Alpm: BGB AT 1: Irrtum Flashcards

1
Q

Nebenleistungspflicht

A

= Ansprüche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Primärleistungsanspruchs sicherstellen soll (Änderung status quo/ selbständig einklagbar)

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2
Q
  1. Nebenpflicht
A

= Anspruch auf Schutz der sonstigen RG vor Verletzungen der Vertragspartner (nicht einklagbar/ einfacher SE)

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3
Q
  1. Unterschied Obliegenheit zu Pflichten
A

= Obliegenheitsverletzung führt zu Rechts- /Anspruchsverlust; PV führt nicht nur zu Rechtsverlust sondern auch zu Haftung

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4
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine fehlerfreie WE (zB wurde Genehmigung wirks erteilt?)

-> zu prüfen, wenn nach außen erklärte WE nicht im Einklang mit innerlich Gewolltem steht

A

= Vorauss für eine fehlerfreie WE ist, dass der (1) äußere u (2) innere ErklärungsTB der WE (3) vorliegen u (4) beide übereinstimmen

-> fallen beide außeinander, dann Prüfung einer Anfechtung

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5
Q
  1. Handlungsbewusstsein
A

= bewusstes Tätigwerden. Ohne Handlungsbewusstsein keine WE

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6
Q
  1. Rechtsbindungswille (innerer ErklärungsTB)
A

= der Wille überhaupt eine rechtliche Bindung einzugehen (ob)

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7
Q
  1. Geschäftswille
A

= der Wille die konkrete RF herbeizuführen (wie)

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8
Q
  1. Handlungswille bei vis absoluta
A

= WE liegt vor, ist aber anfechtbar

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9
Q
  1. Abgrenzung Erklärungsbewusstsein zu RBW (äußerer ErklärungsTB)
A

= Bewusstsein darüber überhaupt eine Erklärung abzugeben und darauf aufbauend der Wille sich zu binden

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10
Q
  1. Erklärungsbote
A

= übermittelt eine fremde WE (§§ 164 ff. analog). Abgrenzung zu Stellvertreter (übermittelt eigene WE)

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11
Q
  1. Wann ist eine WE abgegeben, wenn ein Bote eingesetzt wird?
A

= wenn der Bote auf den Weg geschickt wird

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12
Q
  1. Wann geht eine nicht-verkörperter WE zu? (mündliche WE)
A

= (1) strenge Vernehmungslehre: Empfänger hat WE richtig verstanden (2) eingeschränkte Vernehmungslehre: Erklärende durfte nach Umständen nicht davon ausgehen, dass Bote die WE richtig verstanden hat (Bau-/ Straßenlärm)

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13
Q
  1. Inhaltsirrtum § 119 I Var. 1
A

= Irrtum über den Bedeutungsgehalt zum Zeitpunkt der Abgabe der WE (zB Dutzend). ACHTUNG: Allein Zeitpunkt zur Abgabe ist entscheidend, eine spätere Willensänderung ist unerheblich

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14
Q
  1. falsa demonstratio non nocet
A

= Beidseitiger übereinstimmender Irrtum über den Bedeutungsgehalt der Erklärung

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15
Q
  1. Erklärungsirrtum § 119 I Var.2
A

= Erklärende wollte Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben

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16
Q
  1. Übermittlungsirrtum § 120
A

Bote übermittelt inhaltlich veränderte WE (inhaltlich unrichtige Übermittlung)

17
Q
  1. § 120 analog wenn WE gar nicht abgegeben werden wollte
A

= (+) vergleichbare Interessenlage: erst-Recht-Schluss
(-) planwidrige Regelungslücke: § 130 I 2 erfasst bereits nachträgliche Willensänderung, die nur widerrufen werden kann bei gleichzeitigen oder früheren Zugang

18
Q
  1. Kann dem Erklärenden eine ohne seinen Willen in den Verkehr gelangte WE zugerechnet werden?
A

= eA: keine Rechtswirkung mangels Abgabe (+) Empfänger über § 122 analog geschützt, aA: Abgabe wenn Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Abgabe annehmen durfte und der Erklärende das Inverkehrgelangen hätte erkennen und vermeiden können (+) Schutz des Rechtsverkehrs, der auf das Vorliegen einer WE vertraut (+) Erklärende ist über Anfechtungsmöglichkeiten ausreichend geschützt (+) ähnlich zu Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein

19
Q
  1. Vertrauensschaden § 122
A

= derjenige, der auf den Vertragsschluss vertraut hat, kann den durch die Anfechtung entstandenen Vertrauensschaden ersetzt verlangen

20
Q
  1. Ist die Anfechtung von Rechtsscheinstatbeständen zulässig?
A

= (1) eA: § 119 I Var. 2 Erklärungsirrtum, da Erklärende nicht diesen Inhalt abgeben wollte. Aber Ersatz des Vertrauensschadens § 122 (2) aA: Erklärende muss Rechtsschein gegen sich gelten lassen (+) Anfechtung ist nur von WE möglich. Rechtsschein kann als solcher nicht angefochten werden

21
Q
  1. Ist die cic anwendbar, wenn ein wirksamer KV vorliegt, der angefochten wurde (Verhältnis SE aus cic zu SE wegen Anfechtung)?
A

= hM: anwendbar (+) unterschiedliche Natur der der Ansprüche (1) § 280 verschuldensabhängig/ § 122 verschuldensunabhängig) (2) Mitverschulden unter § 280 zu berücksichtigen (3) § 122 ist nur auf Erfüllungsinteresse beschränkt

22
Q
  1. Eigenschaftsirrtum § 119 II
A

= alle dauerhaften und nicht nur vorübergehenden, gegenwärtigen wertbildenden Merkmale

23
Q
  1. Wann ist eine Eigenschaft verkehrswesentlich § 119 II
A

= für konkretes RG von wesentlicher Bedeutung (ausdrücklich/ konkludent/ Verkehrsanschauung)

24
Q
  1. Wann schlägt Irrtumsidentität auf den dinglichen Vertrag durch, sodass Anfechtung der dinglichen Einigung möglich? (für schuldrechtlichen Vertrag ist Identität von wesentlicher Bedeutung, aber wann für Übereignungserklärung?)
A

= (eA): Abstraktionsprinzip: wesentlich nur für KV, weil Inhalt des Verfügungsgeschäfts nur die Übereignungswirkung betrifft
(aA): die mit der Verfügung gewollte Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts bezieht sich auch auf die geschuldete Leistung, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft besteht und der Anfechtungsgrund sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche RG erfasst (=Fehleridentität)

25
Q

Zu welchen Folgen führt ein Mangel im subj Erkl.TB?

A

I. Fehlender Hdl.wille
= keine Zurechnung

II. Fehlender Erkl.wille
= streitig

III. Fehlender Geschäftswille
= WE liegt vor, die aber anfechtbar ist §119 I

26
Q

Kann trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein des Erklärenden eine wirks WE vorliegen?

A

(1) eA: keine wirks WE
(+) Erklärende wollte Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben, sodass Zurechnung zu einem Verstoß gg Privatautonomie führen würde
(+) Erst-recht-Schluss §118 (nicht ernstlich gemeinte WE ist nichtig): kann eine bew abgegebene WE nichtig sein, dann erst recht eine unbew abgegebene WE
(-) §118 ist nicht vergleichbar, da Erklärende bew die Nichtgeltung der WE will
(-) Privatautonomie ist durch Anf.mögl.k hinr gewahrt

(2) aA: wirks WE
(+) Schutz des Rechtverkehrs
(+) Schutz des Erkl.empfängers, der auf Gültigkeit der WE vertraut
(+) ausreichender Schutz durch Anf.möglichkeiten
-> Erklärende ist nicht schutzwürdig, wenn er bei Anw der erforderl Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als WE aufgefasst wird