Gesetzliche Grundlagen Flashcards
Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- Allgemeine Informationen
- Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
- Teil des deutschen
Wirtschaftsverwaltungsrechtes
→ Ziel: Energieeinsparungen bei
Gebäuden realisieren - Umsetzung: Gesetz ermächtigt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnungen (mit Zustimmung des Bundesrates) Anforderungen an Gebäude festzulegen, u.a.:
→ Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen
→ Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausführung von Anlagen und Einrichtungen
Energieeinsparverordnung (EnEV)
- Allgemeine Informationen
- Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
- Teil des deutschen
Wirtschaftsverwaltungsrechtes
→ Ziel den Energiebedarf sowie CO2-Ausstoß von Gebäuden reduzieren - enthält Mindestanforderungen an…:
→ Transmissionswärmeverlust von Gebäuden
→ sommerlichen Wärmeschutz, die Luftdichtheit und den Mindestluftwechsel
→ Ausführung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasseranlagen und die Nachrüstung und Aufrechterhaltung der energetischen Qualität von Gebäuden
→ die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
→ …
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
- Allgemeine Informationen
- Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
- ein deutsches Bundesgesetz
→ Ziel: Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und
Kälteversorgung erhöhen - EEWärmeG enthält Mindestanforderungen an…:
→ Energieversorgung durch erneuerbare Energien für
▪ Neubauten
▪ Öffentliche Gebäude
→ Prozentuale Anteile der Erneuerbare Energien für
▪ Solare Strahlungsenergie
▪ Biomasse (Gasförmig, Flüssig, Fest)
▪ Geothermie
EU-Gebäuderichtlinie
Energy performance of buildings directive (EPBD)
- Allgemeine Informationen
- Hintergrund:
→ Reduzierung des Endenergieverbrauchs von Gebäuden auf internationaler Ebene
→ Europaweiter Sanierungsstau
→ Potential der Energieeinsparung durch Veränderung des Gebäudesektors - Fassungen der EPBD
→ Umsetzungen politischer Entscheidungen
▪ Kyoto Protokoll
▪ Pariser Klimaschutzabkommen - Bedeutung der EPBD für Deutschland
→ Anforderungen der Neufassung müssen bis Mai 2026 gemäß Art. 35 EPBD in nationales Recht umgesetzt werden. - Meilensteine der Klimapolitik
- Hintergrund Gebäudeenergiegesetz (GEG)
→ Übersicht
→ Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
→ Energieeinsparverordnung (EnEV)
→ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
→ EU-Gebäuderichtlinie - Gebäudeenergiegesetz im Detail
→ Anforderungen an Gebäude
▪ Neubau
▪ Bestand
→ Anforderungen an die Anlagentechnik
→ Weitere wichtige Paragraphen - Ausblick
GEG im Detail | Aufbau des Gesetzes
- Novelle GEG 2024
- Allgemeiner Teil (§ 1–9a)
- Anforderungen an zu errichtende Gebäude (§ 10-33)
- Bestehende Gebäude (§ 46-51)
- Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (§ 57-78)
- Energieausweise (§ 79-88)
- Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen (§ 89-91)
7.-9. Vollzug/ Besonderheiten/ Übergangsvorschriften (§ 92-115)
GEG im Detail | Allgemein
- Zweck und Ziel
- Zweck:
→ Einsparung von Energie in Gebäuden
→ Ausbau/Nutzung erneuerbarer Energien
→ Festlegung Gebäudestandard → Niedrigstenergie-gebäudestandard - Ziel:
→ Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045
Definition des Niedrigstenergiegebäudes gemäß §10 Abs.2 GEG
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass:
1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den
jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach §15 oder §18 ergibt,
2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von §16 oder §19 vermieden werden und
3. die Anforderungen nach §71 Absatz 1 erfüllt werden.(…)
Definition gemäß EPBD gilt für Neubauten ab 2028 = Nullenergiegebäude (zero-emission buildings)
„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt,
keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht“
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- § 15 Gesamtenergiebedarf
(1)
- Wohngebäude ist so zu errichten, dass Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes (gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung + technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht) nicht überschreitet
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- § 16 Baulicher Wärmeschutz
- Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust das 1,0-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet
→ Spezifischer Transmissionswärmeverlust H‘_T =
gewichteter mittlerer U-Wert aller Außenbauteile inkl.
Transmissionsverluste über Wärmebrücken
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599
Ist-Gebäude:
- Berechnung mit der vorgesehenen Konstruktion und Haustechnik
- Berechnung des vorhandenen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ist
- Berechnung des vorhandenen
Transmissionswärmeverlustes H‘_T,Ist
Referenzgebäude:
- Berechnung mit Vorgaben aus dem
Referenzgebäude
- Berechnung des maximal zulässigen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ref
- Berechnung des maximal zulässigen
Transmissionswärmeverlustes H‘_T,Ref
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Niedrigstenergiegebäudestandard
- Wohn- vs. Nichtwohngebäude
Wohngebäude:
- Festlegung Gesamtenergiebedarf (§15)
- Konkretisierung des baulichen
Wärmeschutzes (§ 16)
Nichtwohngebäude:
- Festlegung Gesamtenergiebedarf (§18)
− Konkretisierung des baulichen
Wärmeschutzes (§19)
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- § 18 Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-
Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage
2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- § 19 Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- § 21 Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. (…)
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- Berechnungsverfahren
DIN V 18599:
- Ein-Zonen-
Modell (Vereinfachter Nachweis nach §32 GEG (GEG Easy))
- Mehr-Zonen-Modell
Ein-Zonen-Modell
- § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden (…)
Ein-Zonen-Modell
- Voraussetzung i.S.d. §32 (1)
- ΣNGF (Hauptnutzungsfläche + Verkehrsflächen) des Gebäudes >
2/3 gesamten NGF des Gebäudes - Beheizung und Warmwasserbereitung im gesamten Gebäude gleich
- Keine Kühlung im Gebäude
- „Indirekte“ Beleuchtungsfläche* im Gebäude max. 10 Prozent der
NGF des Gebäudes - Keine RLT-Anlage außerhalb der Hauptnutzungsfläche, dessen
Werte die Grenzwerte nach Anlage 2 einhält
Ein-Zonen-Modell
- Anwendungsfälle i.S.d. §32 (2)
- Bürogebäuden, Gewerbebetrieben oder Gaststätten
- Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² NGF*
- Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² NGF*
- Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche
Einrichtungen - Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder
Wellnessbereich - Bibliotheken
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599
Ist-Gebäude:
- Berechnung mit der vorgesehenen Konstruktion und Haustechnik
- Berechnung des vorhandenen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ist
- Berechnung der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū-Werte)
Referenzgebäude:
- Berechnung mit Vorgaben aus dem
Referenzgebäude
- Berechnung des maximal zulässigen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ref
- Bestimmung der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū-Werte)
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
- Bestand
Änderung:
- Bauteilbezogene Anforderungen §48
- Gesamtenergetischer Fokus §50
Erweiterung & Ausbau
! Die energetische Qualität der Außenbauteile eines Gebäudes darf sich durch Veränderung nicht
verschlechtern.
→ Ausnahme: wenn die Fläche weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe
beträgt oder Anforderungen an Standsicherheit, Brandschutz, etc. diesen gegenüberstehen (gemäß § 46 GEG)
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Bestand
- § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind
diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.
Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. (…)
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Bestand
- § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
Die Anforderungen des §48 gelten als erfüllt, wenn…:
1. das geänderte Wohngebäude insgesamt
I. den Jahres-Primärenergiebedarf (…) um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
II. den Höchstwert des spezifischen (..) Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
2. das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
I. den Jahres-Primärenergiebedarf (…) um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
II. das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (…) um nicht mehr als 40Prozent überschreitet.