0_Prioritäten Flashcards

1
Q

Welche zentrale Unterscheidung gilt es bei echten Mitarbeiterbeteiligungen zu beachten?

A

StG 30 II: “echte Mitarbeiterbeteiligungen”

  1. börsenkotiert ODER NICHT gesperrt
  • -> StG 30bis I: Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs
  1. Gesperrte ODER NICHT börsenkotierte MitarbeiterOPTIONEN
  • -> StG 30bis III: Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung
  • -> StG 56 II: unterliegen NICHT der Vermögenssteuer; sind aber anzuführen

p.m.: idR Besteuerung IMMER im Moment der Realisierung

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2
Q

Wie werden Mitarbeiterbeteiligungen einkommensbesteuert?

A

Einkommen: StG 30bis

Abs. 1: Beteiligungen
= freie (nicht gesperrte) ODER börsenkotierte Beteiligungen

-> Steuerbar: Zeitpunkt des Erwerbs

-> Einkommensart: unselbstständiges

Abs. 3: Optionen
= gesperrte ODER nicht börsenkotierte MitarbeiterOPTIONEN

-> Im Zeitpunkt der Ausübung besteuert

p.m.: idR Besteuerung IMMER im Moment der Realisierung

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3
Q

Vermögenssteuer von Mitarbeiterbeteiligungen?

A

StG 54: grds. zum Verkehrswert

AUSSER StG 56 II:
- Echte Beteiligungen mit Sperrfrist ODER nicht börsenkotiert

  • UND unechte Mitarbeiterbeteiligung

= keine Vermögenssteuer

-> sind aber aufzuführen

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4
Q

Was ist bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung (StG 177) zu beachten?

A

Die Begründung muss bereits innert Frist geliefert werden, weil Prozessvoraussetzung

–> KEINE “Rekursanmeldung” mit späterer Begründung

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5
Q

ist der Zeugenbeweis im Steuerverfahren erlaubt?

A

nein

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6
Q

Wieso ist die Abgrenzung Geschäfts-/ Privatvermögen von Bedeutung?

A

Geschäftsvermögen

  • Abschreibungen zulässig
  • massgebend für Einkommensermittlung:

–> StG 40 II lit.c: Verlustverrechnung (inkl. “Verlustvortrag” bis 7 J., StG 42)
–> realisierte Kapitalgewinne grds. steuerpflichtig

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7
Q

Welcher Gewinn aus beweglichem Vermögen ist explizit nicht steuerbares Einkommen?

A

StG 37 lit. b, nicht steuerbar: Gewinne aus dem Verkauf von beweglichen Vermögens (Kapitalgewinn)

–> wenn Ruedi das Aktienkapital der Marag gewinnbringend verkauft ≠ steuerbare Einkünfte (p.m.: sofern das Aktienkapital = Privatvermögen)

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8
Q

Was ist das Kapitaleinlage- und was das Buchwertprinzip?

A

StG 33 III-VII; DBG 20 III-VII: Kapitaleinlageprinzip

  • Kapitaleinlage = vom Inhaber eines Beteiligungsrechts geleistete “Reserven aus Kapitaleinlagen”
  • Rückzahlung dieser Einlagen sind steuerFREI
  • -> Ausnahmen & Gegenausnahme bei kotierten Gesellschaften (StG 33 IV-VII)
  • NUR im PV angewendet
  • p.m. Eigenkapital = Summe aller von den Beteiligten geleisteten Einlagen
  • Zweck: (Vermögens-)Einkommen bestimmen / Vermeiden einer Doppelbesteuerung (bereits versteuerte Mittel, das der Inhaber in die Firma eingelegt hat, bei Rückholung NICHT erneut besteuern)

Buchwertprinzip

  • Eigenkapital = Erwerbspreis abzgl. Abschreibungen
  • = “Buchwert”, d.h. Wert zu dem in Bilanz ausgewiesen
  • kann NUR im GV verwendet werden
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9
Q

Wie wird Kapitalgewinn möglicherweise trotzdem besteuert?

A

StG 33bis:

  • lit.a: indirekte Teilliquidation
  • lit.b: Transponierung
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10
Q

Was ist die indirekte Teilliquidation? Mit welchem Wortlaut wird sie typischerweise abgefragt?

A

StG 33bis lit.a: indirekte Teilliquidation

  • lit.a:
    – Verkauf aus dem PV in das GV einer anderen Person (Wechsel Kapitaleinlage- in Buchwertprinzip)

– einer Beteiligung von mind. 20%

– innert 5 Jahre nach Verkauf werden Reserven ausgeschüttet

  • typ. Wortlaut: “welche Folgen könnte dieser Vorgang vielleicht noch haben?”

-> i’was mit ungewissem Vorgang in Zukunft

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11
Q

Was ist eine Transponierung?

A

StG 33bis I lit.b: Transponierung

= Verkauf Beteiligung aus dem PV an eine von der Privatperson selbst beherrschten Personen- oder Kapitalgesellschaft

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12
Q

Wie ist Art. 32 Abs. 2 Satz 1 letzter Teilsatz StG/SG zu verstehen?

A

StG 32 II Satz 1:
“Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden.”

-> “soweit” = irreführend!

-> Die gesamten stillen Reserven sind zu versteuern, FALLS

1) das Eigenkapital (zB Aktienkapital) gewinnbringend verkauft wird

2) innerhalb von 5 Jahren seit der Umstrukturierung iSv StG 32 I lit. b

–> e contrario sind die stillen Reserven NICHT NUR in der Höhe des erzielten Gewinns zu versteuern

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13
Q

Welche Kosten werden im Zusammenhang mit Grdstcken unterschieden?

A
  • Gewinnungskosten iSv StG 44 II = Unterhaltskosten

-> vom Einkommen abziehbar (sofern PV)

  • Anlagekosten = wertvermehrende Investitionen

-> vom Grdstcksgewinn abziehbar

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14
Q

Konkurrenz Steuerhinterziehung / Steuerbetrug?

A

Echte Konkurrenz

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15
Q

Gelten Gerichtsferien im Einspracheverfahren?

A

Gerichtsferien gelten quasi NIE in Steuersachen

  • Für Verfahren vor Verwaltungsbehörden gelten die Gerichtsferien gem. VRP 30 II lit. a NICHT

= inkl. Einspracheverfahren (Veranlagungsverfahren i.w.S.)

  • Die Gerichtsferien gelten auch für Rekurs- und Beschwerdeverfahren in Steuersachen NICHT, VRP 30 II lit. e
  • p.m.: Gerichtsferien gem. ZPO 145 I:
    – lit.a: 7 Tage vor UND nach Ostern
    – lit.b: 15. Juli bis 15. August
    – lit.c: 18. Dezember bis 2. Januar
  • allerdings NICHT für Schlichtungs- UND Summarverfahren;
  • Vorbehalten SchKG !
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16
Q

Welche Steuern erhebt der Bund gerade NICHT?

A

vgl. DBG 1:

  • Vermögens- und Kapitalsteuern
  • Grundstücksgewinnsteuern
  • Steuern aus Kapitalgewinn
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17
Q

Was ist die “Freistellung mit Progressionsvorbehalt”?

A

StG 18 I: Freistellung mit Progressionsvorbehalt

zB ein Arzt verdient 100k in SG + 20k in TG

–> 100k werden in SG, 20k in TG versteuert, und BEIDE zum Satz von 120k

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18
Q

Wann gilt Erwerbseinkommen von Unselbstständigen als zugeflossen? Wie ist es bei gesperrten Optionen und wie bei Gewinnbeteiligungen?

A

IdR im Zeitpunkt der Auszahlung

Merke:
Gesperrte Optionen sind im Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrfrist realisiert
= Zeitpunkt, wo tatsächlich und rechtlich darüber verfügt werden kann

ABER
Gewinnbeteiligung gilt als realisiert, wenn darauf ein fester Rechtsanspruch erworben wurde
–> STEUERUMGEHUNG, falls die Gewinnbeteiligung willkürlich erst im Lohnausweis des Folgejahres erscheint

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19
Q

Wo sind geregelt:

  • Abzüge + Einkommen bei privater Nutzung Geschäftsfahrzeug?
  • Abzüge vom unselbstständigen Nebenwerwerb?
A
  1. StV 18a I; Berufskostenverordnung Bund: Abzug
    = alternativ
  • tatsächliche Kosten iSv StV 18; ODER
  • Pauschale Fahrkostenabrechnung iSv DBG ?? möglich
  1. StV 18a II: Einkommen

FALLS Pauschale iSv StV 18a I: 0,9% des Fz-Kaufpreises (ohne MWST?) pro Monat gelten als Einkommen

?ABER
- 70 Rp. / Km als Einkommen
- davon max. 3k abzugsfähig (Berufskosten)?

3. StV 22: Berufskosten bei unselbstständigem Nebenerwerb

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20
Q

Kriterien für selbständige Erwerbstätigkeit?

A
  • Auf eigene Rechnung + Risiko
  • Einsatz von finanziellen Mitteln + Arbeit
  • Selbstbestimmte Arbeitsorganisation
  • Absicht der Gewinnerzielung

KEINE Indizien:

  • HReg-Eintrag
  • Buchführungspflicht
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21
Q

Was ist das Steuerobjekt bei der Einkommenssteuer aus selbstständiger Tätigkeit?

A
  • StG 31: grds. alle Einkünfte
  • StG 31 III iVm 82: Reingewinn gem. StG 82, wo Buchhaltung geführt wird

p.m. StG 82:
- gem. kaufmännischen Grundsätzen
- und unter Beachtung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften

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22
Q

Welche steuerlichen Implikationen hat die Unterscheidung Geschäfts-/Privatvermögen betr.

  • Abschreibungen?
  • Kapitalgewinne?
  • Kapitalverluste?
A

Abschreibungen

  • GeschäfstV: zulässig
  • PrivatV: UNzulässig

Kapitalgewinne

  • GeschäfstV: grds. steuerpflichtig, wenn realisiert (Geschäftsgewinn)
  • PrivatV: Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen grds. einkommenssteuerfrei, StG 37 I lit.b; vorbehalten Rückzahlungen von Kapitaleinlagen eines börsenkotierten Unternehmens, StG 33 III-VIII

Kapitalverluste

  • GeschäfstV: grds. abzugsfähig, StG 41 I lit.c; 42
  • PrivatV: grds. nicht abzugsfähig, StG 40 II lit.a; 41
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23
Q

Was ist ex lege nicht von Einkommenssteuer erfasst?

A

StG 37: Einkommenssteuerfrei

  • lit.a: Erbschaften; Schenkungen
    -> ABER StG 142 ff., Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • lit.b: Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen
    -> ABER u.U. Rückzahlungen von Kapitaleinlagen von börsenkotierten Unternehmen, StG 33 IV-VIII
  • lit.c: Vermögensanfall rückkaufsfähiger Kapitalversicherungen
    -> ABER StG 33 I lit.a: Zinsen
    -> ABER StG 35: Einkommen aus Vorsorge
  • lit.e: familienrechtlicher Unterhalt AUSSER ehelicher oder nachehelicher Unterhalt iSv StG 36 l lit.f
  • lit.i: Einkünfte aufgrund Vorsorgegesetze (m.E. Einkünfte bei Kassen; Einkünfte bei Privaten erfasst von StG 35)
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24
Q

Woran ist steuerlich zu denken, wenn ein Gesellschaftsinhaber seinen Betrieb verlegt und die alte Betriebsstätte nur noch als Hobbyraum benutzt?

A

**- = Überführung von GV ins PV = a.o. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit iSv StG 31 II (“steuersystematische Realisation”)
-> p.m.: PV, sobald vorwiegend privat benutzt, StG 31 II S.3

  • ergo: Auflösung stiller Reserven
  • -> ABER StG 32bis I: Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (stiller Reserven), FALLS Steuerpflichter verlangt Besteuerung

– Besteuerung gesamten Wertzuwachsgewinns bis zur Veräusserung im Zeitpunkt der Veräusserung als a.o. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (zzgl. Sozialabgaben)

– bis dahin Wertzuwachsgewinn = 0 weil “Anlagekosten = Erlös” (StG 32bis I)
—- p.m.: “Anlagekosten” = Erwerbspreis + wertvermehrende Investitionen, StG 136 f.

[FALSCH: –> deshalb “wiedereingebrachte” Abschreibungen und Rückstellungen]

  • -> verlangt der Steuerpflichtige NICHT den Aufschub der Besteuerung iSv StG 32bis I, wird bei der nächsten Veräusserung Grdstcksgewinnsteuer fällig

zum Ganzen S.15:
https://www.sg.ch/content/dam/sgch/steuern-finanzen/steuern/formulare-und-wegleitungen/weitere-steuerarten/grundstueckgewinnsteuern/GGSt%20Wegleitung_ab%202021_Final.pdf

?- -> subsidiär zu tatsächlichem Erlös: Verkehrswert?

Bsp.
- Liegenschaft: Buchwert 100 + stille Reserven 100

  • stille Reserven: 40 Abschreibungen + 20 Rückstellungen + 60 freie Reserven
  • BEs
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25
Q

Wo wird der Einzelunternehmer besteuer: am Wohnsitz oder am Ort der Betriebsstätte?

A

Liegenschaften sowie Ein- und Mehrpersonengesellschaften sind dort steuerpflichtig, wo sich das Grundstück beziehungsweise die Betriebsstätte befindet. Das kann dazu führen, dass man in zwei verschiedenen Kantonen steuerpflichtig wird.

-> gilt auch für die Erträge aus PV / GV !

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26
Q

Faktoren für die Zuweisung zu PV oder GV?

A
  • äussere / obj.; NUR subj. gewollte Verwendung irrelevant!!
  • Abstellen auf Verwendungszweck gem. äussere Beschaffenheit / tatsächlich gelebte Verwendungsart
  • Sekundär:
    – Eigentumsverhältnisse
    – Gesamtsituation
  • weitere Indizien:
    – buchmässige Behandlung
    – Herkunft der Mittel
    – bisherige steuerrechtliche Behandlung (T & G)
    – Verpfändung von Geschäftsschulden
    – Erlösverwendung
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27
Q

Was sind Gewinnungskosten? Was sind ex lege ausdrücklich keine Gewinnungskosten?

A
  • Gewinnungskosten
    = unmittelbarer ZH mit der Einkommenserzielung
    = insb. Berufskosten; Abschreibungen
  • StG 47: KEINE Gewinnungskosten; u.a.:

– lit.c: Anlagekosten (“Anschaffung, Herstellung, Wertvermehrung von Gegenständen”)

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28
Q

Formel für den Einkommenssteuerwert aus selbstständiger Erwerbstätigkeit?

A

Buchwert - Abschreibungen = Einkommenssteuerwert

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29
Q

Was ist das Periodizitätsprinzip (steuerrechtliches Buchhaltungsprinzip)?

A

Periodizitätsprinzip

= Aufwendungen und Erträgnisse sind der Rechnungsperiode zuzuweisen, in der sie erzielt wurden

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30
Q

Was ist
Aktivierungspflicht?
Aktivierungsverbot?
Aktivierungsfähigkeit?

A

Aktivierungspflicht
= Kosten für Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen über den Bilanzstichtag hinaus dienen
= bleibender Wert

Aktivierungsverbot
= Kosten für Wirtschaftsgüter, die im laufenden Geschäftsjahr verbraucht werden
= kein bleibender Wert

Aktivierungsfähigkeit
= Kosten für Wirtschaftsgüter, die möglicherweise über den Bilanzstichtag hinaus dienen
= möglicherweise bleibender Wert

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31
Q

Weshalb ist die Unterscheidung aktivierungspflichtige Güter und nicht aktivierungsfähige wichtig?

A
  • Aktivierungspflichtig = NICHT abziehbarer Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Vermehrung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (vgl. StG 80 I lit.b Ziff.1)
    = zB Kauf Geschäftsliegenschaft; Maschine; Baurechtszinsen (da zwecks Anschaffung neuen Anlagevermögens)
  • nicht aktivierungsfähige / Aktivierungsverbot = abziehbarer Aufwand
    = zB Personal; Waren; Büromaterial; Spesen
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32
Q

Welcher ist der Zeitpunkt der Aktivierung bei Sachen und bei Forderungen?

A

Zeitpunkt der Aktivierung
= Rechtserwerb
= zB Debitoren: mit Rechnungsstellung

Erwerb von Sachen = Eigentumserwerb

Erwerb von Froderungen = Forderungserwerb
= zB Kreditoren: mit Eingang der Rechnung

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33
Q

Welche 3 Bewertungsarten beim Erwerb (Aktivierung) von Aktiva gibt es und bei welcher Erwerbsart werden sie angewendet?

(= Welche Erwerbsart wird zu welchem Wert aktiviert?)

A

Anschaffungskosten
-> bei entgeltlichem Erwerb

Herstellungskosten
-> bei selbst hergestellten Aktiva

Verkehrswert
-> bei Privateinlagen (OR 960a)
-> Unentgeltlich erworben

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34
Q

Wann müssen Gewinne buchmässig ausgewiesen werden?

A

Gewinn ist buchmässig erst bei Realisierung auszuweisen

= Imparitätsprinzip
-> Ausfluss aus dem Vorsichtsprinzip iSv OR 958c I Ziff. 5

-> p.m.: Gewinn = Mehrwert an Aktiva oder Minderwert an Passiva

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35
Q

In welchem Zeitpunkt gelten Gewinne aus dem Liegenschaftshandel als zugeflossen; Vertragsschluss oder Eigentumsübertragung?

A

Im GV -> Einkommenssteuer:
-> Zeitpunkt der echten Realisation dieses a.o. Gewinns (StG 31 II S1) ist der Vertragsschluss

Im PV -> Grundstücksgewinnsteuer:
-> massgebender Zeitpunkt ist die Eigentumsübertragung

36
Q

Wann müssen Verluste buchmässig ausgewiesen werden gem. Steuerrecht?

A

Verluste müssen schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung buchmässig ausgewiesen werden, auch wenn sie noch nicht realisiert sind

= Imparitätsprinzip
-> Ausfluss aus dem Vorsichtsprinzip iSv OR 958c I Ziff. 5

-> p.m.: Verlust = Minderwert an Aktiva oder Mehrwert an Passiva

37
Q

Welche Arten zur Ausgleichung einer Überabschreibung gibt es?

A
  • Hinzurechnung
  • Ausgleichungszuschlag
38
Q

Wie funktioniert die Hinzurechnung zur Ausgleichung der Überabschreibung?

A
  • Aktivum 100 / zulässige Abschreibung 10% / vorgenommene Abschreibung 50%
  • ergo Überabschreibung 40k
  • 40k werden erfolgswirksam als Gewinn versteuert / Abschreibung von 10k wird zugelassen / neuer Aktivumwert 90k
39
Q

Was ist der Ausgleichszuschlag?

A

StV 23 IV: Ausgleichszuschlag; NUR mit Einwilligung Veranlagungsbehörde

= Vornahme einer grösseren Abschreibung als erlaubt / StVerwaltung kompensiert durch angemessenen %-Satz von der Überabschreibung

zB
- Ertrag vor Abschreibung: 200’000
- Vorgenommene Abschreibung: 80% / 180’000
= Gewinn gem. Buchhaltung: 20’000

  • Zulässige Abschreibung: 40% / 80’000
    = unbegründete Abschreibung: 100’000
  • Ausgleichszuschlag 12% von 100’000 = 12’000

= 12’000 zusätzlich Ertrag (+ 20’000 = 32’000)

  • -> Abschreibung bleibt 180k / Wert Aktivum 20k
40
Q

Was ist bei der Auflösung von versteuerten stillen Reserven beim steuerbaren Gewinn zu beachten?

A
  • p.m. versteuerten stille Reserven = nicht anerkannte Abschreibungen, Wertberichtigungen o.ä.
  • bei Auflösung KEIN steuersystematischer Gewinn, da bereits versteuert; ergo ist der Wert des Aktivum in der Handelsbilanz tiefer als in der “Steuerbilanz”
  • Bsp.: Haus mit 100k versteuerten stillen Reserven in Handelsbilanz, total 1 Mio / d.h. in “Steuerbilanz” beträgt der Wert 1.1 Mio
  • -> Verkauf für 1.5 Mio = 500k Gewinn gem. Handelsbilanz / 400k Gewinn gem. “Steuerbilanz”
41
Q

Wo sind Wertberichtigungen geregelt? Gehen sie zL der Bilanz oder der ER?

A

StG 40 II lit.a; 41 I lit.b; StV 24: Wertberichtigungen

  • Buchungssatz: Werberichtigungskonto an Aktivkonto (zB Debitoren)

= zL ER (schmälern Gewinn)

-> erhöhen ausserdem Passiva

42
Q

Was ist das Warendrittel?

A
  • Der Wert des Wareninventars darf nach steuerlichen & obligationenrechtlichen Vorgaben um 1/3 reduziert werden
  • im Bilanzstichtag kann diese Differenz zum Buchwert als Wertberichtigung dem steuerbaren Gewinn abgezogen werden
43
Q

Was ist die zentrale Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen?

A

Es benötigt ein rechtfertigendes Ereignis

-> muss genügend bestimmt sein
– in Höhe
– zeitlich: voraussehbar, wann das Ereignis eintritt

44
Q

Definition “geschäftsmässig begründeter” Rückstellungen (3 Alternativen)?

A

Rückstellungen sind “geschäftsmässig begründet”, wenn zum Ausgleich drohender Verluste notwendig, aufgrund

1) unbedingter, aber in der Höhe noch nicht feststehender, rechtlicher Verpflichtungen

2) bedingter rechtlicher Verpflichtungen, bei denen mit dem Eintritt der Bedingung in absehbarer Zeit gerechnet werden muss; ODER

3) anderer unmittelbar drohender Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden

45
Q

In welchen Fällen sind Rückstellungen gerade nicht “geschäftsmässig begründet”?

A

KEINE geschäftsmässig begründete Rückstellungen

1) “Rücklagen” (im Hinblick auf Anschaffung)
–> AUSSER für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte iSv StG 40 II lit. b; 41 I lit. d

2) wenn der Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden Ereignisses wenig wahrscheinlich

3) wenn kein ursächlicher Zusammenhang mit der Einkommenserzielung

46
Q

Was umfasst das Eigenkapital?

A

Eigenkapital
= alle Positionen auf der Habenseite der Bilanz, welche weder Verpflichtungen noch steuerlich zulässige Rückstellungen sind

-> ergo:
Aktiven
./. Verpflichtungen
./. Rückstellungen
= Eigenkapital

47
Q

Was ist Aufwand?

A

Aufwand = Auslagen zur

  • Anschaffung von Gütern
  • Rückzahlung von Fremdkapital (Schulden)
  • UND KEINE private Entnahme

StG 40 III: Explizit KEIN Aufwand (Bestechungsgelder; Bussen)

48
Q

Abgrenzung Geschäfts- zum Privataufwand? Beweismass?

A

Zweck

  • Der Aufwand muss i’wie zur Erzielung von Geschäftsgewinn dienen
  • Beweismass: Glaubhaftmachung
49
Q

Was passiert mit Rückstellungen, wenn deren Grund wegfällt?

A

Erfolgswirksam auflösen (Gewinn)

50
Q

Was ist “a.o. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit” / “a.o. Gewinne”? Welche sind die steuerauslösenden TBs (3)?

A
  • StG 31 II S1: Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne = “a.o. Gewinne”

1) echte Realisation
= “Gewinn aus Veräusserung”

2) buchmässige Realisation
= Aufwertung eines Aktivums in der Buchhaltung
= “Gewinne aus buchmässiger Aufwertung”

3) Steuersystematische Realisation
= Privatentnahme (Überführung Gewinne in das Privatvermögen); ODER
= “Verlegung der Erwerbstätigkeit ins Ausland”

51
Q

TBM echte Realisation a.o. Gewinne (3)?

A

Echte Realisation = Gewinn aus Veräusserung

  1. Ausscheiden eines Vermögensobjekts aus dem Geschäftsvermögen
  2. Anspruch auf Gegenleistung
  3. freie wirtschaftliche Verfügbarkeit über Gegenleistung
52
Q

Definition “betriebsnotwendige” Anlagegüter (+ Art.)?

A

“Betriebsnotwendigkeit” der Anlagegüter
= StG 43 III

= Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient

≠ insb. Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen

53
Q

Zulässige Höhe steuerneutraler Ersatzbeschaffung (+ Art.)?

A

StV 27 III Satz 1:
Der Steuerwert des Ersatzanlagevermögens darf nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjekts fallen

-> zB Maschine
– Buchwert: 10
– Reserven: 50
– neue Maschine: 55
– > NUR 45 Reserven übertragbar!
–> 10 Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen / zu besteuern

54
Q

Beispiel:

2017
- Geschäftsverlust: 100’000
- Erwerbseinkommen aus UNselbstständiger Tätigkeit und Vermögensertrag: 20’000
= Verlustvortrag: - 80’000

2018
- Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: 20’000
- Erwerbseinkommen aus UNselbstständiger Tätigkeit und Vermögensertrag: 20’000

–> Steuerbarer Betrag 2018?
–> Verlustvortrag 2018?

A

–> Steuerbarer Betrag 2018: 0
–> Verlustvortrag 2018: 40’000

-> Gesamtreineinkommen

  • = Verluste einer Einkommensquelle mit Gewinnen aus einer anderen Einkommensquelle verrechnen
  • –> macht auch Sinn: es sollen nicht Steuern erhoben werden, wenn ein schwächelnder Unternehmer eine unselbstständige Erwerbsarbeit aufnimmt
55
Q

Sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck abzugsfähig? Was, wenn Sanktion aus dem Ausland?

A
  • grds. abzugsfähig, StG 40 III lit.d e contrario; 84 III lit.d e contrario **(seit 1.1.24!!)
  • StG 40 IV; 84 IV: abzugsfähig, FALLS alternativ
    – gg Ordre Public
    – KEIN Verschulden (glaubhaft machen)

-> StHG 10 I lit. g; Ibis; Iter
-> StHG 25 I lit. a und f; Ibis; Iter
–> in Kraft seit 1.1.22

56
Q

Wie berechnet sich das steuerbare Kapital?

A
  • StG 97 I lit.a:
    – Grundkapital
    – Versteuerte Reserven
  • StG 97 I lit.b: Fremdkapital, das faktisch EK ist (“verdecktes EK”)
57
Q

Was sind “versteuerte Reserven” iSv StG 97 lit.a?

A

StG 97 I lit.a: “versteuerte Reserven”

  • offene Reserven
    – gesetzliche Reserven
    – freie Reserven
    – Spezialreserven
    – GEWINNVORTRAG
  • stille Reserven: FALLS als Ertrag versteuert
    = steuerlich NICHT anerkannte (zB übermässige) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen
58
Q

Ist ein Verlustvortrag vom steuerbaren Kapital abziehbar?

A
  • Ja, FALLS versteuert (StG 97 I)
  • p.m.: Gewinn ist aufzurechnen (= Bestandteil der “offenen Reserven”)
59
Q

Steuerliche Qualifikation des Zinses auf verdecktem EK?

A
  • StG 82 I lit.d: Teil des Einkommens
  • KEIN Aufwand
60
Q

Was ist “verdecktes Eigenkapital”?

A

StG 97 l lit.b: verdecktes Eigenkapital

  • für jeden Aktivposten gibt es einen Schätzwert, bis zu welchem Anteil dieser Posten durch ein Darlehen eines Dritten (Bank) finanziert finanziert werden würde
  • ist dieser Aktivposten stärker belehnt als dieser %-Satz, wird verdecktes EK angenommen und die Differenz zum steuerbaren EK hinzugerechnet
  • p.m.: die Zinsen darauf sind Teil des Reineinkommens, StG 82 I lit.d
  • s. https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/finanz-und-kirchendirektion/steuerverwaltung/steuerbuch/band-2/unternehmen/downloads-1/band2_061_01.pdf/@@download/file/band2_061_01.pdf
61
Q

Was ist zu beachten, wenn ein Unternehmen eine Beteiligung von mind. 10% an einer anderen Unternehmung hält?

A

StG 90: Gemischte Beteiligungsgesellschaften

  • Abs.1: die gesamte Gewinnsteuer vermindert sich um den %-Anteil der “Nettoertrags” aus der Beteiligung am gesamten Reineinkommen
  • Abs.2: “Nettoertrag”
    = Ertrag
    ./. 5% vom Ertrag (Verwaltungskosten)
    ./. “Anteilige Finanzierungskosten”
62
Q

Was sind “anteilige Finanzierungskosten” iSv StG 90 II?

A

StG 90 II: “anteilige Finanzierungskosten”

Wert der Beteiligung (Aktivposten) : Gesamte Schuldzinsen (Aufwandposten)

  • Beispiel:
    – Schuldzinsen 600
    – Wert der Beteiligungen 6000
    – = 10%

-> ausführliches Bsp. auf mural (Screenshots)

63
Q

Ist beim Rekurs und bei der Beschwerde im Steuerrecht eine reformatio in peius möglich? Wie ist es im VRP?

A
  • StG 194 f.: Rekurs gg Staatssteuern (Einkommen & Vermögen; Gewinn & Kapital)
  • > Rekursinstanz ist die Verwaltungsrekurskommission
  • > KEINE Abweichung zur VRP 56 I: RIP möglich (Offizialmaxime)
    –> p.m.: vorher rechtl. Gehör + Möglichkeit zum Rekursrückzug zu gewähren!
  • StG 196: Beschwerde gg Staatssteuern
  • > RIP möglich, weil ebenfalls Offizialmaxime (<-> VRP 64, Dispositionsmaxime)
64
Q

Ist die Begründung oder Weitergabe eines frei übertragbaren Kaufrechts eine Handänderung iSv StG 241?

A
  • Ja
  • AUSSER derjenige, der es übertragen erhält, ist bloss Mittelsmann für einen Dritten
65
Q

Wann müssen Gewinne buchmässig ausgewiesen werden?

A

Gewinn ist buchmässig erst bei Realisierung auszuweisen

= Imparitätsprinzip
-> Ausfluss aus dem Vorsichtsprinzip iSv OR 958c I Ziff. 5

-> p.m.: Gewinn = Mehrwert an Aktiva oder Minderwert an Passiva

66
Q

Wann müssen Verluste buchmässig ausgewiesen werden gem. Steuerrecht?

A

= Verluste müssen schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung buchmässig ausgewiesen werden, auch wenn sie noch nicht realisiert sind

= Imparitätsprinzip
-> Ausfluss aus dem Vorsichtsprinzip iSv OR 958c I Ziff. 5

-> p.m.: Verlust = Minderwert an Aktiva oder Mehrwert an Passiva

67
Q

Welche 3 Buchhaltungsprinzipien beinhaltet das Steuerrecht und welchen Buchhaltungsgrundsatz schreibt das OR vor?

A
  • Realisationsprinzip
  • Periodizitätsprinzip
  • Imparitätsprinzip
  • Grundsatz der Bilanzvorsicht (OR 958c I Ziff. 5)
68
Q

Können auf dem GV einer selbstständigen Person Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen vorgenommen werden?

A

Ja, StG 31 III (!!!) iVm 82

69
Q

Beispiele für Wertberichtigungen?

A
  • p.m.: Wertberichtigungen NUR soweit geschäftsmässig begründet
  • Delkredere; idR 10%
  • Wertberichtigung auf Warenlager
  • NICHT realisierte Kursverluste
  • Wertberichtigungen auf Liegenschaften
70
Q

VSS für Rückstellungen?

A

StG 41 lit.c; StV 25

- Ursache muss im Geschäftsjahr selbst liegen / wirtschaftlich dem Geschäftsjahr zuordnen

- KEINE Abdeckung künftiger Risiken

  • Unbedingte Verpflichtungen, aber in Höhe noch nicht feststehend
  • Bedingte, der Bedingungseintritt ist aber relativ sicher
  • sonstige geschäftsmässig begründete Verlustrisiken
71
Q

Können jP für Steuern Rückstellungen machen?

A
  • DBG 59 lit.a: ja
72
Q

Unter welchen VSS sind Rückstellungen zulässig? (1 Grds. + 3 Fallgruppen)

A

wenn sie geschäftsmässig begründet sind, StG 85 II lit.c; DBG 63 = wenn

  1. unbedingte, aber in der Höhe noch nicht feststehende, rechtliche Verpflichtung (zB
  2. wahrscheinliche, bedingte rechtliche Verpflichtungen
    -> “wahrscheinilich” = mit dem Eintritt der Bedingung in absehbarer Zeit gerechnet werden muss
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, deren Ursache im Geschäftsjahr liegt
73
Q

Welche drei Fallgruppen sind gerade KEINE Rückstellungen im steuerrechtl. Sinne?

A

NICHT geschäftsmässig begründet:

  • Rücklagen (im Hinblick auf künftige Anschaffungen), AUSSER Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, StG 40 II lit.b & 41 I lit.d; DBG 63 I lit.d
  • Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden Ereignisses wenig wahrscheinlich
  • KEIN ursächlicher Zusammenhang mit der Einkommenserzielung (d.h. NICHT geschäftsmässig begründet)
74
Q

Wie ist dieser Vorgang steuerlich zu beurteilen?

Darlehensgewährung der Z AG an den Alleinaktionär Z zu einem Zins von 0.1%

A

Fall aus Übungsbuch Steuerrecht, S.239

  • Rundschreiben ESTV: Darlehen an Aktionäre müssen mind. mit 0.25% verzinst werden
  • 0.15% = Gewinnvorwegnahme
  • ergo Hinzurechnung zum Reingewinn der AG (DBG 58 I lit.g)
  • ergo Hinzurechnung zum Einkommen des Aktionärs zu 70% (DBG 20 Ibis)
  • ergo Aktionär kann zusätzliche Schuldzinsen von 0.15% vollumfänglich abziehen, DBG 33 I lit.a
  • ergo Verrechnungssteuer, VSTG 20 I
75
Q

Zeige die Steuerfolgen auf:

A beherrscht die X AG und die Y AG. Die X AG gewährt der Y AG ein Darlehen zu einem marktunüblichen Zinssatz von 0.1%.

A

Darlehensgewährung an Schwestergesellschaft / Dreieckstheorie:

  • Gewinnvorwegnahme zum Reingewinn der X AG hinzuzurechnen
  • Gewinnvorwegnahme beim beherrschenden Aktionär zum Einkommen im Umfang von 70% (DBG 20 Iter; StG 33 Ibis) hinzuzurechnen
76
Q

Woraus setzt sich das Steuerobjekt der Kapitalsteuer zusammen?

A
  1. StG 97 I:
  • Grundkapital
  • offene Reserven inkl. Gewinn- / Verlustvortrag
  • aus versteuertem Gewinn gebildete stille Reserven (= steuerlich nicht anerkannte Abschreibungen und Rückstellungen)
  • verstecktes Eigenkapital
  1. StG 97 II: abzgl. Verhältnis zu den gesamten Aktiven von

– Beteiligungen nach StG 90 I

– Rechte nach StG 83bis

– Darlehen an Konzerngesellschaften

77
Q

Die Skilift AG hat 300k Verluste. Ihre Alleinaktionärin verzichtet auf 200k Kontokorrentguthaben und ihr Ehemann auf 100k Darlehen. Steuerfolgen bei der AG bei Bund und im Kanton SG? Und bei den Eheleuten?

A

AG: Verzicht =

  1. SG: gewinnneutrale Kapitaleinlage, StG 82 lit.a
  2. Bund: gewinnneutrale Kapitaleinlage iSv DBG 69 lit.a, FALLS alternativ
  • bereits vorher verdecktes Eigenkapital; oder
  • zu einem Zeitpunkt gewährt, da dies Dritte NICHT mehr gewähren würden

Eheleute:

  • Alleinaktionärin: Reserve aus Kapitaleinlage iSv DBG 20 III bzw. VStG 5a Ibis, FALLS Privatvermögen ODER im Geschäftsvermögen KEINE Verrechnung mit Verlust
  • Ehemann: NICHT-Inhaber, daher Verrechnungssteuer.
    – SG: unfreiwilliger Vermögensverzicht (zB bei Aussichtslosigkeit der Rückzahlung) = KEINE Schenkung; Verzicht im Privatvermögen aber auch nicht abziehbar

FAZIT:

  • bei Gesellschaft ggf. gewinnneutral (analog Kapitaleinlage)
  • bei Alleinaktionärin ggf. Kapitaleinlage und daher KEINE Verrechnungssteuer (im Fall der Rückzahlung: auch keine Einkommenssteuer)
  • bei Ehemann: wie Investition in Drittunternehmen, bei Rückzahlung daher VStG (ebenfalls keine Einkommenssteuer)
78
Q

Was besagt die Dreieckstheorie?

A
  1. Wenn zwei Schwestergesellschaften (berechtigterweise) Gewinne untereinander verschieben,
  2. und der Eigentümer eine nP ist,
  3. ist dies
  • der nP im Sinne einer Gewinnvorwegnahme als Einkommen hinzuzurechnen
  • bei der schenkenden Gesellschaft als Kapitaleinlage anzusehen
  • und bei der beschenkten Gesellschaft als erfolgsneutrale Kapitaleinlage (DBG 60 lit.a; StG 83 lit.a)
79
Q

Wie hoch ist der zulässige F&D-Abzug auf Stufe direkte Bundessteuer?

A
  • KEIN Abzug!
  • Rückstellungen allerdings erlaubt
  • p.m. SG: Abzug 40% über geschäftsmässig begründetem F&D-Aufwand
80
Q

Fusion Alpha AG und Beta AG / Aktionäre der Beta AG erhalten pro Aktie (à 100) 2 Aktien der Alpha AG (à 100) + ein Aufgeld von 100. Steuerfolgen bei den Aktionären der Beta AG?

A

1) Aktien

  • im Umfang von 100: Gratisaktien, steuerbares Einkommen iSv DBG 20 lit.c
  • VStG 4 I lit. b: Verrechnungssteuer
  • StG 6 I lit. abis: keine Emissionsabgabe?

2) Aufgeld

  • Ertrag aus beweglichem Vermögen
  • StG 6 I lit. abis: keine Emissionsabgabe?
81
Q

Claudia Holz erbt von ihrem Vater einen Schreinerbetrieb. Ist dieser nun Geschäftsvermögen?

A

Ererbtes Geschäftsvermögen ist bei den Erben zunächst ebenfalls GV; deren Disposition entscheidet, ob es ins PV überführt wird.

82
Q

Ursina Schnell, Eigentümerin der Garage Schnell, macht folgende Abzüge auf der Jahresrechnung geltend - zu Recht?

  • Beiträge 2. Säule Rosina Schnell, voller Betrag
  • Beiträge Roger Schnell, Säule 3a (Mitarbeit im Geschäft)
  • Steuern
  • effektive Spesen
  • Pauschalspesen
  • Zuwendungen an Dorfvereine
  • MItgliedschaft Golfclub
  • Lohn für Hausangestellte bei Mitarbeit des Ehegatten im Geschäft
  • Beiträge an politische Parteien und Aktionen
  • Bussen auf Geschäftsfahrten
A
  • Beiträge 2. Säule Rosina Schnell, voller Betrag: Hälfte des Arbeitgebers abziehbar (DBG 27 II lit.c); die Arbeitnehmerhälfte ist via DBG 33 I lit.d abziehbar
  • Beiträge Roger Schnell, Säule 3a (Mitarbeit im Geschäft): private Vorsorge ist NICHT abziehbar; Roger kann sie via DBG 33 I lit.e
  • Steuern: NICHT abziehbar bei Einkommenssteuer (DBG 34 lit.e); allerdings bei jP schon, DBG 59 I lit.a
  • effektive Spesen: ja, sofern nachgewiesen
  • Pauschalspesen: ja, sofern nachgewiesen
  • Zuwendungen an Dorfvereine: idR abziehbar, AUSSER es werden persönliche Interessen der Eigentümerin verfolgt
  • MItgliedschaft Golfclub: idR NICHT abziehbar
  • Lohn für Hausangestellte bei Mitarbeit des Ehegatten im Geschäft: NICHT abziehbar, da private Lebenshaltungskosten, DBG 34 lit.a; ABER in SG pauschal 500 abziehbar, StG 45 II
  • Beiträge an politische Parteien und Aktionen: idR abziehbar, AUSSER es werden private Interessen der Eigentümerin damit verfolgt
  • Bussen auf Geschäftsfahrten: Bussen für leicht fahrlässiges Verhalten wie zB Parkbussen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit anfallen, werden steuerlich häufig steuerlich anerkannt; NICHT so Grobfahrlässigkeiten wie viel zu schnelles Fahren
83
Q

Wo befindet sich der steuerliche Hauptwohnsitz, wenn jemand am Arbeitsort Wochenaufenthalt begründet, obwohl ihm die tägliche Rückkehr zum Familienort zumutbar wäre?

A

er begründet am Arbeitsort Hauptsteuerdomizil!

84
Q

Wie kann ein Arbeitszimmer abgezogen werden (unselbstständig)? 2 Arten.

A
  1. grds. im Pauschalabzug gem. StG 39 I lit.c iVm StV 21 I enthalten (700 + 10% Nettoeinkünfte iSv Abs.2)
  2. StV 21 III: effektive Kosten abziehbar, falls Nachweis des Steuerpflichtigen von:
  • effektive Kosten
  • berufliche Notwendigkeit, d.h.

– mind. 40% zuhause arbeiten müssen; Benutzung des Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber ist unmöglich oder unzumutbar

– ein ruhiger, abgeschirmter und spezifisch eingerichteter Arbeitsplatz ist nötig für die Arbeit

– ein solcher Arbeitsplatz wurde tatsächlich ausgeschieden

– Arbeitsplatz wird zumindest vorwiegend für die berufliche Tätigkeit benutzt

85
Q
A