8/8 (§§ 306-306f; 323a; 323c I; 323c II; 316; 315c; 315d; 315b; 142) Flashcards

Brandstiftung (§§ 306–306f); Vollrausch (§ 323a); Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c I); Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c II); Trunkenheit im Verkehr (§ 316); Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c); Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d); Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b); Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

1
Q

Brandstiftungsdelikte: Systematik

A
  • 306 als spezielles Sachbeschädigungsdelikt
  • 306 nicht als GrundTB zu 306a
  • 306: rechtfertigende Einwilligung möglich (kein gemeingefährliches Delikt)
  • Prüfung:
    1. 306 (Sachbeschädigungsdelikt, verdrängt 303, 305)
    2. 306a I (abstraktes Gefährdungsdelikt)
    3. 306a II (konkretes Gefährdungsdelikt)
    4. Qualifikationen
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2
Q

Prüfung § 306 I

A
I. TBM
1. Obj TB
a) Tatobjekt: ein fremdes Objekt der Nr. 1-6
b) Tathandlungen
aa) Inbrandsetzen
bb) durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
2. Subj TB
a) Vorsatz
b) wenn (-), § 306d I Var. 1
II. Rechtswidrigkeit
-> Einwilligung nach hM möglich
III. Schuld
IV. Tätige Reue § 306e
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3
Q

306 I: Tatobjekte

A
  • angesichts der hohen Strafandrohung: restriktive Interpretation
  • hM: nur solche Objekte im SB, die einen nicht unerheblichen Wert oder eine größere Menge verkörpern
    (vgl. Wertung des § 315c: 1000 €)
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4
Q

306 I: Tathandlung

A
  • in Brand setzen: wenn zumindest Teile des Objekts, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, dh ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennt
  • > bei Gebäuden: Tür, Fensterrahmen, Zimmerwand, Flurtreppe, Zimmerfußboden, nicht: Einrichtung
  • > Rspr: Möglichkeit des Übergreifens auf wesentliche Teile ausreichend (hM: con: Wortlautüberdehnung)
  • > schon brennendes Tatobjekt: (+), wenn neuer Brandherd am Objekt gesetzt wird
  • > bloßes Weiterbrennenlassen ist kein Inbrandsetzen (vgl Wortlaut) durch Unterlassen
  • durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören:
  • > zerstören: vgl. 303
  • > teilweise: wenn Teile des Objekts, die für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, unbrauchbar werden (hM zusätzlich: von einigem Gewicht)
  • > Brandlegung: jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet
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5
Q

Prüfung 306a I

A
I. TBM
1. Obj TB
a) Tatobj: besondere (Eigentumsverhältnisse unerheblich)
b) Tathandlungen wie in 306 I
2. Subj TB
a) Vors
b) wenn (-), § 306 d I Var. 2
II. RW
-> Einwilligung des Eigentümers unbeachtlich
III. S
IV. Tätige Reue (§ 306e)
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6
Q

Tatobjekte 306a I - “dient der Wohnung von Menschen”

A
  • “dient der Wohnung von Menschen”, wenn sie von ihren Bewohnern zumindest vorübergehend tatsächlich als Mittelpunkt ihrer privaten Lebensführung zu Wohnzwecken genutzt wird
  • > (konkludente) Entwidmung möglich
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7
Q

Tatobjekte 306a I - Inbrandsetzen von gemischt genutzten Gebäuden

A

eA: (+), wenn ein Gebäudeteil von gemischt genutzten Gebäuden in Brand gesetzt wird, der nicht zur Wohnung eines Menschen dient (wenn Einheitlichkeit des Gebäudes gegeben ist und Gefahr, dass Feuer übergreift)
pro: 306a I als abstraktes Gefährdungsdelikt
(Beachte: Vorsatz muss sich auch auf das einheitliche Gebäude beziehen!)
aA: durch § 306a I Nr. 1-3 geschützte Räumlichkeit muss selbst in Brand gesetzt werden
pro: Wortlaut
pro: Abstrakte Gefährlichkeit setzt erst mit Inbrandsetzen der Wohnung selbst ein

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8
Q

P: Teleologische Reduktion des § 306a I

A

eA: (+), wenn absolut ausgeschlossen wurde, dass Leben gefährdet werden
pro: hohe Strafandrohung (Verbrechen); Schuldprinzip

aA: keine telRed
pro: Charakter des abstrakten Gefährdungsdelikts geht verloren; unvermeidbare Annäherung an konkretes Gefährdungsdelikt

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9
Q

P: Konkurrenz zwischen § 306 I und § 306a I

A

eA: Tateinheit
pro: unterschiedliche Schutzrichtungen

aA: Konsumtion

pro: oftmals sind fremde Gebäude betroffen
pro: auch § 306 I wohnt ein Element der Gemeingefährlichkeit inne (!?)

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10
Q

Prüfung § 306a II

A

I. TBM
1. Obj TB
a) Tatobjekte: eines der Objekte des § 306 I, das nicht fremd sein muss
b) Tathandlungen
c) Taterfolg: konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
d) Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen b) und c)
2. Subj TB
a) Vorsatz
b) wenn (-), § 306d I Var. 3 oder § 306d II
II. RW
-> Einwilligung des Eigentümers unbeachtlich
-> Einwilligung des konkret Gefährdeten möglich
III. S
IV. Tätige Reue § 306e

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11
Q

P: 306a II: Gefährdeter anderer auch Tatbeteiligter?

A

eA: (-)
pro: steht auf Täterseite

aA: (+)

pro: Wortlaut gibt keinen Hinweis auf Restriktion
pro: selbst Mittäter sind für den Täter andere Menschen

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12
Q

§ 306a II: Konkurrenzen

A

wegen eigenständiger Schutzrichtung des konkreten Gefährdungsdelikts besteht sowohl mit § 306 I als auch mit § 306a I Tateinheit

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13
Q

Besonders schwere Brandstiftung: § 306b I

A
  • erfolgsqualifiziertes Delikt
  • > Untergrenze der großen Personenzahl: wohl 10
  • Gefahrverwirklichungszusammenhang: Realisierung eines tatbestandstypischen Brandstiftungsrisikos
  • Retter und Helfer als Opfer: allgemeine Grundsätze der freiverantwortlichen Selbstgefährdung (so (-), wenn Handlungspflicht; Motivationslage (Nötigungssituation vergleichbar) des § 35)
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14
Q

Besonders schwere Brandstiftung: § 306b II

A

Nr 1: Vorsatz nötig - konkrete Todesgefahr

Nr 2: Reichweite der Ermöglichungsvariante: nur soweit, dass Straftaten ermöglicht werden durch die spezifischen Gefahren und Folgen des Brandereignisses (also nicht bspw. für einen Betrug - dagegen spricht die hohe Mindeststrafe trotz Absenkung des Strafrahmens der Betrugsdelikte, s. extra Streit)

Nr 3: restriktive Auslegung (Erschwernis muss Grad einiger Erheblichkeit haben)

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15
Q

P: § 306b II bei Betrugsdelikten?

A

Die Vorschrift des § 306b II Nr. 2 löste nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 die Vorschrift des § 307 Nr. 2 a.F. ab. Nach dieser lag eine besonders schwere Brandstiftung vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) auszunutzen. Mit § 306b II Nr. 2 wurde die Strafbarkeit deutlich ausgeweitet. Nun muss der Täter lediglich in der Absicht handeln, irgendeine andere Straftat durch die Brandstiftung zu ermöglichen oder zu verdecken. Fraglich ist damit, ob § 306b II Nr. 2 auch den Fall erfasst, dass der Täter ein geschütztes Objekt in Brand setzt, um die Versicherung zu betrügen (und damit regelmäßig § 263 I, III Nr. 2, 5 sowie § 265 erfüllt).

I. Einbeziehung von § 265 in die Ermöglichungsvariante

Fraglich ist zunächst, ob § 265 eine taugliche Straftat ist, deren beabsichtigte Ermöglichung für § 306b II Nr. 2 ausreicht. § 265 stellt den Versicherungsmissbrauch unter Strafe. Tathandlung des § 265 ist bereits das Beschädigen, Zerstören oder die Brauchbarkeitsbeeinträchtigung des Tatobjekts. Demnach kann § 265 schon dem Wortlaut nach keine andere Straftat sein

II. Einbeziehung von § 263 I, III Nr. 2, 5 in die Ermöglichungsvariante

Nach dem Wortlaut des § 306b II Nr. 2 führt eine Brandstiftung in der Absicht, einen Betrug zu begehen, dazu, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt und ein Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren eröffnet wird. Die §§ 263 I, III Nr. 2, 5 und § 265 bedrohen dieselbe Tat jedoch nur mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn respektive bis zu drei Jahren. Es liegt eine erhebliche Strafrahmendivergenz vor

Ansicht 1: Einige Stimmen wollen daher den Tatbestand des § 306b II Nr. 2 einschränken. Es soll entweder die enge räumlich-zeitliche Verbindung zwischen Brand und Folgetat aus der Rspr. zum alten § 307 Nr. 2 a.F. übernommen werden oder die durch den Brand entstandene spezifische Gefahr (z.B. Rauchentwicklung, Panik etc.) muss für die Folgetat durch den Täter ausgenutzt werden
con: Hier wird der Grund der Strafschärfung übersehen. Dieser liegt im gesteigerten Intentionsunwert gegenüber dem Grunddelikt, da der Täter seine Interessen auf besonders gefährliche und rücksichtslose Art und Weise verwirklicht. Denn Brandstiftungsdelikte sind stets für Leib und Leben der Opfer besonders gefährlich. Es wird kaum möglich sein, durch die Auslegungsmethoden zum alten Tatbestandsmerkmal des “Ausnutzens” zurückzukehren, da der Wortlaut dies nicht verlangt. Die hohe Strafe wird dadurch legitimiert, dass der Täter Unrecht mit zusätzlichem Unrecht verbindet, um seine Interessen rücksichtslos auf gemeingefährlichem Wege durchzusetzen

Ansicht 2: Es sind keine Einschränkungen des § 306 b II Nr. 2 in den Fällen des Versicherungsbetrugs erforderlich
con: Systematisch spricht gegen diese Ansicht, dass in den Fällen des § 306b stets das Gefährdungsunrecht gegenüber dem Grunddelikt erhöht ist. Hierdurch wird die eklatant höhere Strafe gerechtfertigt (s.o.). Eine bloße Steigerung des Intentionsunwerts kann einen so stark erhöhten Strafrahmen nicht rechtfertigen. Zusätzlich wird der minder schwere Fall des Betrugs gem. § 263 IV ausgeschlossen. Dies ist aufgrund der Strafrahmendivergenz unverhältnismäßig. Außerdem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht, dass der Gesetzgeber eine solche Strafverschärfung wollte

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16
Q

§ 306d

A
  • § 306a II setzt sich aus einem Handlungs- und Gefährdungsteil zusammen
  • > § 306d I Var. 3 regelt den Vorsatz-Fahrlässigkeits-Fall
  • > § 306d II regelt den Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Fall
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17
Q

§ 306f

A

Absatz 1: einwilligungsfähiges Eigentumsgefährdungsdelikt (vgl. § 306 I)

Absatz 2: Eigentumslage unerheblich; konkrete Individualgefahr erforderlich

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18
Q

§ 306e

A

Tätige Reue

  • Anlehnung an Rücktrittsdogmatik
  • Keine analoge Anwendung auf andere Brandstiftungsdelikte (contra legem!)
  • Erheblicher Schaden
    a) Eintritt einer Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr iSd § 224 I Nr. 2
    b) Sachschaden mit beträchtlicher Schadenshöhe, bei Wohngebäuden: 2.500 €
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19
Q

Prüfung § 316 - Trunkenheit im Verkehr

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs (eigenhändiges Delikt)
b) Im Verkehr
c) Zustand der Fahruntüchtigkeit, insbesondere
aa) alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit (bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille) oder
bb) alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille i. V. m. Ausfallerscheinungen)
2. Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Subsidiarität insbesondere gegenüber § 315c I Nr. 1a, III

Nach dem Wortlaut der Subsidiaritätsklausel des § 316 I, letzter Halbsatz scheint § 316 gegenüber allen Begehungsformen der §§ 315a, 315c zurückzutreten. Indes meint das Gesetz mit „die Tat“ allein die Trunkenheitstat, so dass nur bezüglich der §§ 315a I Nr. 1, 315c I Nr. 1a Subsidiarität besteht

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20
Q

§ 316 - Führen eines Fahrzeugs

A
  • führen: erst wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt
  • > Fahrzeugführer: wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind
  • Fahrzeug: nicht nur KFZ, sondern jedes Verkehrsmittel des § 24 II StVO (nicht jedoch solche des § 24 I StVO)
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21
Q

§ 316 - im Verkehr

A

alle in §§ 315ff. genannten Verkehrsarten, sofern öffentlich

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22
Q

§ 316 - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

A
  1. Relative
    - zwischen 0,3 und 1,1 Promille
    - weitere Beweiszeichen für Fahruntüchtigkeit erforderlich (insbes. Ausfallerscheinungen)
  2. Absolute
    - zum Tatzeitpunkt: 1,1 Promille (KFZ); 1,6 Promille (Fahrrad)
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23
Q

§ 316 - Vorsatz

A
  • BAK und deren Höhe sprechen als Indiz für Vorsatz (in Richtung sicheres Wissen um (spätere) Fahruntüchtigkeit)
  • Bezugspunkte:
  • > Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
  • > Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit, zumindest in einer Parallelwertung der Laiensphäre
  • § 316 II regelt Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
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24
Q

Prüfung § 315c - Gefährdung des Straßenverkehrs

A

Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil
aa) Nr. 1a (wie § 316 I): Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer rausch-, insbesondere alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit
bb) Nr. 1b: Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer infolge geistiger oder körperlicher Mängel bedingten Fahruntüchtigkeit
cc) Nr. 2a–g: Grob verkehrswidrige Begehung eines der sieben Verkehrsverstöße
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) fremde Sachen von bedeutendem Wert
c) Zurechnungszusammenhang zwischen a und b (vgl. Lehren der objektiven Zurechnung)
2. Subjektive Tatseite
a) Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
b) Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
c) Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c (häufig gegeben)
d) Rücksichtslosigkeit in den Fällen der Nr. 2a-g
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

25
Q

§ 315c I Nr. 2 - die sieben “Todsünden”

A
  • d/e: Unübersichtlichkeit kann sich auch aus Nebel, … ergeben
  • grob verkehrswidrig: ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
  • rücksichtslos (subj. TBM): wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt
26
Q

§ 315c - (konkrete) Gefahr / Gefährdung

A
  • stets, wenn konkreter Verletzungserfolg eingetreten ist
  • ansonsten Prüfung (ex post):
    1. Zustand, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (Unbeherrschbarkeit des Gefährdungsverlaufes)
    2. „Konkret“ genug ist die Gefährdung dabei nur, wenn eine andere Person oder fremde Sache in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine riskante/kritische Verkehrssituation gerät, die nach Lage der Dinge fast zu einem Unfall geführt hätte und rückblickend betrachtet gerade noch einmal gut ausgegangen ist (Existenzkrise)
  • > (-) bei bloßer räumlicher Nähe / Annäherung
27
Q

§ 315c - Leib oder Leben eines anderen Menschen - P: Sind Mitfahrer taugliche “andere”?

A

eA: nein, stehen auf Täterseite; gehören (daher) nicht zum Schutzkreis des “allgemeinen Verkehrs”
aA: ja, kein Grund, Schutz zu versagen; Wortlaut ergibt keine restriktive Auslegung; auch bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten keine Einschränkung
- P: Einwilligung in Gefahrerfolg? s. separate KK

28
Q

P: Kann der Gefährdete in den Gefahrerfolg rechtfertigend einwilligen?

A

eA: Disponibilitätstheorie: kumulativer Schutz von Allgemein- und IndividualRG -> Einwilligungsmöglichkeit (+)
con: Indisponibilität des AllgemeinheitsRG

aA: Indisponibilitätstheorie: In AllgemeinheitsRG kann nicht eingewilligt werden

con: IndividualRGSchutz nicht bloß als Annex, sondern als selbstständiges RG
pro: Systematik: “Gemeingefährliche Straftaten” zeigt Priorisierung ggü Lebens- und Eigentumsschutzgut

wA: differenzierende Theorie: Einwilligung des Gefährdeten schließt die Strafbarkeit nach § 315c nur dann aus, wenn das allgemeine Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs bereits durch andere Normen (z.B. § 316) ausreichend geschützt ist

con: Willkürlichkeit der Entscheidung, dass § 315c nicht vorliegt, nur weil ein anderer Straftatbestand Schutz bietet
con: keine Auffangfunktion in den Fällen des Fällen des § 315c I Nr. 1b und Nr. 2

-> zusätzlich: Schranken des § 228 (konkrete Lebensgefahr)

29
Q

§ 315c - fremde Sachen von bedeutendem Wert

A
  • 750 € / 1.300 €
  • Verkehrswert maßgeblich
  • hM: das vom Täter geführte Fahrzeug zählt nicht mit (wohl aber die Ladung)
30
Q

Prüfung § 315b - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil: Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1
aa) Nr. 1,
bb) Nr. 2 oder
cc) Nr. 3,
der die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt.
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) fremde Sachen von bedeutendem Wert
c) Zurechnungszusammenhang zwischen a und b
2. Subjektive Tatseite
a) Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
b) Abs. 4: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
c) Abs. 5: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation (nur) der Vorsatz-Vorsatz-Kombination des § 315b I (§ 315b III i. V. m. § 315 III)

31
Q

§ 315b I Nr. 1

A
  • Anlagen: alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln und Absperrungen. Auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör wie z. B. einem Gullydeckel
  • Beschädigen von Fahrzeugen: bspw. Durchtrennen eines Bremsschlauchs (die bloße Beschädigung eines Fahrzeugs oder einer Anlage ohne weitere Folgen kann aber § 315b I Nr. 1 nicht erfüllen - die (davon losgelöste) Gefahr muss dadurch jedoch hervorgerufen werden)
32
Q

§ 315b I Nr. 2

A
  • Verkehrsvorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr nicht erfasst
  • > Ausnahme: Fahrzeug bewusst zweckentfremdet als Mittel zur Verkehrsbehinderung, d. h. in der Absicht einsetzt, ein Hindernis zu schaffen (verkehrsfeindlicher Inneneingriff)
  • -> a. objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht
  • -> b. subjektiv darauf ankommen, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu „pervertieren“ und dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Von daher können die Fälle der bewussten Zweckentfremdung nur in der Vorsatz-Vorsatz-Kombination (§ 315b I) verwirklicht werden; die Kombinationen des § 315b IV und V scheiden aus. Was die den Außeneingriff charakterisierende „Pervertierungsabsicht“ betrifft, so lässt die neuere Rechtsprechung nicht mehr den bloßen Gefährdungsvorsatz genügen, sondern verlangt, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird. Das verdient Zustimmung, weil dadurch die Konturen der Fallgruppe klarer werden
33
Q

§ 315b I Nr. 3

A
  • Generalklausel
  • der Täter schafft durch einen verkehrsfremden Eingriff eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und diese Gefahr verdichtet sich anschließend zu einem – möglicherweise nur Sekundenbruchteile danach eintretenden – verkehrsspezifischen konkreten Gefahrerfolg, der an die Intensität von Nr. 1 / Nr. 2 heranreicht
  • nach h. M. gelten die Grundsätze zur bewussten Zweckentfremdung des Fahrzeugs auch für den Beifahrer, der in die Fahrzeugführung eingreift. Demnach kann ein solcher Beifahrer den Tatbestand nur verwirklichen, wenn er das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht – mit Schädigungsvorsatz – seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will. Soll dagegen nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluss genommen werden, etwa um ein Abbiegen oder Anhalten zu erzwingen, so scheidet die Vorschrift aus
  • extra Streit
34
Q

Prüfung § 142 - Entfernen vom Unfallort

A
  • dient ausschließlich dem privaten Feststellungsinteresse - keine Straftat gegen die öffentliche Ordnung, sondern ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt
  • Sonderdelikt (Erfordernis der Unfallbeteiligung)

Aufbauschema (§ 142)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
b) Unfallbeteiligter (§ 142 V)
c) Abs. 1: Sich-Entfernen vom Unfallort, bevor
aa) Nr. 1: bei anwesenden feststellungsbereiten Personen der Täter seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht erfüllt hat oder
bb) Nr. 2: bei nicht anwesenden feststellungsbereiten Personen die Wartefrist abgelaufen ist. >nur wenn Strafbarkeit nach Abs. 1 zu verneinen:
d) Abs. 2: Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort
aa) Nr. 1: nach Ablauf der Wartefrist oder
bb) Nr. 2: berechtigt oder entschuldigt
cc) und Verletzung des Gebots, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld >Zumutbarkeit des Handelns bei Strafverfolgungsgefahren
IV. Tätige Reue (§ 142 IV)

35
Q

§ 142 I Nr. 1

A
  • Feststellungsduldungspflicht („die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit … ermöglicht hat“)
  • aktive Vorstellungspflicht („Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist“)
  • > beinhaltet keine Verpflichtung zur Angabe der Personalien (anders § 34 I Nr. 5b StVO)
  • Unfallort: der unmittelbare Unfallbereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflichten erfüllen kann und/oder in dem feststellungsbereite Personen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden
  • sich entfernen:
  • > (-) bei bloßen Verstecken
  • > Voraussetzung: willensgetragenes Verhalten
36
Q

§ 142 I Nr. 2

A
  • keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort anwesend
  • Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Feststellungsinteresse der Beteiligten, Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte, Tageszeit)
  • Soweit Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe eingreifen, trifft den Unfallbeteiligten eine strafbewehrte Nachholpflicht gemäß § 142 II Nr. 2
37
Q

§ 142 II

A
  • echtes Unterlassungsdelikt
  • Nr. 1: Erfasst wird der Unfallbeteiligte, der den Unfallort verlassen hat, nachdem er seiner Wartepflicht gemäß Abs. 1 Nr. 2 genügt hat.
  • Nr. 2:
  • > berechtigt: jedenfalls im Falle der (mutmaßlichen) Einwilligung bzw. § 34 (P: dringende Angelegenheiten? Rechtsordnung schützt allgemeine Handlungsfreiheit und damit § 34 auch in diesen Fällen denkbar)
  • > entschuldigt: Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe, nach hM auch mangelnde Vorsatzschuld bei ETBI
38
Q

§ 142 II - P: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort

A
  • eA: berechtigt oder entschuldigt nicht formal-dogmatisch, sondern alltagssprachlich weit zu verstehen, sodass auch “verständliches” Verhalten (also unvorsätzliches) darunter fallen würde
  • aA: berechtigt oder entschuldigt nach strafrechtlicher Dogmatik
    con BVerfG: Begriffe mit normativem Gehalt sind entsprechend normativ zu verstehen und auszulegen
    con: Analogieverbot Art 103 II GG
    con: systematisch: wer Unfall gar nicht bemerkt, soll nicht die gleichen Pflichten haben wie jemand, der diesen bemerkt hat

Weiterhin verfassungskonform könne aber eine Bestrafung nach Absatz 1 sein, sofern der Täter, der die Situation zeitnah erkennt, den Entschluss fasst, sich ohne weitere Angaben zu entfernen, bevor er den Unfallort verlassen hat. Die Bestrafung hängt also ganz wesentlich vom Verständnis der Reichweite des “Unfallorts” ab

eA: macht sich der Täter, der sich zunächst unvorsätzlich vom Ort des Geschehens entfernt hat, dann nach Absatz 1 strafbar, wenn er die Situation in engem räumlichem wie zeitlichem Zusammenhang zum Unfall erkennt und sich dennoch weiter von der Unfallstelle entfernt. Am Ort der Kenntniserlangung muss dabei ohne weiteres die Anwesenheit feststellungsbereiter Personen zu erwarten sein. In diesen Fällen fasst er den Vorsatz vor Beendigung der Tat
con: Bestimmtheitsgrenzen; Rechtsunsicherheit

aA: engerer Begriff - Strafbarkeit auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Täter unvorsätzlich entfernt hat und dies weiter tut, nachdem er unmittelbar nach Verlassen der Unfallstelle seine Beteiligung erkannt hat

39
Q

§ 142 III

A

Abs. 3 verpflichtet den Unfallbeteiligten, aktiv alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen

40
Q

§ 142 - Subj TB

A

Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln (§ 15). Einem Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1) unterliegt insbesondere, wer seine Unfallbeteiligung und/oder den Verkehrsunfall (mit seinen tatbestandlichen Elementen) nicht richtig erfasst, etwa weil er irrtümlich keinen oder bloß einen unter 25 € liegenden Schaden wahrnimmt (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 90; OLG Jena StV 2006, 529). Entsprechendes gilt für jemanden, der zu Unrecht davon ausgeht, den entstandenen Schaden und damit die tatbestandlichen Feststellungsinteressen selbst beseitigt zu haben, oder irrtümlich die Feststellungsbereitschaft eines Dritten annimmt (vgl. → Rn. 22).
67 Demgegenüber befindet sich bloß in einem Verbotsirrtum (§ 17), wer die Tatsachen richtig einschätzt, sich aber über seine Handlungspflichten täuscht, z. B. über die Dauer der Wartefrist oder über die Grenzen des Unverzüglichkeitsgebots.

41
Q

§ 142 IV - tätige Reue

A
  • beschränkt auf ruhenden Verkehr (-> Parkunfälle) und nicht bedeutende Sachschäden (Wertgrenze in Anlehnung an § 69 II Nr. 3 bei ca. 1.300 €)
42
Q

P: Anforderung an § 315b I Nr. 3 (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff)

A
  • mM: rein objektive Kriterien (grobe Einwirkung von einigem Gewicht)
    pro: Sicherheit des Straßenverkehrs nur objektiv bestimmbar
    pro: Verletzungsabsicht der hM problematisch bei Vorsatz-Fahrlässigkeits- und F-F-Kombination
  • hM: Verkehrsverstoß unter bewusster Zweckentfremdung -> gezielte Verkehrsbehinderung von einigem Gewicht
    pro: mit mM kann differenzierte gesetzliche Regelung der § 315 c vs b nicht aufrechterhalten werden (nur bestimmte Verkehrsverstöße strafbar, s. Katalog)
  • > Unteransicht 1: zusätzlich bedingter Schädigungsvorsatz
    pro: exakte Abgrenzung zu § 315 c
  • > Unteransicht 2: Gefährdungsvorsatz ausreichend
    pro: § 315b als konkretes Gefährdungsdelikt
    pro: Beweisschwierigkeiten in der Praxis
43
Q

P: Konkretheit der Gefahr bei § 315 b I (am Fall der durchtrennten Bremsschläuche)

A
  • mM: Fahrzeugstart und begonnene Beteiligung am Straßenverkehr reicht aus
    pro: Inbetriebnahme des Kfz ohne funktionierende Fußbremse hohes Unfallrisiko
  • hM: Beinahe-Unfall erforderlich (Handlung muss zur kritischen Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das RG verletzt wurde oder nicht)
    pro: Verhinderung der Verwischung von abstrakter und konkreter Gefährdung
44
Q

P: Maßstab des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Unfällen während einer Trunkenheitsfahrt

A
  • eA: maßgebendes Alternativverhalten ist im Fahren in alkoholisiertem Zustand mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit (§ 3 I 2 StVO) zu sehen
    pro: abstrakt gefährliche Handlung nur deshalb sorgfaltswidrig, weil keine zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden
  • aA (hM): Alternativverhalten ist nüchterner Zustand
    pro: Trunkenheitsfahrten generell gefährlich, es kann auf keinen sorgfältigen Betrunkenen abgestellt werden, da auch dessen Fahrten nicht als rechtmäßig anzusehen sind, selbst wenn er langsamer fährt
45
Q

Prüfung § 323a

A
A. § 223 / § 212
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. (Nicht ausschließbare) Schuldunfähigkeit gemäß § 20
2. Schuldhaftes Handeln nach den Regeln der vorsätzlichen alic?
a) Voraussetzungen
b) Zulässigkeit der vorsätzlichen alic

B. (Ggf.) § 222 / § 229

C.§ 323a
I. Objektiver Tatbestand
1. Rausch
2. Sichversetzen in den Rausch und Kausalität des berauschenden Mittels für den Rausch
II. Subjektiver Tatbestand >Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich I
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
1. Die im Zustand der (nicht auszuschließenden) Schuldunfähigkeit begangene „rechtswidrige Tat“ (Rauschtat)
2. Schuldbeziehung zur Rauschtat?

46
Q

§ 323a: Rausch

A

Zustand, der die Schuldfähigkeit ausschließt oder jedenfalls nach § 21 erheblich vermindert und der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (ab 3,0 Promille)

47
Q

§ 323a: Rechtswidrige Tat als objektive Bedingung der Strafbarkeit

A
  • nicht gegeben bei
    1) Der Rauschtäter verursacht durch plötzliches Erbrechen oder durch rauschbedingt unkontrolliertes Torkeln eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung (fehlende Handlung)
    (2) Der Rauschtäter irrt sich im Sinne des § 16 I 1 über ein objektives Tatbestandsmerkmal oder handelt nicht mit der erforderlichen besonderen subjektiven Unrechtstendenz, z. B. ohne Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht
  • Lediglich rauschbedingte Irrtümer und Erkenntnisdefizite auf der Schuldebene bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Dabei geht es hauptsächlich um rauschbedingte Verbotsirrtümer und Wissensmängel im Bereich der subjektiven Fahrlässigkeit. Ausnahmsweise beachtlich sind solche rauschbedingten Fehlvorstellungen im Schuldbereich nur, wenn sich der Täter auch im nüchternen Zustand in unvermeidbarer Weise geirrt hätte (vgl. „infolge des Rausches“)
48
Q

§ 323a: Nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit

A

Soweit sich das Schulddefizit zwischen dem möglichen § 20 und dem sicher gegebenen § 21 bewegt, gelangt man relativ unproblematisch zu § 323a
-> Im Bereich der nur möglichen Schuldunfähigkeit auch anwendbar?
Allerdings verlangt der Tatbestand immer noch das Vorliegen eines Rausches. Insoweit stellt sich die Frage, ob es einen „Rausch“ auch unterhalb eines für § 21 ausreichenden Intoxikationsgrades gibt. Man kann sich dies wohl vorstellen. Doch bleibt dann das Problem, wie die für einen derartigen Rauschbegriff erforderliche Mindestschwere ohne den § 21 als feste Untergrenze hinreichend bestimmt (Art. 103 II GG) definiert werden könnte. Überzeugende Vorschläge dazu existieren nicht. Zudem passt der Fall, dass der Täter möglicherweise voll schuldfähig gehandelt hat, nicht in das Tatbild des Vollrauschtatbestandes. Daher muss § 323a ausscheiden, wenn der Rausch nicht zumindest die Schwere des § 21 sicher erreicht hat

49
Q

P: Einschränkung durch das Erfordernis einer subjektiven Beziehung zur Rauschtat vor dem Hintergrund des Schuldprinzips

A

Fraglich erscheint, ob der Täter in einer gewissen subjektiven Beziehung zu der später im Rausch begangenen Tat stehen muss, damit die Bestrafung aus § 323a mit dem allgemein geltenden Schuldprinzip vereinbar ist.

eA: § 323a als abstraktes Gefährdungsdelikt; jeder müsse damit rechnen, dass er im Rauschzustand Straftaten begeht

pro: Strafbarkeit bereits durch Erfordernis einer rechtswidrigen Tat als objektive Bedingung der Strafbarkeit eingeschränkt
con: Rauschzustand als TB ist weithin sozialüblich akzeptiert, sodass sich aus der Rechtswidrigkeit nicht ohne Weiteres die Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ergeben kann

aA: Täter muss mindestens fahrlässig hinsichtlich der später begangenen Tat handeln (idR gegeben)

con: Strafbarkeitslücken (bspw. wenn Täter völlig enthemmt und sonst noch nie strafbar geworden -> Fahrlässigkeit entfiele)
con: Wille des Gesetzgebers, der mit dieser Vorschrift gerade der weit verbreiteten Vorstellung von der Harmlosigkeit des Rausches entgegentreten wollte

50
Q

P: Teilnahme am § 323a

A
  • Täterschaft: eigenhändiges Delikt, Täterschaft (-)
  • eA (hM): möglich unter Anwendung des § 28 I
    con: unangemessene Ausweitung auf Wirte, Zechgenossen
    con: kein eigenständiges Delikt, sondern Erweiterung der subjektiven Haftungsvoraussetzung
  • aA: Anstiftung und Beihilfe nicht möglich
    con: Strafbarkeit von Wirten und Zechgenossen auch hinsichtlich § 13 und § 221
    con: keine unbillige Ausweitung, da vorsätzliche Tat erforderlich und Rausch tatsächlich vorhergesehen worden sein muss
51
Q

Prüfung § 323c

A
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Unglücksfall (oder: gemeine Gefahr oder gemeine Not)
b) Unterlassen einer Hilfeleistung, die
aa) erforderlich,
bb) dem Täter möglich und
cc) ihm zumutbar ist.
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
52
Q

§ 323c: Unglücksfall

A

plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt

  • ex-post-Beurteilung
  • auch Erkrankung (wenn sich Symptome/Wirkungen plötzlich zeigen)
  • auch Straftaten
53
Q

§ 323c: Gemeine Gefahr

A

Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen (an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten) nahe liegt

54
Q

§ 323c: Gemeine Not

A

überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Gefahr und wird üblicherweise als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben

55
Q

§ 323c: Erforderlichkeit

A
  • Betrachtung eines verständigen Beobachters ex ante
  • Nicht erforderlich, wenn Selbsthilfe möglich; andere Hilfe bereits geleistet oder sichere Gewähr für sofortige anderweitige Hilfe
56
Q

§ 323c: Möglichkeit

A
  • individuelle Handlungsmöglichkeit
  • (-): zu große räumliche Distanz, fehlende Fähigkeiten, ungenügende fachliche Kenntnisse oder nicht vorhandene technische Hilfsmittel
57
Q

§ 323c: Zumutbarkeit

A
  • Güter- und Interessensabwägung
  • Dabei muss der Adressat eigene Belange umso eher zurückstellen, je näher er zum Unfallgeschehen steht und je größer die Gefährdung des Verunglückten ist
58
Q

P: Vollendungszeitpunkt § 323c

A

eA: wenn nicht sofortige Hilfeleistung erfolgt

aA: wenn keine rechtzeitige Hilfeleistung erfolgt

con: Risiko des zu späten Eingriffs
con: Irrtümer über Rechtzeitigkeit möglich
con: früher Vollendungszeitpunkt durch nach hM anerkannte analoge Anwendung der tätigen Reue möglich (pro tätige Reue analog: früher Vollendungszeitpunkt und Opferschutz)