Alpm: BGB AT 2: VM/ Rechtsschein Flashcards
- Anerkannte Fälle von Fehleridentität zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft
= (1) mangelnde Geschäftsfähigkeit
(2) Anfechtung wegen Drohung/ arglistiger Täuschung: täuschungsbedingte Irrtum/ Drohung wirkt grds auch noch bei der Vornahme des Verfügungsgeschäfts fort
(3) Eigenschaftsirrtum bei Willenseinigung über Grundgeschäft und Verfügung zeitgleich in einem Akt: Einzelfallprüfung, ob sich der Anfechtungsgrund auch auf das dingliche RG bezieht
= regelm keine Fehleridentät bei Erklärungs-/ Inhalts-/ Eigensch.irrtum
- Verhältnis § 119 II (Eigenschaftsirrtum) zu § 434ff (Sachmangel)?
= in beiden Fällen liegt grds ein Sachmangel vor
- Warum gilt der Vorrang der Gewährleistungsrechte ggü § 119 II?
= Problem: beide §§ verfolgen das gleiche Ziel, aber durch § 119 II könnten die engeren Voraussetzungen des §§ 434 ff umgangen werden (1) vorrangige Nacherfüllung § 439 (2) kürzere Frist: § 121: 10 Jahre; § 438: 2 Jahre (3) kein Ausschluss bei grob FL Unkenntnis des Mangels § 442
- Nach was ist hinsichtlich der Verdrängung des § 119 II durch §§ 434 ff zu unterscheiden?
= Unterscheidung ob Käufer oder Verkäufer anficht, weil nur Gewährleistungsrechte des Käufers geregelt werden, sodass grds nur dessen Anfechtungsrecht beschränkt werden kann
= ficht Verkäufer an, ist nach § 242 zu prüfen ob dieser sich seiner Gewährleistungspflicht entziehen will und die Rechte des Käufers unterlaufen werden
-> inzidente Prüfung ob K Gewährleistungsrecht §§ 434 ff./ Will K Voraussetzungen für Mängelrechte umgehen?
- Anfechtung ausgeschlossen bei Doppelirrtum?
= Problem: unterliegen V und K dem gleichen Irrtum, hängt es vom Zufall ab, wer als erstes anficht und wen die Anfechtungsfolgen treffen
= hM: teleologische Reduktion der § 119 II bei Doppelirrtum, da diese nur den einseitigen Irrtum regeln (+) sonst Zufall, wer zuerst anficht u SE aus § 122 schuldet -> Grds der Störung der Geschäftsgrundlage § 313 II, I sind anzuwenden
= aA: § 119 II anwendbar, da ohnehin nur derjenige anficht, der sich einen Vorteil verspricht -> § 313 nur dann anwendbar, wenn aufgrund des gleichen Irrtums tatsächlich eine Anfechtung von beiden Seiten zu erwarten ist
- Verhältnis zwischen Anfechtung wegen Sachmangel § 123 zu §§ 434 ff? (zB getürkter Tacho)
= Problem: ist § 123 neben den Gewährleistungsrecht anwendbar oder würden hierdurch spezialgesetzliche Regelungen verdrängt? (+) Verkäufer ist bei arglistiger Täuschung nicht schutzwürdig (+) Fristsetzung zur Nacherfüllung ist ohnehin entbehrlich § 323 II Nr. 3, 281 II (+) Verjährungsfrist ist Regelverjährung § 438 III (+) Gewährleistungsausschlüsse nach §§ 442, 444 greifen nicht
- Wann liegt eine Täuschung durch Unterlassen § 123 vor?
= wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht dahingehend, den anderen uneingeschränkt über alle mit dem RG verbundenen Risiken aufzuklären. Jede Partei muss eigene Interessen selbst wahrnehmen und sich erkundigen, ob die Umstände, die sie zu RG veranlassen tatsächlich gegeben sind und ob der Vertragszweck erreicht werden kann
- Wann ergibt sich eine Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben § 242?
= jede Vertragspartei ist verpflichtet den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und die von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine solche Mitteilung nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist. Insbesondere besteht eine Pflicht, Fragen vollständig und zutreffend zu beantworten
- Wer handelt arglistig § 123?
= wenn Täuschende in dem Bewusstsein handelt, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe der WE bestimmt wird, die er ohne die Täuschung überhaupt nicht abgegeben hätte
- Welche Ansprüche hat der Getäuschte bei einer Anfechtung gem § 123?
= (1) §§ 280, 241 II, 311 II aus cic (2) § 826
- Ausschluss des Anfechtungsrechts bei einem Agenturvertrag wegen Sachkunde des Verkäufers und vertraglicher Risikoverteilung
= Käufer will Gebrauchtwagen in dem Zustand abgeben, in dem er sich gerade befindet, ohne später zu nachträglichen Leistungen verpflichtet zu sein
= Händler ist sich über Interesse bewusst, sodass seine Erklärung über den Agenturvertrag als Einverständnis über den Ausschluss des Gewährleistungsrechts, des Anfechtungsrechts § 119 II und Rücktrittsrechts verstanden werden
- RF des § 179 I
= es entsteht ein Wahlschuldverhältnis (Forderung mit alternativen Inhalt) auf das § 262 ff anwendbar sind
(1) wird Erfüllung gewählt, wird der Vertreter zwar nicht selbst Vertragspartei, muss sich aber wie eine solche behandeln lassen weil er das Vertrauen in die VM bewusst enttäuscht hat. Der Geschäftsgegner ist dem Vertreter so verpflichtet, wie er bei wirksamer Vertretung dem Vertretenen verpflichtet wäre
- Kann Vertreter ohne VM § 179 ein Anfechtungsrecht ausüben?
= bei gesetzlichen SV grds keine Anfechtung möglich, dem Vertreter sind aber alle Gestaltungsrechte zuzugestehen, die auch der Vertretene gehabt hätte (+) Vertragspartner darf nicht besser stehen, als er im Falle eines wirksamen Vertrags mit dem Vertretenen gestanden hätte (sonst § 166)
- Kann Geschäftspartner auch WE anfechten, wenn Täuschung durch einen Dritten begangen wurde?
= gem § 123 II ist Anfechtung nur möglich, wenn Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste -> Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, wenn vollkommen unabhängiger Dritter täuscht, da es unbillig wäre die Täuschung dem Erklärungsempfänger zuzurechnen
- Wer ist Dritter iSd § 123 II?
= derjenige, der NICHT auf Seiten des Anfechtungsgegners tätig wird (Lagertheorie). Weder Vertreter/ Bote/ Verhandlungsgehilfe des Erklärungsempfängers ist daher Dritter.