8. Funktion der Hauptversammlung Flashcards
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ermöglicht den Aktionären die koordinierte Ausübung ihrer Rechte.
- jährliche Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung
- Leitung meist durch den Aufsichtsratsvorsitzenden
- eine HV sollte höchstens vier bis sechs Stunden dauern
Hauptversammlung
-Ablauf-
- Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr & Ausblick
- Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden
- Diskussion der Tagesordnungspunkte: Redebeiträge der Aktionäre & Antworten des Vorstands
- Abstimmung über die Tagesordnungspunkte
Stimmrechte (insb. §119 AktG)
- direkte Einflussnahme
- Delegation der Einflussnahme
- Billigung (Meinungsäußerung)
Stimmrechte (insb. §119 AktG)
-direkte Einflussnahme-
- Verwendung des Bilanzgewinns
- grundlegende Strukurentscheidungen (z.B. Satzungsänderung, Kapitalbeschaffung & -herabsetzung)
Stimmrechte (insb. §119 AktG)
-Delegation der Einflussnahme-
- Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats
- Bestellung des Abschlussprüfers
- Bestellung von Sonderprüfern
Stimmrechte (insb. §119 AktG)
-Billigung-
- Entlastung des Vorstands & des Aufsichtsrats
- Votum zum Vergütungssystem
Stimmrechtsausübung
- Berechtigung
- Prozedere
- Mehrheitsprinzip
Stimmrechtsausübung
-Berechtigung-
- grundsätzlich eine Stimme pro Aktie
- Nachweis des Anteilsbesitz zu einem bestimmten Tag vor der Hauptversammlung
Stimmrechtsausübung
-Prozedere-
- grds. Vorschläge von Vorstand & Aufsichtsrat
- zur Wahl von AR & Prüfern nur Vorschläge vom Aufsichtsrat
- Abstimmung durch Aktionäre persönlich oder durch Bevollmächtigten (proxy voting)
Stimmrechtsausübung
-Mehrheitsprinzip-
- grds. einfache Mehrheit
- qualifizierte Mehrheit (75%) z.B. bei Satzungsänderungen
Rede - & Fragerecht
- Möglichkeit zur zeitlichen Bregrenzung
Auskunftsrecht
- Verantwortlichkeit
- Reichweite
- Verweigerung
Auskunftsrecht
-Verantwortlichkeit-
- Beantwortung durch den Vorstand
- andere Partei (z.B. Aufsichtsrat) darf antworten, allerdings muss sich der Vorstand die Antwort zu eigen machen
Auskunftsrecht
-Reichweite-
- soweit Bezug zur Tagesordnung:
- sehr weit, z.B. Entlastung von Vorstand & Aufsichtsrat
- Grenze z.B. Frage zur Anlagenentscheidung des Aktionärs
Auskunftsrecht
-Verweigerung-
- bei Schaden für die Gesellschaft, z.B. Gefährdung Vertragsabschluss