6 Krankenanstalten- und Kuranstaltenrecht Flashcards
1
Q
Rechtsgrundlage
A
- Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)
- Neun Landeskrankenanstaltengesetze (samt Durchführungsverordnungen)
2
Q
Verfassungsrechtliche Grundlagen
A
- Wiederholung: „Gesundheitswesen“ fällt in Gesetzgebung und
- Davon ausgenommen sind z.B. das „Rettungswesen“ oder das „Leichen- und Bestattungswesen“. Diese fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
- Eine „Mischform“ stellt der Art 12 B-VG dar. Hier ist Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Durchführungsgesetzgebung bzw. Vollziehung Landessache.
Der Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ ist im Art 12 genannt!
- Die Angelegenheiten der „Heil- und Pflegeanstalten“ sind gemäß Art 12 Abs. 1 Z 1 B-VG-Bundessache hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung, Landessache hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung.
- Gleiches gilt für die „natürlichen Heilvorkommen“
3
Q
KAKuG
A
- Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) enthält in seinem I. Teil die grundsatzgesetzlichen Regelungen über
> den Begriff,
> die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten,
> Sonderbestimmungen für private und öffentliche Krankenanstalten,
> sowie über Kuranstalten - Der II. Teil des KAKuG enthält Bestimmungen über die sanitäre Aufsicht und die Organentnahme. Diese Bestimmungen sind unmittelbar anwendbares Bundesrecht.
4
Q
KAKuG
Unterscheidung der Krankenanstalten nach der Betriebsform:
A
- Allgemeine Krankenanstalt (umgangssprachlich: Allgemeines Krankenhaus)
= KA für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung - Sonderkrankenanstalt
Das sind KA für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmen Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke - Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen
- Sanatorien
= Das sind KA die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen - Selbständige Ambulatorien
= Das organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen - Militärische Krankenanstalten
5
Q
KAKuG
Nach der Versorgungsform werden folgende allgemeine Krankenanstalten unterschieden:
A
- Standardkrankenanstalten
Bettenführende Abteilungen zumindest für Chirurgie und Innere Medizin. - Schwerpunktkrankenanstalten
Beispiele: Orthopädie, HNO, Augenheilkunde, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe - Zentralkrankenanstalten
Müssen grundsätzlich alle dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen
6
Q
KAKuG
Weiters unterscheidet man:
A
- Gemeinnützige und nicht gemeinnützige Krankenanstalten
>Gemeinnützigkeit einer KA liegt vor, wenn
• der Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinns bezweckt,
• jeder Aufnahmebedürftige (nach Maßgabe der Kapazitäten) aufgenommen wird,
• die Bediensteten der KA durch die Patienten auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen,
• die Zahl der Sonderklassebetten ein Viertel nicht übersteigt - Öffentliche und private Krankenanstalten
Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes (nur dann darf man sich Öffentliche Krankenanstalt / Öffentliches Krankenhaus nennen) erlangt der Träger der KA zusätzliche Rechte (z.B. im Bereich der Finanzierung), es werden aber auch zusätzliche
Pflichten begründet (Aufnahmepflicht, Betriebspflicht…)
7
Q
Wer kann alles Träger einer Krankenanstalt sein?
A
- Rechtsträger einer Krankenanstalt kann grundsätzlich jede physische oder juristische Person sein.
- Träger einer öffentlichen Krankenanstalt muss eine juristische Person sein.
8
Q
Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt:
A
Alle KA unterliegen einem strikten Bewilligungssystem (Errichtungs-Betriebsbewilligung durch die zuständige Landesregierung).
Ausnahme: Sozialversicherungsträger müssen die Errichtung einer KA lediglich anzeigen