rechtsscheinshaftung)
  • wird GV entweder überhaupt nicht oder nur zum Schein (§ 117) abgeschlossen, dann mangelt es bereits an dem für die fG notwendigen vertraglichen Fundament
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5
Q

Scheingesellschaft - Haftung in der Schein-OHG

A
  • Grundlagen: wenn einem Dritten ggü in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein für das Bestehen einer G setzt, haftet dem Dritten entsprechend des gesetzten Rechtsscheins
  • GbR tritt als OHG auf:
    -> Anspruch gegen G:
    –> Anspruch gegen die OHG: (-)
    –> Anspruch gegen die Schein-OHG:
    —> eA: (+) Gläubigerschutz
    –> hM: Nichtexistenz, keine Inanspruchnahme möglich
    —-> Gesellschafter der Schein-OHG werden als Gesellschafter behandelt
    –> Anspruch gegen GbR:
    —> objektiv besteht eine GbR, die nur als OHG nach außen auftritt
    —> GbR ist rechtsfähig (hM)
    —> GbR wird nach Grds des unternehmensbezogenen Geschäfts auch dann vertreten, wenn die Gesellschafter RG für die Schein-OHG abschließen wollen
    —> für die Vertretungsverhältnisse gelten die Vorschriften der ScheinG, hier also § 125 HGB analog, da Geschäftspartner darauf vertrauen dürfen, dass ihnen ggü OHG-Gesellschafter auftreten, die Eintelvertretungsmacht innehaben
    -> Anspruch gegen die Gesellschafter
    –> Anspruch § 128 direkt (-), keine G
    –> § 128 analog als Gesellschafter einer Schein-OHG
    —> Schaffung des Rechtsscheins einer OHG
    —> Zurechenbare Veranlassung eines Rechtsscheins
    —> Guter Glaube der Geschäftspartner (positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis schaden)
    —> Kausale Vertrauensdisposition des Dritten in Ansehung des Rechtsscheins (Vermutung zugunsten des Gläubigers, dass Rechtsscheins für den Vertragsabschluss mit der OHG den Ausschlag gab)
    => Anspruch analog? § 128 HGB als GbR-Gesellschafter
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6
Q

Scheingesellschaft - Haftung in der Schein-GmbH

A

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7
Q

Scheingesellschaft - Haftung in der Schein-GbR

A

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