6 Krankenanstalten- und Kuranstaltenrecht Flashcards

1
Q

Rechtsgrundlage

A
  • Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)
  • Neun Landeskrankenanstaltengesetze (samt Durchführungsverordnungen)
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Q

Verfassungsrechtliche Grundlagen

A
  • Wiederholung: „Gesundheitswesen“ fällt in Gesetzgebung und
  • Davon ausgenommen sind z.B. das „Rettungswesen“ oder das „Leichen- und Bestattungswesen“. Diese fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
  • Eine „Mischform“ stellt der Art 12 B-VG dar. Hier ist Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Durchführungsgesetzgebung bzw. Vollziehung Landessache.

Der Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ ist im Art 12 genannt!

  • Die Angelegenheiten der „Heil- und Pflegeanstalten“ sind gemäß Art 12 Abs. 1 Z 1 B-VG-Bundessache hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung, Landessache hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung.
  • Gleiches gilt für die „natürlichen Heilvorkommen“
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3
Q

KAKuG

A
  • Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) enthält in seinem I. Teil die grundsatzgesetzlichen Regelungen über
    > den Begriff,
    > die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten,
    > Sonderbestimmungen für private und öffentliche Krankenanstalten,
    > sowie über Kuranstalten
  • Der II. Teil des KAKuG enthält Bestimmungen über die sanitäre Aufsicht und die Organentnahme. Diese Bestimmungen sind unmittelbar anwendbares Bundesrecht.
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4
Q

KAKuG
Unterscheidung der Krankenanstalten nach der Betriebsform:

A
  • Allgemeine Krankenanstalt (umgangssprachlich: Allgemeines Krankenhaus)
    = KA für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung
  • Sonderkrankenanstalt
    Das sind KA für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmen Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke
  • Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen
  • Sanatorien
    = Das sind KA die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen
  • Selbständige Ambulatorien
    = Das organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen
  • Militärische Krankenanstalten
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5
Q

KAKuG
Nach der Versorgungsform werden folgende allgemeine Krankenanstalten unterschieden:

A
  • Standardkrankenanstalten
    Bettenführende Abteilungen zumindest für Chirurgie und Innere Medizin.
  • Schwerpunktkrankenanstalten
    Beispiele: Orthopädie, HNO, Augenheilkunde, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Zentralkrankenanstalten
    Müssen grundsätzlich alle dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen
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6
Q

KAKuG
Weiters unterscheidet man:

A
  • Gemeinnützige und nicht gemeinnützige Krankenanstalten
    >Gemeinnützigkeit einer KA liegt vor, wenn
    • der Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinns bezweckt,
    • jeder Aufnahmebedürftige (nach Maßgabe der Kapazitäten) aufgenommen wird,
    • die Bediensteten der KA durch die Patienten auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen,
    • die Zahl der Sonderklassebetten ein Viertel nicht übersteigt
  • Öffentliche und private Krankenanstalten
    Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes (nur dann darf man sich Öffentliche Krankenanstalt / Öffentliches Krankenhaus nennen) erlangt der Träger der KA zusätzliche Rechte (z.B. im Bereich der Finanzierung), es werden aber auch zusätzliche
    Pflichten begründet (Aufnahmepflicht, Betriebspflicht…)
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7
Q

Wer kann alles Träger einer Krankenanstalt sein?

A
  • Rechtsträger einer Krankenanstalt kann grundsätzlich jede physische oder juristische Person sein.
  • Träger einer öffentlichen Krankenanstalt muss eine juristische Person sein.
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8
Q

Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt:

A

Alle KA unterliegen einem strikten Bewilligungssystem (Errichtungs-Betriebsbewilligung durch die zuständige Landesregierung).

Ausnahme: Sozialversicherungsträger müssen die Errichtung einer KA lediglich anzeigen

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