Hund im Recht Flashcards

1
Q

Erkläre den Aufbau und das Zusammenspiel der verschiedenen für den Tierschutz massgeblichen Gesetze auf den einzelnen Staats- und Erlassebenen.

A

Internationales Recht
- Fünf Eurparatstierschutzabkommen, WTO-Recht
Bund
- Bundesverfassung (BV)
- Bundesgesetze (TSchG, OR, ZGB, StGB etc
- Verordnungen (TSchV, ZuchtVO etc.
Kantone
- Kantonsverfassung
- Kantonale Gesetze (z.B. Hundegesetze)
- Kantonale Verordnungen (Bsp. HuV)
Gemeinden
- Gemeindeordnungen (Leinenpfliicht in Schutzzonen etc.

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2
Q

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. Was regelt er insbesondere?

A

a. Die Tierhaltung und die Tierpflege
b. Die Tierversuche und die Eingriffe an lebenden Tieren
c. Die Verwendung von Tieren
d. Die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen
e. Den Tierhandel und die Tiertransporte
f. Das Töten von Tieren

Für den Vollzug ver Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

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3
Q

Erkläre den Begriff Anwendungsbereich und deren Bedeutung

A

Anwendungsbereich Art. 2 TSchG
-Schutz nur für:
- Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, fische etc.)
- Panzerkrebse
- Kopffüsser (Tintenfische, Octopus)

Kein Schutz: 95%

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4
Q

Erkläre den Begriff Lebensschutz

A

Kein allgemeiner Lebensschutz für Tiere
TSchG schützt das Leben von Tieren an sich nicht
Als Tierquälerein verboten sind nur:
- Qualvolle Tötung
- Mutwillige Tötung
- Tötung im Rahmen von Tierkämpfen
Tiertötung legal solange schmerzlos und rechtskonform
Entscheidung Leben oder Tot beim Eigentümer

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5
Q

Lebensschutz - Töten Schlachten von Tieren was gilt?

A
  • Personen mit notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Betäubungspflicht bei Wirbeltieren und Panzerkrebsen
  • Betäubungsmethode muss schnellen, zuverlässigen und bis zum Todeseintritt anhaltenden Bewusstseinsverlust bewirken.
  • Mögliche Betäubungsmethoden: Bolzen- oder Kugelschuss, Elektrizität, stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf, Gasmischung, Genikbruch etc.
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6
Q

Erkläre den Begriff Wohlergehen und die vier wichtgisten Grundsätze

A

a. Tierhaltende müssen den Bedürfnissen ihrer Tiere Rechnung tragen und für ihr Wohlergehen sorgen:
- Angemessene Ernährung, Pflege und Beschäftigung
- Artgerechte Unterkunft
- Keine dauernde oder unnötige Einschränkung der Bewegungsfreiheit
- Natürliches Verhalten und artgerechet Sozialkontakte
b. Haltung muss stets einen guten Gesundheitszustand und ein artgemässes Verhalten des Tieres gewährleisten

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7
Q

Was sind die wichtigsten Grundsätze der TSchG

A

a. Tierhaltende müssen den Bedürfnissen ihrer Tiere
Rechnung tragen und für ihr Wohlergehen sorgen
b. Haltung muss stets einen guten
Gesundheitszustand und ein artgemässes
Verhalten des Tieres gewährleisten
c. Verbot des Zufügens von Schmerzen, Leide,
Schäden und Ängsten sowie der Missachtung der
Tierwürde
d. Qualzuchtverbot
e. Details zu Gehegegrössen und -ausstattung in
Tierschutzverordnung

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8
Q

Was ist der Zweck des Schutz der Tierwürde und was ist die Ausgangslage dazu?

A

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
Ausgangslage: Tiere sind nicht im Interesse des Menschen, sondern um ihrer selbst willen zu achten.

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9
Q

Schutz der Tierwürde - Erkläre die Definition “Würde”:

A

Würde = Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.
Belastung liegt vor wenn: in Angst versertzt, erniedrigt wrid, wenn tief greifend in Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.

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10
Q

Schutz der Tierwürde - Gesetzliche Verbote:

A

Zoophilie, Doping, Postversand, Lebendfütterung, Coupieren bei Hunden, Amputieren von Katzenkrallen

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11
Q

Qualzucht defnition:

A

Zucht- und Reproduktionsmethoden dürfen keine durch das Zuchtziel bedingte oder damit verbundene Scchmerzen, Schäden, Leiden oder Verhaltensstörungen verursachen.

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12
Q

Qualzucht - Zuchtmerkmale und konsequenzen:

A
  • Brachzephalie
    Mops, Bulldogge etc. (Atemprobleme, Überhitzung..)
  • Haarlosigkeit / Fell- und Gefiederanomalie
    Nackthund ( fehlender Witterungsschutz,
    Hauterkrankungen ..)
  • Körperdeformation
    Dackel, Schäferhund ( HD/ED, Beindeformaton…)
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13
Q

Qualzucht - Verbotene Zuchformen

A
  • Zwerghunde Gewicht unter 1500g
  • Tanzmäuse
  • Blauweisser Belgier in Reinzucht
  • Känguru-Katzen
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14
Q

Kantonales Hunderecht was ist der Zweck?

A

Schutz des Menschen vor dem Hund

  • Für sicherheitspolizeiliche Aspekte keine
    Bundeskompetenz
  • Es gelten 26 verschiedene kantonale Hundegesetze
  • Sehr unterschiedliche kommunale Regelungen
  • Territorialitätsprinzip: Anwedung des REchts des
    Kantons auf dessen Gebiet man sich aufhält.
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15
Q

Was sind die wichtigsten Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung (TSchG, TSchV)

A
  • Allgemeine Grundsätze zu Haltung und Umgang
  • Tierwürde
  • Qualzucht
  • Gewerbsmässigkeit / Bewilligungspflicht
  • Transport
  • Vorschriften zu Haltung und Umgang von und mit
    Hunden
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16
Q

Erläutere die Haltungsbestimmungen zum Sozialkontakt (Tierschutzverordnung TSchV)

A
  • täglich ausreichend Kontakt mit Mensch und Hund
  • Wenn mehr als 3 Monate in Boxen/Zwinger dann
    Sicht- Hör und Geruchskontakt zu anderen Hunden
  • Welpen dürfen frühstens im Alter von 56 Tagen von
    Mutter getrennt werden
  • Mutter und Ammenhündinnen müssen sich von
    Welpen zurückziehen können.
17
Q

Erläutere die Haltungsbestimmungen zu Bewegung (Tierschutzverordnung TSchV)

A
  • Müssen täglich im Freien ausgeführt werden und
    auch unangeleint bewegen können
  • Wenn nicht ausgeführt werden können dann täglich
    Auslauf haben (Zwinger oder Laufkette gilt nicht als Auslauf)
  • Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich ein einem Bereich von mind. 20m2 an einer Lautkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
18
Q

Erläutere die Haltungsbestimmungen zu Unterkunft , Böden (Tierschutzverordnung TSchV)

A
  • Hunde welche im freien gehalten werden: Unterkunft und geeigneter Liegeplatz vorhanden sein
    (Ausgenommen Herdenschutzhunde im Dienst)
  • Geeignetes Liegematerial
  • Dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden
  • Boxen/Zwingerhaltung: Anforderungen einhalten
    Erhöhte Liegefläche und Rückzugsmöglichkeiten
    Geeignete Sichtblenden bei nebeneinander liegenden Zwingern/Boxen
19
Q

Erläutere die Bestimmungen zu Umgang und Erziehung
(Tierschutzverordnung TSchV)

A

Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie de Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten.

20
Q

Erläutere die Bestimmungen zu Umgang und Erziehung, verbotene Massnahmen zur Korrektur eines Verhaltens
(Tierschutzverordnung TSchV)

A
  • Strafschüsse
    das Verwenden von:
  • Zughalsbändern ohne Stopp
  • Stachelhalbändern
  • andere Führhilfen mit nach innen vorstehenden
    Elementen
  • übermässige Härte, wie Schlagen mit harten
    Gegenständen
21
Q

Tierseuchenrecht was sind die Vorschriften der Meldepflicht?

A
  • Personen die Hunde einführen oder für länger als drei Monate
    übernehmen
  • Erst ab 16 Jahren möglich; sonst gesetzlicher Vertreter
  • Anmeldung vor Übernahme des Hundes
  • Erfassung der Daten im AMICUS durch Gemeinde
22
Q

Tierseuchenrecht was sind die Vorschriften der Registration?

A
  • Innerhalb von 10 Tagen
  • Abgabe und Übernahme müssen gemeldet werden (sofern für
    länger als 3 Monate), Import und Tod eines Hundes, Namens- und
    Adressänderung
23
Q

Tierseuchenrecht was sind die Vorschriften für den Import?

A

EU/Drittstaaten
- Unterscheiden von privaten und gewerblichem Import
- Tollwut-Impfung, Chip-Pflicht, Verzollung, Anmeldung bei
Wohnsitzgemeinde & Tierarzt, Registrierung AMICUS
Drittstaaten
- Zusätzliche Vorschriften: Bluttest, längere Wartefristen,
Einfuhrbewilligung etc. Muss frühzeitig ca. 4 Monate vor Import
abgeklärt werden

24
Q

Verwaltungsrecht (Staat-Privatperson) - Verwaltungsbehörden z.B. Veterinäramt. Nenne deren Verwaltungsmassnahmen

A

Auflagen mittels Verfügung: Kurse, Anpassungen, Beschlagnahmung, Euthanasie, Tierhalteverbote

25
Q

Strafrecht (Staat-Privatperson) - Polizei und Staatsanwaltschaft.
Was ist deren Verantwortung und Kompetenz?

A

Strafbestimmungen
- Tierquälereien (Vergehen, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Geldstrafe)
- Übrige Widerhandlungen ( Übertretung, Busse bis CHF 20’000)

26
Q

Privatrecht (Privatperson-Privatperson) - Zivilgerichte.
Was ist deren Verantwortung und Kompetenz?

A

a. Tier keine Sache
b. Tierhalterhaftpflicht
c. Kaufrecht
d. Mietrecht
e. Nachbarrecht

27
Q

Was fällt unter Verwaltungsrechtliche Massnahmen? Nenne auch die Konsequenzen.

A
  • Tiere vernachlässigt oder ungeeignete Bedingungen gehalten
    -> Tiere können Beschlagnahmt werden
  • Tierhalteverbote - Halten und Zucht, Handel oder Berufsmässige Beschäftigung mit Tieren kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verboten werden.
28
Q

Was fällt unter die Strafbestimmung der Tierquälerei? Nenne auch die Konsequenzen.

A
  • Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder Würde
    missachtet
  • Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet.
  • Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet (gequält & getötet)
  • Durchführung von Versuchen dem Tier Schmerzen, Leiden oder
    Schäden zufügt oder in Angst versetzt (soweit nicht für Zweck
    unvermeidlich)
  • Im Haus oder Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt

Konsequenz: Bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe wenn vorsätzlich
Geldstrafe bis 180 Tagessätze wenn fahrlässig

29
Q

Was fällt unter die Strafbestimmung der übrigen Widerhandlungen? Nenne auch die Konsequenzen.

A
  • Vorschrift über Tierhandlung missachtet
  • Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt
  • gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, handelt
  • vorschriftswidrig befördert
  • vorschriftswidrige Eingriffe am Tier oder Tierversuche
  • vorschriftswidrig schlachtet
  • Durch Gesetz oder Verordnung verbotene Handlungen am Tier
    vornimmt
  • vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt
  • vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet