Entstehen von Personengesellschaften Flashcards
1
Q
GbR - Begriff (§ 705)
A
- Gesellschafter verpflichten sich durch GesVertrag gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern
2
Q
GbR - Gesellschaftsvertrag
A
- -> hM: besonderer Schuldrechtlicher Vertrag Entstehung…
- auch Organisationsvertrag (besondere Befugnisse, Widerspruchsrechte, spezielle Organe)
- Mindestinhalt: § 705 BGB
- nat und jurP können sich beteiligen (anders bei Partnerschaftsgesellschaft, § 1 I S. 3 PartGG - e contratio: wenn Gesetz dazu nichts sagt, sind nat und jurP als Gesellschafter möglich)
- P: Personengesellschaft mit nur einer Person
- > eA: zulässig (mM)
pro: § 140 I S. 2 HGB hinterlässt Ein-Personen-Gesellschaft
con: § 140 I S. 2 HGB sagt nichts über Gründung aus, sondern nur im Fall der Ausschließungsklage
con: § 140 I S. 2 HGB sagt nichts über Rechtsfolge aus (Auflösung oder Abwicklung als Folge?) - dagegen: § 140 I S. 1 HGB? - > aA (hM): unzulässig
pro: zur Gründung wenigstens 2 Personen müssen zusammenwirken, fällt vorletzte Person einer PersGes weg, geht das Gesellschaftsvermögen ipso iure durch Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über
pro: PersGes gekennzeichnet durch ihre Sozietätsstruktur; auch fehlen Regelungen entsprechend § 1 GmbHG, § 2 AktG - > Zulässig ist aber die Beteiligung eines Gesellschafters, der keinen Kapitalanteil hat
- Form
- Genehmigungsbedürftigkeit
- Einigung über gemeinsamen Zweck
- > jeder Gesellschafter muss von den Mitgesellschaftern die Förderung des allgemeinen Zwecks verlangen können, so dass die fördernde Tätigkeit allen Gesellschaftern zugute kommt (bspw. Freiberufler-Gesellschaft)
- > Abgrenzung zum bloßen Austausch-Vertrag: dort besteht ein Interessensgrundsatz ….
- > Abgrenzung zum partiarischen Rechtsgeschäft: dort besteht Gegenleistung in einer Gewinnbeteligung, der Einzelne verfolgt eigene Interessen ohne gemeinsamen Zweck; die Interessen der Beteiligten sind verschieden, zB Darlehen mit Gewinnbeteiligung
- > Falls auf Handelsgewerbe gerichtet: handelt sich nach § 105 iVm § 1 II HGB um eine OHG
- > kein verbotener oder sittenwidriger Zweck, §§ 134, 138 BGB (maßgeblich: Zeitpunkt des Vertragsschlusses)
3
Q
GbR - Gesellschaftsvertrag: Form
A
- > Grds. der Formfreiheit
- > Abschluss durch konkludentes Verhalten möglich, zB Tippgemeinschaft, Wohngemeinschaft, anonyme Hausgemeinschaft, Abiturjahrgang
- > Gemeinsames Geschäft unter Ehepartnern oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, soweit sie einen über das Zusammenleben hinausgehenden Zweck verfolgen, zB gemeinsamer Aufbau eines Unternehmens oder Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit; nur bei gleichberechtigter Mitarbeit
- > Gemeinsames Halten einer Sache kann GbR oder Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) sein; entscheidend, ob ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (im Zweifel nein) (Bsp: Landwirte kaufen gemeinsam einen Traktor für die jeweilige Bewirtschaftung ihrer Felder)
- > bei Beitragspflicht in der Einbringung eines Grundstücks: § 311 b I 1 BGB
- -> GesVertrag muss selbst eine unmittelbare Erwerbsverpflichtung begründen (bspw. Gesellschafter B muss Grundstück in Gesellschaft einbringen)
- -> bei Verstoß: Grds. der fehlerhaften Gesellschaft (vorläufige Wirksamkeit - eigenständiges gesellschaftsrechtliches Institut), Heilung nach § 311 b I 2 BGB eintreten; wirkt nur ex nunc, bis zu diesem Zeitpunkt besteht fehlerhafte Gesellschaft (Formnichtigkeit erstreckt sich auf gesamten Gesellschaftsvertrag!)
- -> § 311 b I gilt nicht, wenn falls Grundstücke nach Gründung gekauft werden sollen
- -> Gehören Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen, ist Übertragung der Mitgliedschaft dennoch formfrei
4
Q
GbR - Gesellschaftsvertrag: Genehmigungsbedürftigkeit
A
- > Familiengerichtliche Genehmigung bei Person, die durch Vormund oder Eltern vertreten wird, nach §§ 1643 I, 1822 Nr. 3 für Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- > sind Eltern Mitgesellschafter, liegt verbotenes Insichgeschäft vor (§ 1629 II iVm § 1795 iVm § 181 BGB); Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB erforderlich
- -> Ausnahme möglich bei KG
- > Vertrag wird wirksam mit Volljährigkeit und Genehmigung durch vormals Minderjährigen
- > Keine Genehmigung erforderlich bei Änderung des Gesellschaftsvertrag (hM, str.)
5
Q
GbR - Gesellschaftsvertrag: Inhaltskontrolle
A
- > Geltung der §§ 134, 138 BGB
- > keine AGB-Kontrolle, § 310 IV BGB
- > Verstoß insbes. möglich gegen Grundsätze der Verbandssouveränität (§ 138 I) (-falls bedeutsame Entscheidungen von Nichtsgesellschaftern getroffen werden)
- > bei Publikumsgesellschaften (urspgrl. vor allem in Form von Investmentfonds) nach § 242 BGB zur Sicherstellung eines Mindeststandards an Anlegerschutz
- > Einzelfallprüfung, ob vertragliche Gestaltung objektiv unbillig, unangemessen, unausgewogen ist oder gegen Grundprinzipien des GesR verstößt
6
Q
GbR - Gesellschaftsvertrag: Auslegung
A
- §§ 133, 157 grds.
- Interpretation muss Fortdauer der Ges berücksichtigen und sichern
- bei großer Zahl von Mitgliedern (PublikumsGes) gilt objektive Auslegung der Vertragsurkunde
- bei Lücken: Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens
- BGH: gibt Leitlinien für Entscheidungen vor
7
Q
GbR - Gesellschaftsvertrag: Innengesellschaft (selten klausurrelevant)
A
- Typischerweise fehlt Gesamthandsvermögen (wenn Gesamthandsvermögen: Außengesellschaft - Normalfall)
- tritt nach außen mit in Erscheinung
- Regeln der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar
- Rechtsfähigkeit str. (hM: con)
- Sonderfälle: stille Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB (ist immer GbR, da ihr Zweck nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht), praktisch bedeutsam ist Innen-KG
8
Q
Gewerbebegriff - Merkmale
A
- Nach außen erkennbare Tätigkeit / Markttätigkeit (keine reine Vermögensverwaltung, § 105 II 1 HGB -> dann zumeist GbR!)
- Dauerhaftigkeit
- Eigenverantwortlichkeit / Selbstständigkeit
- Keine Freiberuflichkeit
- Str. Gewinnerzielungsabsicht (hM: con)
- Str. Legalität (hM: con)
9
Q
OHG: Abgrenzung zur GbR
A
- Qualifizierter Gesellschaftszweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, § 105 I iVm § 1 II HGB
- Kleiner Gewerbebetrieb, § 1 II letzter Hs. HGB
- > Beweislastregel § 1 II HGB
- > Abgrenzung nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
- > Konstitutive Handelsregistereintragung nach § 105 II HGB; Verhältnis zu Dritten regelt § 123 I HGB
- Vor Eintragung wird OHG nach § 123 II nach außen wirksam, wenn:
- > die Gesellschafter Dritten ggü vorbereitende Handlungen vornehmen
- > Gesellschaftszweck auf Betrieb eines Handesgewerbes gerichtet ist und
- > Anhaltspunkte vorliegen, dass in …
10
Q
OHG
A
- OHG kraft Eintragung, § 5 HGB
- > Eingetragener muss ein Gewerbe betreiben (nicht Freiberufler, hM, aber str.)
- OHG nach § 15 III HGB (positive Publizität des Handelsregisters)
- Anwendung der GbR-Vorschriften nach § 105 III HGB iVm § 705 ff BGB
- Errichtung der OHG durch Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns nach § 28 I 1 HGB (Haftungsfolge) (-> Einzelkaufmann schließt sich mit Eintretenden zu einer OHG zusammen; Rechtsfolge bei Gläubiger: OHG haftet auch für frühere Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns, Eintretender haftet damit auch persönlich)
(P: § 28 für GbR: (-), wegen § 28 II - Gesellschafter der GbR können Haftung gerade nicht ausschließen, da es kein GbR-Register gibt) - Identitätswahrende Umwandlung einer GbR in OHG
- > Rechtsträger ist identisch -> es ändert sich nur das Rechtskleid, dh die Gesellschaftsform
- > Keine Vermögensübertragung, da Identität von GbR und OHG (aA: Gesamtnachfolge)
11
Q
OHG: Abgrenzung zur KG
A
- bei keinem der Gesellschafter ist Haftung beschränkt, § 161 I HGB (OHG)
12
Q
KG: Begriff
A
- § 161 I HBG: Haftung muss bei mindestens einem Gesellschafter begrenzt (Kommanditist) und bei mindestens einem Gesellschafter unbegrenzt (Komplementär) sein
- Typus: OHG mit teilweise Haftungsbeschränkung
- Im Grundsatz Geltung der OHG-Vorschriften nach § 161 II iVm §§ 105 ff. HGB
- Spezialregelung insbesondere für Kommanditisten, §§ 161 ff HGB
- Komplementär haftet unbeschränkt wie OHG-Gesellschafter
13
Q
KG: Besonderheiten für Kommanditisten
A
- Haftung im Außenverhältnis ggü Gläubigern ist beschränkt auf Summe, die im Handelsregister eingetragen ist (§ 171 I HGB)
- auch GbR kann Kommanditist einer KG sein
- > vorausgesetzt in § 162 I S. 2 HGB (ähnliche Norm zu § 899 BGB)
- > Kommanditistin ist aber die GbR selbst, nicht etwa deren Gesellschafer
- > Eintragung dient der Haftungsvermeidung im Hinblick auf § 176 HGB
14
Q
GmbH: Begriff
A
- Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, § 13 I, II GmbHG
- Formkaufmann § 13 III GmbHG
- Rechtsfähigkeit mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 I GmbHG)
- Personalistisch geprägte Gesform, aber zumeist wenige Gesellschafter (meiste GmbH haben nur einen Gesellschafter, oft wiederum eine andere Ges, die Haftungsrisiken auslagern will)
Gründungsphase:
- Zuerst OHG oder GbR möglich (anderer Rechtsträger als Vor-GmbH/GmbH)
- Dann Vor-GmbH und danach GmbH (identischer Rechtsträger, nur anderes Rechtskleid)
- > Vermögensübertragung zwischen 1. und 2. nötig!
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Q
GmbH: Gesellschaftsvertrag: Inhalt
A
- § 3 I GmbHG
- Firma (§ 17 HGB): Bezeichnung nach § 4 GmbHG (“GmbH”)
-> bei Verstoß: persönliche Haftung des Gesellschafters nach den Grundsätzen des Scheinkaufmanns oder Schein-OHG-Gesellschafters aus § 128 HGB analog - Sitz nach § 4a (-> allgemeiner Gerichtsstand nach § 17 ZPO)
- jeder gesetzlich zulässiger Zweck nach § 1 GmbHG (zB auch Rechtsanwalts-GmbH nach §§ 59c ff. BRAO)
- Stammkapitalziffer: § 5 I GmbHG: mind. 25.000 €
- Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf Stammkapital übernimmt
-> Sacheinlage nach § 5 IV besonders festzusetzen - Fakultative Regelungen: GmbHG nach § 45 I weitgehend nachgiebiges Recht
AktG: Satzungsstrenge