Alpm: BGB AT 3: VM/ Dissens Flashcards
- Kann ein Minderjähriger als Vertreter eine eigene wirksame WE abgeben?
= gem § 165 BGB ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit für die Wirksamkeit der von einem Vertreter abgegebenen WE unschädlich, da die diese für und gegen den Vertretenen und nicht dem Mj ggü wirkt
- Willensmängel innerhalb der Stellvertretung
= grds ist bei Willensmängeln auf den Vertreter abzustellen, § 166 I, sodass der Anfechtungsgrund in der Person des Vertreters liegen muss, da dieser eine eigene WE abgibt. Anfechtungsberechtigt ist aber der Vertretene, da das RG für und gg diesen wirkt
- Wissenszurechnung des Vertretenen § 166 II
= abweichend von § 166 I kommt es im Falle weisungsgebundenen Handelns des Vertreters nicht nur auf dessen Wissen an, sondern daneben auch auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertretenen selbst
= NICHT umfasst sind Willensmängel des Vertretenen
- Zurechnung von Willensmängeln des Vertretenen § 166 II analog: Kann Vertretene WE des Vertreters anfechten, wenn er sich selbst irrt?
= analoge Anwendung, wenn dem Geschäftsherrn bei der Bevollmächtigung oder bei der Erteilung von Weisungen ein zur Anfechtung berechtigter Irrtum unterläuft
= Problem: planwidrige Regelungslücke? (1) eA: bei streng weisungsgebunden Vertreter analoge Anwendung und ausnahmsweise Willensmangel des Geschäftsherrn maßgeblich, weil Stellvertreter keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat (+) hätte Geschäftsherr selbst WE abgegeben, hätte er auch anfechten können (+) keine Besserstellung des Vertragspartners durch Einsatz eines Vertreters (2) aA: keine analoge Anwendung (+) Verstoß gg Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Irrtum im Innenverhältnis ist unbeachtlich für Verfügungsgeschäft) (+) § 166 II soll Vertragspartner schützen u geht zulasten des bösgläubigen Vertretenen. Analoge Anwendung würde gegenteilig den Vertretenen schützen und zulasten des Vertragspartners gehen (+) § 166 I regelt explizit Willensmängel des Vertreters, sodass auf eine bewusste Regelungslücke zu schließen ist
- Kann Geschäftsherr die bereits ausgeübte Innenvollmacht anfechten und sich somit vom Vertretergeschäft ex tunc lösen?
= (1) eA: nicht möglich (+) Verkehrsschutz und Vertrauensschutz des Geschäftspartners (+) Folge wäre Beseitigung des Vertretergeschäfts (+) Vertragspartner müsste Insolvenzrisiko des Vertreters tragen §179 und hätte keinen direkten Anspruch gg Geschäftsherrn (2) hM: möglich (+) Vollmachtserteilung ist eine normale WE, sodass §§ 116ff anwendbar sind (+) Trennungs- und Abstraktionsprinzip: rechtliche Wirksamkeit der VM (Innenverhältnis) ist unabhängig von Folgen für Vertrag (Außenverhältnis) (+) Verkehrsschutz wird auch sonst nur über Vertrauensschutz gem §122 genüge getan (+) ausreichender Schutz des Vertragspartners (wegen Insolvenzrisiko § 179) wenn ihm analog § 122 ein SE-Anspruch ggü Geschäftsherrn direkt gewährt wird
- Kann der Geschäftsgegner nach Anfechtung der Innenvollmacht durch den Vertretenen neben seinem Vertrauensschaden aus § 122 analog auch Ansprüche aus cic §§ 280 I, 241 II, 311 geltend machen?
= (1) eA: nicht anwendbar, da Grds der cic ggü bestehenden gesetzlichen Haftungsvorschriften subsidiär sind und § 122 abschließend ist
(2) hM: cic und § 122 sind nebeneinander anwendbar (+) unterschiedliche Rechtsnatur der Ansprüche (cic: Verschulden erforderlich/ § 122: verschuldensunabhängig; cic: nicht auf Vertrauensschaden begrenzt), aber wenn PV und Irrtum identisch, muss auf Erfüllungsinteresse beschränkt werden um nicht §122 zu unterlaufen
- Handelt es sich bei der Erteilung einer Vollmacht an Vertreter bereits um ein vorvertragliches SV (Vertragsanbahnung § 311 II Nr.2)?
= (1) hM: kein Kontakt zwischen Vertragspartnern erforderlich, ausreichend ist, dass eine Partei einseitig Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechts- und Interessensphäre der Gegenpartei habe (keine hohen Anforderungen). Bereits durch Bevollmächtigung und Auftrag zur Aufnahme der Vertragsverhandlungen besteht eine faktische Einwirkungsmöglichkeit auf Interessensphäre des Geschäftspartners (+) Entstehen eines SV in Vertretungsfällen hinge sonst davon ab, ob der Vertretene den Vertreter zur Annahme eines bereits vorliegenden Angebots bevollmächtigt (SV) oder zur Abgabe eines eigenen Angebots (kein SV) (+) Einwirkungsmöglichkeit besteht bereits wegen ggf vorliegenden Mängeln der Bevollmächtigung
(2) aA: SV erfordert immer Einverständnis beider Parteien über die Möglichkeit einer späteren rechtsgeschäftlichen Beziehung (+) den in Aussicht genommenen Geschäftspartner dürfen noch keine Pflichten treffen, solange dieser sich nicht zumindest konkludent mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen einverstanden erklärt
- Kann der Geschäftspartner neben einem Anspruch gg den Vertretenen aus § 122 analog/ § 280 I, 311, 241 II auch einen Anspruch gg den Vertreter aus § 179 geltend machen?
= § 179 I nur, wenn Vertreter die Anfechtbarkeit seiner VM kannte
= § 179 II: Vertreter und Vertretene haften als Gesamtschuldner (hM) (+) keine Veranlassung zur Einschränkung bei umb Haftung des Vertretenen einzuschränken und die Gefahr einer doppelten Befriedigung besteht wegen § 422 nicht
- Welche Einrede kann geltend gemacht werden, wenn die eine Partei Kaufpreiszahlung fordert, die andere Partei aber Vertragsanpassung § 313
= die Partei, die Vertragsanpassung fordert, kann die dolo agit Einrede gg die KP-Zahlung geltend machen, da es unbillig wäre etwas zu leisten was direkt wieder zurückgefordert werden kann (Rückforderung des überzahlten KP § 812)
- Wann ist es für eine Partei unzumutbar iSd § 313 I am unveränderten Vertrag festzuhalten?
= wenn das Festhalten zu untragbaren Ergebnissen führen würde (Interessenabwägung). Dies ist der Fall, wenn die Änderung nicht allein in Risikosphäre derjenigen Partei fällt, die sich auf § 313 beruft-> Testfrage: müsste sich die Partei auf Vertragsänderung einlassen, wenn der andere Vertragsanpassung fordert?
- In wessen Risikobereich iSd § 313 fällt die Kaufpreiskalkulation?
= grds in Risikobereich des Verkäufers; Ausnahme: neutrale taxmäßige Listen
- Wann kommt § 313 zur Anwendung?
= nur anwendbar bei Verträgen und soweit keine vorrangige anderweitige Regelung aus Vertrag/ Gesetz/ Anfechtung/ Leistungsstörung/ Gewährleistungsrecht
- offener Dissens § 154
= beide Parteien wissen, dass sie sich über einen Punkt nicht geeinigt haben, der nach dem Willen zumindest einer Partei geregelt werden sollte (zB nachträgliches Einfügen von AGB) -> Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen (Privatautonomie)
- Wann ist ein Vertrag trotz offenen Dissens geschlossen?
= ausnahmsweise dann, wenn sich die Parteien trotz des Einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten (zB bei Vollzug des Vertrags)
- Totaldissens
= es fehlt an einer Einigung über die essentialia negotii. Vertrag kommt nicht zustande, da sich die HLP nicht durch dispositives Recht bestimmen lassen können