3/8 (§ 263) Flashcards

1
Q

Prüfung

A

I. TB

  1. Obj TB
    a) Täuschung
    b) Täuschungserfolg: Irrtum
    c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung
    d) Vermögensschaden
    e) Durchlaufende Kausalität (csqn) von a) -> b), b) -> c) und c) -> d)
  2. Subj TB
    a) Vorsatz
    b) Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
  3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz

II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall § 263 III
V. Qualifikation: § 263 V

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2
Q

Täuschungshandlungen

A

= Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit) des Außen- oder Innenlebens

  1. Täuschung durch aktives Tun
  2. Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben
  3. Täuschung und Preisangaben
  4. Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun
  5. Täuschung durch Unterlassen
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3
Q

Täuschungshandlungen: Täuschung durch aktives Tun

A

= bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen (-> Täuschungsbewusstsein als subjektive Komponente des objTBM)

  • > setzt kommunikative Einwirkung voraus
  • > Erklärungswert des Verhaltens durch Auslegung zu ermitteln (objektiv als allgemeine Verkehrsauffassung unter konkreten Verhältnissen)
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4
Q

Täuschungshandlungen: Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben

A
  • Rechnungsähnliche Vertragsofferten (wirken wie Rechnung, sind aber bloßes Angebot)
  • Kostenfalle im Internet (Hinweise auf Kosten sind versteckt, tw. durch Umgehung der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften)
  • Ping-Anrufe (infrage kommt ein konkludentes Täuschen über die Ernsthaftigkeit des Kommunikationsverlangens oder die Vorspiegelung, dass der Rückruf zum mit dem Netzanbieter vereinbarten Tarif möglich ist)
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5
Q

Täuschungshandlungen: Täuschung und Preisangaben

A
  • Grundsatz: bei Angebot der Ware erfolgt keine schlüssige Erklärung, dass dieser Preis angemessen oder üblich sei (freier Markt)
  • beachte jedoch Verkehrsauffassung (jedoch ist selbst bei einem Buch nicht davon auszugehen, es handle sich um den festen Marktpreis, da auch Abweichungen von der Buchpreisbindung bestehen können)
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6
Q

Täuschungshandlungen: Bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun

A
  • keine schlüssige Täuschungshandlung, wenn der Irrtum weder hervorgerufen noch verstärkt/unterhalten wird
  • Fehlüberweisung: durch Überweisung entsteht Auszahlungsanspruch, wodurch derjenige, der das Geld in Empfang nimmt, nichts Unwahres dabei erklärt, da er berechtigt ist
  • Fehlbuchung: grds. wie Fehlüberweisung: Abhebender erklärt nur, dass er Befugnis zur Abhebung hat (was der Wahrheit entspricht), nicht, dass keine Rückforderungsansprüche etc bestünden (BGH, aA frühere hM)
  • Beherbergungsfälle: wird eine ohne Täuschung erlangte, vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin in Anspruch genommen, obwohl der Täter nach Vertragsschluss zahlungsunwillig/-fähig geworden ist, liegt keine Täuschung vor (es sei denn, Zusatzleistungen werden geordert)
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7
Q

Täuschungshandlungen: Täuschung durch Unterlassen

A
  1. Ingerenz: wer durch fahrlässig gemachte Falschangaben Gefahr irrtumsbedingter Vermögensverfügungen geschaffen hat - insbes. aus dem Gesetz abgeleitete Aufklärungspflichten (§ 60 I 1 Nr. 2 SGB I: Änderungen von erheblichen Verhältnisses für Leistungsgewährung ist unverzüglich anzuzeigen)
  2. Besonderes (!) Vertrauensverhältnis: aus Vertrag / Treu und Glauben + zusätzlich besonders begründete Einstandspflicht gerade für das Vermögen des anderen (bspw. Beratungsverträge mit Vermögensberatern/RAe)
    - > aber auch bspw. Gebrauchtwagenverkäufer verschweigt einen schweren Unfallschaden
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8
Q

Irrtum

A
  • Hervorrufen einer Fehlvorstellung: kausal wird Irrtum, also eine Fehlvorstellung, erregt oder unterhalten
  • Irren kann nur ein Mensch
  • positive Fehlvorstellung: Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit
  • > ausreichend ist das sachgedankliche Mitbewusstsein, also ein ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände und Erwartungen als selbstverständlich voraussetzt
  • > fehlende Prüfungspflichten: kein Irrtum, wenn “blinde” Vorgehensweise (bspw. Bankangestellter, der Betrag einfach auszahlt, ist idR nicht verpflichtet zu überprüfen, ob anderem der Betrag auch zusteht)
  • Schlichtes Nichtwissen: bloße Unkenntnis der Wahrheit (ignorantia facti) genügt für positive Fehlvorstellung nicht
  • > bspw. Schwarzfahrer-Fälle: bloße Annahme des Kontrolleurs “Alles ist in Ordnung” ist keine positive Fehlvorstellung, wenn jemand dennoch schwarzfährt
  • Ausreichend ist, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Aussage für möglich hält und sich dadurch zur Verfügung motivieren lässt (solange die Möglichkeit der Unwahrheit geringer als die der Wahrheit geschätzt wird)
  • > geschützt sind auch besonders leichtgläubige Personen (besonders schutzwürdig)
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9
Q

Irrtum: Wissenszurechnung

A

a) wer den Irrtum seines Vordermanns ignoriert und seine eigene Schädigung hinnimmt -> keine objektive Zurechnung
- > bei juristischer Person: maßgeblich ist die Kenntnis des für die Willensbildung zuständigen Organs, in dessen Kompetenzbereich sich die Schädigung bewegt

b) Wenn Hilfsperson Täuschung erkennt und selbst verfügt, ist § 263 zu verneinen (kein Irrtum)
- > ggf. §§ 263, 22

c) Wenn Hilfsperson Täuschung erkennt und der Geschädigte selbst verfügt
eA: Wissenszurechnung aufgrund von Irrtumseinheit (beim Dreiecksbetrug) zwischen Vordermann und Geschädigtem (-> versuchter Betrug)
aA: Wenn Vordermann sein Wissen pflichtwidrig und bewusst nicht an Geschädigten weitergibt, verlässt er die Irrtumseinheit und tritt auf Täterseite (Zurechnung wird also nicht unterbrochen)
-> Vordermann ggf. als Beteiligter der Betrugstat

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10
Q

Vermögensverfügung

A

= jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt

  • > unmittelbar: ohne deliktische Zwischenschritte des Täters (auf Opferseite sind Zwischenakte jedoch möglich)
  • > P: Vermögensverfügung: Erfordernis des Verfügungsbewusstseins
  • > Vermögensminderung als Verfügungserfolg
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11
Q

P: Abgrenzung: Diebstahl vs. Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis

A
  • ganz hM: Exklusivitätsverhältnis:
  • > willentliche Gewahrsamsübertragung ist eine Vermögensverfügung
  • > gegen den Willen erfolgter Gewahrsamswechsel ist Wegnahme
    pro: Vermögensverfügung und Wegnahme schließen sich gegenseitig aus
  • mM: Idealkonkurrenz: bei einem Trickdiebstahl finden sowohl eine Wegnahme als auch eine Vermögensverfügung in Form einer Unterstützungshandlung durch das Opfer statt
    con: ein Fremdschädigungsdelikt und ein Selbstschädigungsdelikt können nicht ideal konkurrieren
  • P: Pseudo-Beschlagnahme (Vorgabe, Polizeibeamter etc. zu sein)
  • > eA: abseits des Irrtums setzt die Vermögensverfügung eine innere Freiwilligkeit voraus - aufgrund staatlichen Befehls bei der Pseudo-Beschlagnahme handelt es sich um keinen freien Willensentschluss -> § 263 (-), § 242 (+)
  • > aA (Rengier): es fehlt angesichts des staatlichen Befehls bereits an einer relevanten Willensbildung, sodass kein tatbestandsausschließendes Einverständnis in Betracht kommt -> § 242 (+)
  • > mM: § 263 (+)
    pro: Parallele zu den Fällen bloß vorgetäuschter Entführung
    con: Sonderfall des staatlichen Befehls, der nicht - wie die Parallelfälle - nur emotional/psychisch motiviert
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12
Q

Einzelfälle der Abgrenzung Diebstahl vs. Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis

A
  • Gewahrsamslockerung:
  • > Wegnahme bleibt möglich, soweit nur Gewahrsamslockerung vorliegt
  • > bei Gewahrsamslockerungsfällen:
    1. § 263, jedoch Vermögensverfügung (-) (keine Gewahrsamsübertragung), auch kein (Gefährdungs-) Schaden in bloßer Gewahrsamslockerung
    2. § 242
  • speziell: Selbstbedienungsläden:
  • > § 242, wenn im Einkaufswagen Artikel verdeckt werden (Kassierer verfügt nicht über gesamten Einkaufswageninhalt, sondern über Einzelartikel durch Eingabe in die Kasse)
  • > str., wenn Artikel in anderem Artikel/Verpackung versteckt werden
  • -> zunächst: in dem Verstecken etc. ist noch keine Wegnahme zu sehen
  • -> eA: § 263 - willentliche Gewahrsamsübertragung
    pro: Kassierer will über das gesamte Paket verfügen
    pro: Aufspaltung des Verfügungsbewusstseins ist nicht möglich
  • -> aA: § 242
    pro: bezüglich der versteckten Ware will der Kassierer keine KV abschließen, sodass sich sein Verfügungsbewusstsein auch nicht hierauf
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13
Q

P: Dreiecksbetrug: Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Sachbetrug

A
  • Abgrenzung: besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem als fiktive Zurechnungseinheit (Einverständnis des Verfügenden umschließt dadurch Einverständnis des Geschädigten -> tatbestandsausschließendes Einverständnis, sodass allein § 263 vorliegt – aA: Idealkonkurrenz zwischen § 263 und §§ 242, 25 I 2, hier con: Zurechnung des Einverständnisses auf der Ebene des § 242 wird einfach übergangen) oder greift Verfügender wie beliebiger Dritter in Vermögen ein?
  • eA: Ermächtigungstheorie: Dritter muss zur Verfügung rechtlich ermächtigt gewesen sein
    con: zu eng, da nicht immer eine zivilrechtliche Beziehung besteht bzw. nachgewiesen werden kann
  • aA: Theorie des faktischen Näheverhältnisses: wenn der Getäuschte vor der Verfügung dem Gegenstand näher stand als der Geschädigte
    con: Charakter des Selbstschädigungsdelikts erfordert es, dass Handlung des Verfügenden dem Geschädigten zugerechnet wird
  • wA (hM): Lagertheorie: tatsächliche Ermächtigung reicht aus, sofern der Dritte schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden kann (bspw. reicht bloß untergeordnete Gewahrsamshüterposition bereits aus)
    pro: passt besser zur faktischen Betrachtungsweise von “Vermögensverfügung” und “Vermögensschaden”
    pro: kann grds. auch Erpressungseben übertragen werden
  • > Einschränkung der Zurechnung auf solche Verfügungen, die nach konkreten Umständen und der Lebenserfahrung eingerechnet werden müssen, wenn man Dritte in die Nähe seines Vermögens lässt (Gedanke der objektiven Zurechnungslehre)
  • Aufbau:
    1. § 263 (mit hM idR (+))
    2. §§ 242, 25 I Var. 2: Konstruktion kurz erläutern, dann (-), da tatbestandsausschließendes Einverständnis dem Geschädigten zugerechnet wird
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14
Q

P: Vermögensbegriff

A
  • eA: rein wirtschaftlich: alle wirtschaftlich wertvollen (geldwerten) Güter
    pro: keine strafrechtsfreien Räume, auch und gerade im kriminellen Milieu
  • > auch Erwerbs- und Gewinnaussichten, sofern sie hinreichend konkretisiert sind
  • > nicht: „Ansprüche‟ auf Verhängung oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen wie Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder (Sanktionscharakter, nicht Vermögenswert, steht im Vordergrund)
  • > nicht: Güter ohne fassbaren wirtschaftlichen Wert (Unterschied zum Eigentumsdelikt!)
    con: Wertungswidersprüche zum ZivilR
  • aA (hM): juristisch-ökonomisch: nur solche wirtschaftlich wertvollen Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen und nicht rechtlich missbilligt werden
    pro: Einheitlichkeit der Rechtsordnung
    pro: Positionen, die rechtlich missbilligt sind, sollten systematisch gerade nicht durch diese Rechtsordnung wieder geschützt werden
  • wA: streng juristisch = Summe aller Vermögensrechte und Vermögenspflichten einer Person
    pro: Rechtseinheit (strenge Akzessorietät zum ZivilR)
    con: zu eng (auch bedeutende wirtschaftliche Werte - bspw. Geschäftsgeheimnisse - sind nicht geschützt)
    con: zu weit (mitunter wirtschaftlich wertlose Affektionsinteressen werden umfasst)
  • neA: personal = Vermögen nicht abstrakt, sondern nur durch eine Person zu beschreiben, somit als Vermögen “wirtschaftliche Potenz einer Person”
    con: Rechtsunsicherheit
    con: Übergreifender Schutz nicht mehr nur des Vermögens, sondern auch der Dispositionsfreiheit
  • newA (Hefendehl): normativ-ökonomisch = Möglichkeit einer Person, frei über die ihr von der Rechtsordnung zugebilligten Potenziale wirtschaftlicher Betätigung mit Hilfe (meist zivil-)rechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten zu verfügen und externen Störfaktoren effektiv begegnen zu können
    con: Rechtsunsicherheit (vgl. personal)
  • > dagegen con: (Zivil-)Rechtsordnung konstituiert das Vermögen und schränkt das wirtschaftliche Vermögen nicht nur ein
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15
Q

Vermögensschaden: Lehre von der unbewussten Selbstschädigung (insbes. Bettel-, Spenden- und Schenkungsbetrug)

A
  • § 263 würde unbewusste Selbstschädigung voraussetzen (Charakter des Selbstschädigungsdelikts - bei bewusster Selbstschädigung würde dies ausscheiden)
    con: § 263 schützt Vermögen unabhängig von dieser Einschränkung
  • > bei Ablehnung dieser Lehre ergibt sich Schaden unproblematisch (hM)
  • > bei Annahme der Lehre: Zweckverfehlungslehre: unbewusste Schädigung, wenn infolge der Täuschung der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinen sozialen Sinn nach verfehlt wird
    con: Abgrenzungsschwierigkeit von geschützten vs ungeschützten Zwecken - aber: Abgrenzung auch bei bewusster Selbstschädigung nötig, da
  • > BGH: die (bewusste) Vermögensschädigung wird nach den Vorstellungen des Gebenden durch Erreichen eines bestimmten nicht vermögensrechtlichen Zwecks ausgeglichen (da bei Bettel-, Spenden- und Schenkungsbetrug gerade keine klassisch werthaltige Gegenleistung erbracht wird, sondern “sozialer Sinn” erfüllt werden soll)
  • -> reine Motivirrtümer* (neben dem sozialen Sinn) beeinträchtigen die Dispositionsfreiheit, diese ist aber nicht von § 263 geschützt
  • > Streitentscheid nicht erforderlich
  • bspw. die Annahme, dass auch Nachbarn bereits gespendet haben
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16
Q

Vermögensschaden: Schadensberechnung, Kompensation, Saldierungsprinzip

A
  • Schaden = Minderung des Vermögens in seinem Gesamtwert: Vergleich des Werts des Vermögens unmittelbar vor und nach der Verfügung
  • > Prinzip der Gesamtsaldierung: Gesamtsaldo muss Einbuße an Vermögenswerten aufweisen, insbes. darf keine Kompensation (= ausgleichender, unmittelbar durch die Verfügung erfolgender Vermögenszuwachs) erfolgen
  • > Minderung des vorhandenen Vermögenssaldos: bloßes Ausbleiben einer erwarteten Vermögensmehrung genügt im Prinzip nicht
  • > bei ggs Verträgen: kein Schaden, wenn Preis für das Objekt dem objektiven Marktpreis entspricht (kein Schutz der Dispositionsfreiheit, sondern nur des Vermögens - auch dann nicht, wenn vorgespiegelt wird, (ein Teil des) Geld(es) komme einem sozialen Zweck zugute)
  • > Verschleiern der vertraglichen Verpflichtung des getäuschten Verfügenden (bspw. Erschleichen von Unterschriften): sofern Leistung und Gegenleistung objektiv in einem ausgeglichenem Verhältnis stehen, entfällt Vermögensschaden
17
Q

Vermögensschaden: P: Vorspiegeln werterhöhender Eigenschaften (Eingehungsschaden)

A
  • bestimmte werterhöhende Eigenschaften werden vorgespiegelt, die Vertragsbestandteil werden und den getäuschten Käufer zum vermeintlich “günstigen Kauf” veranlassen*
  • eA: kein Schaden, wenn die Sache “ihr Geld wert ist” (hL, BGH)
    pro: Vermögen ist geschützt (und bei Wertgleichheit gewahrt), nicht Dispositionsfreiheit
  • aA: zwischen tatsächlicher und geschuldeter Leistung besteht ein wirtschaftliches Minus dahingehend, dass der Käufer mehr zahlt, als er aufgrund seines zivilrechtlichen Minderungsrechts zahlen müsste
    con: Minderung führt erst zu nachträglicher Preiskorrektur
    con: es bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung (durch werterhöhende Eigenschaften) aus

*Hosen-Fall: K kauft von V eine Hose für 50 €, wobei V mehrfach die Qualität „reine Schurwolle‟ zusichert (die für K kaufentscheidend ist). Solche Hosen sind normalerweise teurer. In Wirklichkeit enthält die Hose, wie V weiß, zu 50 % Kunststoffgewebe, ist aber „ihr Geld wert‟

18
Q

Vermögensschaden: Echter vs unechter Erfüllungsbetrug bzw. Erfüllungsschaden

A
  • unecht: Täuschung erfolgt bereits im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts und wirkt im Erfüllungsgeschäft nur fort
  • > eA: eine strafrechtliche Einheit (-> Gesamtsaldierung - objektiver Wertvergleich)
  • > aA: kein Unterschied zum echten Erfüllungsbetrug: kein Eingehungsschaden, aber Käufer erhält höherwertigen Vertragsanspruch, um den er bei der Erfüllung gebracht werde
    pro: schon beim Verpflichtungsgeschäft Täuschender hat größere kriminelle Energie
  • > wA: zwischen tatsächlicher und geschuldeter Leistung besteht ein wirtschaftliches Minus dahingehend, dass der Käufer mehr zahlt, als er aufgrund seines zivilrechtlichen Minderungsrechts zahlen müsste
    con: Minderung führt erst zu nachträglicher Preiskorrektur
    con: es bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung (durch werterhöhende Eigenschaften) aus
  • echt: Täter täuscht erst nach Vertragsabschluss
  • > zum relevanten Zeitpunkt ist der höherwertige Erfüllungsanspruch bereits Vermögensbestandteil geworden (d.h. Getäuschter verliert einen Wert, der durch das Verpflichtungsgeschäft seinem Vermögen zugewachsen war)
19
Q

Vermögensschaden: Lehre vom individuelle Schadenseinschlag

A
  • Grds. kein Schutz der Dispositionsfreiheit, aber Ausnahmefallgruppen zur Einbeziehung von persönlichen Verhältnisses/Bedürfnissen/Zwecken

1) die angebotene Leistung kann nicht oder nicht vollumfänglich zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden
- > subjektive wirtschaftliche Wertlosigkeit
- > Auffassung eines sachlichen Beurteilers maßgeblich
- > bspw. Verkauf eines Lexikons an völlig Ungebildete

2) durch die eingegangene Verpflichtung wird man zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt
- > bspw. Aufnahme eines hoch zu verzinsenden Darlehens

3) infolge der Verpflichtung können persönliche Verhältnisse einer ordnungsgemäßen Wirtschafts- und Lebensführung nicht aufrechterhalten werden
- > Liquiditätsverlust

20
Q

Vermögensschaden: Eingehungsbetrug und Gefährdungsschaden

A
  • Bereits im Abschluss des Vertrages vollendeter Betrug, wenn sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche auf der Seite des Betrugsopfers ein wirtschaftliches Minus ergibt
  • > konkrete Vermögensgefährdung als Vermögensschaden (“Gefährdungsschaden”): wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Vermögensverlustes so nahe liegt, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise in dieser Gefährdung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage liegt (-> wenn infolge des Vertragsabschlusses mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist)
    pro: wirtschaftlich betrachtet (va bilanzielle Betrachtung, § 253 HGB) ist bereits in der konkreten Gefahr eines künftigen Verlustes ein gegenwärtiger Nachteil gegeben (Diskontierung)
    con: Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit
  • > Gefährdungsschaden muss jedoch quantifizierbar / bezifferbar sein (BVerfG) -> “verfassungsrechtlicher Legitimationsdruck” (Rengier - diskutieren, inwieweit konkrete Vermögensgefährdung vorliegt und bereits einen bezifferbaren Schaden darstellt)
  • P: Gefährdungsschaden bei Loslösungsmöglichkeit des Getäuschten?
  • > bei Stornierungsbereitschaft: wohl (-), da Getäuschter das Risiko der Vertragsloslösung trägt; Unbrauchbarkeit erst später erkennt; Beweislast trägt
  • > bei vertraglichem RücktrittsR:
  • -> vor Leistungserbringung: wohl kein Gefährdungsschaden (bis Ablauf der Rücktrittsfrist)
  • -> nach Leistungserbringung: grds. nicht kompensationsfähig (Risiko beim Getäuschten, s.o.)
  • wird der Vertrag wie vorhergesehen abgewickelt, wirkt die Täuschung in den anschließenden Erfüllungshandlungen nur fort (-> eine Betrugstat)
21
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Gutgläubiger Erwerb

A
  • bei fehlgeschlagenem ggE: keine äquivalenten Gegenwerte (unrechtmäßiger Besitz nach jurÖkon Vermögenslehre)
  • P: trotz erfolgreichem ggE Vermögensschaden als konkrete Vermögensgefährdung: (-), aber früher “Makeltheorie”: Anhaftung eines sittlichen Makels (dagegen con: keine Bezifferbarkeit)
  • Gefahr des Prozessrisikos im Zivilverfahren: keine Bezifferbarkeit
22
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Kreditbetrug

A
  • Vermögensschaden entfällt dann, wenn der Minderwert des Rückzahlungsanspruches durch ausreichende Sicherheiten wettgemacht wird, die es dem Gläubiger ermöglichen, sich sofort nach Fälligkeit ohne Schwierigkeiten zu befriedigen
23
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Erschleichen entgeltlicher Leistungen (bspw. Schwarzfahren)

A
  • Schaden insofern, als in jeder Leistung zumindest ein Bruchteil von dem wirtschaftlichen Wert des zuvor investierten Vermögensaufwandes liegt, und dafür kein Äquivalent erlangt wird
  • Inanspruchnahme der Leistung (konkludenter Vertragsschluss insbes. im Massenverkehr) löst Zahlungsanspruch aus, der täuschungsbedingt nicht geltend gemacht wird
24
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Preisbildende Marktfaktoren

A
  • bspw. “Markenprodukte”
  • > wenn auch gleicher (objektiver) Wert, aber wenn vom Markt geringer bewertet (wegen fehlender Markenqualität): Vermögensschaden (+)
25
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Besitzverlust

A
  • bei endgültigem Verlust einer wirtschaftlich wertvollen Sache idR (+)
  • beim vorübergehenden Verlust, wenn für die Besitzüberlassung üblicherweise ein Entgelt zu entrichten ist (typisch: Kfz)
26
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Glücksspiele; Wetten

A
  • wenn Veranstalter manipuliert, (+), da Opfer die geschuldete Gegenleistung iFd Einräumung größerer Gewinnchancen nicht erbracht wird
  • bei fester Gewinnausschüttung und Manipulation durch Wettenden: Veranstalter hat keinen Schaden (hält seinen feststehenden Anteil zurück), aber Dreiecksbetrug zum Nachteil anderer Mitbewerber, da deren Gewinnchancen beseitigt oder gemindert werden
  • bei festen Quoten (bspw. 100% des Einsatzes):
    1) wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt -> Eingehungsbetrug durch Wettvertrag
  • > BGH (früher): Quotenschaden (Quotendifferenz zwischen der täuschungsbedingt eingeräumten und der bei ordnungsgemäßem Ablauf kalkulierten Gewinnquote)
  • > BGH (heute) Steigerung des Geldwerts des Anspruchs des Wettenden durch Manipulation, ohne dass der Anspruch des Veranstalters das erhöhte Haftungsrisiko kompensiert
    pro: BVerfG-Rspr. erfordert bezifferbaren Schaden
    2) wenn Gewinnausschüttung erfolgt: Schaden iHd gesamten Ausschüttung, da Wetten auf manipulierte Spiele ohne die Täuschung nicht angenommen worden wären und daher der Wettgewinn dem Wettenden nicht zusteht
  • beachte: §§ 265c, 265d StGB !
27
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Versicherungsverträge

A

1) Täter macht keine/falsche Angaben, was zu einer niedrigeren Prämie führt -> Schaden im Differenzbetrag über die Vertragslaufzeit
2) P: Lebensversicherung: Vertragsabschluss bereits in der Absicht, später den Eintritt des Versicherungsfalles vorzutäuschen
- > eA: Schaden im wirtschaftlichen Ungleichgewicht der Vertragsverpflichtungen, da Vortäuschen des Todesfalls nicht zu den versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Prämie zählt
pro: bei hypothetischer Kenntnis des deutlich höheren (dann vorgetäuschten) Eintritts des Versicherungsfalles wäre die Prämie um ein Vielfaches höher bzw. andere Versicherer hätten auch entsprechend kalkuliert
pro: Verlustrisiko deutlich größer als bei Fallgruppe 1), wo auch Schaden angenommen wird
- > aA: kein Schaden
pro: Vertragsabschluss als bloße Vorbereitungshandlung
pro: sehr früher Vollendungszeitpunkt, wenn ggf. später gar kein Vortäuschen mehr stattfindet
pro: Bezifferbarkeit des eA-Schadens schwierig, da kein Markt für solche (vorgetäuschten) Versicherungsfälle besteht

28
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Anstellungsbetrug

A
  • Schaden grds. bereits in der Anstellung mit Abschluss des Arbeitsvertrages möglich
    1) Erschleichung einer Beamtenstellung: wenn Ernennungsvoraussetzungen nicht vorlagen
    2) Andere Stellenerschleichungen: selbst wenn fachliche Eignung und Arbeitsleistung der Vergütung entspricht, dann immer noch Schaden, wenn die Entlohnung leistungsunabhängige Bestandteile (bspw. Dienstalter) oder Vertrauenswürdigkeit enthält, diese aber nicht erfüllt sind
    3) Vorstrafenfälle: weder in Anstellung selbst noch in Schädigung des Ansehens ein (bezifferbarer) Schaden
  • > BGH: Ausnahme: konkrete Vermögensgefährdung, wenn Vorstrafen Vermögensdelikte sind und derjenige über Vermögen des Dienstherrn verfügen darf
  • > aA: angesichts der mangelnden Bezifferbarkeit des Schadens ist im Abschluss des Arbeitsvertrags allenfalls eine Vorbereitungshandlung zu sehen
29
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Submissionsbetrug

A
  • bei unzulässigen, den Wettbewerb beschränkenden Preisabsprachen (§ 1 GWB)
  • > Schaden, wenn der Preis höher ist als hypothetischer Wettbewerbspreis (tatsächlicher Marktwert insbes. bei Großprojekten nicht bezifferbar)
30
Q

Subjektiver TB

A
  • Erstreben eines Vermögensvorteils = Streben nach einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage iSe Mehrung des wirtschaftlichen Werts
  • Absicht: dolus directus 1. Grades (“gerade darauf ankommen”)
  • > notwendige Zwischenziele sind mitumfasst
  • > dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen) reicht nicht aus (Herbeiführung notwendiger Nebenfolgen, bspw. will Forscher Plagiat für seine Publikationsliste veröffentlichen und weiß, dass er Honorar erhält, um das es ihm aber nicht geht)
  • Stoffgleichheit (-> Betrug als Vermögensverschiebungsdelikt): die erstrebte Bereicherung muss aus dem zugefügten Schaden stammen, also dessen Kehrseite sein (strenge Identität ist indes nicht erforderlich)
  • > Vorteil und Schaden müssen auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil muss zulasten des geschädigten Vermögens gehen
  • > bspw. Tierarzt: wenn T Hund des H für 50€ unter Vorspiegelung einer medizinischen Indikation einschläfert, weil ihn N dafür belohnt, dann (-), da Vorteil (Belohnung) nicht aus Vermögen des H stammt
  • > Provisionsvertreterfälle: Provision kommt nicht aus dem Vermögen des Geschädigten, sondern wird vom Unternehmer an den Vertreter bezahlt -> jedoch ist dafür als notwendiges Zwischenziel die (fremdnützige) Bereicherung des Unternehmens nötig (daneben idR auch Betrug ggü Unternehmen)
31
Q

Versuch (Prüfung)

A

I. Vorprüfung
1. Keine Vollendung
2. Versuchsstrafbarkeit (§ 263 II)
II. TB
1. Tatentschluss
a. Vorsatz bzgl Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und des durchlaufenden Kausalzusammenhangs
b. Eigen- oder fremdnützige Absicht de stoffgleichen Bereicherung
c. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
2. Unmittelbares Ansetzen gem. § 22
III. RW
IV. Schuld

Kautelen:

  • Versuchsprüfung ist nur indiziert, wenn die subjektive Vorstellung des Täters auf tatbestandsrelevante Umstände erstreckt sind, die über das tatsächlich objektiv Geschehene hinausgehen
  • Eingehungsbetrug: Schaden nicht vorschnell ablehnen, sondern Möglichkeit des Eingehungsbetrugs sorgfältig prüfen
32
Q

Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

A
  • objektives TBM
  • entfällt, wenn Täter fälligen und einredefreien Anspruch hat, selbst wenn sich Täter unlauterer oder rechtswidriger Mittel bedient
  • Stück-Gattungsschulden-Unterscheidung entfällt, da Schuldner durch Verfügung konkretisiert
  • Erschleichen einer Aufrechnungslage: (-), da §§ 387 ff Aufrechnung eine erlaubte Form der Erfüllung
  • auch Prüfung des diesbezüglichen Vorsatzes (bspw. führt irrige Vorstellung über das Innehaben eines entspr. Anspruches nach § 16 I zu einem vorsatzausschließenden TBI)
  • Fehlvorstellung, einen vermeintlich rechtswidrigen Vorteil zu erstreben: Grenzbereich zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt - BGH: untauglicher Versuch
    pro: „umgekehrten‟ Tatbestandsirrtum: Täter will subjektiv einen ihm nicht zustehenden Anspruch durchsetzen und erfasst damit den normativen Sinngehalt des Merkmals „rechtswidrig‟ richtig
33
Q

Konkurrenzen (insbes. Sicherungsbetrug)

A
  • wenn Anschlusstat den Vermögensschaden nicht mehr erweitert oder vertieft, sondern nur zur Sicherung oder Verwertung des Vorteils dient, kommt dem kein eigener Unwertgehalt zu, sodass sie als mitbestrafte Nachtat zurücktritt (Sicherungsbetrug)
34
Q

TuT

A
  • insbes. Mitwirkung im Vorbereitungsstadium interessant

- jeder Täter muss mit eigener Selbst- oder Fremdbereicherungsabsicht handeln

35
Q

Strafverschärfung (insb.: P: Vermögensverlust)

A
  • § 263 III: Regelbeispiele, § 263 V: echte Qualifikationen
  • P: Vermögensverlust
  • > eA: kein Unterschied zum Begriff des Vermögensschadens (auch konkrete Vermögensgefährdung)
    con: unterschiedlicher Wortlaut
  • > aA: tatsächliche Vermögenseinbußen (reine Gefährdung reicht nicht aus)
    pro: Wortlaut
  • großes Ausmaß: Vermögensverlust iHv mind. 50.000€
  • große Zahl von Menschen: mind 10 (vgl. § 306b I)
  • wirtschaftliche Not: Zustand, in dem das Opfer lebenswichtige Aufwendung nicht mehr bestreiten kann
  • Amtsträger missbraucht Befugnisse, wenn die betrügerischen Handlungen im Rahmen seiner Zuständigkeit erfolgen; er missbraucht seine Stellung, wenn er außerhalb seiner Zuständigkeit die ihm durch das Amt gegebenen Handlungsmöglichkeiten ausnutzt (§ 28 II analog anwendbar)
36
Q

P: Vermögensverfügung: Erfordernis eines Verfügungsbewusstseins

A
  • hM: Differenzierung zwischen Sachbetrug und Forderungsbetrug
  • > bei Sachbetrug: Verfügungsbewusstsein (= Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung) erforderlich
    pro: Bewusstsein, Gewahrsam zu übertragen, als maßgebliches Abgrenzungskriterium zum Diebstahl
  • > bei Forderungsbetrug: nicht erforderlich
    pro: Abgrenzung zum Diebstahl nicht nötig
    pro: sonst hierdurch entstehende Strafbarkeitslücken (Forderungserschleichung oftmals ohne Bewusstsein der Vermögensrelevanz des Verfügenden)
  • mM: Verfügungsbewusstseins dergestalt stets erforderlich, dass überhaupt eine Handlung vorgenommen bzw. unterlassen wird, die objektiv als vermögensmindernd zu bewerten und notwendigerweise als vom Täter durch die Täuschung hervorgerufene Mitwirkungshandlung des Getäuschten zu interpretieren ist
    pro: Charakter des Selbstschädigungsdelikts beim Betrug erfordert Zusammenhang zwischen Irrtum und Schaden auch beim Forderungsbetrug
37
Q

Dreiecksbetrug: Forderungsbetrug

A
  • keine Abgrenzung zum Diebstahl, jedoch ist Näheverhältnis aus Zurechnungsgesichtspunkten (Selbstschädigungsdelikt) dennoch erforderlich
  • > Prozessbetrug: wer, um dem Kläger zu helfen, falsch aussagt und dadurch ein richterliches Urteil (Verfügung) herbeiführt, das den Beklagten (Geschädigter) zu Unrecht zu einer Zahlung verurteilt
  • > Gutgläubiger Eigentumserwerb (nicht bei abhandengekommenen Sachen!): Betrug zum Nachteil des gutgläubig Erwerbenden (+), jedoch Betrug zum Nachteil des früheren Eigentümers durch Rechtsverlust (-), da keine Zurechnungseinheit besteht (nur Unterschlagung gem. § 246 I, II)
  • > Täuschung im Rahmen des § 407 I BGB: Zedent-Altgläubiger tritt Forderung ohne Wissen des Schuldners an Zessionar-Neugläubiger ab und verlangt von Schuldner dennoch Zahlung
  • -> Schuldner hat keinen Schaden, da er sich auf § 407 I BGB berufen kann
  • -> Zessionar-Neugläubiger muss aber § 407 I BGB gegen sich gelten lassen - Zurechnungseinheit, indem Schuldner als Verfügender getäuscht wurde
    pro: Abtretung zwischen Zedent und Zessionar lässt bereits vor der Verfügung des Schuldners ein Schuldverhältnis (-> besonderes Näheverhältnis) zwischen Zessionar und Schuldner entstehen
38
Q

P: Vermögensbegriff: Fallgruppen zum juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff

A
  1. Erschleichen von Arbeitsleistungen zu gemäß §§ 134, 138 BGB verbotenen oder sittenwidrigen, insbesondere strafbaren Zwecken nach vorgetäuschter Zahlungsbereitschaft: kein Vermögen
  2. täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen RG: kein Vermögen
  3. Schutz des rechtswidrig erlangten Besitzes: str. innerhalb des jur.ökon. Begriff: wohl auch Vermögen, da zwar unrechtmäßige Erlangung missbilligt ist, unrechtmäßiger Besitz aber in den §§ 858ff. einen gewissen Schutz erfährt
    pro: keine rechtsfreien Räume zwischen Straftätern
  4. täuschungsbedingte Vorauszahlung zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken, ohne die Gegenleistung zu erhalten: verdient Vermögen Schutz, wenn es zu einem von der Rechtsordnung missbilligten Geschäft eingesetzt wird? Umstr. in jurÖkon:
    eA: Wertungen der §§ 134, 138, 817 S. 2 -> kein Schutz
    aA: Eigentum und Besitz sind geschützte Vermögensbestandteile, der bloße Einsatz entzieht diesen Positionen nicht ihre Schutzwürdigkeit

[nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt stets ein Vermögensschaden vor]

39
Q

Fallgruppen zum Vermögensschaden: Vortäuschen von Leistungsverpflichtungen

A

= nachdem eine Leistungsverpflichtung vorgespiegelt worden ist, wird eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vorgenommen und dafür keine ausgleichende Gegenleistung erhalten

  • v.a. (ärztlicher) Abrechnungsbetrug: Arzt behandelt ohne kassenärztliche Zulassung medizinisch indiziert und fachgerecht Kassenpatienten und erhält dafür von der Krankenkasse Honorare, auf die er nach den streng formalen Regeln des Sozialversicherungsrechts keinen Anspruch hat
  • > BGH: Schaden: Leistung ohne Rechtsgrund; Gegenleistungen stellen keine Kompensation dar
  • > Lit: Gegenleistungen - auch wenn vielleicht von Kassenärzten anders erbracht - wirken kompensatorisch
    pro: § 263 StGB soll nicht rein formale Abrechnungsmängel sanktionieren
    pro: zivilrechtliche Regressansprüche und Standesrecht reichen zur Sanktionierung aus