Alpm: BGB AT 3: VM/ Dissens Flashcards

1
Q
  1. Kann ein Minderjähriger als Vertreter eine eigene wirksame WE abgeben?
A

= gem § 165 BGB ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit für die Wirksamkeit der von einem Vertreter abgegebenen WE unschädlich, da die diese für und gegen den Vertretenen und nicht dem Mj ggü wirkt

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2
Q
  1. Willensmängel innerhalb der Stellvertretung
A

= grds ist bei Willensmängeln auf den Vertreter abzustellen, § 166 I, sodass der Anfechtungsgrund in der Person des Vertreters liegen muss, da dieser eine eigene WE abgibt. Anfechtungsberechtigt ist aber der Vertretene, da das RG für und gg diesen wirkt

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3
Q
  1. Wissenszurechnung des Vertretenen § 166 II
A

= abweichend von § 166 I kommt es im Falle weisungsgebundenen Handelns des Vertreters nicht nur auf dessen Wissen an, sondern daneben auch auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertretenen selbst
= NICHT umfasst sind Willensmängel des Vertretenen

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4
Q
  1. Zurechnung von Willensmängeln des Vertretenen § 166 II analog: Kann Vertretene WE des Vertreters anfechten, wenn er sich selbst irrt?
A

= analoge Anwendung, wenn dem Geschäftsherrn bei der Bevollmächtigung oder bei der Erteilung von Weisungen ein zur Anfechtung berechtigter Irrtum unterläuft
= Problem: planwidrige Regelungslücke? (1) eA: bei streng weisungsgebunden Vertreter analoge Anwendung und ausnahmsweise Willensmangel des Geschäftsherrn maßgeblich, weil Stellvertreter keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat (+) hätte Geschäftsherr selbst WE abgegeben, hätte er auch anfechten können (+) keine Besserstellung des Vertragspartners durch Einsatz eines Vertreters (2) aA: keine analoge Anwendung (+) Verstoß gg Trennungs- und Abstraktionsprinzip (Irrtum im Innenverhältnis ist unbeachtlich für Verfügungsgeschäft) (+) § 166 II soll Vertragspartner schützen u geht zulasten des bösgläubigen Vertretenen. Analoge Anwendung würde gegenteilig den Vertretenen schützen und zulasten des Vertragspartners gehen (+) § 166 I regelt explizit Willensmängel des Vertreters, sodass auf eine bewusste Regelungslücke zu schließen ist

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5
Q
  1. Kann Geschäftsherr die bereits ausgeübte Innenvollmacht anfechten und sich somit vom Vertretergeschäft ex tunc lösen?
A

= (1) eA: nicht möglich (+) Verkehrsschutz und Vertrauensschutz des Geschäftspartners (+) Folge wäre Beseitigung des Vertretergeschäfts (+) Vertragspartner müsste Insolvenzrisiko des Vertreters tragen §179 und hätte keinen direkten Anspruch gg Geschäftsherrn (2) hM: möglich (+) Vollmachtserteilung ist eine normale WE, sodass §§ 116ff anwendbar sind (+) Trennungs- und Abstraktionsprinzip: rechtliche Wirksamkeit der VM (Innenverhältnis) ist unabhängig von Folgen für Vertrag (Außenverhältnis) (+) Verkehrsschutz wird auch sonst nur über Vertrauensschutz gem §122 genüge getan (+) ausreichender Schutz des Vertragspartners (wegen Insolvenzrisiko § 179) wenn ihm analog § 122 ein SE-Anspruch ggü Geschäftsherrn direkt gewährt wird

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6
Q
  1. Kann der Geschäftsgegner nach Anfechtung der Innenvollmacht durch den Vertretenen neben seinem Vertrauensschaden aus § 122 analog auch Ansprüche aus cic §§ 280 I, 241 II, 311 geltend machen?
A

= (1) eA: nicht anwendbar, da Grds der cic ggü bestehenden gesetzlichen Haftungsvorschriften subsidiär sind und § 122 abschließend ist
(2) hM: cic und § 122 sind nebeneinander anwendbar (+) unterschiedliche Rechtsnatur der Ansprüche (cic: Verschulden erforderlich/ § 122: verschuldensunabhängig; cic: nicht auf Vertrauensschaden begrenzt), aber wenn PV und Irrtum identisch, muss auf Erfüllungsinteresse beschränkt werden um nicht §122 zu unterlaufen

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7
Q
  1. Handelt es sich bei der Erteilung einer Vollmacht an Vertreter bereits um ein vorvertragliches SV (Vertragsanbahnung § 311 II Nr.2)?
A

= (1) hM: kein Kontakt zwischen Vertragspartnern erforderlich, ausreichend ist, dass eine Partei einseitig Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechts- und Interessensphäre der Gegenpartei habe (keine hohen Anforderungen). Bereits durch Bevollmächtigung und Auftrag zur Aufnahme der Vertragsverhandlungen besteht eine faktische Einwirkungsmöglichkeit auf Interessensphäre des Geschäftspartners (+) Entstehen eines SV in Vertretungsfällen hinge sonst davon ab, ob der Vertretene den Vertreter zur Annahme eines bereits vorliegenden Angebots bevollmächtigt (SV) oder zur Abgabe eines eigenen Angebots (kein SV) (+) Einwirkungsmöglichkeit besteht bereits wegen ggf vorliegenden Mängeln der Bevollmächtigung
(2) aA: SV erfordert immer Einverständnis beider Parteien über die Möglichkeit einer späteren rechtsgeschäftlichen Beziehung (+) den in Aussicht genommenen Geschäftspartner dürfen noch keine Pflichten treffen, solange dieser sich nicht zumindest konkludent mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen einverstanden erklärt

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8
Q
  1. Kann der Geschäftspartner neben einem Anspruch gg den Vertretenen aus § 122 analog/ § 280 I, 311, 241 II auch einen Anspruch gg den Vertreter aus § 179 geltend machen?
A

= § 179 I nur, wenn Vertreter die Anfechtbarkeit seiner VM kannte
= § 179 II: Vertreter und Vertretene haften als Gesamtschuldner (hM) (+) keine Veranlassung zur Einschränkung bei umb Haftung des Vertretenen einzuschränken und die Gefahr einer doppelten Befriedigung besteht wegen § 422 nicht

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9
Q
  1. Welche Einrede kann geltend gemacht werden, wenn die eine Partei Kaufpreiszahlung fordert, die andere Partei aber Vertragsanpassung § 313
A

= die Partei, die Vertragsanpassung fordert, kann die dolo agit Einrede gg die KP-Zahlung geltend machen, da es unbillig wäre etwas zu leisten was direkt wieder zurückgefordert werden kann (Rückforderung des überzahlten KP § 812)

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10
Q
  1. Wann ist es für eine Partei unzumutbar iSd § 313 I am unveränderten Vertrag festzuhalten?
A

= wenn das Festhalten zu untragbaren Ergebnissen führen würde (Interessenabwägung). Dies ist der Fall, wenn die Änderung nicht allein in Risikosphäre derjenigen Partei fällt, die sich auf § 313 beruft-> Testfrage: müsste sich die Partei auf Vertragsänderung einlassen, wenn der andere Vertragsanpassung fordert?

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11
Q
  1. In wessen Risikobereich iSd § 313 fällt die Kaufpreiskalkulation?
A

= grds in Risikobereich des Verkäufers; Ausnahme: neutrale taxmäßige Listen

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12
Q
  1. Wann kommt § 313 zur Anwendung?
A

= nur anwendbar bei Verträgen und soweit keine vorrangige anderweitige Regelung aus Vertrag/ Gesetz/ Anfechtung/ Leistungsstörung/ Gewährleistungsrecht

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13
Q
  1. offener Dissens § 154
A

= beide Parteien wissen, dass sie sich über einen Punkt nicht geeinigt haben, der nach dem Willen zumindest einer Partei geregelt werden sollte (zB nachträgliches Einfügen von AGB) -> Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen (Privatautonomie)

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14
Q
  1. Wann ist ein Vertrag trotz offenen Dissens geschlossen?
A

= ausnahmsweise dann, wenn sich die Parteien trotz des Einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten (zB bei Vollzug des Vertrags)

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15
Q
  1. Totaldissens
A

= es fehlt an einer Einigung über die essentialia negotii. Vertrag kommt nicht zustande, da sich die HLP nicht durch dispositives Recht bestimmen lassen können

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16
Q
  1. versteckter Dissens § 155
A

= regelungsbedürftiger Punkt wurde von einer Partei vergessen/ übersehen (verdeckte Unvollständigkeit) oder abgegebene Erklärung ist objektiv mehrdeutig und die Auslegung ergibt, dass die Parteien tatsächlich voneinander Abweichendes meinten (Scheinkonsens)

17
Q
  1. Wann ist eine Einigung trotz versteckten Dissens § 155 wirksam?
A

= ausnahmsweise, wenn der mutmaßliche Parteiwille ergibt, dass der Vertrag auch ohne Einigung über die versteckten Punkte geschlossen worden wäre. Nur wenn sich Parteien über einen Nebenpunkt nicht geeinigt haben. Je bedeutungsloser der Punkt, desto eher ist von einem Vertragsschluss auszugehen -> Einigungslücken werden durch dispositives Recht und ergänzende Vertragsauslegung gefüllt

18
Q
  1. Abgrenzung versteckter Dissens § 155 zu Irrtum § 119 I
A

= (1) ist das Erklärte mehrdeutig, kann ein versteckter Dissens vorliegen. Entscheidend ist, ob die Erklärungen auch nach ihrer Auslegung §§ 133, 157 nicht übereinstimmen
(2) stimmen die Erklärungen überein, stimmt jedoch der Wille einer Partei mit dem Erklärungsinhalt nicht überein, dann liegt ein Irrtum vor

19
Q
  1. Abgrenzung versteckter Dissens zu falsa demonstratio non nocet
A

= bei falsa demonstratio liegt kein Einigungsmangel vor, weil der Vertrag mit dem tatsächlich von den Parteien gewollten Inhalt zustande kommt

20
Q
  1. Wann gilt ein abgeändertes Angebot als uneingeschränkt angenommen?
A

= wenn aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers der Schluss auf einen Geschäftswillen angenommen werden kann. Dieser kann grds bei einer widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung angenommen werden und die Gegenseite vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nur unter der abgeänderten Bedingung zur Leistung bereit ist

21
Q
  1. Mit welchem Inhalt gilt ein Vertrag, wenn sich AGBs des Angebots des Käufers mit Annahme des Verkäufers widersprechen?
A

= soweit AGBs sich widersprechen, haben diese keine Geltung. An ihre Stelle tritt dispositives Recht, § 306 II (hM)

22
Q
  1. Allgemeines zu Formmängel gem § 125
A

= grds ist bei Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form das RG nichtig
= in einigen gesetzlichen Fällen ist die Heilung des RG möglich mithilfe der Durchführung des Erfüllungsgeschäfts (Sinn und Zweck: Vornahme der Erfüllung lässt die Warn- und Beweisfunktion des Formerfordernisses nachträglich entfallen)

23
Q
  1. Für welche Art von Erklärungen gelten die Nichtigkeitsgründe?
A

= sowohl für einseitige RG als auch für Erklärungen

24
Q
  1. Welcher Form bedürfen Nebenabreden bei Grundstücksverträgen
A

= Beurkundungspflicht des § 311b I 1 erstreckt sich wegen der Warn- und Beweisfunktion auf den gesamten Inhalt des Vertrags einschließlich aller Nebenabreden

25
Q
  1. Heilung eines Formfehlers nach § 311b I 2
A

= ein formnichtig geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen

26
Q
  1. Wie wirkt sich die Nichtigkeit eines Teils des RG auf den übrigen formwirksamen Teil aus?
A

= gem § 139 ist das gesamte RG nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass das RG auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (hypothetischer Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses