Gesetzliche Grundlagen Flashcards

1
Q

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- Allgemeine Informationen

A
  • Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
  • Teil des deutschen
    Wirtschaftsverwaltungsrechtes
    → Ziel: Energieeinsparungen bei
    Gebäuden realisieren
  • Umsetzung: Gesetz ermächtigt die Bundesregierung durch
    Rechtsverordnungen (mit Zustimmung des Bundesrates) Anforderungen an Gebäude festzulegen, u.a.:
    → Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen
    → Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausführung von Anlagen und Einrichtungen
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2
Q

Energieeinsparverordnung (EnEV)
- Allgemeine Informationen

A
  • Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
  • Teil des deutschen
    Wirtschaftsverwaltungsrechtes
    → Ziel den Energiebedarf sowie CO2-Ausstoß von Gebäuden reduzieren
  • enthält Mindestanforderungen an…:
    → Transmissionswärmeverlust von Gebäuden
    → sommerlichen Wärmeschutz, die Luftdichtheit und den Mindestluftwechsel
    → Ausführung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasseranlagen und die Nachrüstung und Aufrechterhaltung der energetischen Qualität von Gebäuden
    → die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
    → …
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3
Q

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
- Allgemeine Informationen

A
  • Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
  • ein deutsches Bundesgesetz
    → Ziel: Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und
    Kälteversorgung erhöhen
  • EEWärmeG enthält Mindestanforderungen an…:
    → Energieversorgung durch erneuerbare Energien für
    ▪ Neubauten
    ▪ Öffentliche Gebäude
    → Prozentuale Anteile der Erneuerbare Energien für
    ▪ Solare Strahlungsenergie
    ▪ Biomasse (Gasförmig, Flüssig, Fest)
    ▪ Geothermie
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4
Q

EU-Gebäuderichtlinie
Energy performance of buildings directive (EPBD)
- Allgemeine Informationen

A
  • Hintergrund:
    → Reduzierung des Endenergieverbrauchs von Gebäuden auf internationaler Ebene
    → Europaweiter Sanierungsstau
    → Potential der Energieeinsparung durch Veränderung des Gebäudesektors
  • Fassungen der EPBD
    → Umsetzungen politischer Entscheidungen
    ▪ Kyoto Protokoll
    ▪ Pariser Klimaschutzabkommen
  • Bedeutung der EPBD für Deutschland
    → Anforderungen der Neufassung müssen bis Mai 2026 gemäß Art. 35 EPBD in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Meilensteine der Klimapolitik
  • Hintergrund Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    → Übersicht
    → Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
    → Energieeinsparverordnung (EnEV)
    → Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
    → EU-Gebäuderichtlinie
  • Gebäudeenergiegesetz im Detail
    → Anforderungen an Gebäude
    ▪ Neubau
    ▪ Bestand
    → Anforderungen an die Anlagentechnik
    → Weitere wichtige Paragraphen
  • Ausblick
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5
Q

GEG im Detail | Aufbau des Gesetzes
- Novelle GEG 2024

A
  1. Allgemeiner Teil (§ 1–9a)
  2. Anforderungen an zu errichtende Gebäude (§ 10-33)
  3. Bestehende Gebäude (§ 46-51)
  4. Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (§ 57-78)
  5. Energieausweise (§ 79-88)
  6. Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen (§ 89-91)
    7.-9. Vollzug/ Besonderheiten/ Übergangsvorschriften (§ 92-115)
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6
Q

GEG im Detail | Allgemein
- Zweck und Ziel

A
  • Zweck:
    → Einsparung von Energie in Gebäuden
    → Ausbau/Nutzung erneuerbarer Energien
    → Festlegung Gebäudestandard → Niedrigstenergie-gebäudestandard
  • Ziel:
    → Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045
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7
Q

Definition des Niedrigstenergiegebäudes gemäß §10 Abs.2 GEG

A

§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass:
1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den
jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach §15 oder §18 ergibt,
2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von §16 oder §19 vermieden werden und
3. die Anforderungen nach §71 Absatz 1 erfüllt werden.(…)

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8
Q

Definition gemäß EPBD gilt für Neubauten ab 2028 = Nullenergiegebäude (zero-emission buildings)

A

„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt,
keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht“

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9
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- § 15 Gesamtenergiebedarf

A

(1)
- Wohngebäude ist so zu errichten, dass Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes (gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung + technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht) nicht überschreitet

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10
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- § 16 Baulicher Wärmeschutz

A
  • Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
    Transmissionswärmeverlust das 1,0-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet

→ Spezifischer Transmissionswärmeverlust H‘_T =
gewichteter mittlerer U-Wert aller Außenbauteile inkl.
Transmissionsverluste über Wärmebrücken

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11
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

A

(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.

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12
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Wohngebäude
- Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599

A

Ist-Gebäude:
- Berechnung mit der vorgesehenen Konstruktion und Haustechnik
- Berechnung des vorhandenen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ist
- Berechnung des vorhandenen
Transmissionswärmeverlustes H‘_T,Ist

Referenzgebäude:
- Berechnung mit Vorgaben aus dem
Referenzgebäude
- Berechnung des maximal zulässigen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ref
- Berechnung des maximal zulässigen
Transmissionswärmeverlustes H‘_T,Ref

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13
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Niedrigstenergiegebäudestandard
- Wohn- vs. Nichtwohngebäude

A

Wohngebäude:
- Festlegung Gesamtenergiebedarf (§15)
- Konkretisierung des baulichen
Wärmeschutzes (§ 16)

Nichtwohngebäude:
- Festlegung Gesamtenergiebedarf (§18)
− Konkretisierung des baulichen
Wärmeschutzes (§19)

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14
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- § 18 Gesamtenergiebedarf

A

(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-
Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage
2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.

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15
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- § 19 Baulicher Wärmeschutz

A

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.

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16
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- § 21 Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

A

(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. (…)

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17
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- Berechnungsverfahren

A

DIN V 18599:
- Ein-Zonen-
Modell (Vereinfachter Nachweis nach §32 GEG (GEG Easy))
- Mehr-Zonen-Modell

18
Q

Ein-Zonen-Modell
- § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

A

(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden (…)

19
Q

Ein-Zonen-Modell
- Voraussetzung i.S.d. §32 (1)

A
  • ΣNGF (Hauptnutzungsfläche + Verkehrsflächen) des Gebäudes >
    2/3 gesamten NGF des Gebäudes
  • Beheizung und Warmwasserbereitung im gesamten Gebäude gleich
  • Keine Kühlung im Gebäude
  • „Indirekte“ Beleuchtungsfläche* im Gebäude max. 10 Prozent der
    NGF des Gebäudes
  • Keine RLT-Anlage außerhalb der Hauptnutzungsfläche, dessen
    Werte die Grenzwerte nach Anlage 2 einhält
20
Q

Ein-Zonen-Modell
- Anwendungsfälle i.S.d. §32 (2)

A
  • Bürogebäuden, Gewerbebetrieben oder Gaststätten
  • Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² NGF*
  • Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² NGF*
  • Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche
    Einrichtungen
  • Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder
    Wellnessbereich
  • Bibliotheken
21
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Neubau | Nichtwohngebäude
- Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599

A

Ist-Gebäude:
- Berechnung mit der vorgesehenen Konstruktion und Haustechnik
- Berechnung des vorhandenen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ist
- Berechnung der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū-Werte)

Referenzgebäude:
- Berechnung mit Vorgaben aus dem
Referenzgebäude
- Berechnung des maximal zulässigen
Jahresprimärenergiebedarfs Q_P,Ref
- Bestimmung der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū-Werte)

22
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
- Bestand

A

Änderung:
- Bauteilbezogene Anforderungen §48
- Gesamtenergetischer Fokus §50

Erweiterung & Ausbau

! Die energetische Qualität der Außenbauteile eines Gebäudes darf sich durch Veränderung nicht
verschlechtern.
→ Ausnahme: wenn die Fläche weniger als 10 Prozent der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe
beträgt oder Anforderungen an Standsicherheit, Brandschutz, etc. diesen gegenüberstehen (gemäß § 46 GEG)

23
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Bestand
- § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

A

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind
diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.
Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. (…)

24
Q

GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude
Bestand
- § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

A

Die Anforderungen des §48 gelten als erfüllt, wenn…:
1. das geänderte Wohngebäude insgesamt
I. den Jahres-Primärenergiebedarf (…) um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
II. den Höchstwert des spezifischen (..) Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
2. das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
I. den Jahres-Primärenergiebedarf (…) um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und
II. das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (…) um nicht mehr als 40Prozent überschreitet.

25
GEG im Detail | Anforderungen an Gebäude Bestand - § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf 1. bei Wohngebäuden der (…) Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile (..) das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (…) das (…) 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten. (...)
26
GEG im Detail | Anforderungen an Anlagentechnik Neubau | Niedrigstenergiegebäudestandard - § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass (…) 3. Die Anforderung nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.
27
Neubau Neubaugebiet | Nutzung erneuerbarer Energien
- Anforderungen: 65 % des Wärmebedarfs mit erneuerbarer Energie decken → Zentrales System für Warmwasser und Heizung: 65 % bezieht sich auf gesamten Wärmebedarf → Dezentrales System: 65 % bezieht sich auf Heizwärme, dezentrale Warmwasserbereitung muss durch elektrischen Erzeuger bedient werden (steigender Anteil an EE im Stromnetz) - Möglichkeiten klimafreundlicher Heizungstechnik nach Gesetz: → Anschluss an ein Wärmenetz §71b → Wärmepumpen §71c → Stromdirektheizungen §71d → Solarthermieanlage §71e → Heizungsanlage zur Nutzung v. Biomasse oder Wasserstoff §71f,g → Hybridheizungen §71h
28
GEG im Detail | Anforderungen an Anlagentechnik Bestand und Neubau außerhalb eines Neubaugebietes - § 71 Anforderungen an Heizungsanlagen
(8) In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. (…).
29
GEG im Detail | Anforderungen an Anlagentechnik Bestand und Neubau außerhalb eines Neubaugebietes
- Anforderung an Heizungstechnik → Differenzierung des Bestands 1. Heizung funktioniert oder ist reparabel → Heizung darf weiterhin verwendet werden 2. Heizung muss ausgetauscht werden → es gelten Regeln wie für den Neubau außerhalb eines Neubaugebietes - Möglichkeiten für „Neubau außerhalb eines Neubaugebietes“ 1. Einbau einer Heizung i.S.v. §71b-h GEG mit 65 % Regel 2. Einbau einer fossilen Heizung → Beratungspflicht nach i.S.v §71 Abs. 11 GEG → Sicherstellung von erneuerbarem Anteil im Netz i.S.v §71 Abs. 11 GEG (siehe Graphik)
30
GEG im Detail | Anforderungen an Anlagentechnik Bestand | Bestehende Anlagen - § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. (2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben. (…) (4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. - Ausnahmeregeln i.S.v. §72 Abs 3 GEG: → Niedertemperatur-/ Brennwertkessel → Heizung mit Leistungen <4kW und >400kW → heizungstechnische Anlagen als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung/Solarthermie-Hybridheizung (Betrieb nicht mit fossilen Brennstoffen) nach § 71h - Ausnahmeregel i.S.v. §73 GEG: → Eigentümer wohnt seit 01.02.2002 in Ein-/Zweifamilienhaus
31
GEG im Detail | Förderung Fördermittel (§ 89 - 91 GEG)
Ziel: Anreiz zur Sanierung des Bestands auf ein sinnvolles energetisches Niveau und Förderung des Einbaus regenerativer Erzeuger Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Klimafreundlicher Neubau (KFN) → Neubau → Keine Förderung der Baubegleitung → Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Bank BEG Wohngebäude (BEG WG) → Systemische Sanierungsmaßnahmen → Förderung der Fachplanung und Baubegleitung → Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Bank BEG Nichtwohngebäude (BEG WG) → Systemische Sanierungsmaßnahmen → Förderung der Fachplanung und Baubegleitung → Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Bank BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) → Einzelmaßnahmen → Förderung der Fachplanung und Baubegleitung → Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) + KfW
32
GEG im Detail | Förderung Was wird gefördert? | Sanierung - Effizienzhaus (EFZH)
Effizienzhaus (EFZH) ist ein energetischer Standard für Wohngebäude, der von der KfW eingeführt wurde. Die Einteilung der Wohngebäude erfolgt nach zwei Kriterien: dem Primärenergiebedarf und dem Transmissionswärmeverlust.
33
GEG im Detail | Förderung Was wird gefördert? | Einzelmaßnahmen Sanierung
- Förderung von Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des Gebäudebestands → Heizungsanlagen (u.a. Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasseanlage, Anschluss Gebäude-/Wärmenetz, Errichtung, Umbau oder Erweiterung Gebäudenetz) → Gebäudehülle (Dämmung Wände, Dach, Keller, Austausch Fenster/ Türen, sommerlicher Wärmeschutz) → Anlagentechnik (Lüftungsanlagen, Efficiency Smart Home) → Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung → Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung → Fachplanung und Baubegleitung → - Förderung von BAFA und KfW-Bank durch → Kredite → Zuschüsse
34
GEG im Detail | Förderung Energieberater
- Energieberater:in unterstützen Eigentümer:innen bei der energetischen Sanierung und dem Neubau im Rahmen der BEG. Ihre Hauptaufgaben sind: → Bestandsaufnahme: Analyse des Gebäudes und Identifikation von Schwachstellen. → Maßnahmenentwicklung: Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans. → Förderberatung: Information über BEG-Förderungen und Unterstützung bei Anträgen. → Nachhaltigkeit: Beratung zu erneuerbaren Energien. - Für diese Leistung gibt es für Eigentümer:innen eine Förderung von der BAFA, sodass die Kosten zu 50 % gedeckt werden. - Energieberater bzw. Energieeffizienzexperte stellt Förderantrag für Zuschuss EM bei der BAFA
35
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
- im Rahmen der vom BMWK geförderten Energieberatung für Wohngebäude entwickelt - bietet einen klaren Überblick über den energetischen Zustand des Gebäudes, zeigt Energiespar-Potenziale sowie empfohlene Sanierungsschritte und deren Kosten auf → fundierte Grundlage für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
36
GEG im Detail | Förderung Welche Förderprogramme können kombiniert werden?
- BAFA Zuschuss EM (Heizungsoptimierung/ Heizungstechnik/ Anlagentechnik/ Gebäudehülle) + BAFA Zuschuss EM Fachplanung/Baubegleitung → Der Zuschuss einer EM durch die BAFA benötigt den Einsatz eines Fachplaners (Fachplaner erstellt Antrag bei BAFA) → Fachplaner muss für EM nach BAFA bei Maßnahmen an der Gebäudehülle ein Energieeffizienz-Experte sein - BAFA Zuschuss EM (Heizungsoptimierung/Heizungstechnik/Anlagentechnik/Gebäudehülle) + KfW BEG EM Ergänzungskredit (358/359) - KfW Kredit BEG WG (261) + BEG EM → Bedingung: förderfähige Kosten dürfen nur einmal aufgelistet werden - KfW Kredit BEG WG (261) + KfW Tilgungszuschuss BEG WG Fachplanung (261) - KfW Kredit BEG WG (261) + BAFA Zuschuss Energieberater
37
GEG im Detail | Förderung Wie hoch sind die Förderungen? | Förderungsetat
Förderung ist abhängig vom: → Förderprogramm → Standard des Gebäudes (EFZH / QNG) → Förderart: Zuschuss oder Kreditförderung → Boni bei Einzelmaßnahmen Heizung ▪ 20 % Geschwindigkeitsbonus ▪ 30 % Einkommensbonus ▪ 5 % Effizienzbonus (Wärmepumpe) → Boni bei Einzelmaßnahmen Anlagentechnik/Gebäudehülle ▪ 5 % individueller Sanierungsfahrplan → Boni bei Wohngebäuden (Tilgungszuschuss) ▪ 10 % Worst Performance Buildings ▪ 15 % Serielle Sanierung
38
Ausblick | Weitere Gesetze Gesetzesübersicht | Energieeffizienz - Energy Efficiency Directive (EED) – EU 2023/1791
- EU-Richtlinie zur Senkung des Primär- sowie Endenergieverbrauchs - Formuliert Verpflichtungen für Mitgliedsstaaten zur Senkung des Endenergieverbrauchs - Ziel ist bestimmte Bereiche/Themen zur Reduzierung des Energieverbrauchs zu stärken („Energy Efficiency first“, Markt für Energiedienstleistungen, Energieaudits, Verbrauchserfassungen, Rolle der öffentlichen Hand)
39
Ausblick | Weitere Gesetze Gesetzesübersicht | Energieeffizienz - Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Gesetzliche Regelung zur Verpflichtung von regelmäßigen Energieaudits für Unternehmen (> KMU) (4 Jahre)
40
Ausblick | Weitere Gesetze Gesetzesübersicht | Energieeffizienz - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
- Erweiterung der Energieauditpflicht gemäß § 8 EDL-G - Verpflichtung für Unternehmen mit Gesamtenergieverbrauch > 7,5 GWh/Jahr zur Einrichtung eines Energie - oder Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) - Verpflichtung zur Erstellung von Umsetzungsplänen zur Endenergieeinsparung nach Energieaudit
41
Gebäudeenergiegesetz | Ausblick
- Das Gebäudeenergiegesetz regelt Handlungsmaßnahmen im Sinne des Klimaschutzes. - Infolge des Gesetzes können … → … die EU- Gebäuderichtlinie umgesetzt werden → … der rechtliche Rahmen vereinheitlicht und entbürokratisiert werden → … die Themen Energieeffizienz und erneuerbare Energien in einem Anforderungssystem integriert werden