Alpm: BGB AT 2: VM/ Rechtsschein Flashcards

1
Q
  1. Anerkannte Fälle von Fehleridentität zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft
A

= (1) mangelnde Geschäftsfähigkeit

(2) Anfechtung wegen Drohung/ arglistiger Täuschung: täuschungsbedingte Irrtum/ Drohung wirkt grds auch noch bei der Vornahme des Verfügungsgeschäfts fort
(3) Eigenschaftsirrtum bei Willenseinigung über Grundgeschäft und Verfügung zeitgleich in einem Akt: Einzelfallprüfung, ob sich der Anfechtungsgrund auch auf das dingliche RG bezieht

= regelm keine Fehleridentät bei Erklärungs-/ Inhalts-/ Eigensch.irrtum

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2
Q
  1. Verhältnis § 119 II (Eigenschaftsirrtum) zu § 434ff (Sachmangel)?
A

= in beiden Fällen liegt grds ein Sachmangel vor

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3
Q
  1. Warum gilt der Vorrang der Gewährleistungsrechte ggü § 119 II?
A

= Problem: beide §§ verfolgen das gleiche Ziel, aber durch § 119 II könnten die engeren Voraussetzungen des §§ 434 ff umgangen werden (1) vorrangige Nacherfüllung § 439 (2) kürzere Frist: § 121: 10 Jahre; § 438: 2 Jahre (3) kein Ausschluss bei grob FL Unkenntnis des Mangels § 442

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4
Q
  1. Nach was ist hinsichtlich der Verdrängung des § 119 II durch §§ 434 ff zu unterscheiden?
A

= Unterscheidung ob Käufer oder Verkäufer anficht, weil nur Gewährleistungsrechte des Käufers geregelt werden, sodass grds nur dessen Anfechtungsrecht beschränkt werden kann
= ficht Verkäufer an, ist nach § 242 zu prüfen ob dieser sich seiner Gewährleistungspflicht entziehen will und die Rechte des Käufers unterlaufen werden
-> inzidente Prüfung ob K Gewährleistungsrecht §§ 434 ff./ Will K Voraussetzungen für Mängelrechte umgehen?

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5
Q
  1. Anfechtung ausgeschlossen bei Doppelirrtum?
A

= Problem: unterliegen V und K dem gleichen Irrtum, hängt es vom Zufall ab, wer als erstes anficht und wen die Anfechtungsfolgen treffen
= hM: teleologische Reduktion der § 119 II bei Doppelirrtum, da diese nur den einseitigen Irrtum regeln (+) sonst Zufall, wer zuerst anficht u SE aus § 122 schuldet -> Grds der Störung der Geschäftsgrundlage § 313 II, I sind anzuwenden
= aA: § 119 II anwendbar, da ohnehin nur derjenige anficht, der sich einen Vorteil verspricht -> § 313 nur dann anwendbar, wenn aufgrund des gleichen Irrtums tatsächlich eine Anfechtung von beiden Seiten zu erwarten ist

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6
Q
  1. Verhältnis zwischen Anfechtung wegen Sachmangel § 123 zu §§ 434 ff? (zB getürkter Tacho)
A

= Problem: ist § 123 neben den Gewährleistungsrecht anwendbar oder würden hierdurch spezialgesetzliche Regelungen verdrängt? (+) Verkäufer ist bei arglistiger Täuschung nicht schutzwürdig (+) Fristsetzung zur Nacherfüllung ist ohnehin entbehrlich § 323 II Nr. 3, 281 II (+) Verjährungsfrist ist Regelverjährung § 438 III (+) Gewährleistungsausschlüsse nach §§ 442, 444 greifen nicht

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7
Q
  1. Wann liegt eine Täuschung durch Unterlassen § 123 vor?
A

= wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht dahingehend, den anderen uneingeschränkt über alle mit dem RG verbundenen Risiken aufzuklären. Jede Partei muss eigene Interessen selbst wahrnehmen und sich erkundigen, ob die Umstände, die sie zu RG veranlassen tatsächlich gegeben sind und ob der Vertragszweck erreicht werden kann

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8
Q
  1. Wann ergibt sich eine Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben § 242?
A

= jede Vertragspartei ist verpflichtet den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und die von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine solche Mitteilung nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist. Insbesondere besteht eine Pflicht, Fragen vollständig und zutreffend zu beantworten

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9
Q
  1. Wer handelt arglistig § 123?
A

= wenn Täuschende in dem Bewusstsein handelt, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe der WE bestimmt wird, die er ohne die Täuschung überhaupt nicht abgegeben hätte

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10
Q
  1. Welche Ansprüche hat der Getäuschte bei einer Anfechtung gem § 123?
A

= (1) §§ 280, 241 II, 311 II aus cic (2) § 826

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11
Q
  1. Ausschluss des Anfechtungsrechts bei einem Agenturvertrag wegen Sachkunde des Verkäufers und vertraglicher Risikoverteilung
A

= Käufer will Gebrauchtwagen in dem Zustand abgeben, in dem er sich gerade befindet, ohne später zu nachträglichen Leistungen verpflichtet zu sein
= Händler ist sich über Interesse bewusst, sodass seine Erklärung über den Agenturvertrag als Einverständnis über den Ausschluss des Gewährleistungsrechts, des Anfechtungsrechts § 119 II und Rücktrittsrechts verstanden werden

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12
Q
  1. RF des § 179 I
A

= es entsteht ein Wahlschuldverhältnis (Forderung mit alternativen Inhalt) auf das § 262 ff anwendbar sind
(1) wird Erfüllung gewählt, wird der Vertreter zwar nicht selbst Vertragspartei, muss sich aber wie eine solche behandeln lassen weil er das Vertrauen in die VM bewusst enttäuscht hat. Der Geschäftsgegner ist dem Vertreter so verpflichtet, wie er bei wirksamer Vertretung dem Vertretenen verpflichtet wäre

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13
Q
  1. Kann Vertreter ohne VM § 179 ein Anfechtungsrecht ausüben?
A

= bei gesetzlichen SV grds keine Anfechtung möglich, dem Vertreter sind aber alle Gestaltungsrechte zuzugestehen, die auch der Vertretene gehabt hätte (+) Vertragspartner darf nicht besser stehen, als er im Falle eines wirksamen Vertrags mit dem Vertretenen gestanden hätte (sonst § 166)

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14
Q
  1. Kann Geschäftspartner auch WE anfechten, wenn Täuschung durch einen Dritten begangen wurde?
A

= gem § 123 II ist Anfechtung nur möglich, wenn Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste -> Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, wenn vollkommen unabhängiger Dritter täuscht, da es unbillig wäre die Täuschung dem Erklärungsempfänger zuzurechnen

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15
Q
  1. Wer ist Dritter iSd § 123 II?
A

= derjenige, der NICHT auf Seiten des Anfechtungsgegners tätig wird (Lagertheorie). Weder Vertreter/ Bote/ Verhandlungsgehilfe des Erklärungsempfängers ist daher Dritter.

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16
Q
  1. Ist eine Teilanfechtung möglich, wenn nicht die Beseitigung des gesamten Vertrags gewollt ist?
A

= hM: nur bei teilbaren RG

17
Q
  1. Kalkulationsirrtum § 119 I
A

(1) beidseitiger Kalkulationsirrtum: § 119 I ist nicht anwendbar, da Irrtum bei Abgabe der WE vorliegen muss. Irrtum erfolgt in der Phase der Willensbildung und damit VOR Abgabe der WE und ist somit ein unbeachtlicher vorgelagerter Motivirrtum -> kein Anfechtungsrecht und keine Ansprüche aus cic oder § 313
(2) offener einseitiger Kalkulationsirrtum: ABER hat Vertragspartner den Irrtum erkannt, kein Anfechtungsrecht aber bei Verpflichtung zur Aufklärung auf Irrtum Haftung aus cic §§ 280 I, 311 II, 241 II

18
Q
  1. Anfechtungsrecht des Stellvertreters § 164 II: irrtümliches Eigengeschäft
A
  1. “tritt der Wille in fremdem Namen zu handeln nicht erkennbar hervor, so wird er nicht berücksichtigt”
    - > Innerer Wille: Fremdgeschäft; äußerer Wille: Eigengeschäft
    - > innerer Wille ist unbeachtl, es kommt nur darauf an, was nach außen in Erscheinung getreten ist (Eigengeschäft)
  2. Anfechtungsrecht ist hinsichtlich des zustande gekommenen Eigengeschäfts des Vertreters ausgeschlossen (Erklärungsirrtum) (+) Vertreter ist nicht schutzbedürftig, da er Irrtum selbst verschuldet (+) Rechtssicherheit
19
Q
  1. Anfechtungsrecht des Stellvertreters § 164 II analog: irrtümliches Fremdgeschäft
A

= Vertreter will nach seinem wirklichen Willen ein Eigengeschäft führen, tritt den Umständen nach aber als Vertreter auf
->Innerer Wille: Eigengeschäft; äußerer Wille: Fremdgeschäft

(1) hM: §164 II analog
= innerer Wille unbeachtl, es kommt nur auf das nach außen in Erscheinung getretene an (=Fremdgeschäft)
= keine Anfechtung mögl, §164 II analog
(+) Hintermann nicht schutzbedürftig, weil er durch Vertreter ein Geschäft geschlossen hat, das er urspr wollte (dass Vertreter Eigengeschäft wollte ist für ihn unbeachtl)
(+) auch Interesse des Geschäftspartners spricht für unanfechtbares Fremdgeschäft, den er wollte auch mit Hintermann Vertrag schließen
(+) Schutz des Rechtsverkehrs

(2) aA: es kommt zunächst wirks Vertrag zw Vertretenen u Gesch.partner zustande (Fremdgeschäft), ABER Vertreter kann anfechten §119 I, da er eig Eigengeschäft wollte
(a) Vertretene hat Anf.recht
(+) RG verpflichtet Vertretenen
(b) Vertreter hat Anf.recht
(-) nicht schutzbedürftig, da Bindung allein zw Hintermann u Gesch.partner eintritt u diese verpflichtet

20
Q
  1. Folgeproblem: irrtümliches Fremdgeschäft, obwohl Eigengeschäft des Vertreters gewollt: wem steht ein Anfechtungsrecht zu?
A

= (1) eA: Vertreter kann WE anfechten, da Irrtum in seiner Person liegt (2) aA: Vertretene hat Anfechtungsrecht (+) den Vertretenen trifft gem § 166 I die Rechtswirkung der WE

(3) aA: Differenzierung nach der Wirksamkeit der SV (a) wirkt Geschäft mangels VM nicht gg Vertretenen, kein Anfechtungsrecht. Vertreter hat Anfechtungsrecht gem § 179 (b) wirkt Geschäft gg Vertretenen, so hat dieser ein Anfechtungsrecht §§ 119 I, 166 I
(4) BGH
(a) Anfechtungsrecht des Vertretenen (aa) wenn VM erteilt ohnehin mit RG einverstanden (bb) wenn VM nicht erteilt, ohnehin schwebend unwirksam § 177 (+) keine Schutzbedürftigkeit des Vertretenen
(b) Anfechtungsrecht des Vertreters (aa) wenn wirksame VM, dann keine RF für Vertreter (+) keine Schutzbedürftigkeit des Vertreters (bb) wenn keine VM, dann Haftung aus § 179; AnfechtungsR allenfalls um Haftung aus § 179 zu entgehen

21
Q
  1. Unterschied Wirkungsdauer VM gem §§ 170, 171
A

= (1) § 170: VM wird ggü einem Dritten erteilt (Außenvollmacht § 167 I Var.2) und bleibt solange wirksam, bis ihm das Erlöschen angezeigt wird (2) § 171: VM wird ggü dem zu Bevollmächtigten erteilt und einem Dritten kundgegeben (Innenvollmacht § 167 I Var.1) und bleibt solange wirksam bis sie widerrufen wurde

22
Q
  1. Rechtsscheinhaftung §§ 170-173 BGB
A

= RF zugunsten eines gutgläubigen Dritten (erklärte Vollmacht) tritt solange ein, obwohl Tatbestand gar nicht mehr vorliegt, weil im Rechtsverkehr der Anschein ihres Vorliegens erweckt wurde. Vollmacht die ggü einem Dritten erteilt oder verkündet wurde, wirkt solange bis das Erlöschen angezeigt wird

23
Q
  1. Grds über Handeln „unter“ fremden Namen
A

= Unterscheidung ob (1) Namenstäuschung oder (2) Identitätstäuschung
= (1) Namenstäuschung: Name hat für das Geschäft überhaupt keine Bedeutung und der Erklärende wird aus seiner WE dennoch berechtigt und verpflichtet. RG wäre mit dem Erklärenden auch dann zustande gekommen, wenn er den richtigen Namen genannt hätte (Michael Müller in Hotel)
(2) Identitätstäuschung: Vertragspartner hat Vertrag gerade nur deswegen abgeschlossen, weil er mit dem wahren Namensträger abschließen wollte -> Behandlung wie Handeln im fremden Namen §§ 164 ff analog. Vertragspartner hätte Vertrag bei Kenntnis der wahren Identität nicht abgeschlossen

24
Q
  1. Welche Arten von Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen gibt es?
A

= (1) § 170: Außenvollmacht (2) § 171: kundgemachte Innenvollmacht (3) § 172 I: Aushändigung einer Vollmachtsurkunde (4) § 15 I, III HGB: negative und positive Publizität des HR (5) § 56 HGB: Anscheinsvollmacht des Ladenangestellten (6) Duldungsvollmacht (7) Anscheinsvollmacht

25
Q

RF: Haftet Hintermann bei Erteilung einer ANSCHEINS-VM auf Erüllung od ist er nur zu einer Vertrauenshaftung aus cic verpflichtet ?
(aufgrund untersch dogmatischer Herleitung streitig)

A

-> immer unter RF der AnscheinsVM zu prüfen!!

(1) MM: nur Vertrauenshaftung aus §§ 311 II, 241 II, 280 I wg Verschulden bei Vertragsanbahnung, weil kein Zustandekommen eines Vertrags
= bei AnscheinsVM liegt keine Vollmacht vor, weil bloße FL nicht zur Begründung einer VM-Erteilung führen kann (bei DuldungsVM wird VM schlüssig durch nichteinschreiten unterstellt)

(2) hM: AnscheinsVM begründet Rechtsschein einer wirks erteilten VM mit der Konsequenz dass Vertrag über Vertreter §164 I analog zustandekommt
-> Erfüllungshaftung möglich
(+) auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein führt Sorgfaltsverstoß zu einer vertraglichen Erfüllungshaftung
(+) wegen Verkehrsschutz ist Empfänger, wenn er gutgläubig ist, schutzwürdiger (sonst könnte er nur neg Vertrauensinteresse liquidieren)
(+) Sorgfaltsverstoß begründet Zurechenbarkeit des Rechtsscheins, dass der Dritte als Vertreter handelt

26
Q

§179 analog wenn Vertretene in Wirklichkeit gar nicht existiert (zB Gesellschaft wird nur erfunden)?

A
  1. Regelungslücke (+)
  2. vergl.bare Inter.lage
    = Sinn u Zweck des §179 ist Vertrauensschutz des Dritten in Zustandekommen eines RG mit Vertretenen
    = auch wenn Vertretene nicht existiert, wird Vertrauen des Dritten in Anspr genommen, das enttäuscht wird
    -> analoge Anw (+)
27
Q

§164 I: “im fremden Namen” (Offenkundigk.prinzip)

= Ausnahme: Geschäft für den den es angeht

A

= Sinn u Zweck des Offenk.k.prinzips ist es den Vertragspartner zu schützen u diesen Kenntnis über die Person des Geschäftspartners zu geben
= bei Bargeschäften des tägl Lebens entbehrl, da Vertragspartner nicht schutzbedürftig
= Regel gilt darüber hinaus auch für dingl Geschäfte: Übereignung für den den es angeht (Vertreter gibt gleichzeitig Einigungserklärung §929 mit ab)