Alpm: BGB AT 1: Irrtum Flashcards
Nebenleistungspflicht
= Ansprüche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Primärleistungsanspruchs sicherstellen soll (Änderung status quo/ selbständig einklagbar)
- Nebenpflicht
= Anspruch auf Schutz der sonstigen RG vor Verletzungen der Vertragspartner (nicht einklagbar/ einfacher SE)
- Unterschied Obliegenheit zu Pflichten
= Obliegenheitsverletzung führt zu Rechts- /Anspruchsverlust; PV führt nicht nur zu Rechtsverlust sondern auch zu Haftung
Was sind die Voraussetzungen für eine fehlerfreie WE (zB wurde Genehmigung wirks erteilt?)
-> zu prüfen, wenn nach außen erklärte WE nicht im Einklang mit innerlich Gewolltem steht
= Vorauss für eine fehlerfreie WE ist, dass der (1) äußere u (2) innere ErklärungsTB der WE (3) vorliegen u (4) beide übereinstimmen
-> fallen beide außeinander, dann Prüfung einer Anfechtung
- Handlungsbewusstsein
= bewusstes Tätigwerden. Ohne Handlungsbewusstsein keine WE
- Rechtsbindungswille (innerer ErklärungsTB)
= der Wille überhaupt eine rechtliche Bindung einzugehen (ob)
- Geschäftswille
= der Wille die konkrete RF herbeizuführen (wie)
- Handlungswille bei vis absoluta
= WE liegt vor, ist aber anfechtbar
- Abgrenzung Erklärungsbewusstsein zu RBW (äußerer ErklärungsTB)
= Bewusstsein darüber überhaupt eine Erklärung abzugeben und darauf aufbauend der Wille sich zu binden
- Erklärungsbote
= übermittelt eine fremde WE (§§ 164 ff. analog). Abgrenzung zu Stellvertreter (übermittelt eigene WE)
- Wann ist eine WE abgegeben, wenn ein Bote eingesetzt wird?
= wenn der Bote auf den Weg geschickt wird
- Wann geht eine nicht-verkörperter WE zu? (mündliche WE)
= (1) strenge Vernehmungslehre: Empfänger hat WE richtig verstanden (2) eingeschränkte Vernehmungslehre: Erklärende durfte nach Umständen nicht davon ausgehen, dass Bote die WE richtig verstanden hat (Bau-/ Straßenlärm)
- Inhaltsirrtum § 119 I Var. 1
= Irrtum über den Bedeutungsgehalt zum Zeitpunkt der Abgabe der WE (zB Dutzend). ACHTUNG: Allein Zeitpunkt zur Abgabe ist entscheidend, eine spätere Willensänderung ist unerheblich
- falsa demonstratio non nocet
= Beidseitiger übereinstimmender Irrtum über den Bedeutungsgehalt der Erklärung
- Erklärungsirrtum § 119 I Var.2
= Erklärende wollte Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben