0_Prioritäten Flashcards
Welche zentrale Unterscheidung gilt es bei echten Mitarbeiterbeteiligungen zu beachten?
StG 30 II: “echte Mitarbeiterbeteiligungen”
- börsenkotiert ODER NICHT gesperrt
- -> StG 30bis I: Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs
- Gesperrte ODER NICHT börsenkotierte MitarbeiterOPTIONEN
- -> StG 30bis III: Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung
- -> StG 56 II: unterliegen NICHT der Vermögenssteuer; sind aber anzuführen
p.m.: idR Besteuerung IMMER im Moment der Realisierung
Wie werden Mitarbeiterbeteiligungen einkommensbesteuert?
Einkommen: StG 30bis
Abs. 1: Beteiligungen
= freie (nicht gesperrte) ODER börsenkotierte Beteiligungen
-> Steuerbar: Zeitpunkt des Erwerbs
-> Einkommensart: unselbstständiges
Abs. 3: Optionen
= gesperrte ODER nicht börsenkotierte MitarbeiterOPTIONEN
-> Im Zeitpunkt der Ausübung besteuert
p.m.: idR Besteuerung IMMER im Moment der Realisierung
Vermögenssteuer von Mitarbeiterbeteiligungen?
StG 54: grds. zum Verkehrswert
AUSSER StG 56 II:
- Echte Beteiligungen mit Sperrfrist ODER nicht börsenkotiert
- UND unechte Mitarbeiterbeteiligung
= keine Vermögenssteuer
-> sind aber aufzuführen
Was ist bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung (StG 177) zu beachten?
Die Begründung muss bereits innert Frist geliefert werden, weil Prozessvoraussetzung
–> KEINE “Rekursanmeldung” mit späterer Begründung
ist der Zeugenbeweis im Steuerverfahren erlaubt?
nein
Wieso ist die Abgrenzung Geschäfts-/ Privatvermögen von Bedeutung?
Geschäftsvermögen
- Abschreibungen zulässig
- massgebend für Einkommensermittlung:
–> StG 40 II lit.c: Verlustverrechnung (inkl. “Verlustvortrag” bis 7 J., StG 42)
–> realisierte Kapitalgewinne grds. steuerpflichtig
Welcher Gewinn aus beweglichem Vermögen ist explizit nicht steuerbares Einkommen?
StG 37 lit. b, nicht steuerbar: Gewinne aus dem Verkauf von beweglichen Vermögens (Kapitalgewinn)
–> wenn Ruedi das Aktienkapital der Marag gewinnbringend verkauft ≠ steuerbare Einkünfte (p.m.: sofern das Aktienkapital = Privatvermögen)
Was ist das Kapitaleinlage- und was das Buchwertprinzip?
StG 33 III-VII; DBG 20 III-VII: Kapitaleinlageprinzip
- Kapitaleinlage = vom Inhaber eines Beteiligungsrechts geleistete “Reserven aus Kapitaleinlagen”
- Rückzahlung dieser Einlagen sind steuerFREI
- -> Ausnahmen & Gegenausnahme bei kotierten Gesellschaften (StG 33 IV-VII)
- NUR im PV angewendet
- p.m. Eigenkapital = Summe aller von den Beteiligten geleisteten Einlagen
- Zweck: (Vermögens-)Einkommen bestimmen / Vermeiden einer Doppelbesteuerung (bereits versteuerte Mittel, das der Inhaber in die Firma eingelegt hat, bei Rückholung NICHT erneut besteuern)
Buchwertprinzip
- Eigenkapital = Erwerbspreis abzgl. Abschreibungen
- = “Buchwert”, d.h. Wert zu dem in Bilanz ausgewiesen
- kann NUR im GV verwendet werden
Wie wird Kapitalgewinn möglicherweise trotzdem besteuert?
StG 33bis:
- lit.a: indirekte Teilliquidation
- lit.b: Transponierung
Was ist die indirekte Teilliquidation? Mit welchem Wortlaut wird sie typischerweise abgefragt?
StG 33bis lit.a: indirekte Teilliquidation
- lit.a:
– Verkauf aus dem PV in das GV einer anderen Person (Wechsel Kapitaleinlage- in Buchwertprinzip)
– einer Beteiligung von mind. 20%
– innert 5 Jahre nach Verkauf werden Reserven ausgeschüttet
- typ. Wortlaut: “welche Folgen könnte dieser Vorgang vielleicht noch haben?”
-> i’was mit ungewissem Vorgang in Zukunft
Was ist eine Transponierung?
StG 33bis I lit.b: Transponierung
= Verkauf Beteiligung aus dem PV an eine von der Privatperson selbst beherrschten Personen- oder Kapitalgesellschaft
Wie ist Art. 32 Abs. 2 Satz 1 letzter Teilsatz StG/SG zu verstehen?
StG 32 II Satz 1:
“Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden.”
-> “soweit” = irreführend!
-> Die gesamten stillen Reserven sind zu versteuern, FALLS
1) das Eigenkapital (zB Aktienkapital) gewinnbringend verkauft wird
2) innerhalb von 5 Jahren seit der Umstrukturierung iSv StG 32 I lit. b
–> e contrario sind die stillen Reserven NICHT NUR in der Höhe des erzielten Gewinns zu versteuern
Welche Kosten werden im Zusammenhang mit Grdstcken unterschieden?
- Gewinnungskosten iSv StG 44 II = Unterhaltskosten
-> vom Einkommen abziehbar (sofern PV)
- Anlagekosten = wertvermehrende Investitionen
-> vom Grdstcksgewinn abziehbar
Konkurrenz Steuerhinterziehung / Steuerbetrug?
Echte Konkurrenz
Gelten Gerichtsferien im Einspracheverfahren?
Gerichtsferien gelten quasi NIE in Steuersachen
- Für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gelten die Gerichtsferien gem. VRP 30 II lit. a NICHT
= inkl. Einspracheverfahren (Veranlagungsverfahren i.w.S.)
- Die Gerichtsferien gelten auch für Rekurs- und Beschwerdeverfahren in Steuersachen NICHT, VRP 30 II lit. e
- p.m.: Gerichtsferien gem. ZPO 145 I:
– lit.a: 7 Tage vor UND nach Ostern
– lit.b: 15. Juli bis 15. August
– lit.c: 18. Dezember bis 2. Januar - allerdings NICHT für Schlichtungs- UND Summarverfahren;
- Vorbehalten SchKG !
Welche Steuern erhebt der Bund gerade NICHT?
vgl. DBG 1:
- Vermögens- und Kapitalsteuern
- Grundstücksgewinnsteuern
- Steuern aus Kapitalgewinn
Was ist die “Freistellung mit Progressionsvorbehalt”?
StG 18 I: Freistellung mit Progressionsvorbehalt
zB ein Arzt verdient 100k in SG + 20k in TG
–> 100k werden in SG, 20k in TG versteuert, und BEIDE zum Satz von 120k
Wann gilt Erwerbseinkommen von Unselbstständigen als zugeflossen? Wie ist es bei gesperrten Optionen und wie bei Gewinnbeteiligungen?
IdR im Zeitpunkt der Auszahlung
Merke:
Gesperrte Optionen sind im Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrfrist realisiert
= Zeitpunkt, wo tatsächlich und rechtlich darüber verfügt werden kann
ABER
Gewinnbeteiligung gilt als realisiert, wenn darauf ein fester Rechtsanspruch erworben wurde
–> STEUERUMGEHUNG, falls die Gewinnbeteiligung willkürlich erst im Lohnausweis des Folgejahres erscheint
Wo sind geregelt:
- Abzüge + Einkommen bei privater Nutzung Geschäftsfahrzeug?
- Abzüge vom unselbstständigen Nebenwerwerb?
- StV 18a I; Berufskostenverordnung Bund: Abzug
= alternativ
- tatsächliche Kosten iSv StV 18; ODER
- Pauschale Fahrkostenabrechnung iSv DBG ?? möglich
- StV 18a II: Einkommen
FALLS Pauschale iSv StV 18a I: 0,9% des Fz-Kaufpreises (ohne MWST?) pro Monat gelten als Einkommen
?ABER
- 70 Rp. / Km als Einkommen
- davon max. 3k abzugsfähig (Berufskosten)?
3. StV 22: Berufskosten bei unselbstständigem Nebenerwerb
Kriterien für selbständige Erwerbstätigkeit?
- Auf eigene Rechnung + Risiko
- Einsatz von finanziellen Mitteln + Arbeit
- Selbstbestimmte Arbeitsorganisation
- Absicht der Gewinnerzielung
KEINE Indizien:
- HReg-Eintrag
- Buchführungspflicht
Was ist das Steuerobjekt bei der Einkommenssteuer aus selbstständiger Tätigkeit?
- StG 31: grds. alle Einkünfte
- StG 31 III iVm 82: Reingewinn gem. StG 82, wo Buchhaltung geführt wird
p.m. StG 82:
- gem. kaufmännischen Grundsätzen
- und unter Beachtung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften
Welche steuerlichen Implikationen hat die Unterscheidung Geschäfts-/Privatvermögen betr.
- Abschreibungen?
- Kapitalgewinne?
- Kapitalverluste?
Abschreibungen
- GeschäfstV: zulässig
- PrivatV: UNzulässig
Kapitalgewinne
- GeschäfstV: grds. steuerpflichtig, wenn realisiert (Geschäftsgewinn)
- PrivatV: Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen grds. einkommenssteuerfrei, StG 37 I lit.b; vorbehalten Rückzahlungen von Kapitaleinlagen eines börsenkotierten Unternehmens, StG 33 III-VIII
Kapitalverluste
- GeschäfstV: grds. abzugsfähig, StG 41 I lit.c; 42
- PrivatV: grds. nicht abzugsfähig, StG 40 II lit.a; 41
Was ist ex lege nicht von Einkommenssteuer erfasst?
StG 37: Einkommenssteuerfrei
- lit.a: Erbschaften; Schenkungen
-> ABER StG 142 ff., Erbschafts- und Schenkungssteuer - lit.b: Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen
-> ABER u.U. Rückzahlungen von Kapitaleinlagen von börsenkotierten Unternehmen, StG 33 IV-VIII - lit.c: Vermögensanfall rückkaufsfähiger Kapitalversicherungen
-> ABER StG 33 I lit.a: Zinsen
-> ABER StG 35: Einkommen aus Vorsorge - lit.e: familienrechtlicher Unterhalt AUSSER ehelicher oder nachehelicher Unterhalt iSv StG 36 l lit.f
- lit.i: Einkünfte aufgrund Vorsorgegesetze (m.E. Einkünfte bei Kassen; Einkünfte bei Privaten erfasst von StG 35)
Woran ist steuerlich zu denken, wenn ein Gesellschaftsinhaber seinen Betrieb verlegt und die alte Betriebsstätte nur noch als Hobbyraum benutzt?
**- = Überführung von GV ins PV = a.o. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit iSv StG 31 II (“steuersystematische Realisation”)
-> p.m.: PV, sobald vorwiegend privat benutzt, StG 31 II S.3
- ergo: Auflösung stiller Reserven
- -> ABER StG 32bis I: Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (stiller Reserven), FALLS Steuerpflichter verlangt Besteuerung
– Besteuerung gesamten Wertzuwachsgewinns bis zur Veräusserung im Zeitpunkt der Veräusserung als a.o. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (zzgl. Sozialabgaben)
– bis dahin Wertzuwachsgewinn = 0 weil “Anlagekosten = Erlös” (StG 32bis I)
—- p.m.: “Anlagekosten” = Erwerbspreis + wertvermehrende Investitionen, StG 136 f.
[FALSCH: –> deshalb “wiedereingebrachte” Abschreibungen und Rückstellungen]
- -> verlangt der Steuerpflichtige NICHT den Aufschub der Besteuerung iSv StG 32bis I, wird bei der nächsten Veräusserung Grdstcksgewinnsteuer fällig
zum Ganzen S.15:
https://www.sg.ch/content/dam/sgch/steuern-finanzen/steuern/formulare-und-wegleitungen/weitere-steuerarten/grundstueckgewinnsteuern/GGSt%20Wegleitung_ab%202021_Final.pdf
?- -> subsidiär zu tatsächlichem Erlös: Verkehrswert?
Bsp.
- Liegenschaft: Buchwert 100 + stille Reserven 100
- stille Reserven: 40 Abschreibungen + 20 Rückstellungen + 60 freie Reserven
- BEs
Wo wird der Einzelunternehmer besteuer: am Wohnsitz oder am Ort der Betriebsstätte?
Liegenschaften sowie Ein- und Mehrpersonengesellschaften sind dort steuerpflichtig, wo sich das Grundstück beziehungsweise die Betriebsstätte befindet. Das kann dazu führen, dass man in zwei verschiedenen Kantonen steuerpflichtig wird.
-> gilt auch für die Erträge aus PV / GV !
Faktoren für die Zuweisung zu PV oder GV?
- äussere / obj.; NUR subj. gewollte Verwendung irrelevant!!
- Abstellen auf Verwendungszweck gem. äussere Beschaffenheit / tatsächlich gelebte Verwendungsart
- Sekundär:
– Eigentumsverhältnisse
– Gesamtsituation - weitere Indizien:
– buchmässige Behandlung
– Herkunft der Mittel
– bisherige steuerrechtliche Behandlung (T & G)
– Verpfändung von Geschäftsschulden
– Erlösverwendung
Was sind Gewinnungskosten? Was sind ex lege ausdrücklich keine Gewinnungskosten?
- Gewinnungskosten
= unmittelbarer ZH mit der Einkommenserzielung
= insb. Berufskosten; Abschreibungen - StG 47: KEINE Gewinnungskosten; u.a.:
– lit.c: Anlagekosten (“Anschaffung, Herstellung, Wertvermehrung von Gegenständen”)
Formel für den Einkommenssteuerwert aus selbstständiger Erwerbstätigkeit?
Buchwert - Abschreibungen = Einkommenssteuerwert
Was ist das Periodizitätsprinzip (steuerrechtliches Buchhaltungsprinzip)?
Periodizitätsprinzip
= Aufwendungen und Erträgnisse sind der Rechnungsperiode zuzuweisen, in der sie erzielt wurden
Was ist
Aktivierungspflicht?
Aktivierungsverbot?
Aktivierungsfähigkeit?
Aktivierungspflicht
= Kosten für Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen über den Bilanzstichtag hinaus dienen
= bleibender Wert
Aktivierungsverbot
= Kosten für Wirtschaftsgüter, die im laufenden Geschäftsjahr verbraucht werden
= kein bleibender Wert
Aktivierungsfähigkeit
= Kosten für Wirtschaftsgüter, die möglicherweise über den Bilanzstichtag hinaus dienen
= möglicherweise bleibender Wert
Weshalb ist die Unterscheidung aktivierungspflichtige Güter und nicht aktivierungsfähige wichtig?
- Aktivierungspflichtig = NICHT abziehbarer Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Vermehrung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (vgl. StG 80 I lit.b Ziff.1)
= zB Kauf Geschäftsliegenschaft; Maschine; Baurechtszinsen (da zwecks Anschaffung neuen Anlagevermögens) - nicht aktivierungsfähige / Aktivierungsverbot = abziehbarer Aufwand
= zB Personal; Waren; Büromaterial; Spesen
Welcher ist der Zeitpunkt der Aktivierung bei Sachen und bei Forderungen?
Zeitpunkt der Aktivierung
= Rechtserwerb
= zB Debitoren: mit Rechnungsstellung
Erwerb von Sachen = Eigentumserwerb
Erwerb von Froderungen = Forderungserwerb
= zB Kreditoren: mit Eingang der Rechnung
Welche 3 Bewertungsarten beim Erwerb (Aktivierung) von Aktiva gibt es und bei welcher Erwerbsart werden sie angewendet?
(= Welche Erwerbsart wird zu welchem Wert aktiviert?)
Anschaffungskosten
-> bei entgeltlichem Erwerb
Herstellungskosten
-> bei selbst hergestellten Aktiva
Verkehrswert
-> bei Privateinlagen (OR 960a)
-> Unentgeltlich erworben
Wann müssen Gewinne buchmässig ausgewiesen werden?
Gewinn ist buchmässig erst bei Realisierung auszuweisen
= Imparitätsprinzip
-> Ausfluss aus dem Vorsichtsprinzip iSv OR 958c I Ziff. 5
-> p.m.: Gewinn = Mehrwert an Aktiva oder Minderwert an Passiva