2/8 (§§ 243-244a; 240; 249; 250) Flashcards
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243); Diebstahl mit Waffen; Wohnungseinbruch- und Bandendiebstahl; Nötigung (§ 240); Raub (§ 249); Schwerer Raub (§ 250)
Aufbauschema § 243
I.-III. Prüfung § 242
IV. Strafzumessung: besonders schwere Fälle (§ 243)
- Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1-7
- Vorsatz bezüglich 1. (§§ 15, 16 I 1 analog)
- § 243 II
- Entfallen der Indizwirkung (selten)
- Unbenannter besonders schwerer Fall (§ 243 I 1) bei nicht gegebenem Regelbeispiel (“wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist”)
§ 243 I 2 Nr. 1 (Einbruch)
- umschlossener Raum: jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
- > es muss für den Täter ein tatsächliches Hindernis bestehen, das das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert
- Einbrechen: das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden
- > setzt die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft voraus
- > Handeln “von draußen” auch umfasst (Betreten nicht erforderlich)
- Einsteigen: Täter gelangt unter Überwindung von ein tatsächliches Hindernis bildenden Umschließungen auf einem zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum
- Eindringen mit einem falschen Schlüssel: falsch ist jeder Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
- > nicht darunter fällt der bestimmungswidrige Gebrauch eines echten Schlüssels (gefunden oder entwendet)
- > darunter fällt ein entwidmeter Schlüssel, also wenn der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zum ordnungsgemäßen Öffnen von Räumen entzogen hat
- anderes Werkzeug: muss ebenso auf Schließmechanismus einwirken (Schlüsselersatzfunktion)
- zur Ausführung der Tat: Diebstahlsvorsatz muss bereits im Moment des Einbrechens, Eindringens etc vorliegen
§ 243 I 2 Nr. 2 (Verschlossenes Behältnis)
- Verschlossenes Behältnis: ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (Behältnis), und das gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist (verschlossen)
- Schutzvorrichtung: jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren
- Besondere Sicherung gegen Wegnahme: Zweckbestimmung der Vorrichtung muss (zumindest auch) darin liegen, die Sache gerade gegen die Wegnahme besonders zu sichern
- > P bei Verpackungen und Umhüllungen
- > Nicht, wenn Täter Schlüssel zum Öffnen benutzen darf (aber (+), wenn Täter nur Verwahrungsbefugnis für Schlüssel)
- > Verschlossenes Behältnis muss nicht vor Ort überwunden werden, sondern bloße Mitnahme mit Vorsatz des Aufbrechens reicht
- > Sicherungsetikett: zwar andere Schutzvorrichtung, schlägt aber erst beim Ausgang Alarm und “schützt” daher nicht vor Wegnahme (da erst nach Vollendung derselben)
§ 243 I 2 Nr. 3: gewerbsmäßig
= wer durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will
- > bei Vorliegen dieser Absicht reicht einmalige Tatbegehung aus
- > bei Beteiligung: § 28 II analog
§ 243 I 2 Nr. 4: Gottesdienstbezug
Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen
§ 243 I 2 Nr. 5: Sache von Bedeutung
bedeutende Sachen müssen allgemein zugänglich und öffentlich sein
§ 243 I 2 Nr. 6: Hilflosigkeit & Ausnutzen
- > Hilflosigkeit: besondere Schwächezustände (Krankheit, Ohnmacht) –> bloßer Schlaf oder hohes Alter allein genügt nicht;
- > Ausnutzen: Täter setzt gerade die durch die Hilflosigkeit bedingte Lockerung des Eigentumsschutzes zur leichteren Durchführung der Tat ein
§ 243 II: Geringwertigkeit
- Geringwertigkeit: Verkehrswert der Sache unter 25/30/50 €
- Bezug auf die Tat: objektiv und subjektiv
- P: Vorsatzerweiterung bzw. Vorsatzverengung: A bricht ein und will etwas Geringwertiges, nimmt aber etwas nicht Geringwertiges; A bricht ein und will etwas nicht Geringwertiges, nimmt aber etwas Geringwertiges
eA: beide Male Diebstahl in besonders schwerem Fall
con: Rückanwendung des Regelbeispiels
aA: getrennte Perspektive
-> eA ebnet Unterschiede ein: nur, wenn es sich um unwesentliche Abweichung vom Tatplan handelt, ist Wegnahme nicht Geringwertiger Sache vom Vorsatz umfasst
Versuch: “§§ 242, 22 iVm 243” (nicht: “§§ 243, 22”)
- Versuch des Grunddelikt + vollendetes Regelbeispiel
- Regelbeispiel ist voll verwirklicht, sodass seine Indizwirkung eintreten kann -> versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall - Versuch des Grunddelikts + “Versuch” des Regelbeispiels
eA: versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall (BGH)
pro: tatbestandsähnlicher Charakter des § 243
pro: Wille des Gesetzgebers (Umwandlung des § 243 von Qualifikation in Regelbeispiel)
aA: nur versuchter Diebstahl (Lit)
pro: Wortlaut des § 22: nur TB
pro: Gleichsetzung des bspw. nur versuchten Einbruchs und eines vollendeten Einbruchs
pro: Indizwirkung nur beim Vorliegen des Regelbeispiels
pro: Parallele zu 3. - Vollendetes Grunddelikt und versuchtes Regelbeispiel
- nur vollendetes Grunddelikt - reiner Wille zum Regelbeispiel reicht für Entfaltung der Indizwirkung nicht aus; § 243 verlangt objektives Vorliegen
- Versuchsbeginn: Abstellen auf den Tatbestand allein des § 242 (regelmäßig unmittelbar bevorstehender Gewahrsamsbruch)
§ 244: Waffe
Gegenstände, die objektiv gefährlich, also geeignet sind, nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand erhebliche Verletzungen zuzufügen - zusätzlich: funktionsfähig und einsatzbereit
-> abstrakte Gefährlichkeit bildet Strafgrund
§ 244: Waffe im technischen Sinn (§ 1 II Nr. 2a WaffG)
Waffen, die “die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen beseitigen oder herabsetzen”
- > auch Gaspistolen
- > auch Schreckschusswaffen (str., Verletzungspotential bei aufgesetztem Schuss)
P: § 244: Gefährliches Werkzeug
- Abstrakt-objektive Betrachtungsweise: allein anhand von generalisierenden Kriterien nach objektiver Beschaffenheit: Waffenersatzfunktion / waffenähnlicher Charakter
pro: Gesetzeswortlaut (Waffe zählt zu “gefährlichem Werkzeug”, und Waffe rein objektiv auszulegen, somit auch der Oberbegriff)
- > dagegen con: nicht zwingend
pro: Wille des Gesetzgebers
1a: Rein abstrakt-objektive Betrachtungsweise (Rspr): im Falle des Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
pro: Annäherung an Strafgrund der (objektiv zu bestimmenden) abstrakten Gefährlichkeit
con: zu weit / unbestimmt
con: oftmals automatische Hochstufung (bspw. durch Werkzeuge beim Einbruchsdiebstahl)
pro: Korrektur möglich: Vorsatz dahingehend, dass man das Bewusstsein hat, den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich zu führen (dagegen con: allgemeine Vorsatzlehre lässt ständiges Begleitwissen genügen)
1b: Situationsbezogene abstrakt-objektive Betrachtungsweise (wohl hL): aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen UND deren Beisichführen in der konkreten Situation aus der Sicht eines objektiven Betrachters keine andere Funktion erfüllen kann, als zu Verletzungszwecken eingesetzt zu werden ( normal/bestimmungsgemäß/ alltäglich/sozialtypisch)
pro: restriktive Interpretation möglich
con: spekulativ / nicht hinreichend bestimmt (“normal”?)
- Konkret-subjektive Betrachtungsweise (Rengier): Täter muss dem Mittel die Qualität als gefährliches Werkzeug durch einen Widmungsakt erst verleihen -> Täter will mitgeführten Gegenstand bei der Tat so verwenden, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
pro: Bestimmtheit Art 103 II GG
pro: anerkannte Kriterien des § 224 I Nr. 2
pro: Vermeidung von Wertungswidersprüchen bei § 250 I, II (s. dort) -> einheitliche Auslegung aller gefährlichen Werkzeuge anhand § 224 I Nr. 2
con: Wortlaut, Systematik (s.o. - Verwendungsabsicht nur in Nr. 1 b) normiert)
- > dagegen con: Merkmal “Gefährlich” kann auch subjektivierend ausgelegt werden
con: Wille des Gesetzgebers
§ 244: Beisichführen
wenn dem Täter das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, dh so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann
- > irgendein Zeitpunkt genügt
- > Täter muss aktive räumliche Zuordnung herstellen
- > ab Versuchsstadium
- > in Beendigungsphase? Hinsichtlich Art 103 II bedenkliche Ausweitung der Tatbestandsphase über Wegnahme hinaus; unbestimmter Zeitraum bis Beeindigung; § 252 (Räuberischer Diebstahl)
- > Andere Beteiligte sind ausreichend (Täter muss jedoch Vorsatz haben und diese müssen mit Waffe unmittelbar bei der Tatdurchführung mitwirken)
- > auch, wenn Waffe/gefährliches Werkzeug Diebstahlsobjekt ist (hM)
P: § 244: Zum Waffentragen verpflichtete Täter
eA: teleologische Reduktion des abstrakten Gefährdungsdelikts
pro: vermuteter Gefährlichkeitszusammenhang sei nicht ohne Weiteres gegeben, wenn man immer eine Waffe bei sich trage
pro: es müsse eine besondere Beziehung zur Tat bestehen
pro: Bewusstsein fraglich, dass man bei der Tat eine Waffe gebauchsbereit habe
aA: Anwendung des § 244 I Nr. 1a Var 1 (hM)
pro: Gefährlichkeit ist dieselbe
§ 224 I Nr. 1b: Sonstige Werkzeuge und Mittel / P: Scheinwaffen
- Gegenstände, die bei ihrem geplanten Einsatz nur einfache Körperverletzungen herbeiführen können; Fesselungs- oder Knebelwerkzeuge
- P: Scheinwaffen als Waffen iSd § 244 I Nr. 1 a) ?
- > pro: Wortlaut: Wille zur Gewalt und Wille zur (bloßen) Drohung sind gleichgestellt
- > pro: erhöhte kriminelle Energie
- > pro: Opfer soll bereits vor der Drohung mit Gewalt geschützt werden
- > pro: ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers
- > pro: neben § 244 I Nr 1a würde 1b fast überflüssig, würden Scheinwaffen nicht miteinbezogen
- > früher con: § 250 I Nr. 1 a) gleich auszulegen -> 5 Jahre Mindeststrafe -> heute: auf 3 Jahre gesenkt
- Grenzen bei Scheinwerkzeugen
- > (-) wenn Gegenstand aus Sicht eines objektiven Betrachters nach seinem äußeren Erscheinungsbild als offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet erscheint, mit ihm auf den Körper eines anderen in nicht unerheblicher Weise einzuwirken
- -> Bsp. Labello-Fall: Drohung mit gegenstandsbezogenem Täuschungselement (-> § 244 I Nr. 1b) bleibt möglich)
- Absicht ist erforderlich, reicht aber auch aus (keine tatsächliche Drohung etc)
- > kann auch während des Tathergangs gefasst werden
P: Teilrücktritt im Rahmen des § 244 I Nr. 1 / § 250
eA: nicht möglich (Rspr): Beisichführen zu irgendeinem Zeitpunkt nach Versuchsbeginn genügt; Täter müsse von der Tat als Ganzer zurücktreten
aA: möglich (hM): Rücktrittsvorschriften passen zwar angesichts der schon vollendeten Qualifikation nicht, aber
pro: entspricht dem Grundgedanken der tätigen Reue
- > solange (Teil)Rücktritt von abstrakten Gefährdungsdelikten möglich, wie es bei bloß abstrakten Gefahren geblieben ist
§ 244: Wohnungseinbruchsdiebstahl
- Nebenräume sind dann mitgeschützt, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich unmittelbar verbunden und daher so integriert sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt
- § 123 wird konsumiert; § 303 grds. auch
§ 244 I Nr. 2, 244a: Bande
= der Zusammenschluss von mindestens 3* Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (künftige ungewisse Taten müssen umfasst sein - nur bereits bestimmte Taten reichen nicht aus)
-> Gefährlichkeit durch Bandenabrede
- mit BGH nun hM
pro: allgemeiner Wortgebrauch
pro: spezifische Gefahr ab 3, dass man sich als Mitglied gegen zwei andere durchsetzen muss - > ausreichend auch, wenn einer nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausführt
P: § 244 I Nr. 2, 244a: Mitwirkungserfordernis
- es reicht aus, wenn der Täter als Bandenmitglied und ein anderes Bandenmitglied in irgendeiner Weise zusammenwirken (auch bloß Gehilfe oder Anstifter)
1. eA: befürwortet weite Auslegung
con: Gefährlichkeit der Bandenabrede liegt nicht nur in Organisations-, sondern auch in Ausführungsgefahr
pro: zwei Tatbeiträge fließen dennoch in der Tatausführung zusammen, sodass Eigentum und Gewahrsam erhöht gefährdet werden (Ausführungsgefahr kann auch durch vorbereitende/örtlich entfernte Tathandlungen begründet werden)
pro: insbesondere moderne Diebesbanden werden erfasst
2. eA: besondere Aktionsgefahr im Ausführungsstadium nötig (Anwesenheit von mind. zwei Mitgliedern)
§ 244 I Nr. 2, 244a: Handeln als Mitglied
Diebstahl muss Bandenbezug aufweisen und in diesem Sinne Ausfluss der Bandenabrede sein
§ 244 I Nr. 2, 244a: Taugliche Täter: nur Bandenmitglieder
-> P: Anwendbarkeit des § 28 II
- eA: Täterbezogenes Merkmal (hM)
pro: Wortlaut des Mitglieds -> persönliche Bereitschaft, sich der Bande in besonderer Weise zu verpflichten
pro: Sachgerechtere Ergebnisse: Anstifter, der keine entsprechende Täterqualität hat, soll wie in den meisten anderen Fällen nicht genauso streng wie der Täter bestraft werden, bei dem strafverschärfendes Merkmal vorliegt
pro: bei mittäterschaftlicher Begehung bleibt § 242 möglich; weitergehende Anstiftung oder Beihilfe zum Bandendiebstahl der anderen entfält - aA: Tatbezogenes Merkmal
pro: Schutzzweck der Vorschrift ist tatbezogen: Organisations-, Ausführungs- und Aktionsgefahr
Prüfung: § 249
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
-> Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung
–> eA: innere Willensrichtung
–> aA: äußeres Erscheinungsbild
–> bei echter Wegnahme: Streitentscheid kann dahinstehen
b) Nötigungsmittel Gewalt gegen einer Person ODER Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
c) Zusammenhang zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme
aa) Subjektiv: Finalzusammenhang
bb) Objektiv: Zeitlicher und örtlicher Zusammenhang
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
§ 249: Gewalt gegen eine Person
= jede körperliche Tätigkeit, die mittelbar oder unmittelbar auf den Körper des Opfers bezogen ist und durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
- > auch Einsperren, nicht jedoch Aussperren
- > nicht: rein psychische Gewalt oder Gewalt gegen Sachen
- > grds. auch ggü Schlafenden, Bewusstlosen oder Betrunkenen möglich
- > Handtaschenfälle: nicht, wenn List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit, insbesondere das Überraschungsmoment das Tatbild prägen, und gerade nicht die den Widerstand überwindende Kraftentfaltung
- > nicht: Bedrohen mit einer Schusswaffe (-> Drohung)
- > gegen Dritte möglich, aber: nicht, wenn Dritter keine (vorgestellte) Verteidigungsbereitschaft hat (bspw. kleines Kind)
§ 249: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
= das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
- entscheidend ist die Ernstlichkeit der Drohung aus Opfersicht
- auch vorgetäuschte Drohungen, wenn sie beim Opfer den Anschein von Ernstlichkeit erwecken sollen (Drohungshandlung) und tatsächlich ernst genommen werden (Drohungserfolg)
- Leib/Leben: unerhebliche Körperverletzung ist ungenügend
- Gegenwärtigkeit: vgl. § 34
- Keine Erfordernis, dass Dritte, gegen den sich Übel richten soll, dem Bedrohten nahe steht
§ 249: Zusammenhang zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme
- Finalzusammenhang: das Nötigungsmittel wird zumindest nach Vorstellung des Täters gerade als erforderliches Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes eingesetzt
- > fehlt insbesondere, wenn der Täter die Wirkungen eines ohne Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels nur ausnutzt (bspw. bloße Duldung der Wegnahme aus Angst; Ausnutzen andauerender Furcht)
- > Vorsatzwechsel: auch nur Ausnutzung, wenn sich Nötigungsmittel auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und dann wesentlich andere Sache zugeeignet wird - Zeitlicher und örtlicher Zusammenhang: entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; maßgeblich ist allgemein, ob es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist
P: § 249: Gewaltanwendung durch Unterlassen (bspw. bei Fesselung noch ohne Zueignungsabsicht)
- eA: Täter sei als Garant durch vorangegangenes Tun verpflichtet, die andauernde Wirkung des Nötigungsmittels aufzuheben
pro: Fortsetzung / Perpetuierung der Gewaltanwendung - Keine Gewaltanwendung durch Unterlassen
pro: wer nur im Bewusstsein wegnimmt, eine Zwangslage beseitigen zu müssen, kann nicht mit dem aktive Gewalt einsetzenden Täter auf eine Stufe gestellt werden (auch § 13 I Hs. 2)
pro: Unterlassungskonstruktion privilegiert den brutaleren Täter, der sein Opfer (ohne Wegnahmevorsatz) bewusstlos schlägt und Zwangssituation gar nicht mehr aufheben kann
§ 249: Subjektiver Tatbestand
- Vorsatzerweiterung: hM als einheitlicher vollendeter Raub, wenn Täter nach Gewalt/Drohung bei Aufrechterhaltung de ursprgl. Wegnahmewillens mehr als urspgl. geplant wegnimmt (Grenzen: unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf)
- Objektwechsel: auch hier (Un)Wesentlichkeit der Abweichung vom Kausalverlauf entscheidend
§ 249: Versuch
- Gegeben bei einem unmittelbarem Ansetzen zur Gewalt/Drohung, deren Anwendung nach dem Tatplan unmittelbar in die Wegnahmehandlung einmünden soll
- Soweit eine solche Unmittelbarkeitsbeziehung fehlt, aber eine raubspezifische Einheit (i.e. zeitlicher und örtlicher Zusammenhang) besteht: mit uA zur Wegnahme
§ 249: Mittäterschaft und Teilnahme, insbes. P: Sukzessvität
- eA (BGH): Zwischen Vollendung und Beendigung Beteiligte können noch Mittäter und Gehilfe sein - auch vor Vollendung können hinzukommenden Beteiligten schon verwirklichte Erschwerungsgründe zugerechnet werden
pro: wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen als Mittäter/Gehilfe eintritt, so bezieht sich sein Einverständnis auf den verbrecherischen Gesamtplan - ausgenommen ist nur das, was vollständig vollendet schon vorliegt
con: Bestrafung eines nachträglichen Vorsatzes - aA (hL): Ablehnung beider Möglichkeiten
pro: Mittäterschaftlich kann man nur für das haften, was man gemeinsam beherrscht und vor der Tat gebilligt hat
pro: bei Beihilfe: andernfalls bedenkliche (Art 103 II GG) Ausdehnung der Tatphase
pro: kein Verwischen von Grenzen zu Anschlussdelikten wie Begünstigung
pro: sukzessive Beihilfe insoweit anerkannt, als der Tatbeitrag vor Vollendung geleistet wird (Hilfeleisten zu fremder Tat (als Gesamtes) schließt die Zurechnung schon verwirklichter erschwerender Tatteile nicht aus)
§ 250 I: Charakteristik
- weitgehend identisch bei entsprechenden Diebstahlsqualifikationen
- > Scheinwaffen fallen unter § 250 I Nr. 2
pro: Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte (ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers)
§ 250 II Nr. 1 (“bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet”)
- Verwenden = jeder dem Nötigungszweck dienender tatsächliche Gebrauch der Waffe sowohl als Mittel der Gewaltanwendung wie auch als bloßes Drohmittel
- Gefährliches Werkzeug - Rspr. hat anderes Begriffsverständnis als die zu § 244 parallel liegende Bestimmung in § 250 I Nr. 1a Var. 2
- > s. P: § 250 II Nr. 1: Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs (Verwenden)
§ 250 II Nr. 2 / 3a / 3b
- Nr. 2: das bloße Beisichführen reicht aus
- Nr. 3a: körperlich schwere Misshandlung = wenn der Eingriff in die körperliche Integrität schwer wiegt, also erhebliche Folgen für die Gesundheit hat oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist
- Nr. 3b: konkretes Gefährdungsdelikt: Eintritt der Todesgefahr als Voraussetzung
P: § 250: Verwirklichung der Qualifikationsgründe im Beendigungsstadium
- Streit s. § 244
- BGH neuerdings: § 250 nur noch in der Beendigungsphase, wenn die Täterhandlung (auch) im Beendigungsstadium von einer (weiteren) Verwirklichung der Zueignungs-, Beutesicherungs- oder Bereicherungsabsicht getragen wird
§ 250: Konkurrenzen
- Bei Verwirklichung mehrerer gleichwertiger Varianten des § 250 liegt nur ein Fall des schweren Raubes vor
- soweit § 250 II erfüllt ist, treten Qualifikationen des § 250 I im Wege der Spezialität oder Konsumtion zurück
Aufbau § 240
I. TBM
- Obj TB
a) Nötigungsmittel
aa) Gewalt
bb) Drohung mit empfindlichem Übel
b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassen
c) Nötigen: Kausalität und obj Zurechnung (nötigungsspezifischer Zusammenhang) zwischen a und b - Subj TB
a) Vorsatz
b) P: Vorsatz bzgl. Nötigungserfolg
II. RW
- Fehlen von Rechtfertigungsgründen
- Verwerflichkeit, § 240 II
III. Schuld
IV. Strafzumessung § 240 IV
§ 240: Gewalt
= jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
- > keine Kraftentfaltung erforderlich (auch geringer körperlicher Aufwand ausreichend)
- > auch Beibringen von Rausch- und Betäubungsmitteln
- > subjektive Komponente: Absicht zur Willensbeugung
§ 240: Drohung
= (konkludentes) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
-> entscheidend ist die Sicht des Opfers
Warnung: Übel, das unabhängig vom Einfluss des Täters eintreten soll
§ 240: Empfindliches Übel
= Nachteil von solcher Erheblichkeit, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
(-) wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene in ‘besonnener Selbstbehauptung’ standhält
P: § 240: Drohung mit (nicht durch!) Unterlassen möglich?
- eA: nur, wenn Drohender als Garant eine Pflicht zu einem entsprechenden Handeln hat
pro: Möglichkeitsraum wird für Opfer erweitert, den es zuvor so nicht hatte, wenn auch die Möglichkeit dann konkret versagt wird, indem sie an Bedingungen geknüpft wird
con: entscheidend ist die Wirkung der Drohung, nicht der Pflichtenkreis des Täters - aA: allgemeine Pflichttheorie: nur wenn Täter (allgemeine) Rechtspflicht zum Handeln hat
pro: ein Unterlassen kann nicht TBmäßig sein, wenn die Rechtsordnung ansonsten das Handeln in das Belieben des Täters stellt
con: siehe eA - wA (hM): auch mit Unterlassen möglich; entscheidend sei die Verwerflichkeit, die ggf. als Korrektiv wirken kann
pro: wertungsmäßig steht es gleich, ob Täter mit dem Übel aktiv droht oder damit droht, dass durch sein Unterlassen das Übel eintreten kann - > Ausnahme: wenn mit dem Unterlassen einer rechtswidrigen Handlung gedroht wird (bspw. Versagen eines verbotenen Vorteils)
pro: von Rechts wegen muss der Bedrohte dem in besonnener Selbstbehauptung standhalten
§ 240: Nötigungserfolg
= Handlung, Duldung, Unterlassen in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise (nötigungsspezifischer Zusammenhang)
- > Handlung und Unterlassen: (nur) vis compulsiva
- > Duldung: gerade vis absoluta
Verwerflichkeit gem. § 240 II (Mittel-Zweck-Relation)
- objektive Feststellung, ob die Verhaltensweise in einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt
- > rechtliche Missbillung von Zweck, Mittel oder Zweck-Mittel-Relation
- > bei rechtlicher Billigung von Zweck und Mittel: immer noch inneren Zusammenhang sorgfältig prüfen (bspw. bei Drohung mit Strafanzeige § 240 II (+), wenn kein innerer Zusammenhang)
- > verwerflich, wenn zwar Ansprüche bestehen, aber über die Grenzen von Selbsthilfe etc hinausgehend (Selbstjustiz rechtlich missbilligt)
- > besonders: Art. 8 GG zu beachten bei Sitzblockaden
P: Vorsatz bzgl. des Nötigungserfolges
eA: Wortlaut § 240 II: Absicht (“zu”)
aA: dolus eventualis ausreichend
con: Finalstruktur der Nötigung va durch Gewaltbegriff (Willensbeugungsabsicht)
§ 240: Konkurrenzen
- Tateinheit iSe gesonderten Betrachtung, wenn die Nötigung über das zum Raub, Vergewaltigung etc erforderliche Maß hinausgeht oder der Täter weitere Zwecke damit verfolgt
- > eigenständiger Unrechtsgehalt
Aufbau: §§ 242, 243, 244
- grds. getrennter Aufbau
I. §§ 242, 243
-> § 243 in der Strafzumessung nach TB - RW - Sch
II. §§ 242, 244
- TB
a. Grunddelikt: (+), s.o.
b. Qualifikationstatbestände
§ 244: Waffe: Einsatzbereitschaft
- eA: Literatur: auch eine ungeladene, aber durch in der Munition in der Nähe ladbare Schusswaffe ist einsatzbereit
- aA: BGH: restriktivere Rspr.
pro: gleiche Auslegung in § 250 II Nr. 1, der jedoch eine höhere Mindeststrafe androht
pro: § 244 I Nr. 1 b) bleibt möglich
§ 240: Gewalt: Element der körperlichen Zwangswirkung (Blockade-Fälle)
- frühere Rspr: vergeistigter Gewaltbegriff
- > psychisch vermittelter Zwang genügt, sofern er als körperlicher Zwang empfunden wird
- > Blockaden jedweder Art sind umfasst
con: Wortlaut
con: Ausufern des Nötigungstatbestandes
con: Verwischung der Grenze zur Drohung - heutige Rspr (ab BVerfG 1995): psychisch vermittelter Zwang kann genügen, sofern er als körperlicher Zwang empfunden wird = wenn der Genötigte die Sperre mit seinen Kräften überhaupt nicht oder nur unter Verletzung/Gefährdung der eigenen physischen Integrität überwinden kann
- > Zweite-Reihe-Rspr. (BGH): Demonstranten, die sich auf einer Straße niederlassen, errichten gegenüber dem ersten anhaltenden Fahrzeugführer ein für das Gewaltmerkmal nicht ausreichendes, da nur psychisch wirkendes, Hindernis -> erst für die Fahrer der zweiten Reihe besteht mit dem [im Wege des § 25 I Var. 2 mittels der tatbestandslos (da nicht nötigenden) oder gemäß § 34 gerechtfertigt handelnden] ersten Fahrer eine durch Gewalt nötigende physische Barriere
- > BVerfG: wenn faktisch/physisch überwindbar, keine Gewalt (nur seelische Zwangslage, bspw. keine Menschen mit Panzern zu überfahren)
§ 240: Nötigung in Dreieckskonstellation
- bzgl. Gewalt: nachtragen [Hefendehl?]
- bzgl. Drohung: die Drohung mit Übeln, die (auch nicht nahestehende) Dritte treffen sollen, genügt, wenn der Nötigungsadressat das einem anderen zugedachte Übel gleichermaßen für sich selbst als Übel empfindet und dadurch im Sinne des Täterverlangens motiviert wird
P: § 249: Finalzusammenhang: objektive Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
- hM: nicht erforderlich
pro: Wortlaut ist offen für rein subjektiven Finalzusammenhang
pro: besondere Gefährlichkeit des Täters, der qualifizierte Nötigungsmittel einsetzt
pro: Systematik: § 253 (Erpressung) “(da)durch” anstatt “unter Anwendung von” - mM: erforderlich -> versuchter Raub
con: Wortlaut § 249 I Alt. 2: nicht “durch”, sondern “unter Anwendung von”
P: § 250 II Nr. 1: Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs (Verwenden)
- eA (Rspr.): § 250 II Nr. 1 (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs) nicht gleich auszulegen wie § 250 I Nr. 1 a) (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges)
- > Abs. 1 – parallel zu § 244 I Nr. 1a – ist ein abstrakter Gefährlichkeitsbegriff zugrunde zu legen; die Gefährlichkeit in Abs. 2 – analog § 224 I Nr. 2 – ist nach der konkreten Verwendung zu bestimmen
con: Wortlaut und (Binnen-)Systematik sprechen für einheitliche Auslegung
con: bloßes Verwenden auch zur Drohung ausreichend (bei 224 wäre die konkrete Bestimmung jedoch an einen Verletzungserfolg geknüpft, der bei einem Verwenden iSe Drohens nicht gegeben ist) - aA (Literatur): Begriffe in § 250 I und § 250 II sind identisch auszulegen
pro: Binnensystematik