7 SMG-AMG-MPG-GQG Flashcards

1
Q

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die wichtigsten österreichischen Bestimmungen im Suchtmittelbereich sind:

A

• Suchtmittelgesetz (SMG)
• Suchtgiftverordnung (SV)
• Psychotropenverordnung (PV)
• Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG)
• Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV)

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2
Q

Suchtmittelgesetz (SMG)

A

Den zentralen Rahmen für den Umgang mit Drogen in Österreich bildet das SMG (Klassifizierung und Menge).

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3
Q

Suchtmittelgesetz

Die Klassifizierung erfolgt in

A

• Suchtgifte (im engeren Sinn),
• psychotrope Stoffe und
• Drogenausgangsstoffe

Die Klassifizierung in Suchtgifte (im engeren Sinn), psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe erfolgte aufgrund internationaler Konventionen, denen Österreich beigetreten ist. Die wichtigsten Konventionen sind

  • die Einzige Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen (ESK),
  • das Übereinkommen der UNO über psychotrope Stoffe.
  • Weiters erwähnenswert: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen („Wiener Konvention“ aus 1988)
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4
Q

Suchtgifte - Definition:

A

• Als Suchtgifte gelten jene Substanzen, die durch Verordnung des Gesundheitsministers als solche bezeichnet werden.

• Die Auflistung der Suchtgifte erfolgt in der Suchtgiftverordnung und ist taxativ.

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5
Q

• Strafrechtlicher Grundsatz - Wiederholung:

A

Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Es herrscht Analogieverbot im Strafrecht.

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6
Q

Konsequenz:

A

Stoffe/Substanzen, die nicht in der Suchtgiftverordnung genannt sind, sind (im rechtlichen Sinne) auch keine Suchtgifte

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7
Q

Psychotrope Stoffe - Definition:

A

• Als psychotrope Stoffe gelten jene Substanzen, die durch Verordnung des Gesundheitsministers als solche bezeichnet werden.

• Die Auflistung der psychotropen Stoffe erfolgt in der Psychotropenverordnung und ist taxativ.

• Psychotrope Stoffe – Beispiele:
Diazepam, Barbital, Triazolam

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8
Q

Drogenausgangsstoffe – Definition:

A

• Drogenausgangsstoffe (früher Vorläuferstoffe genannt) sind Stoffe, die zur Herstellung von Suchtmitteln benötig werden.

• Da es sich dabei um Stoffe bzw. Chemikalien wie Aceton, Kaliumpermanganat, Schwefel- und Salzsäure etc. handelt, die in großen Mengen in der chemischen und pharmazeutischen Industrie Verwendung finden, ist ein Verbot dieser Stoffe nicht denkbar.

• Daher gibt es für Drogenausgangsstoffe „nur“ Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.

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9
Q

Differenzierung der Menge

A

Bei der Überschreitung bestimmter Grenzmengen wird strenger bestraft

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10
Q

Zusammengefasst

A

Mittels Verordnungen (Suchtgiftverordnung, Psychotropenverordnung) werden die verbotenen Substanzen taxativ aufgelistet sowie Grenzmengen (SGV, PGV) festgelegt, bei deren Überschreitung strengere Strafen angedroht werden.

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11
Q

Legale Verwendung von Suchtmittel:

A

Suchtmittel dürfen nur
• für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische
oder
• wissenschaftliche Zwecke
erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden

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12
Q

Neben dem Suchtmittelgesetz (samt SV und PV) stellen seit 2012

A

• auch das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG)
• und die darauf basierende Neue-Psychoaktive-Substanzen- Verordnung (NPSV)

wichtige gesetzliche Grundlagen für das Suchtmittelrecht in Österreich dar

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13
Q

Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz:

A

• Durch gezielt angebotsseitig wirkende Maßnahmen soll die Verbreitung von neuen psychoaktiven Substanzen und die damit verbundenen Gefahren minimiert werden.
Stichwort: „Legal Highs“

  • Im Unterschied zum SMG verfolgt das NPSG (bzw. die NPSV) einen generischen Ansatz und verbietet ganze Substanzklassen! Dadurch muss nicht ständig das Gesetz bzw. die Verordnung geändert werden.
  • Die „Verbraucherseite „ wird strafrechtlich nicht verfolgt.
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14
Q

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz:

A

• Wiederholung - Grundsatz im Strafrecht: Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist vorerst einmal erlaubt. SMG (samt SV und PV) und auch die internationalen Konventionen „hinken“ ständig hinterher, da es eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, das Gesetz bzw. die Verordnung zu ändern und eine neue Substanz aufzunehmen (und zu verbieten).

• NPSV verfolgt einen generischen Ansatz und verbietet ganze Substanzklassen

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15
Q

Grundsatz: Therapie statt Strafe

A

• Eine der wesentlichen Zielsetzungen des SMG liegt (auch) darin, jene Menschen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder ihrer Gewöhnung an Suchtgift (körperliche, psychische oder soziale) Probleme haben, mit gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu helfen.

• Das Suchtmittelgesetz enthält neben den Strafbestimmungen auch Bestimmungen, die gesundheitspolitische Ziele verfolgen.

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16
Q

Therapie statt Strafe

Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

A

• die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
• die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
• die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
• die Psychotherapie sowie
• die psychosoziale Beratung und Betreuung

17
Q

Medizinproduktegesetz (MPG)

A

• Das MPG regelt ua. Herstellung, Vertrieb, Anwendung, Funktionstüchtigkeit, Instandhaltung sowie Sicherheit und Qualität von Medizinprodukten.

• Ziel: Größtmöglicher Patient:innenschutz

18
Q

Was sind Medizinprodukte?

A

Instrumente, Apparate, Vorrichtungen … (aber auch Software) die zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung etc. von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen dienen.

Hinweis: Nur CE-gekennzeichnete Medizinprodukte dürfen grundsätzlich in Österreich in Verkehr gebracht werden

19
Q

Medizinproduktegesetz

A

• Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die eine entsprechende Einschulung erhalten haben.

• Dementsprechend hat der Betreiber einer KA unter Umständen wiederkehrende Schulungen anzubieten.

• Grundsätzlich sind alle Gesundheitsberufsangehörige (also auch GuKs, MTDs …) verpflichtet, Zwischenfälle im Hinblick auf Medizinprodukte dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden.

20
Q

Arzneimittelgesetz

A

• Herstellung, Inverkehrbringen und Kontrolle von Arzneimitteln sind streng reglementiert.
• Für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels bedarf es einer Zulassung (national oder auf EU-Ebene).
• Ziel: Patient:innenschutz
• Die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten ist den Gesundheitsberufen vorbehalten, die aufgrund ihres Berufsbildes dazu berechtigt sind.

21
Q

Gesundheitsqualitätsgesetz

A

• Das Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG) stellt die wesentliche Grundlage für eine bundesweite Sicherung der Qualität im Gesundheitswesen dar.

• Es definiert Begriffe und Grundlagen, die ein gemeinsames Verständnis von Qualität im Gesundheitswesen zulassen und ermöglicht es, bundeseinheitliche Empfehlungen oder Vorgaben für Gesundheitsleistungen zu entwickeln und umzusetzen.

22
Q

Gesundheitsqualitätsgesetz

Leitende Prinzipien des Gesetzes sind:

A

• Patientinnen- und Patientenorientierung
• Transparenz
• Effektivität
• Effizienz