Grundsätze der ordnungsmässigen Buchhaltung und Rechnungsauslegung Flashcards
1
Q
Welche 5 Grundsätze müssen bei der ordnungsmässigen Buchhaltung eingehalten werden?
A
- wahrheitsgetreue, vollständige und systematische Erfassung Geschäftsvorfälle und Sachverhalte
- Belegnachweis einzelner Buchungsvorgänge
- Klarheit
- Zwecksmässigkeit mit Blick auf Art und Grösse der UG
- Nachprüfbarkeit
2
Q
Welche Unternehmen müssen lediglich Buch führen über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage? (gem. Art. 957 Abs. 2 OR)
A
- EU und Personengesellschaft mit weniger als Umsatz CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr
- Vereine und Stiftungen ohne HR Eintrag
- Stiftungen ohne Revisionsstelle
3
Q
Für welche Vorgänge ist der statutarische Einzelabschluss massgebend? (3)
A
- Gewinnverwendung ->Dividenden und Reservenzuweisung (insb. bei AG)
- Unternehmenssteuer -> Massgeblichkeit der Handelsbilanz. Was nicht verbucht ist, kann steuerlich nicht geltend gemacht werden
- Feststellung vom hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung bei AG
4
Q
Das Gesetz erwähnt zwei «Grundlagen der Rechnungslegung», welche das Fundament der Rechnungslegung bilden. Welche beiden sind es?
A
- die Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird (Art. 958a Abs. 1 OR)
- Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden (Art. 958b Abs. 1 OR).
5
Q
Welche 7 Grundsätze sind für die Rechnungslegung insbesondere massgebend? (GoR, nicht abschliessend)
A
- Sie muss klar und verständlich sein
- Sie muss vollständig sein
- Sie muss verlässlich sein
- Sie muss das Wesentliche enthalten
- Sie muss vorsichtig sein
- Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
- Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.