7/8 (Straftaten gegen die Ehre; §§ 153-162; 164; 145d; 138, 139; Straftaten gegen die öffO; §§ 113-115) Flashcards

Straftaten gegen die Ehre; Aussagedelikte (§§ 153–162); Falsche Verdächtigung (§ 164); Vortäuschen einer Straftat (§ 145d); Nichtanzeige geplanter Straftaten (§§ 138, 139); Straftaten gegen die Staatsgewalt und öffentliche Ordnung; Widerstand und Tätlichkeiten gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113–115)

1
Q

Prüfung §§ 153, 154

A

I. TBM
1. Obj TB
a) Täterkreis
aa) Zeuge oder Sachverständiger
bb) Ausnahme bei § 154: Eidesunmündige (§ 60 Nr 1 Var. 1 StPO) und eidesunfähige Personen (§ 60 Nr. 1 Var. 2 StPO)
b) Zuständige Stelle
aa) Gericht
bb) andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle ((-) bei StA und Polizei, §§ 161a I 3, 163 III StPO)
c) Tathandlung
aa) falsche uneidliche Falschaussage (§ 153), die
bb) der Täter beschwört (dann § 154)
2. Subj TB: Vorsatz
II. RW
III. S
IV. Besondere Strafzumessung: §§ 157 I, 157 III, 158

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2
Q

§ 153 (Falsche uneidliche Aussage; insb.: P: Bestimmung von “falsch aussagt”)

A
  • im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts Status als Zeuge oder Sachverständiger ( (-) bei Beschuldigtem/Angeklagtem)
  • Gericht: staatlich und inländisch
  • P: Bestimmung von “falsch aussagt”
  • > eA: objektive Theorie: inhaltlich keine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten
    pro: objektive Bestimmung in §§ 164, 263
    pro: § 160 nur durch obj Theorie erklärbar
  • > aA: subjektive Theorie: wenn Aussage von Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden abweicht, auch wenn sie objektiv zutrifft
    con: Wertungswiderspruch: nicht falsch, wenn realitätswidriges Geschehen geschildert, von dessen Richtigkeit die Person aber subjektiv überzeugt ist
  • > wA: Pflichttheorie: wenn prozessuale Wahrheitspflicht verletzt ist, also wenn Zeuge nicht das beste ihm erreichbare Wissen / Erinnerungsbild wiedergibt
    con: § 161, Gleichstellung falscher und sorgfaltspflichtwidrig falscher Aussage
  • auch (+), wenn unvollständige Aussage als vollständige hingestellt wird
  • Vollendung mit Abschluss der Vernehmung
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3
Q

§ 154 (Meineid)

A
  • alle, auch Beteiligte Parteien am Zivilprozess (§ 452 ZPO)
  • “Falsch schwören”: falsche Aussage ist Voraussetzung (§ 153) plus wesentliche äußere Formen der Eidesleistung (vgl. § 64 StPO, § 481 ZPO)
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4
Q

§ 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt)

A
  • Zuständige Behörde: zur Abnahme eidesstattlicher Versicherung zuständig; zur Abnahme im konkreten Fall und Verfahren befugt; Versicherung nicht rechtlich völlig wirkungslos
  • > StPO: §§ 26 III, 56, 74 III StPO
  • Tathandlung: vgl. § 153 und jeweilige Verfahrenspflichten
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5
Q

§ 157 (Aussagenotstand)

A
  • §§ 34, 35: auch legale Aussageverweigerung möglich (§§ 52, 55 StPO)
  • analoge Anwendung auf nahestehende Personen
  • um…zu: subjektive Sichtweise
  • Gefahr der Bestrafung muss gerade aus wahrheitswidriger Aussage resultieren
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6
Q

§ 158 (Berichtigung einer falschen Angabe)

A
  • weite Anwendung
  • § 24 hat keine eigenständige Bedeutung
  • keine Freiwilligkeit erforderlich
  • Gedanke der tätigen Reue
  • bloßer Widerruf nicht ausreichend, sondern es braucht die Rücknahme der früheren falschen Aussage und das Ersetzen durch die richtige
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7
Q

TuT bei Aussagedelikten gegen die Rechtspflege

A
  • eigenhändige Delikte
  • § 160 (Ergänzungsfunktion, wenn keine erfolgreiche/ versuchte Anstiftung vorliegt)
  • > P: nur in Fällen der mittelbaren T? (-), da Wortlaut “verleiten” diese restriktive Ausformung nicht erfordert
  • § 159: eigenständige Versuchsstrafbarkeit
  • Teilnahme durch Tun: P: bloßes Benennen von Zeugen, von denen man sich wahrheitswidrige Angaben verspricht (wohl (-), solange Verhalten prozessordnungsgemäß, da Angeklagter keine Pflicht hat, an Wahrheitsfindung mitzuwirken und Zeugenbenennung zu Verteidigungsrechten gehört, § 219 StPO)
  • Teilnahme durch Unterlassen: nur Ingerenz (wenn der Täter die Aussageperson in eine besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage gebracht hat) -> dabei aber kein Unterlaufen der Selbstbelastungsregel)
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8
Q

§ 161 (Fahrlässigkeit)

A
  • Verpflichtung zur Konzentration in der Vernehmungssituation, nicht zur Vorbereitung der Vernehmung (außer bei Amtsträgern, Sachverständigen, bei eidesstattlichen Versicherungen, Zeugen/Parteien im Zivilprozess)
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9
Q

Prüfung § 164 (Falsche Verdächtigung)

A
I. TBM
1. Obj TB § 164 I
a) Anderer (bestimmte lebende nat Person)
b) bei einer Behörde, ...
c) einer rechtswidrigen Tat
d) durch unwahre Angaben
e) verdächtigt (= jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht bestärkt wird)
2. Obj TB § 164 II
a) sonstige unwahre Behauptung, die
b) geeignet ist, ein Verfahren mit hoheitlicher Zwangswirkung 
c) herbeiführen oder fortdauern zu lassen
3. Subj TB
a) Vorsatz
aa) Sichere Kenntnis bzgl der Unwahrheit
bb) ansonsten dolus eventualis
b) Absicht, ein Verfahren herbeizuführen
II. RW
III. S
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10
Q

Prüfung § 145d (Vortäuschen einer Staftat)

A
I. TBM
1. Obj TB
a) Vortäuschen einer angeblich begangenen rechtswidrigen Tat (§ 145d I Nr. 1)
b) Täuschen über einen angeblich Beteiligten einer tatsächlich begangenen (hM) rechtswidrigen Tat (§ 145d II Nr 1)
c) ggü einer Behörde
2. Subj TB
a) Vorsatz
aa) Sichere Kenntnis bzgl des Nichtvorliegens der angeblich geplanten Straftat bzw der Beteiligung
bb) ansonsten dolus eventualis
II. RW
III. S
IV. Subsidiarität ggü §§ 164, 258, 258a
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