A Ref: BGB AT: Rechtshindernde Einwendungen Flashcards
- Unterschied § 134 zu § 138
= bei § 134 wird Bewertungsmaßstab einer konkreten Verbotsnorm entnommen, wohingegen bei § 138 eine allgemeine Wertentscheidung erfolgt
Wann ist ein RG gem §138 nichtig
= RG das der Vorbereitung einer Straftat dient, ist bei Kenntnis/ fl Unkenntnis der Beteiligten sittenwidrig
= ABER alleiniger/ haupts Zweck des Vertrages muss in der Vorbereitung der Straftat bestehen
- Führt ein Verstoß gg § 134 automatisch zur Nichtigkeit?
- grds ist RG, das gg ein Verbotsgesetz verstößt nichtig
- Ausnahme wenn sich aus dem Verbotsgesetz etw anderes ergibt
a. reicht Sanktion aus Verbotsgesetz aus od ist als weitere Sanktion die Nichtigkeit des zivilrechtl Vertrags erforderl?
b. richtet sich Verbotsgesetz nur gg eine Partei, bleibt RG grds wirksam, da dem gesetzestreuen Vertragspartner sonst Vertragsrechte genommen werden
aa. Rückausnahme: Zweck des Verbotsgesetzes ist nur durch Nichtigkeit des Geschäfts erreichbar
bb. Vertragspartner kannte Gesetzesverstoß u nutzt diesen zu seinen Vorteil aus
Ohne-Rechnung-Abrede
= bestehen Gewährleistungsrechte des Bestellers?
- früher
= nur ORA war nichtig
= Werkabrede war wirksam, §139 - heute: gesamter Vertrag ist nichtig §134 iVm §1 II Nr.2 SchwarzArbG, wenn beide Parteien gg SchwarArbG verstoßen/ bzw Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelte, aber Gesetzesverstoß kannte u diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt
= kein Gewährleist.anspr
Ohne-Rechnung-Abrede
= hat Schwarzarbeiter einen Lohnanspr?
I. §631 II (-) kein wirks WV
II. §§677, 683 1, 670 (-) Aufw bei gesetzeswidrigen Grundgeschäften nicht erforderl
III. §817 1 (-) wegen §817 2
= früher: teleolog Reduktion gem §242 dass §817 2 keine Anw findet
= heute: strikte Anw des §817 2 geboten
Ohne-Rechnung-Abrede
= bekommt Besteller den gezahlten Lohn zurück?
I. §§677, 683 1, 670 (-) kein fremdes Geschäft
II. §817 1 (-) wegen §817 2
Warum wurde Rspr zur Ohne-Rechnung-Abrede geändert?
= zu schwarzarbeiterfreundlich, da keine Bestrafung sondern Belohnung indem Vertrag aufrechterhalten wurde
= WV auch nichtig, wenn erst im Nachhinein ORA vereinbart wird
= keine Schutzwürdigkeit
= Gesamtnichtigkeit des WV, sodass keinerlei wechselseitige Ansprüche
Verhältnis Eigenschaftsirrtumsanfechtung zu §434 Sachmangel
= in Eigenschaftsirrtum liegt grds auch Sachmangel (weist nicht vereinbarte Beschaffenheit auf)
= ab Gefahrübergang Vorrang des Gewährleistungsrechts, sodass Anfechtung ausgeschlossen
(+) Vorrang der Nacherfüllung
(+) kürzere Verjährung
Mögliche Formen der arglistigen Täuschung §123
- ausdrückl Täuschung mit Wissen
- Täuschung ins Blaue hinein
- Täuschung durch unterlassene Aufklärung
= wurde nicht danach gefragt: gab es eine Aufkl.pflicht?
a. grds keine allg vertragl Pflicht zu Ungefragten aufzuklären
b. ausnahmsw wenn dies nach Treu u Glauben/ Verkehrsanschauung zu erwarten ist
= zumutbar/ erkennbare Bedeutung/ wesentl Umstand
= zB Schimmel
Verhältnis von cic §§311 II, 241 II, 280 zu §123 u Gewährl.rechte
= cic ist IMMER daneben anw.bar
(+) untersch Schutzgüter
(+) untersch Verjährung/ Verfristung
SE-Ansprüche bei Ausschluss der Anfechtung durch Bestätigung des RG §144
= Bestätigung schließt nicht von vornherein alle SE-Anspr des Anf.berechtigten aus
= ABER Auslegung im Einzelfall, ob die Bestätigung §144 einen Verzicht auf bestehende SE-Anspr enthält bzw darin ein Angebot eines Erlassvertrags bestehe, der alle Anspr des Anf.berechtigten erlöschen lässt
a. Entstehen eines Erlassvertrages §397
= Auslegung ob über die Bestätigung hinaus auch Abschluss eines Erlassvertrags
aa. konkludentes Angebot, da nach Bestätigung idR nicht mehr mit Geltendmachung von SE-Anspr gerechnet werden muss, die darauf abzielen den Vertrag rückabzuwickeln
(+) Bestätigung muss auf SE durchschlagen, da sonst Wertungswiderspruch
= soweit Kenntnis sämtl Umstände die zur schadensrechtl Rückabwicklung berechtigen würden
bb. nicht für SE-Anspr, die vollzogenen Leistungsaustausch unberührt lassen
Stellt die Maklerprovision einen ersatzfähigen Schaden gg Verkäufer dar, wenn Kaufvertrag wirksam angefochten u ex tunc nichtig wird?
= ersatzfähiger Schaden da nutzlose Aufwendungen
= Problem: es bestehen vermögenswerte Vorteile iFv bereicherungsrechtl Erstattungsanspr gg Makler (Surrogatsanspr gg Dritten), da Leistung ohne Rechtsgrund
= Schaden im Verhältnis zu Verkäufer wird hierdurch nicht ausgeschlossen, sondern es entsteht WahlR wer in Anspr genommen wird
(+) Insolvenzrisiko
(+) Rechtsgedanke des §255
-> ABER: Verpflichtung zum SE nur Zug um Zug gg Abtretung der Anspr gg Dritten §255 analog