Alpm: BGB AT: AGB Flashcards
§305b Vorrang der Individualabrede
= Kollisionsregel, die als RF eine Verdrängung der AGB durch eine widersprechende indiv Vertragsabrede vorsieht
einfache Schriftformklausel
= „Jegliche Änderungen od Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirks, wenn sie schriftl vereinbart werden.“
= Folge: mündl Vereinbarungen zw den Vertragspartnern werden nicht wirksam
Nachteil der einfachen Schriftformklausel
= Klausel kann selbst mündl abbedungen werden, was konkludent dadurch geschieht, dass sich Parteien mündl auf eine Abweichung vom Vertragstext einigen
doppelte Schriftformklausel
= “Jegliche Änderungen od Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirks, wenn sie schriftl vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.“
= Folge: Schriftformerfordernis gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst (kein mündl Abbedingen mögl)
Inhaltskontrolle §307 einer doppelten Schriftformklausel
= unwirksam, wegen unangem Benachteiligung, wenn Gefahr besteht dass vorrangige Indiv.abrede unterlaufen wird
(+) Einschränkung des gesetzl Grundgedankens, dass Indiv.abreden gem §305b Vorrang vor AGB haben
= Vorschrift, die eine Schriftform für jegliche Änderungen des Vertrags vorsieht, nimmt der mündl Indiv.abrede den gesetzl vorgesehenen Vorrang
(+) mögl Indiv.abrede soll eine Erleichterung für den Vertragspartner darstellen
Verschiedene Ansichten zum Verhältnis von Schriftformklauseln zu §305b (Vorrang der mündl Inidiv.abrede)
- eA: Schriftformklausel greift zwar in §305b ein, ist aber inhaltl nicht zu beanstanden
= Vorrang der Indiv.abrede ausgeschlossen - aA: §305b wird durch Schriftformklausel zwar gar nicht berührt (weil sie nicht dazu in der Lage ist), ist aber trotzdem gem §307 unwirks
= weil suggeriert wird, dass Indiv.abrede nicht vorrangig ist u man deshalb davon abgehalten werden könnte, Rechte aus einer Indiv.abrede geltend zu machen
(+) bei §305b handelt es sich um abdingbares Recht, ist aber AGB-fest, was aus der Natur der Regelung herrührt - aA: Wirks.keit der Klausel kann offenbleiben, da §305b ohnehin vorrangig ist
Vorliegen von AGB: “für eine Vielzahl”
= liegen AGB auch bei vor, wenn Verwender Klausel von Dritten übernimmt u nur 1x verwenden will?
= es kommt nicht auf den subj Willen des Verwenders an, sondern Klausel muss ernsthaft zur Disposition gestellt u eine reale Einflussmögl.keit gegeben worden sein
= auch bei einer indiv Formulierung, wenn ihr Inhalt einer AGB entspricht
= als Beweis der Einzelverwendung: Dokumentation über Verhdl.prozess
= Vermutung §310 III Nr.2: AGB auch bei einmaliger Verwendung wenn Verbraucher auf sie keinen Einfluss nehmen konnte
Kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass AGB-Recht ausgeschlossen wird, indem vertragl festgehalten wird, dass Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde?
= zwingendes Recht, nicht abdingbar
= Klausel muss tats im Einzelnen ausgehandelt worden sein u Dokumentation darüber geführt werden
§309 Nr.7: Haftungsausschluss für Vorsatz u grobe FL
= Nr.7a: Verbot eines Haftungsausschlusses für Körperschäden die auf einer schuldhaften PV beruhen
= Nr.7b: Verbot eines Haftungsausschlusses für sonstige Schäden bei groben Verschulden u Vorsatz
= zB Haftungsbegrenzung auf 2000€ ohne Ausschluss von grober FL u Vorsatz unzulässig
§305c überraschende Klausel
= handelt es sich um eine überraschende Klausel, wird diese nicht Vertragsbestandteil: keine wirks Einbeziehung!
= wenn so ungewöhnl, dass Verwender nicht mit ihr rechnen braucht
= Erwartung des Vertragspartners wird von allg (Grad der Abweichung vom dispositiven Recht/ übliche Gestaltung im Gesch.kreis) u indiv Begleitumständen (Gang u Inhalt der Vertr.verhdlungen/ äußerer Zuschnitt des Vertrags) des Vertragsschlusses bestimmt
AGB-Kontrolle: Verlängerung der gesetzl Verjährungsfrist von 3 auf 5 Jahre
= regelm Verjährung §§195, 199 von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem G von den den Anspr begründenden Umständen Kenntnis erlangt
= kenntnisunabh Verjährung §199 IV: spätestens 10 Jahre nach Entstehung
= Regelverjähr.frist gehört zu wesentl Grundgedanken des Verjähr.rechts, sodass Abweichung hiervon im Zweifel unangem Benachteiligung
= Vermutung wird widerlegt, wenn betr Klausel nach umfassender Inter.abwägung in ihrer Ges.heit den Kunden nicht unangem benachteiligt weil sie sachl gerechtfertigt ist u Abweichung maßvoll bleibt
= wird nicht nur Regelverjährung sondern auch kenntnisunabh Verjährung auf 5 Jahre verkürzt, liegt keine unangem Benachteiligung vor
RF bei unwirks Klauseln
- §306 I: Verwendung unzul Klauseln/ Nichteinbeziehung führt nicht zur Unwirks.keit des Vertrags
- §306 II: Vertragsinhalt richtet sich dann nach gesetzl Vorschriften
- soweit keine gesetzl Vorschrift existiert, erfolgt ergänzende Vertragsauslegung, danach was die Parteien bei Kenntnis der Unwirks.keit vereinbart hätten
Unterliegen auch notarielle Kaufverträge einer AGB-Kontrolle?
(-) werden grds nicht durch Vertragspartei gestellt, sondern sind Muster Dokumente des Notars