Grundrechte Flashcards
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 (1) GG
Pers. SB= Menschenrecht, Alle natürlichen sowie inlandisch juristische Personen
Sach. SB = geschützt wird jedes menschliche Handeln was nicht einem spezielleren Grundrecht unterfällt (Auffanggrundrecht). Jeder hat das Recht zu tun und lassen was er möchte.
Schranken= kann wegen der Verlezung der Rechte Anderer und Verstößen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder der das Sittengesetz eingeschränkt werden
Menschenwürde
Art. 1 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen
SSB: Geschützt wird der soziale Wert und der Achtungsanspruch der sich aus dem Mensch sein ergibt.
Das bedeutet Schutz vor:
-Degradierung zum Objekt
-Verletzung der freien Willens Entscheidung
-Verletzung der Ehr und Schamgefühls
Die Menschenwürde gilt über den Tod hinaus und kann nicht aberkannt werden
Schranken: kann nicht aberkannt werden
Freie Entfaltung der Persönlichkeit/ Allgemeine Handlungsfähigkeit
Art. 2 (1) GG
PSB: Menschenrecht, nat. + inländisch juristische Pers.
SSB: Geschützt wird jedes menschliche Handeln welches nicht einem spezielleren Grundrecht unter fällt (Auffanggrundrecht).
Jeder hat das Recht zu tun und lassen was er möchtet.
Schranken: Kann wegen der Verletzung der Rechte anderer oder Verstößen gegen die Verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz eingeschränkt werden