II. Kapitel: Einkommens- und Vermögenssteuern / a.o. Einkünfte, Verlustverrechnung, Bestechungsgelder Flashcards
Was sind ausserordentliche Einkünfte (+ Art.)?
Ausserordentliche Einkünfte
= Auflösung von stillen Reserven
= Gewinne, die ausserhalb der geschäftsplanmässigen Tätigkeit auf Vermögenswerten (Anlage- oder Umlaufvermögen, nicht bilanzierte Vermögenswerte) erzielt werden
–> StG 31 II;
–> StV 11
3 Kategorien von a.o. Einkünften (+ Art.)?
StG 31 II Satz 1:
1) Kapitalgewinne
= aus Veräusserung einzelner Vermögenswerte
2) Liquidationsgewinne
= aus Veräusserung (StG 31 II: “Verwertung”) des ganzen Geschäfts
3) Aufwertungsgewinne
= aus buchmässiger Aufwertung von Aktiva bzw. Abwertung Passiva
Wie werden a.o. Gewinne in SG versteuert? VSS?
a.o. Gewinne
= Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (uneingeschränkt)
VSS
= Realisation der stillen Reserven
Welche sind die steuerauslösenden TB der a.o. Gewinne?
1) echte Realisation
= “Gewinn aus Veräusserung”
2) buchmässige Realisation
= Aufwertung eines Aktivums in der Buchhaltung
= “Gewinne aus buchmässiger Aufwertung”
3) Steuersystematische Realisation
= Privatentnahme (Überführung Gewinne in das Privatvermögen); ODER
= “Verlegung der Erwerbstätigkeit ins Ausland”
TBM echte Realisation a.o. Gewinne (3)?
Echte Realisation = Gewinn aus Veräusserung
- Ausscheiden eines Vermögensobjekts aus dem Geschäftsvermögen
- Anspruch auf Gegenleistung
- freie wirtschaftliche Verfügbarkeit über Gegenleistung
In welchem Zeitpunkt gelten Gewinne aus dem Liegenschaftshandel als zugeflossen; Vertragsschluss oder Eigentumsübertragung?
Einkommenssteuer:
-> Zeitpunkt der echten Realisation dieses a.o. Gewinns ist der Vertragsschluss
Grundstücksgewinnsteuer:
-> massgebender Zeitpunkt ist die Eigentumsübertragung
Ist ein kurz nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielter Grundstücksgewinn = Liquidationsgewinn?
Nein (sondern Grdstcksgewinn, denke ich)
Wie ist die Besteuerung bei Umstrukturierungen von Personengesellschaften und Einzelunternehmen (+ VSS + Art.)?
StG 32
= “Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit
1) die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht
UND
2) die bisher massgeblichen Vermögenswerte übernommen werden:
– lit. a: bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
– lit. b: bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
– lit. c: beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinn von StG 88 I oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen”
Unter welche Norm des StG sind gem. FusG
- “Geschäftsumwandlung”;
- “Betriebsabspaltung”
= Abspaltung in sich geschlossener und selbstständiger Betriebsteile und Übertragung auf eine jP;
–> kann mit Fusion verbunden sein
zu subsumieren?
Art. 32 I lit. b
“Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person”
Was wird bei der Übertragung von Grundstücken vom Geschäfts- in das Privatvermögen besteuert (+ Art.)?
StG 32bis I: wie Grdstcksgewinnsteuer
-> zwingend besteuert wird nur die Differenz der Anlagekosten und massgebendem Einkommenssteuerwert
= Quote der wiedereingebrachten Abschreibungen
Wird die Besteuerung des Einkommens aus Übertragung von Grdstck vom GV ins PV sofort besteuert?
Kann vom Steuerpflichtigem aufgeschoben werden bis zur tatsächlichen Veräusserung (StG 32bis I)
Wie ist die steuerrechtliche Ablauf bei Übertragung von Grdstcken vom GV ins PV, wenn aufgeschoben und dann tatsächlich veräussert wurde?
Während des Steueraufschubs wird das Grundstück grds. als PV behandelt (StG 32bis I)
bei Veräusserung wird der Gewinn als Geschäftsgewinn besteuert, d.h. als steurbares Einkommen erfasst
-> inkl. beitragsrechtiche ERfassung bei der AHV
Gilt die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs als Überführung in das Privatvermögen?
Nur auf Antrag Steuerpflichtiger, StG 32bis II
–> ohne Antrag: Erlös = Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Weiterführung eines Personenunternehmens (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) durch nur einen Teil der Erben: besteuerung der stillen Reserven?
StG 32bis III
-> die Besteuerung der stillen Reserven können auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zu späteren Realisierung aufgeschoben werden, soweit sie die bisherigen Einkommenssteuerwerte und damit latente Steuern übernehmen
Was ist eine Ersatzbeschaffung und wo ist sie geregelt?
StG 43; StV 27
= Ersatz betriebsnotwendigen Anlagevermögens
inkl.
-> Anlagegüter (Aufschub Realisation stiller Reserven)
-> Grundstücke (Aufschub Grundstücksgewinn)
Was erlaubt Art. 43 StG I? Was ist die Logik dahinter?
Die stillen Reserven auf den ersetzten Gütern können auf die neuen übertragen werden
-> Grund: die stillen Reserven werden bei der Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen nicht realisiert, wenn diese auf ein neu erworbenes Ersatzgut übertragen werden
Definition “betriebsnotwendige” Anlagegüter (+ Art.)?
“Betriebsnotwendigkeit” der Anlagegüter
= StG 43 III
= Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient
≠ insb. Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen
VSS für Steueraufschub der stillen Reserven auf betriebsnotwendigen Gütern (5)?
1) “Betriebsnotwendigkeit” der Anlagegüter
= StG 43 III
2) Anschaffung des Ersatzes im gleichen Betrieb
3) Keine Auslandübertragung (StG 43 I letzter TS)
= Übertragung der stillen Reserven auf Vermögen in der Schweiz
4) Keine Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücken auf bewegliches Vermögen (StG 43 I letzter Satz erster TS)
5) Die Ersatzbeschaffung muss, wenn nicht im gleichen Geschäftsjahr, innert angemessener Frist erfolgen (Art. 43 II StG)
-> StV 27 I: grds. innert drei Jahre, ausser aus wichtigem Grund
-> StV 27 II: Steuerneutrale Ersatzbeschaffung kann auch vor Verkauf alten Anlagevermögens stattfinden
Zulässige Höhe steuerneutraler Ersatzbeschaffung (+ Art.)?
StV 27 III Satz 1:
Der Steuerwert des Ersatzanlagevermögens darf nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjekts fallen
Ist es eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung, wenn eine Zahnärztin ihre Praxis verkauft und sie nach einem Auslandaufenthalt von zwei Jahren aus dem Veräusserungserlös eine neue Praxis aufbaut?
Nein
-> vermutlich weil neuer Betrieb und NICHT Ersatz
Was ist bei der Liquidation des Geschäfts nach dem vollendeten 55. Altersjahr und infolge Invalidität zu beachten?
= Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter
-> der Liquidationsgewinn wird speziell besteuert
-> s. Art. 52bis StG
Was ist die Verlustverrechnung (+ Art.)? Welcher Grundsatz liegt ihr zugrunde?
Verlustverrechnung
-> Verluste einer Einkommensquelle mit Gewinnen aus einer anderen Einkommensquelle verrechnen
-> Grundsatz der Gesamtreineinkommens-besteuerung
-> StG 40 II lit. c
-> StG 42
Zeitliche VSS + Ausnahme der Verlustverrechnung?
VSS:
Verlust und Gewinn aus den letzten 7 Jahren sind miteinander verrechenbar, StG 42 I
AUSSER
in Sanierungsfällen, StG 42 II
Beispiel:
2017
- Geschäftsverlust: 100’000
- Erwerbseinkommen aus UNselbstständiger Tätigkeit und Vermögensertrag: 20’000
= Verlustvortrag: - 80’000
2018
- Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: 20’000
- Erwerbseinkommen aus UNselbstständiger Tätigkeit und Vermögensertrag: 20’000
–> Steuerbarer Betrag 2018?
–> Verlustvortrag 2018?
–> Steuerbarer Betrag 2018: 0
–> Verlustvortrag 2018: 40’000
Nochmals die Zahlen:
2017
- Geschäftsverlust: 100’000
- Erwerbseinkommen aus UNselbstständiger Tätigkeit und Vermögensertrag: 20’000
= Verlustvortrag: - 80’000
2018
- Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: 20’000
- Erwerbseinkommen aus UNselbstständiger Tätigkeit und Vermögensertrag: 20’000
Sind finanzielle Sanktionen mit Strafzweck als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehbar?
Nein
-> StHG 10 I lit. g; Ibis; Iter
-> StHG 25 I lit. a und f; Ibis; Iter
–> in Kraft seit 1.1.22
-> StG 40; 84 (ab 1.1.24!!)
–> p.m.: StHG wäre direkt anwendbar, wenn kant. Recht nicht angepasst worden wäre (Übergangsfrist von 2 J.)
Sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck abzugsfähig?
Ja
-> StHG 10 I lit. g; Ibis; Iter
-> StHG 25 I lit. a und f; Ibis; Iter
–> in Kraft seit 1.1.22
-> StG 40; 84 (ab 1.1.24!!)
–> p.m.: StHG wäre direkt anwendbar, wenn kant. Recht nicht angepasst worden wäre (Übergangsfrist von 2 J.)
Sind Sanktionen von ausländischen Straf- und Verwaltungsbehörden in der Schweiz abzugsfähig?
Nur, wenn sie gegen den Ordre Public verstossen
-> StHG 10 I lit. g; Ibis; Iter
-> StHG 25 I lit. a und f; Ibis; Iter
–> in Kraft seit 1.1.22
-> StG 40; 84 (ab 1.1.24!!)
–> p.m.: StHG wäre direkt anwendbar, wenn kant. Recht nicht angepasst worden wäre (Übergangsfrist von 2 J.)