II. Kapitel: Einkommens- und Vermögenssteuern / Steuerhoheit und subj. Steuerpflicht Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht der Einkommens- und Vermögenssteuern und wer fällt faktisch darunter?

A

a) persönliche Eigenschaften; faktisch:
a.a. Volljährige Alleinstehende
a.b. Ehegatten bzw. eingetragene Partner
a.c. Minderjährige für Einkommen aus Erwerbstätigkeit und für Grundstücksgewinn (StG 20 III lit. b), vertreten durch gesetzlichen Vertreter

b) steuerrechtliche Zugehörigkeit zum Hoheitsgebiet
b.a. primär persönlich (StG 13)
b.b. subsidiär wirtschaftlich (StG 14)

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2
Q

Welche Art der direkten Beteiligung Dritter ist bei Ehegatten möglich (+ Art.)?

A

ggf. kann Ehe von nur einem Ehegatten vertreten werden
= beidseitige Substitutionsmöglichkeit gem. StG 164;
–> p.m.: Steuersubjekt und Steuerschuldpflicht bleiben bestehen!

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3
Q

Welche gesetzlichen Normen sind für die subj. Steuerpflicht einschlägig?

A

a.a. nP als Steuersubjekte (StG 13 f.)

a.b. grds. keine Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (StG 21-23)
= einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Erbengemeinschaft, etc.
–> AUSSER die Ansprüche an den Vermögenswerten sind ungewiss oder nicht nachweisbar (StG 23)

a.c. ungetrennt lebende Ehegatten und eingetragene Partner (StG 12bis) sind gemeinsam steuerpflichtig (StG 20 I)

a.d. grds. keine minderjährigen Kinder (StG 20 II)

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4
Q

Wo wird ein Wochenaufenthalter für sein Einkommen und Vermögen besteuert?

A

An seinem steuerrechtlichen Wohnsitz (StG 13)

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5
Q

Wie begründet sich der steuerrechtliche Wohnsitz?

A

StG 13 II: obj. Aufenthalt
-> ≠ innerer Wille wie gem. ZGB 23!
-> sofern von aussen für Dritte erkennbar

Aufenthalt gem. StG 13 III: faktisch nur n

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6
Q

Welche zwei Orte kommen bei den meisten infrage zur Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Einkommens- und Vermögenssteuer iSv StG 13 f.?

A

Familienort und Arbeitsort
-> v.a. bei Wochenaufenthalter mit Wohnung am Arbeitsort

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7
Q

Indizien zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes?

A

Familienort
-> idR wichtiger

Arbeitsort
-> bei leitenden Angestellten von grossen Unternehmen (zB Zentralverwalter KK Helvetia; NICHT Direktor öff. Anstalt mit > 100 MA)
–> Grund: Beziehung zum Arbeitsort wichtiger

Indizien, dass Beziehung zum Arbeitsort überwiegen
- Unmöbliertes Zimmer am Familienort
- Konkubinatspartner am Arbeitsort
- Enger Freundeskreis
- Stromrechung (wenn’s Hart auf Hart kommt)

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8
Q

Person aus D/ unselbstständig erwerbend/ arbeitet 5 W in Bad Ragaz bei Arbeitgeber in CH/ am Wknd zurück nach D —> Steuerort?

A

Vorgehen: erst steuerrechtlichen Wohnsitz gem. StG 13 prüfen
-> Abs. 1: Aufenthalt in SG?
-> Abs. 3 lit. a: hier nicht einschlägig, weil nur 5x5 = 25 Tage Erwerbsarbeit ausgeübt

Dann: Wirtschaftliche Zugehörigkeit gem. StG 14 prüfen
-> Abs. 2 lit. a = einschlägig
–> Quellensteuer erheben
= konform mit Doppelbesteuerungsabkommen

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9
Q

Gibt es einen Unterschied beim steuerrechtlichen Wohnsitz infolge wirtschaftl. Zugehörigkeit, wenn überhaupt kein steuerrechtlicher Wohnsitz in CH?

A

nP ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im KANTON -> StG 14 I

nP ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in CH -> StG 14 II

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10
Q

Welche drei wirtschaftliche Beziehungen begründen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit in SG für nP mit Wohnsitz in anderem Kanton?

A
  • Geschäftsdomizil, Betriebsstätte (StG 14 I lit. a)
  • Grundeigentum (StG 14 I lit. b)
  • Handeln mit im Kanton gelegenen Grundstücken (StG 14 I lit. c)
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11
Q

Wann beginnt und endet die Steuerpflicht allgemein (+ Art.)?

A

StG 19 I, Beginn = am Tag, an dem der Steuerpflichtige
- steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in SG nimmt; ODER
- in SG steuerbare Werte erwirbt

StG 19 II, Ende = alternativ
- Wegzug
- Tod
- Wegfall steuerbarer Werte in SG

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12
Q

Beginn und Ende Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis bei

  • Wohnsitzwechsel?
  • Erwerb oder Aufgabe von Vermögenswerten, welche eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit begründen?
A

Wohnsitzwechsel, StG 19 III iVm StHG 4b
-> persönliche Zugehörigkeit
-> für gesamte Steuerperiode in Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat
-> AUSSER für Kapitalleistungen gilt die Steuerhoheit stichtagsbezogen im Zeitpunkt der Fälligkeit

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13
Q

Wie ist die Besteuerung, wenn ein Erblasser am 18.7.2015 stirbt?

A

Phase 1: bis Todestag
-> StG 19 II: unterjährige Veranlagung für Einkommen und Vermögen

Phase 2: Erbengemeinschaft
-> StG 22 I: anteilmässig zugerechnet

Phase 3: nach Verteilung
-> StG 68 I: Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode
-> StG 68 IV iVm III: Erblasser ist für Vermögen steuerpflichtig bis Todestag; für den Rest des Jahres die Erben

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14
Q

Der in SG wohnhafte G (mit Grundeigentum in SG) kaufte am 1.4.2014 eine Liegenschaft in Bern. Am 1.10.2014 verlegte er den Wonistz nach Bern. Die Liegenschaft in SG wurde am 31.1.2015 verkauft. Am 1.4.2016 verlegte G den Wohnsitz ins Ausland und behilet die Liegenschaft in Bern im Eigentum.

Wo war G in den Jahren 2014 bis 2016 aufgrund welcher Zugehörigkeit steuerpflichtig (direkte Bundessteuer und kant. Steuerrecht)?

A

Wegzug SG -> BE am 1.10.2014
= Steuerrechtlicher Wohnsitz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

-> Bis 31.12.2013 in SG (StG 13 I iVm StHG 4b I)
-> Von 1.1.2014 bis 31.12.2015 in BE (StG 13 I iVm StHG 4b I)
-> Ab 1.1.2016 im Ausland

Liegenschaften
= Steuerpflicht aufgrund Wirtschaftl. Zugehörigkeit (StG 14 I lit. b)

-> BE: ab 1.4.2014, unterjährig veranlagt (StHG 4b II)
-> SG: Bis 31.1.2015 (StG 19 II), unterjährig veranlagt (StHG 4b II)

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15
Q

Wo ist die Steuersolidarität geregelt?

A

StG 25
-> Abs. 1: Ehegatten haften solidarisch
-> Abs. 2: weitere (zB Gesellschafter einf. Gesellschaft)

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