6/8 (§ 257; 258, 258a; 259, 260, 260a; 261; 267; 268; 269; 274; 271; 348; §§ 273, 275-281) Flashcards
Begünstigung (§ 257); Strafvereitelung (§§ 258, 258a); Hehlerei (§§ 259, 260, 260a); Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261); Urkundenfälschung (§ 267); Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268); Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269); Urkundenunterdrückung (§ 274); Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (§§ 271, 348); Sonstige Urkundenstraftaten (§§ 273, 275–281)
§ 267: Begriff der Urkunde
= jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
§ 267: Begriff der Urkunde: Perpetuierungsfunktion (“verkörperte menschliche Gedankenerklärung”)
- (-) bei bloßen Augenscheinobjekten
- (-) bei technischen Aufzeichnungen
- verkörpert: hinreichend fest Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand und (hM) visuell wahrnehmbar
§ 267: Begriff der Urkunde: Beweisfunktion (“zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt”)
- ausreichend, wenn Beitrag zum Beweis der Tatsache geliefert wird
- (-) bei offensichtlich unechten Dokumenten
- Beweisbestimmung durch subjektiven Willensakt (Absichtsurkunde vs. Zufallsurkunde)
- (-) bei bloßen Entwürfen, Vordrucken, Blanketten, reine Kopiervorlagen
- P: Entwidmungsakte?
- > wohl hM: möglich wegen subjektiver Natur des Bestimmens
§ 267: Begriff der Urkunde: Garantiefunktion (“lässt Aussteller erkennen”)
- natürliche oder juristische Person als Garant
- Geistigkeitstheorie: Aussteller ist nicht der körperliche Verfasser der Urkunde, sondern derjenige, der sich nach außen als Urheber bekennt und sich die Erklärung geistig zurechnen lässt/lassen muss
- > auch vollautomatisierte Erklärungen, die der Aussteller antizipiert trifft (Parkscheine)
- (+) Schule, Behörde (wenn ausreichend individualisierbar), Wirt bei Bierdeckel
§ 267: Begriff der Urkunde: Beweiszeichen vs. Kennzeichen
- Beweiszeichen (Verkörperung durch Zeichen und Symbole): (+) wegen Beweisfunktion, die nicht an der Schriftform hängt
- > Künstlerzeichen auf Kunstwerk; Nummerschilder; Bierdeckel-Striche; festanhaftende Preisauszeichnungen
- P: Abgrenzung zu Kennzeichen (lediglich Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion)
- > Wäschemonogramme; Garderobenmarken; Bibliotheksstempel in Büchern
§ 267: Begriff der Urkunde: Zusammengesetzte Urkunde
= wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist
(auch Verkehrszeichen)
-> Beglaubigungsvermerk auf Fotokopie
-> Strich auf Bierdeckel
-> mit Ware fest verbundene Preisauszeichnung
- § 267 Var. 2, wenn bei einer Gesamtwertung die zusammengesetzte Urkunde auch bei Manipulation (bspw. Austausch einzelner Komponenten) kontinuierlich existiert (insb. feste Verbindung nicht gelöst wird)
§ 267: Begriff der Urkunde: Gesamturkunde
= Zusammenfügung mehrerer Urkunden auf Dauer dergestalt, dass gerade durch ihre Verbindung ein übergeordneter, also über den jeweiligen Erklärungsinhalt der Einzelurkunden hinausgehender, selbstständiger Beweisinhalt entsteht (besondere Abgeschlossenheitserklärung = erschöpfendes und vollständiges Bild über das Zustandekommen wie Nichtzustandekommen bestimmter Rechtsvorgänge)
-> Personalakte, Sparbuch
- bzgl. Einzelurkunden und Gesamturkunde hinsichtlich unterschiedlicher Beweiszwecke zu prüfen
- > bspw. Entnahme eines ungünstigen Zeugnisses aus Personalakte: § 274 hinsichtlich Einzelurkunde und § 267 Var. 2 hinsichtlich Gesamturkunde
§ 267: Begriff der Urkunde: Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Fotokopien, Telefax
- Leitfrage: Inwieweit kann/soll das Mehrfachexemplar nach Willen des Ausstellers und nach Verkehrssitte an die Stelle des / neben das Original treten?
- > besonders (+) bei Ausfertigungen, Durchschriften (sollen gerade neben dem Original auch eine Beweisfunktion für denselben Erklärungsinhalt haben)
- > (-) aber bei durch Dritte angefertigte einfache Abschriften (anders: beglaubigte Abschrift: zusammengesetzte Urkunde mit Beglaubigungsvermerk als garantiebegründendes Merkmal und Beglaubigendem als Aussteller)
- > (-) grds. auch bei Fotokopien
- -> mM: faktisch oft wie Urkunden im Rechtsverkehr verwendet -> (+), um Strafbarkeitslücken zu vermeiden)
- -> Ausnahme nach hM nur bei Herstellung einer vermeintlichen “Originalurkunde” (wenn täuschend echt wie Original aussieht und nach Täterabsicht auch der Anschein der Originalurkunde erweckt wird)
- > Telefax: Abgrenzung nach Leitfrage: soll Beweisfunktion neben Original zukommen oder bloße Fotokopie?
(bspw. Urkunde bei Vertragsschluss per Fax
Urkundenfälschung § 267 - Aufbau
I. TBM 1. Obj TB a) § 267 I Var. 2 -> Vorliegen einer echten Urkunde als Tatobjekt -> Verfälschen b) § 267 I Var. 1 -> Herstellen einer unechten Urkunde c) § 267 I Var. 3 -> Gebrauchen einer unechten Urkunde -> Gebrauchen einer verfälschten Urkunde 2. Subj TB a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 1/2 Grades) II. RW III. Schuld IV. Strafzumessung § 267 III V. Qualifikation § 267 IV
- Geschütztes RSicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden, nicht jedoch die inhaltliche Wahrheit des Erklärten (!)
§ 267: Herstellen einer unechten Urkunde
- unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt (entscheidend: Identitätstäuschung)
- Schutz in das Vertrauen der Echtheit des Ausstellers, nicht (!) bzgl. des Inhalts
- daher (-): Schriftliche Lügen des (echten) Ausstellers
- (+): echter Name, aber verweisender Zusatz ohne Berechtigung (bspw. i.A.) (Diff. bei i.V.: wenn kein Vertretener angegeben wird, Fall der schriftlichen Lüge)
- (+): echter Name, aber notwendige, im Rechtsverkehr zur Differenzierung erforderliche und erhebliche Daten werden geändert (Anschrift, Geburtsdatum)
- (-): bloße Namenslüge (nur Name ist falsch, andere Angaben lassen auf zweifelsfrei auf eine Person schließen)
- > Hotel-Check-In unter falschem Namen
- Stellvertretung: bei zulässiger (-) (Voraussetzungen: rechtliche Befugnis und beiderseitiges Einverständnis) - bei unzulässiger: Prüfung, ob nicht einfach schriftliche Lüge des Vertreters vorliegt, ansonsten (+)
- Unbefugtes Vervollständigen eines Blanketts (+)
- Grds. bei Täuschung, Drohung oder Zwang auch echte Urkunde, es sei denn, Aussteller fehlt jedes Erklärungsbewusstsein (bspw. infolge von Täuschung oder vis absoluta -> keine Zurechenbarkeit und damit unechte Urkunde)
§ 267: Verfälschen einer echten Urkunde
- Tatobjekt: nur vorhandene echte Urkunde
- Verfälschen = jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, die den Anschein erweckt, als habe der Aussteller - der unverändert bleiben muss - die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt
- > Veränderung des ursprgl. Beweisinhalts: (-), wenn ursprl. Aussteller gelöscht (und ggf. neuer eingetragen wird) -> Verlust der Urkundeneigenschaft (bzw. neue echte Urkunde), ggf. § 267 I Var. 1 und § 274 (Urkundenunterdrückung)
- > Typischerweise Herstellung einer unechten Urkunde als Folge: Erklärung mit der neuen Beweisrichtung stammt nicht mehr vom ursprgl. Aussteller (im Falle der verschiedenen Aussteller hat also Var. 1 neben Var. 2 keine eigenständige Bedeutung)
§ 267: P: Verhältnis von Var. 1 und Var. 2, sowie § 274 I und § 303
- Var. 2 konsumiert Var. 1, ebenso §§ 274 I, 303 als typische Begleittaten
§ 267: P: Kann Aussteller selbst den TB des § 267 I Var. 2 (Verfälschen einer echten Urkunde) erfüllen?
- eA (hM): (+)
pro: Aussteller hat freie Dispositionsbefugnis über Urkunde dann verloren, wenn inzwischen ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse an der Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat
pro: nach aA hätte § 267 Var. 2 keinen eigenständigen Anwendungsbereich (da bei Fälschung durch Dritte immer auch § 267 Var. 1 erfüllt wäre) - aA: § 267 schützt nicht generell das Vertrauen in die Wahrheit von Ausstellererklärungen; Voraussetzung sei immer eine Identitätstäuschung
pro: Ausreichender Schutz durch § 274 I
§ 267: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
- Gebrauchen = demjenigen, der getäuscht werden soll, die Urkunde so zugänglich machen, dass dieser die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen
§ 267: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde: P: Gebrauchen auch bei mittelbarer Wahrnehmung (bspw. Fotokopie) der unechten / gefälschten Urkunde möglich?
- eA: (+) (hM)
pro: Strafbedürfnis bei Verwendung von Fotokopien, was unter anderen Varianten mangels Urkundeneigenschaft (nach hM) straflos wäre - aA: (-)
pro: Fotokopie selbst gerade keine Urkunde - > con: durch Fotokopie wird unechte Urkunde dennoch “gebraucht” (Wortlaut)
§ 267: Konkurrenz: Herstellen/Verfälschen und Verwenden
- Wenn Täter bei Herstellen/Verfälschen späteres Verwenden noch nicht vorhatte, Realkonkurrenz
- Täter hat bei Herstellen/Verfälschen spätere Tat des Gebrauchens zumindest in groben Umrissen geplant -> deliktische Einheit bzw. mitbestrafte Vortat
§ 267: Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
= wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme den anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt - wer also mit der falschen Urkunde, ie mit dem verfälschten Teil, irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will
Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 - Prüfung
I. TBM 1. Obj TB a) Vorliegen einer technischen Aufzeichnung § 268 II -> nach hM: Informationen müssen in selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbarem Stück enthalten sein -> nach hM: zT selbstständige Leistung und Bewirkung der Darstellung (-> (-): Fotokopie, Video-/Tonaufnahmen, einfache Waage - str.: Strom- oder Gaszähler, die fortlaufend addieren) b) Tathandlungen aa) Herstellen einer unechten bb) Verfälschen cc) Gebrauchen 2. Subj TB a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr II. RW III. S IV. Strafzumessung § 268 iVm § 267 III V. Qualifikation § 268 III iVm § 267 IV
- Geschütztes Rechtsgut: Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte und dem Schutz des Vertrauens darauf, dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, in dieser Form ohne Manipulationen entstanden ist und deshalb als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat
§ 268: Herstellen einer unechten Aufzeichnung
- unecht = wenn falscher Eindruck erweckt wird, die Aufzeichnung sei das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs
- > Imitation
- > Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
- menschlicher Eingriff erforderlich (vgl. § 268 III); kein bloßes Ausnutzen
- (-) auch, wenn bereits Daten falsch sind, Aufzeichnungsvorgang aber korrekt
§ 268: Verfälschen einer Aufzeichnung
= wenn die vom Gerät automatisch hergestellten Zeichen durch nachträgliche Veränderung einen anderen Erklärungswert erhalten
§ 269: Fälschung beweiserheblicher Daten
- visuell nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten (= alle codierten oder codierbaren Informationen)
- Prüfung im Rahmen eines hypothetischen Vergleich mit dem Parallel-TB des § 267
- > einziger Unterschied ist, dass bei § 269 die “Urkunde” nicht visuell unmittelbar wahrnehmbar ist
- Häufigster Fall des § 269 I Var. 1: unbefugtes Abheben von Geld (mit fremder Codekarte): Eingabe der Geheimzahl (vgl. § 675u BGB - nur berechtigter Karteninhaber; über seine Identität wird getäuscht)
§ 274 - Urkundenunterdrückung
- “gehören” meint nicht Eigentumsverhältnisse, sondern Beweisführungsrecht
- > Individualrechtsschutz (!)
- > daher auch Eigentümer möglicher Täter, wenn anderer Beweisführungsrecht innehat
- > Polizei hat kein Beweisführungsrecht - Ausweise etc gehören nur Inhaber (-> § 273 zur Schließung von Strafbarkeitslücken)
- vernichten = so zerstört, dass das ursprgl. Beweismittel nicht mehr existiert
- beschädigen = Beeinträchtigung in Beweiswert
- unterdrücken = Benutzung wird dem Beweisführungsberechtigten zumindest vorübergehend vorenthalten
- Subj: Nachteilsabsicht = jede intendierte Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts (auch Vermögensnachteil denkbar, aber Zusammenhang mit eingeschränktem Beweisführungsrecht muss bestehen)
§ 257: Prüfung
- Neben Schutz des Restitutionsinteresses des Bestohlenen auch Schutz von Allgemeininteressen (Verhinderung der Hemmung der Rechtspflege), daher keine Einwilligung möglich
I. TB 1. ObjTB a) Rechtswidrige Vortat eines anderen b) Tatobjekt: durch die Vortat erlangter, noch vorhandener Vermögensvorteil c) Tathandlung: Hilfeleistung durch Vorteilssicherung 2. SubjTB a) Vorsatz b) Absicht der Vorteilssicherung II. RW III. Schuld IV. Strafausschluss gem. § 257 III
§ 257: Vorteile und Vortat
- rechtswidrige Tat genügt (muss kein Vermögensdelikt sein)
- Vorteile der Tat können beliebiger Natur sein
- Noch-Vorhanden-Sein des Vorteils
- > Ersatzvorteile?: Vorteile müssen unmittelbar aus Vortat stammen, um Ausdehnung des § 257 zu vermeiden
- -> Ausnahme: Geld, bei dem Identität als bloßer Wertsummenträger zweitrangig ist (anders aber: Ring wird gestohlen, verkauft und Geld wird einbehalten)
§ 257: P: Hilfeleistung
- eA: jedes Handeln mit subjektiver Hilfstendenz, das nach Vorstellung des Täters zur Vorteilssicherung geeignet ist
con: zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit
con: umgeht fehlende Versuchsstrafbarkeit - aA: tatsächliche Verbesserung der Lage des Vortäters
con: Wortlaut schreibt keinen Sicherungerfolg vor (ist TBlich auch nicht erforderlich - kein Erfolgsdelikt)
-wA: Handlung muss objektiv zur Vorteilssicherung* geeignet sein und subjektiv mit dieser Tendenz
vorgenommen werden
*Festigung der Position des Vortäters bzgl der Entziehung des Vorteils bzw. Verschlechterung der Restitutionsaussichten des Verletzten (auch als Hilfeleistung zur Verschiebung/Hehlerei möglich)
- Begehen durch Unterlassen: Garantenstellung!
- > Strafverfolgungsbeamte etc
- > Privatpersonen, die nach Kriterien des § 13 verpflichtet sind, zugunsten des durch die Vortat Verletzten einzuschreiten
§ 257: Subjektiver TB
- Vorsatz (muss sich auch auf Vortat, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, erstrecken)
- Absicht der Vorteilssicherung: dolus directus I. Grades
§ 257: Abgrenzung zwischen Begünstigung und Beihilfe zur Vortat
- P: Zwischen Vollendung und Beendigung
- > eA: Beihilfe im Beendigungsstadium nicht möglich, daher nur Begünstigung möglich
- > aA: Beihilfe möglich
- -> eA: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung (will Helfer den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern oder den Vortäter vor der Entziehung des erlangten Vorteils?)
- -> aA: Beihilfe hat Vorrang, da in Anlehnung an § 257 III 1 Begünstigung nur den Charakter einer mitbestraften Nachtat hat
§ 259: Prüfung
I. TB
1. ObjTB
a) Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen
b) durch die der Täter eine Sache erlangt hat
c) Tathandlungen bezüglich dieser Sache (im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter)
aa) sich oder einem Dritten verschaffen (mit Ankauf als Unterfall) oder
bb) Absetzen oder Absetzenhelfen
2. SubjTB
a) Vorsatz
b) Eigen- oder fremdnützige Bereicherungsabsicht
II. RW
III. Schuld
IV. Qualifikationen (§§ 260, 260a)
- Strafgrund
- > Perpetuierungstheorie: Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (Besitzlage) durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter
- > Allgemeine Sicherheitsinteressen: Hehler schafft mit Abnahmebereitschaft beständigen Anreiz zum Begehen von Diebstählen
§ 259: Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen
- wegen des eindeutigen Wortlauts kann der Vor(mit)täter niemals Täter der anschließenden Hehlerei sein
- Vortat muss vollendet sein (Ausnahme: Täter hat Sache durch Versuch erlangt); erlangen meint dabei das Innehaben der tatsächlichen (Mit)Verfügungsgewalt
- P: Zeitliches Verhältnis
- > eA: Hehlerei muss zeitlich nachfolgen
- > aA: Vortat und Hehlerei können zusammenfallen
con: Wortlaut “erlangt hat”
con: Telos “Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage”
§ 259: Tatobjekt
- Sache = körperlicher Gegenstand
- Ersatzhehlerei:
- > Tatobjekt kann nur die Sache sein, die der andere durch die Vortat erlangt hat (strenge körperliche Identität)
- > ansonsten straflose Ersatzhehlerei
§ 259: Tathandlung: sich oder einem Dritten verschaffen (mit Ankauf als Unterfall)
- Sichverschaffen: Erlangung einer eigenen (selbstständigen) tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter derart, dass der Täter unabhängig vom Vortäter zu eigenen Zwecken verfügen kann
- > setzt nicht unbedingt die Erlangung unmittelbaren Besitzes voraus
- Drittverschaffung: (gut/bösgläubige) Dritter muss abgeleitete selbstständige Verfügungsgewalt erlangen
- Ankaufen: als Unterfall muss es allen Erfordernissen des Sichverschaffens (inbs. Einvernehmlichkeit) aufweisen - bloßer Abschluss des Kaufvertrags genügt nicht
§ 259: P: Einvernehmliches Zusammenwirken beim Verschaffen
- nicht: durch Diebstahl oder Raub
-> P: bei Betrug, Erpressung, Nötigung
eA: Täuschung/Nötigung schließen ein faktisches Zusammenwirken nicht aus -> kollusives Agieren beider Seiten nicht erforderlich
aA: Hehlerei nicht nur Perpetuierungsunrecht, sondern auch Gefährdung allgemeiner Sicherungsinteressen (hM/BGH)
pro: Anreizsetzung, die somit vermieden werden soll, fehlt aber, wenn Vortäter erpresst etc wird/werden soll
§ 259: Tathandlung: Absetzen oder Absetzenhelfen
- Absatz = die RGliche Übertragung der Deliktsbeute im Wege entgeltlicher Verwertung (Schenkung: nur Sicherverschaffen)
- > Veräußern an den durch die Vortat verletzten: keine Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, daher (-)
- > Veräußerung an verdeckten Ermittler etc: rechtmäßiger Zustand, daher (-), aber (untauglicher) Versuch bleibt
- Absetzen: selbstständiges Unterstützen des Vortäters bei der in dessen Interesse erfolgenden wirtschaftlichen Verwertung
- Absatzhilfe: unselbstständiges Unterstützen des Vortäters (!) in dessen Interesse bei dessen Absatzbemühungen (tatbestandlich verselbstständige Beihilfe zur tatbestandslosen Tat des Vortäter-Hehlers)
- > NICHT die Hilfe, einer anderen Person als dem Vortäter zu helfen (-> hier: §§ 259, 27)
- Absatzerfolg erforderlich (daher auch Absatzhilfe nur strafbar, wenn Absatz erfolgreich - quasiakzessorisch)
§ 259: Subjektiver TB
P: Vortäter als “Dritter”
- > con: Wortlaut: “ein anderer”, nicht “Dritter”
- > Systematik: § 257 kommt diese Straffunktion zu
§ 259: Versuch
- § 259 III
- § 22: Übergabeakt
- > bei Absatzhilfe wegen Quasi-Akzessorietät: wenn der unterstützte Vortäter zum Übergabeakt unmittelbar ansetzt
pro: auch hier sollen Wertungswidersprüche zwischen Absetzendem und Absatzhelfer vermieden werden
§ 259: Hehlerei durch an der Vortat Beteiligte
- (Mit-)Täter der Vortat kann nicht (Mit)Täter oder Teilnehmer einer anschließenden Hehlerei sein
- Teilnehmer der Vortat jedoch schon
- Rückerwerb durch den Erstverkäufer: (+), da auch hierdurch Hehlerkette verlängert wird (und unrechtmäßiger Zustand aufrechterhalten wird)
§§ 271, 348: Falschbeurkundung
- § 348 bestraft Amtsträger; § 271 bestraft Person, die Amtsträger zu Falschbeurkundung veranlasst hat
- wenn Amtsträger vorsätzlich handelt: § 348 (+), andere Person §§ 348, 26/27 (+) (aber § 28 I)
- > § 271 scheidet auf Konkurrenzebene aus
- wenn Amtsträger ohne Vorsatz handelt: § 348 (-); § 271 schließt Strafbarkeitslücke der mangelnden Teilnehmerstrafbarkeit
- öffentliche Urkunde = zu den Kriterien des § 415 I ZPO muss hinzukommen, dass die öffentliche Urkunde für den Verkehr nach außen bestimmt und mit einer besonderen erhöhten Beweiskraft versehen ist („Beweiswirkung für und gegen jedermann‟)
§ 258 I Var. 1 (Strafvereitelung): Prüfung
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Strafbare Vortat eines anderen*
b) Vereiteln („ganz‟ oder „zum Teil‟) der Bestrafung des anderen
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
a) Bezüglich 1.a genügt dolus eventualis
b) Bezüglich 1.b absichtliches oder wissentliches Handeln erforderlich
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönliche Strafausschließungsgründe (§ 258 V, VI)
* _ Maßnahmevereitelung (§ 258 I Var. 2): Vortat, welche die Anordnung einer Maßnahme zulässt _ Vollstreckungsvereitelung (§ 258 II): eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme
- Geschütztes Rechtsgut: staatliche Rechtspflege
§ 258: Ganz vereiteln
- endgültig vereiteln (+)
- auf Zeit vereiteln: str.
- > hM: (+), wenn geraume Zeit vergangen ist
pro: sonst würde Vollendungszeitpunkt in Weite Ferne gerückt oder könnte nie vollendet werden - > mM: bloße zeitliche Verzögerung als strafbarer Versuch nach Abs. 4
pro: bloße Verzögerung als Vereitelung problematisch unter Art. 103 II GG
§ 258: zum Teil vereiteln
= wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt
§ 258: Strafvereitelung durch Unterlassen
- keine allgemeine Rechtspflicht zur Anzeige von Straftaten, auch nicht aus § 138 StGB
- str. als Zeuge angesichts der prozessualen Aussagepflichten gegenüber Richtern, Staatsanwälten und grundsätzlich auch gegenüber Polizeibeamten (vgl. §§ 48 ff., 72 ff., 161a I, 163 III StPO)
- > eA: (-), keine besondere Beschützergarantenpflicht zugunsten der Rechtspflege
- > aA: (+)
con: abschließende Sanktionsregelung des Zeugnisverweigerung in § 70 StPO
§ 258a: Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen, insb. außerdienstliche Kenntnis
- grds. sind Strafverfolgungsbeamte (StA und Polizisten) aus dem Legalitätsprinzip gem. §§ 152 II, 160, 163 StPO verpflichtet, gegen alle ihnen bekannt werdenden Straftaten einzuschreiten und die (Vor-)Täter zu verfolgen
- > mM: nur im Dienst beachtlich
- > hM: Interessenabwägung zwischen Privatsphäre des Beamten (Art. 2 I GG, ggf. iVm Art. 1 I GG) und öffentlichem Strafverfolgungsinteresse: (+), wenn die konkret zu beurteilende Straftat nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlichkeit im besonderen Maße berührt
- -> Katalogstraftaten des § 138
- -> Verbrechen
§ 261: Geldwäsche: Prüfung
I. Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
a) Rechtswidrige Vortat (nicht unbedingt eines anderen) gemäß § 261 I 2 Nr. 1–5
b) Täter: auch der Vortäter (beachte Abs. 9 Satz 2)
c) Tatobjekt: Gegenstand, der aus der Vortat herrührt
d) Tathandlungen
aa) Abs. 1 Satz 1: Verbergen, Verschleiern usw.
bb) Abs. 2 Nr. 1: Verschaffen
cc) Abs. 2 Nr. 2: Verwahren, Verwenden
e) Einschränkung gemäß Abs. 6 - Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Abs. 5 lässt (nur) bezüglich des Herrührens aus einer rechtswidrigen Vortat auch Leichtfertigkeit genügen.
c) Teleologische Reduktion bei Strafverteidigern: Sie müssen bei Honoraren bezüglich des Herrührens aus einer rechtswidrigen Vortat sichere Kenntnis haben (str.)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- Ziel, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung zu unterbinden
§ 261: Geldwäsche: Tatobjekt (herrührende Gegenstände)
- Gegenstand: jeder Vermögenswert
- Herrühren
- > Ursprungsgegenstände (+)
- -> auch producta sceleris (bspw. Falschgeld)
- > Surrogate: (+) wenn sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen (weiter Wortlaut; Wille des Gesetzgebers)
- > Gegenstand, der teilweise aus Vortat herrührt (bspw. 10 % eines Kaufpreises werden mit gestohlenem Geld beglichen) -> (+), wenn nicht nur unwesentlicher Anteil
- -> hM: auch bei untrennbar vermischten Geldbeständen (Gesamtkontamination)
con: möglicherweise Großteile der Gesamtgeldbestände kontaminiert - > con: § 261 VI