3/8 (§ 263a; 265; 263 III 2 Nr. 5; 265a; 266; 266b; 303, 303a, 304) Flashcards

Computerbetrug (§ 263a); Versicherungsmissbrauch (§ 265); Vortäuschen eines Versicherungsfalles (§ 263 III 2 Nr. 5); Erschleichen von Leistungen (§ 265a); Untreue (§ 266); Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b); Sachbeschädigung (§ 303); Weitere Sachbeschädigungsdelikte (§§ 304); Datenveränderung (§ 303a)

1
Q

Prüfung: § 263a

A

I. TB

  1. ObjTB
    a) Tathandlungen des § 263a I
    aa) Unrichtige Gestaltung eines Programms
    bb) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
    cc) Unbefugte Verwendung von Daten
    dd) Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
    b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
    aa) Ingangsetzen eines Datenverarbeitungsvorgangs
    bb) unmittelbar vermögensmindernde Computerverfügung
    c) Vermögensschaden
  2. SubjTB
    a) Vorsatz
    b) Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
  3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
    II. RW
    III. Schuld
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2
Q

§ 263a: Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

A
  • Daten = weit zu verstehen als alle codierten und codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
  • Datenverarbeitung = elektronisch technische Vorgänge, bei denen nach der Aufnahme von (Eingangs-)Daten durch deren Verknüpfung mit dem installierten Programm, auf dem wiederum Arbeitsbefehle an die Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden
  • Beeinflussung = Datenverarbeitungsvorgang muss für Ergebnis zumindest mitursächlich gewesen sein (setzt keinen bereits in Gang befindlichen Vorgang voraus)
  • Computerverfügung = durch dieses Ergebnis kommt es zu einer vermögensrelevanten Disposition des Computers, die unmittelbar vermögensmindernd wirkt
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Q

§ 263a: Unrichtige Gestaltung des Programms (Var. 1)

A
  • Spezialfall der Var. 2
  • Programm-Manipulation: Eingriffe in den Programmablauf etwa durch Neuschreiben, Verändern oder Löschen von Programmteilen
  • unrichtig: objektiv danach zu bestimmen, ob das Programm die aus dem Verhältnis zwischen den Beteiligten abzuleitende Aufgabenstellung materiell richtig bewältigt
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4
Q

§ 263a: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Var. 2)

A

Verwenden = Einführung in den Datenverarbeitungsprozess

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5
Q

§ 263a: P: Unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3)

A
  1. Subjektive Theorie: unbefugt, wenn Verwendung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht
    con: keine hinreichend klaren Grenzen (bspw. auch unerlaubte Nutzung einer fremden Waschmaschine)
  2. Computerspezifische Auslegung: unbefugt, wenn sich der einer Datenverwendung entgegenstehende Wille des Betreibers in der Programmgestaltung niedergeschlagen hat, also das Programm selbst die Befugnis des Verwenders überprüft (bspw. Abfragen von Codes)
    con: Reichweite des § 263a wird zu sehr eingeschränkt
  3. Betrugsspezifische Auslegung: solche Handlungen, die würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines anderen zu bewerten wären
    pro: Nähe zu § 263
    - > fiktive Vergleichsperson mit den Aufgaben und Prüfungspflichten, die sie hätte, wenn sie anstelle des Computers wäre (so aber die Rspr. - Rengier: keine automatenbeschränkte Fiktion, da ansonsten kein Unterschied zur computerspezifischen Auslegung)
    pro: Bestimmtheit gem. Art. 103 II GG ist durch Nähe zu § 263 sichergestellt
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6
Q

§ 263a: Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (Var. 4)

A
  • Auffangfunktion
  • Weite abhängig davon, ob Verwenden bei Var. 2 und 3 weit verstanden wird
  • > bei engerer Auffassung (hM: nicht jede Nutzung von Daten, sondern Eingabe in den Datenverarbeitungsprozess):
  • -> Leerspielen von Geldspielautomaten fällt nur unter Var. 4 (Täter drückt Risikotaste nur in Kenntnis der illegal erlangten Daten, gibt diese aber nicht in den dadurch ausgelösten Verarbeitungsvorgang ein -> Var. 1 und 2 entfallen)
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7
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Geldabheben durch nichtberechtigten Karteninhaber mit gefälschter, kopierter oder durch verbotene Eigenmacht erlangter Codekarte

A

-> Var. 2 scheidet aus, da idR richtige Daten (richtige PIN etc) verwendet werden

  • > täuschungsäquivalentes Verhalten ergibt sich daraus, dass Täter Bankangestellten vorspiegeln müsste, eine Vollmacht zu haben
  • > Geschädigt ist die Bank, da der Vorgang nicht vom Berechtigten autorisiert ist (§ 675j BGB) und die Bank damit die Buchung rückgängig machen muss, ohne Aufwendungen oder Fehlbetrag verlangen zu können (§ 675u BGB)
  • > zusätzlich Dreiecksbetrug (Vermögensgefährdung) zulasten des Kontoinhabers denkbar, da dieser die Fehlbuchung entdecken und rückgängig machen muss
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8
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Auftragswidrige Geldabhebung durch einen nichtberechtigten Karteninhaber

A
  • Beauftragung mit Abhebung eines bestimmten Betrags: einhellig kein § 263a
  • Abheben eines höheren Betrages als erlaubt, der für sich behalten wird
  • > Subjektive (+), computerspezifische (-)
  • > Betrugsspezifisch:
  • -> eA: PIN und Kartenaushändigung als (umfassende) Bankvollmacht, sodass keine Nichtberechtigung besteht –> aA: keine Vollmacht, da so weitgehender Erklärungswert nicht darin gesehen werden kann und der Einzelauftrag somit auch die Außengrenzen absteckt
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9
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Auftragslose Geldabhebung durch einen nichtberechtigten Karteninhaber mit durch Täuschung erlangter Codekarte

A
  • Rspr. (-), da für die fiktive Vergleichsperson nur solche Tatsachen „irrtumsrelevant‟ seien, die auch von dem Datenverarbeitungssystem geprüft würden; für den Automaten seien Identität und Berechtigung des Abhebenden mit Eingabe der richtigen Daten hinreichend festgestellt
    con: dies läuft auf eine computerspezifische Auslegung hinaus
  • hL (Rengier): (+)
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10
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Missbrauch durch berechtigten Karteninhaber

A
  • Überziehung durch Dispositionskredit (eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, § 504 BGB): Angestellter würde sich über Bonität auch keine Gedanken machen, sondern einfach auszahlen -> kein Irrtum, keine Betrugsäquivalenz
  • Überziehung durch Überziehungskredit (geduldete Überziehung, § 505 BGB): Bank duldet Kontoüberziehung unter gewissen Umständen jenseits der finanziellen Nutzungsgrenzen: bloße Ausnutzung des Vertrauens, keine Betrugsäquivalenz
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11
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Missbrauch im EC-Zahlungsverkehr

A
  • § 263 (-), Bank gibt Zahlungsgarantie an Händler ab (“Zahlung erfolgt”), diese erstreckt sich auch auf die missbräuchliche Verwendung von Karten mit richtigem PIN -> kein Irrtum (beim Händler), da Garantie
  • hM: § 263a (+), vgl.bar den Fällen der unberechtigten Geldabhebung
  • > con (Rengier): § 263a soll nicht den Strafbarkeitsbereich erweitern, wenn ein Täuschungsadressat vorhanden ist (Händler), bei dem kein Irrtum hervorgerufen wird
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12
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Elektronisches Lastschriftverfahren

A
  • durch Unterschrift wird Händler eine Einzugsermächtigung erteilt
  • Händler trägt das Risiko der Kontodeckung und macht sich somit über die Bonität des Kunden Gedanken -> § 263, nicht jedoch § 263a, weil Datenverarbeitungsvorgang (es wird lediglich ein Lastschriftbeleg (noch ohne Unterschrift!) erstellt) keine Vermögensrelevanz besitzt
  • > anders bei Selbstbedienungskassen (§ 263a I Var. 3 (+))
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13
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Missbrauch an Selbstbedienungskassen

A
  • Rechnungserstellung als Behauptung, alles sei eingescannt: “Unvollständige Daten” möglich
  • > aber: es fand keine Computerverfügung statt (Kaufpreisanzeige ermöglicht/erleichtert Mitnahme der nicht eingescannten Ware nicht)
  • Verstecken weiterer Sachen in Verpackung: Exklusivitätsthese (Betrug vs. Diebstahl) ist auch im Rahmen der betrugsspezifischen Auslegung zu berücksichtigen (wenn man § 263 in diesen Fällen bejaht (so mM Rengier vs. hM § 242), liegt auch § 263a nahe)
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14
Q

§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Ausnutzen eines Automatendefekts

A
  • nach betrugsspezifischer Auslegung: bloßes Ausnutzen eines Irrtums, daher (-)
  • OLG Braunschweig: (+)
    pro: Parallele zu den Fällen des Leerspielens von Spielautomaten
    con: nicht Var. 4 einschlägig, sondern Var. 3
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15
Q

§ 263a: Konkurrenzen

A
  • Soweit Computerbetrug unter Täuschung einer Kontrollperson erfolgt, tritt 263a auf dem Wege der Subsidiarität hinter 263 zurück
  • 263a verdrängt beim Bankautomatenmissbrauch etwaige Eigentumsdelikte bzgl. des abgehobenen Bargelds
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16
Q

§ 265a: Prüfung

A
I. TB
1. ObjTB
a) Entgeltlichkeit der Leistung
b) Erschleichen
aa) der Leistung eines Automaten
bb) der Leistung eines TelekommNetzes
cc) der Beförderung durch ein Verkehrsmittel
dd) des Zutritts zu einer Veranstaltung/Einrichtung
2. SubjTB
a) Vorsatz
b) Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
II. RW
III. Schuld
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17
Q

§ 265a: Entgeltlichkeit der Leistung und Erschleichen

A
  • Engeltlichkeit: bestimmt sich nach dem jeweiligen Täter, aber objTBM
  • Erschleichen = wenn der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichernde Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird
    (bspw. (-) bei Parkuhr bei Parkplatz ohne Schranke)
18
Q

§ 265a: Leistung eines Automaten

A

= technische Geräte, deren Steuerung durch die Entrichtung des Entgelts ingang gesetzt wird

  • > Leistungsautomaten: erbringen Dienstleistung
  • > Warenautomaten: Übereignung von Sachen (TBlich auch § 242)
  • -> früher hM nur Leistungsautomaten, heute auch Warenautomaten: soweit § 242 auch erfüllt ist, scheidet § 265a konkurrenzrechtlich aus
19
Q

§ 265a: Leistung eines TelekommNetzes

A
  • Täter muss in ordnungswidriger Weise technische Schutzvorrichtungen übergehen
  • > bloß unbefugtes Telefonieren genügt nicht
20
Q

§ 265a: Beförderung durch ein Verkehrsmittel (insb.: P: schlichtes Schwarzfahren?)

A
  • Rspr: (+), da ein ordnungswidriges Verhalten genügt, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt
  • hL: zusätzliches Umgehen von Kontrollmechanismen gefordert
    pro: Wortlaut
    con: waren früher üblich und sind nicht aus kriminalpolitischen, sondern aus ökonomischen Gründen weggefallen
  • > jedoch (-), wenn man offen und eindeutig als Schwarzfahrer fährt (aber T-Shirt etc genügt nicht, da weder allgemeines Publikum noch Kontrollpersonal auf derartige Kundgaben besonders achten)
  • > Vollendung der Tat bei Beginn der Beförderungsleistung
21
Q

§ 265a: Zutritt zu einer Veranstaltung/Einrichtung

A
  • Veranstaltungen: Sport, Theater,…
  • Einrichtungen: Museen, … nicht aber öffentliche Parkplätze, weil die Stätte eine gewisse Abgegrenztheit haben muss
  • > wird auf Zugangskontrollen verzichtet, entfällt Erschleichen
22
Q

§ 266: Prüfung

A

I. TB

  1. ObjTB
    a) § 266 I 1. Var: MissbrauchsTB (lex specialis)
    aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
    bb) Missbrauch der Befugnis: Täter bindet den Treugeber extern rechtlich wirksam, indem er die ihm intern gesetzten Schranken überschreitet
    cc) Vermögensbetreuungspflicht (hM), Kriterien:
    aaa) Hauptpflicht
    bbb) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum
    dd) Vermögensnachteil

b) § 266 I 2. Var: TreubruchTB
aa) Vermögensbetreuungspflicht, Kriterien:
aaa) Hauptpflicht
bbb) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum
bb) Verletzung der Pflicht
cc) Vermögensnachteil

  1. SubjTB: Vorsatz
    II. RW
    III. Schuld
    IV. Strafzumessung: § 266 II iVm § 263 III
23
Q

§ 266: Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1)

A

= Täter muss die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken überschreiten, und zwar in einer Weise, die den vertretenen Treugeber im Außenverhältnis rechtlich wirksam bindet und dadurch schädigt (Täter handelt intern pflichtwidrig, aber extern wirksam)

  • > Schädigende Handlungen tatsächlicher Art genügen nicht
  • > bloße Vertretung ohne Vertretungsmacht reicht für Var. 1 nicht aus
  • nach hM muss auch für den Missbrauchstatbestand eine Vermögensbetreuungspflicht bestehen
24
Q

§ 266: Vermögensbetreuungspflicht

A

= Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge

1) Hauptpflicht: VermBetrPflicht darf nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben, sondern muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein
- > schlichte Vertragsverletzung genügt nicht (auch nicht schlichte Sicherungsverträge)
- > bei Beamten: Treuepflicht nicht abstrakt, sondern muss sich aus dem konkreten Aufgabenfeld ergeben
- > Vermieter: hat Kaution in treuhänderischem Verhältnis, soweit § 551 III BGB einschlägig

2) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum
- > bspw. Geschäftsführer oder Vermögensverwalter
- > nicht: Ausübende fest umschriebener, untergeordneter oder unselbstständiger Tätigkeiten
- > Kassierer, Buchhalter etc.: anhand der konkreten Ausgestaltung des Tätigkeitsbereiches zu entscheiden

25
Q

§ 266: Pflichtenbegründendes Treueverhältnis (Abs. 1 Alt. 2)

A
  • tatsächliches Treueverhältnis reicht aus
  • > unerkannte Geschäftsunfähigkeit
  • > zur Tatzeit beendete Rechtsverhältnisse, die aber fortwirkende Treuepflichten enthalten
  • > auch gesetz- oder sittenwidrige Verhältnisse (“Ganovenuntreue”, hM)
    pro: entspr. Erwägungen bei § 263
  • -> allerdings keine Vermögensbetreuungspflichtverletzung, wenn der Verpflichtete gesetzes- oder sittenwidrige Abreden nicht ausführt (kein Schutz der Rechtsordnung)
26
Q

§ 266: Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)

A
  • nicht nur rechtsgeschäftliches, sondern auch jedes tatsächliche Verhalten (Tun und Unterlassen)
  • > Unterlassen als tatbestandlich festgeschrieben: echtes Unterlassungsdelikt
  • -> keine besondere Prüfung der Garantenstellung und keine gesonderte Erwähnung von § 13 I
  • -> hM gegen die Anwendbarkeit des § 13 II (Unterlassen milder zu bestrafen als Tun), da der Tatbestand das Unterlassen dem Tun gleichstellt und gleiches Unrecht typisiert
27
Q

§ 266: Einverständnis des Vermögensinhabers

A
  • TBausschließendes Einverständnis
  • Maßgeblich ist das dafür zuständige Willensbildungsorgan
  • > bei GmbH (gem. § 13 I GmbHG selbst (!) Vermögensinhaberin): Gesellschaftergesamtheit (P: Verstoß bspw. gegen § 30 GmbHG (Stammkapital) oder §§ 17ff. InsO als Pflichtverletzung oder reiner Schutz der Gläubigerinteressen)
  • > P: Gesellschafter selbst als taugliche Täter
  • -> con: zwar ist GmbH als juristische Person selbstständige Vermögensträgerin, aber Gesellschafter sind wirtschaftliche Eigentümer und haben daher typischerweise keine fremdnützige Vermögensbetreuungspflicht)
  • -> pro: innerhalb eines Konzerns Fremdheit dennoch denkbar (Mutter- vs. Tochtergesellschaft)
  • -> pro: Gesellschafter haben aus § 826 eine Existenzvernichtungshaftung, woraus man ein Eigeninteresse des Fortbestandes der GmbH bis zu ihrer Auflösung ableiten könnte (Schädigungshaftung verstanden als Vermögensbetreuungspflicht indes auch nicht unproblematisch)
28
Q

§ 266: Vermögensnachteil

A
  • prinzipiell: wie Vermögensschaden bei § 263
  • Identität zwischen dem von der Vermögensfürsorgepflicht erfassten und dem geschädigten Vermögen erforderlich (Wortlaut “und dadurch dem…, dessen…”)
  • Kompensation liegt vor, wenn Täter bei veruntreuenden Verwendung fremder Gelder objektiv jederzeit eigene flüssige Ersatzmittel bereithält und subjektiv stets zahlungsbereit ist (Ersatzbereitschaft als vermögenswerte reale Gewinnaussicht)
  • zwischen treuwidriger Handlung und Vermögensnachteil muss Kausal- und Zurechnungszusammenhang bestehen (dabei P: Unmittelbare Folge oder bloß objektive Zurechnung?)
29
Q

§ 266: Vermögensnachteil: besondere Konstellationen: Korruption / Pflichtwidrig unterlassene Vermögensmehrung

A
  • Korruption: einkalkulierte Bestechungsgelder (+)
  • Pflichtwidrig unterlassene Vermögensmehrung
  • > Begründung des Schadens schwierig
  • > daher: es sind gesicherte Gewinnaussichten betroffen (konstruktiv: wenn Täter beauftragt ist, für das betreute Vermögen vorteilhafte Handlungen vorzunehmen, korrespondiert damit ein Rechtsanspruch des Treugebers als Vermögensbestandteil)
30
Q

§ 266: Vermögensnachteil: besondere Konstellationen: Gefährdungsschaden

A
  • restriktive Interpretation (Versuch nicht strafbar - daher Entscheidung über Strafbarkeit oder Straflosigkeit):
  • > Rspr: Erweiterung des voluntativen Vorsatzerfordernisses (Täter muss sich auch mit der Realisierung der Gefahr auch des Vermögensverlustes abfinden)
  • > Lit: Restriktion im objektiven Tatbestand
  • -> BVerfG: Gefährdungsschäden muss in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festgestellt (beziffert) werden (s. § 263) -> bei dem daraus resultierenden bloß quantitativen Unterschied fällt also der Vorwurf der Vorverlagerung weg
31
Q

§ 266: Vermögensnachteil: besondere Konstellationen: Schwarze Kassen

A
  • nach BGH (+):
  • > (Schmier-)Gelder sind nicht ordnungsgemäß verbucht und offenbart bzw. wird dies unterlassen (Abs. 1 Alt. 2)
  • > Keine Anhaltspunkte für Einwilligung
  • > Kasse nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitssetzungen geführt (unter Ausschaltung des Vermögensinhabers)
  • > keine Kompensation durch Vorteile der Schmiergeldzahlungen für Unternehmen (oÄ), da nur vage Chance auf Zahlungen für tatsächliche spätere Aufträge besteht
32
Q

§ 266: TuT

A
  • § 266 als Sonderdelikt: Täter muss Träger aller Eigenschaften sein, die Vermögensbetreuungspflicht begründen (für nicht sonderpflichtige Teilnehmer gilt § 28 I)
  • Konstellation: Vermögensbetreuungspflichter beauftragt einen andern (Nicht-VBP), über fremden Vermögensnachteil herbeizuführen
  • > Keine Anstiftung (Nicht-VBP kein tauglicher Täter)
  • > eA: VBP kein Täter, da keine Tatherrschaft, wenn Nicht-VBP Tathandlung ausführt
  • > aA: § 266 als Pflichtdelikt, sodass besondere Pflichtenstellung die Täterschaft für VBP begründet, ohne dass es auf Tatherrschaft ankommt
  • > wA: VBP als mittelbarer Täter, der Nicht-VBP als qualifikationslos doloses Werkzeug verwendet und sich daraus eine (normative) Tatherrschaft ergibt
  • > E: VBP als unmittelbarer Täter (nicht unbedingt aus Pflichtdeliktlehre, sondern aus Vorverhalten, wie “Anstifter”handlung, da auch tatenloses Zusehen (Unterlassen) bereits Abs. 1 Var. 2 begründen würde)
33
Q

§ 263 III 2 Nr. 5: Zweck, einen Versicherungsfall vorzutäuschen

A

= wenn der Versicherungsnehmer auf die beabsichtigte Entschädigungsleistung der Versicherung nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen keinen Anspruch hat

  • > allgemein: Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet bzw. zur Kürzung seiner Leistung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer – oder sein „Repräsentant‟ – als Täter oder Teilnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt hat, §  81 I bzw. II VVG
  • > Repräsentant ist, wer in dem (Geschäfts-)Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungsverhältnisses oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (gewisse Selbstständigkeit von einigem Umfang)
34
Q

§ 266b: P: Debitkarten (Maestro-/Girokarten) als Scheckkarte

A
  • eA (hM): (-)
    pro: Scheckkarte ersatzlos entfallen
    pro: Analogieverbot, Art. 103 II GG
    pro: Debitkarten erfüllen eine andere Funktion als die früheren Scheckkarten
  • aA: (+)
    pro: wenn der Karteninhaber das kartenausgebende Kreditinstitut im bargeldlosen Zahlungsverfahren zu einer Zahlung zu verpflichten kann
  • > dagegen con: die Überlassung der Karte ermöglicht dem Karteninhaber in Kombination mit der PIN nur die Erteilung von Weisungen -> die Verbindlichkeit gegenüber dem Dienstleister entsteht erst durch eine gesonderte Willenserklärung, die die Autorisierungsstelle für das kartenausgebende Kreditinstitut abgibt (nach Abgleich von PIN, Karte und Kontodeckung)
35
Q

§ 266b: Kreditkarten: Funktionsweise

A
  • Zusage einer garantierten Zahlung durch das Kreditkartenunternehmen, die das Vertragsunternehmen in der Form eines abstrakten Schuldversprechens erhält, (im klassischen „Drei-Partner-System‟ vom Kreditkartenunternehmen selbst)
  • Dieses Versprechen bezieht sich darauf, alle Forderungen, die ein Vertragsunternehmen gegen einen Kreditkarteninhaber hat, abzüglich einer Servicegebühr auszugleichen, sofern das Vertragsunternehmen die vereinbarten Bedingungen eingehalten hat
  • Der Begriff „Kredit‟-Karte rührt daher, dass der Kartenaussteller dem Karteninhaber typischerweise einen bestimmten (monatlichen) Kreditrahmen einräumt, dessen Einhaltung bei Zahlungen mit der Kreditkarte per Autorisierungsanfrage überprüft wird und der unabhängig vom aktuellen Stand des Girokontos bis zu seiner Erschöpfung in Anspruch genommen werden kann
  • > freilich hat der Karteninhaber dafür zu sorgen, dass zum Abrechnungsstichtag das als Belastungskonto vereinbarte Girokonto eine ausreichende Deckung aufweist, damit der Kartenaussteller seine fälligen Forderungen vereinbarungsgemäß mittels Lastschrift einziehen kann
  • Erfasst vom Begriff der Kreditkarte sind auch Tankkarten mit ähnlicher Garantiefunktion (sofern im Drei-Partner-System)
36
Q

§ 266b: Kreditkarten im Zwei-Partner-System (Unternehmenskreditkarte)

A
  • hM: nicht erfasst
    pro: Partner ermöglichen keine Zahlung, sondern stellen Leistung zur Verfügung
    pro: bei Täuschung über Liquidität schon von § 263 erfasst
    pro: Telos zielt auf Verpflichtung des Kartenausstellers ggü Dritten ab
  • mM: erfasst
    pro: Zahlung wird als “geldwerte Leistung” verstanden
    pro: Privilegierung soll auch im Zwei-Partner-System gelten (§ 266b günstiger als § 263 für Täter)
37
Q

§ 266b: P: Debitkarten (Maestro-/Girokarten) als Kreditkarte

A
  • hM: (-)
    pro: Wortlaut fraglich, wenn auch überwindbar (als “Karte, mit der ein Kredit erlangt werden kann” -> Dispokredite des Girokontos)
    con: Zahlungsgarantie beruht nicht auf einer dem Karteninhaber von dem Kreditinstitut eingeräumten rechtlichen Befugnis im Sinne des § 266 I Var. 1 (kann Kreditkartenunternehmen rechtsgeschäftlich verpflichten), sondern auf einem dem Händler gegebenen abstrakten Schuldversprechen
    con: wenn Zahlung direkt am Girokonto autorisiert wird (PIN und Kontodeckung), besteht nur eine dem Abheben beim bankeigenen Automaten vergleichbare Situation (keine Dreierkonstellation)
  • > ähnlich auch, wenn Geld an bankfremden Automaten abgehoben wird (Autorisierung direkt am Girokonto, keine Dreierkonstellation)
  • Unterscheide: elektronisches Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung, die der Kunde unterschreibt und dann zum Lastschrifteinzug vom Konto des Karteninhabers berechtigt -> Händler hat volles Zahlungsrisiko -> im Missbrauchsfall nicht § 266b, sondern § 263 einschlägig, eventuell auch § 263a I Var. 3)
38
Q

§ 266b: Sonderdelikt und unberechtigte Weitergabe an Dritte

A
  • Sonderdelikt: Täter kann nur der berechtigte Karteninhaber persönlich sein
    pro: Wortlaut (“ihm”)
    pro: Historie: Nähe zum Untreuetatbestand
  • bloß unberechtigte Weitergabe: (-), da der berechtigte Karteninhaber den Aussteller nicht durch eine Verwendung der Karte gegenüber Vertragsunternehmen verpflichtet und schädigt (sondern nur weitergibt)
39
Q

§ 303: Zerstören

A

= wenn infolge einer körperlichen Einwirkung entweder ihre Existenz vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht

40
Q

§ 303: Beschädigen

A

= jede körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die
a) ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verändert, mit anderen Worten: ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (Substanzverletzung)
oder
b) ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung)
-> Reparierbarkeit unerheblich
-> jedoch gewisse Erheblichkeitsschwelle (Beseitigung erfordert keinen nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten erfordert)
-> Reparaturen: zu bestimmen nach dem Willen des Eigentümers (bestimmungsgemäße Brauchbarkeit, sodass auch Reparaturen Sachbeschädigungen sein können, wenn sie vom Eigentümer nicht gewollt sind) -> jedoch idR § 303 II (+)

41
Q

§ 303: Abs. 2

A
  • ist ggü einer etwaigen Substanz- oder Gebrauchsbeeinträchtigung subsidiär
  • > Schutz des Gestaltungsrechts des Sachherrn, unabhängig von einer funktionalen oder spezifisch ästhetischen Zwecksetzung
42
Q

§ 303a: Tatbestand und Verhältnis zu § 303

A
  • Telos (hM): Schutz des Interesses des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit der gespeicherten Daten
  • > Eigentumsverhältnisse an Hardware irrelevant
  • > Unerlaubtes Kopieren ist nicht erfasst
  • Str.: Idealkonkurrenz (unterschiedlicher RG-Schutz) oder Subsidiarität