2. Anforderungen an die Unternehmensleitung Flashcards
Personengesellschaften
- OHG, KG, PartnerG
- eigentümergeführte Gesellschaften
- unbeschränkte Haftung (Ausnahme: Kommanditist)
- weitgehend dispositives Recht (HGB)
Kapitalgesellschaften
- AG, KGaA, SE, GmbH
- Trennung von Eigentum & Geschäftsführung
- beschränkte Haftung
- weitgehend zwingendes Recht (AktG, GmbHG, SEAG)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der DCGK richtet sich an Vorstand & Aufsichtsrat börsenorientierter Aktiengesellschaften.
DCGK: Präambel A. Leitung & Überwachung B. Besetzung des Vorstands C. Zusammensetzung des Aufsichtsrats D. Arbeitsweise des Aufsichtsrats E. Interessenskonflikte F. Transparenz & externe Berichterstattung G. Vergütung von Vorstand & Aufsichtsrat
Inhalte & Ziele des DCGK
- Wiedergabe gesetzlicher Vorschläge driften zur Corporate Governance
- -> Transparenz –> Stärkung des (internationalen) Anlagevertrauens
- Entwicklung von Best-Practice-Standards (Empfehlungen & Anregungen)
- -> Transparenz –> Stärkung des (internationalen) Anlagevertrauens
- -> Verbesserung der CG, Selbstregulierung & Flexibilisierung (“soll” bzw. “sollte” statt “muss”
Entsprechungserklärung nach §161 AktG
Sinn & Zweck der Entsprechenserklärung
- Informationsfunktion (Vergangenheit & Zukunft)
- Anreizfunktion (Sanktionieren durch Öffentlichkeitsdruck)
Allg. Aufgabe des Vorstands
Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten (§76 Abs. 1 AktG)
- “eigene Verantwortung”
- der Vorstand ist grds. nicht weisungsgebunden
- der Vorstand kann die Leistungsaufgabe nicht delegieren
- “Leiten”
- strategische & operative Unternehmensplanung
- Organisation der Arbeitsabläufe, Personalpolitik
- Kontrolle der Umsetzung (Unternehmensplanung, Organisation)
Verantwortung innerhalb des Vorstands
Struktur:
- Alleinvorstand möglich (§76 Abs. 2 AktG), aber unüblich
- meist Bestimmung eines Vorsitzenden oder Sprechers
Zuständigkeiten:
- Grds. gemeinschaftliche Geschäftsführung mit Einstimmigkeitserfordernis (§ 77 AktG)
- Geschäftsordnung darf allerdings abweichend hiervon Ressortzuständigkeiten zuweisen:
- Grenzen: kein Handeln gegen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
- übrigen Vorstandsmitgliedern verbleit die Überwachung des jeweils ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds
Aufsichtsratszustimmung
- Festlegung von Zustimmungsvorbehalten für Geschäfte von grundlegender Bedeutung (§111 Abs. 4 AktG)
- dieser Zustimmungsvorbehalt darf nicht auf reine Geschäftsführungsaufgaben beziehen
- keine Weisungsbindung
Hauptversammlungsvorbehalt
- die Hauptversammlung hat über bestimmte grundlegende Entscheidungen abzustimmen (z.B. Eigenkapitalerhöhung)
- die Hauptversammlung hat grundsätzlich kein Recht, über Fragen der Geschäftsführung zu entscheiden (§119 Abs. 2 AktG)
- der Vorstand ist an die Entscheidungen der Hauptversammlung gebunden (§83 Abs. 2 AktG)
Satzung als Grenze eigenverantwortlichen Handelns
Der Vorstand hat sich an dem, in der Satzung festgelegten, Gegenstand der Gesellschaft zu orientieren
Satzung des Unternehmens (§23 AktG)
- verpflichtende Bestimmungen sind v.a. der Name der Gesellschaft (“Firma”), der Sitz, der Gegenstand des Unternehmens & der Höhe des Grundkapitals
- weitere Bestimmungen sind möglich, allerdings kein Abweichen vom AktG erlaubt
Gesetzesvorschriften als Grenze eigenverantwortlichen Handelns
Loyalität- & Treuepflichten: - Wettbewerbsverbot - Verschwiegenheit weitere Vorstandspflichten: - Buchführungspflichten - Risikofrüherkennungssystem -Insolvenzantrag Pflichten als gesetzlicher Vertreter: - Offenlegungsvorschriften - branchenspezifische rechtliche Vorgaben
Business Judgement Rule
Def.: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln
Unternehmerische Entscheidungen sind mit Risiken verknüpft.
- Gefahr übermäßiger Vorsicht aufgrund von Haftungsrisiko
- Lösung: Definition eines Ex Ante - Verhaltensmaßsatbs bei dessen Beobachtung Haftungsrisiken unabhängig vom Ergebnis ausgeschlossen werden (Safe Harbor)
Konkretisierung der Business Judgment Rules
a) unternehmerische Entscheidung
- vers. Handlungsalternativen
- > eigenverantwortliche Unternehmensleitung (z.B. Strategiefestlegung & Umsetzung)
- > Gegenbeispiel: gesetzliche Vorgaben
b) Handeln zum Wohle des Unternehmens
- Unternehmensinteresse
- > Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre & Stakeholder
- > Gegenbsp.: Handeln im Eigen- oder Sonderinteresse (z.B. ungerechtfertigte Beschäftigung von Familienangehörigen)
c) ausreichende Informationsgrundlage
- sorgfältige Analyse
- > Identifikation von Handlungsalternativen, Wahrscheinlichkeiten & Konsequenzen
- > Gegenbsp.: sehr schnelle Entscheidung ohne Dokumentation
Handeln im Unternehmensinteresse
Anforderung zur Abwägung der Interessen der Stakeholder bei jeder wesentlichen Unternehmensentscheidung
- > aber: Gleichgewichtung der Interessen vers. Stakeholder erscheint zu weitgehend
- > zumindest: Sicherung des Unternehmensfortbestands & ausreichender Rentabilität; Entwicklung konsensfähiger Lösungen; Verbot des Handelns im Eigen - oder Sonderinteresse
- > mögliche Konkretisierung: Handeln im Aktionärsinteresse unter Beachtung sozialer Normen und rechtlicher Vorgaben (enlightened shareholder value)
Rechtsform
Gesetzlich vorgeschriebener Rechtsrahmen von Unternehmen, der sich in die Grundtypen Personengesellschaft & Kapitalgesellschaft gliedert