3 Berufsanerkennung im europäischen Kontext Flashcards

1
Q

Organe der Europäischen Union

A

Seit dem Vertrag von Lissabon gibt es sieben Hauptorgane:
• Europäisches Parlament
• Rat
• Kommission
• Europäischer Rat
• Gerichtshof (EuGH und EuG)
• Europäische Zentralbank
• Rechnungshof

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2
Q

Wer sind die beiden gesetzgebenden Organe der EU?

A

→ Rat
→ Europäisches Parlament

Exkurs: Unterschied zur Gesetzgebung in Österreich
Bund: Parlament
Länder: Landtage

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3
Q

Welche Behörde gilt als „Motor“ der EU, da nur sie die Befugnis hat, Gesetzgebungsakte in die Wege zu leiten?

A

Die Kommission gilt als „Motor“ der Europäischen Union.

• Exkurs: Anders als im innerstaatlichen Bereich kann das Europäische Parlament kein Gesetzgebungsverfahren einleiten. Das Initiativmonopol liegt bei der Kommission

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4
Q

Der Unterschied zwischen Rat und Europäischem Rat?

A
  • Rat: Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats. Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen zusammen.

Europäischer Rat: Zusammentreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat wird nicht gesetzgeberisch tätig, sondern fungiert als politisches Leitorgan.

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5
Q

Zusammenfassung

A

• Europäischer Rat → Politisches Leitorgan
• Kommission → Leitet Gesetzgebungsakte in die Wege
• Europäisches Parlament → Gesetzgebendes Organ
• Rat → Gesetzgebendes Organ

Gerichtshof (EuGH und EuG): Luxemburg
Europäische Zentralbank: Frankfurt
Rechnungsho

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6
Q

Rechtsquellen der Europäischen Union

A
  • Primäres Unionsrecht
  • Sekundäres Unionsrecht
    • EU-Verordnung
    • EU-Richtlinie
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7
Q

EU-Verordnung:

A

EU-Verordnungen kann man als die „Gesetze“ der Europäischen Union bezeichnen.

Die Bestimmungen einer EU-Verordnung gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine „Umwandlung“ in österreichisches Recht ist nicht erforderlich.

Der Bürger wird durch eine EU-Verordnung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet

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8
Q

Der Bürger wird durch eine EU-Verordnung unmittelbar berechtigt oder verpflichtet

A

Das EU-Recht genießt Anwendungsvorrang vor nationalem Recht.

Anwendungsvorrang bedeutet, dass die nationale Rechtsnorm nicht außer Kraft gesetzt wird, jedoch nicht angewendet werden darf.

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9
Q

EU-Richtlinie (RL):

A

Die Bestimmungen in der RL entfalten keine unmittelbare Wirkung.

Die RL gibt ein bestimmtes Ziel vor, die Mitgliedstaaten sind dann verpflichtet durch
innerstaatliche Regelungen dieses Ziel zu erreichen.

Eine Richtlinie verpflichtet somit die Mitgliedstaaten.

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10
Q

Überblick - Europäische Union (Rechtsquellen)

A

Zusammengefasst:
• EU-Verordnungen entfalten unmittelbare Wirkung.
• EU-Richtlinien müssen in nationales Recht transformiert (=umgewandelt) werden.

Exkurs:
Wann entfaltet eine EU-Richtlinie ausnahmsweise unmittelbare Wirkung?
Wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und die Richtlinie nicht richtig bzw. unvollständig umgesetzt wurde.

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11
Q

Die Berufsanerkennungsrichtlinie:

A
  • Ziel der Berufsanerkennungsrichtlinie: Die bis dahin bestehenden 15 verschiedenen Richtlinien zur Berufsanerkennung zu konsolidieren (=zusammenzuführen) und zu vereinfachen.
  • Die Richtlinie trat am 20. Oktober 2005 in Kraft und musste innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Da es sich um eine RL und nicht um eine EU-Verordnung handelt, musste der österreichische Gesetzgeber die EU-Bestimmungen in österreichisches Recht umwandeln.
  • Die Bestimmungen zur EU-/EWR-Berufsanerkennung finden sich in den
    jeweiligen Berufsgesetzen (=Materiengesetzen)
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12
Q

Wann ist eine Berufsanerkennung erforderlich?

A

Nur wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt.

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13
Q

Was bedeutet „reglementierter Beruf“?

A

Reglementiert bedeutet, dass in bestimmten Berufen der Nachweis einer bestimmten Qualifikation die Voraussetzung dafür ist, um in Österreich in diesem Beruf arbeiten zu dürfen

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14
Q

Es gibt zwei Systeme der beruflichen Anerkennung:

A
  • Allgemeines Anerkennungssystem
    (ca. 400 reglementierte Berufe)
  • Automatisches Anerkennungssystem
    (7 Berufe)
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15
Q

Allgemeines System:

A

Hier vergleicht ein Gutachter/Amtssachverständiger die österreichische Ausbildung mit der ausländischen Ausbildung auf wesentliche Unterschiede
(=inhaltliche Prüfung).

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16
Q

Vier Ergebnisse sind möglich:

A

• Keine Berufsanerkennung weil kein vergleichbarer Beruf

• Bedingte Anerkennung (Hier müssen Unterschiede in der Ausbildung durch Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang ausgeglichen werden)

• Anerkennung ohne Auflagen (keine wesentlichen Unterschiede)

• Partielle Berufsanerkennung (seit 2016)

17
Q

Automatisches Anerkennungssystem:

A

• Für sieben Berufe wurden die Mindestanforderungen an die Ausbildung EU-
weit harmonisiert (=vereinheitlicht). Das bedeutet, dass man eine automatische Anerkennung erhält, wenn man eine Ausbildung bescheinigt, die in der Anlage der Anerkennungsrichtlinie genannt ist.

• Weiters ist eine automatische Anerkennung für den Fall vorgesehen, dass man noch keine Ausbildung absolviert hat, die den EU-Mindestanforderungen entspricht, jedoch eine gewisse Zeit in diesem Beruf gearbeitet hat (Anerkennung auf Grund erworbener Rechte)

18
Q

Bereits harmonisierte Ausbildungen:

A
  1. Arzt/Ärztin
  2. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
  3. Zahnarzt/-ärztin
  4. Hebamme
  5. Tierarzt/-ärztin
  6. Apotheker/-in
  7. Architekt/-in
19
Q

Unterschied Berufsanerkennung und Nostrifikation:

A

• Berufsanerkennung: Anerkennung von EU/EWR- oder Schweizer Diplomen -> Prüfung auf wesentliche Unterschiede

• Nostrifikation: Anerkennung von Drittstaatsdiplomen (=alle Diplome die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes+Schweiz erworben wurden)

20
Q

Änderung der Anerkennungsregelungen mit 18.01.2016

A

Neu seit Jänner 2016:
• EPC-Verfahren (European Professional Card)
• Partieller Berufszugang
• Vorwarnmechanismus
• Einheitlicher Ansprechpartner

21
Q

Wofür steht EPC?

A

EPC steht für European Professional Card (=Europäischer Berufsausweis)

22
Q

Für welche Berufe gilt das EPC-Verfahren?

A

Physiotherapeuten, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie Apotheker, Immobilienmakler und Bergführer

23
Q

Handelt es sich dabei um einen Ausweis, der den Inhaber dazu berechtigt, im gesamten EWR als GuK zu arbeiten?

A

Nein. Es handelt sich um eine alternative Verfahrensart

24
Q

Unterschied herkömmliches Verfahren und EPC-Verfahren:

A

• Herkömmliches Verfahren: Möchte eine österreichische DGKP ihren Beruf in z.B. Deutschland ausüben, muss sie sich zwecks Berufsanerkennung direkt an die zuständige deutsche Behörde wenden.

  • EPC-Verfahren: Der Antrag wird elektronisch beim
    Herkunftsmitgliedstaat eingebracht, der die Echtheit und Vollständigkeit der Dokumente prüft. Der Antrag wird dann elektronisch an die zuständige Behörde des Aufnahmestaates weitergeleitet.
25
Q

Die Vorteile für den Berufsangehörigen:

A

• Er/Sie kann den Antrag im Heimatstaat stellen und muss nicht direkt die zuständige ausländische Behörde kontaktieren.

• Bei Untätigkeit der Behörden wird die Berufsanerkennung automatisch ausgestellt.

• Einmal hochgeladene Dokumente können wiederverwendet werden (z.B. bei einer Anerkennung in einem anderen Land)

26
Q

Wie funktioniert die Antragstellung?

A

• Die Antragstellung erfolgt auf: www.europa.eu/youreurope
• Erstellung eines EPC-Profils
• Einscannen und Hochladen der Dokumente
• Überprüfung der Unterlagen durch den Heimatstaat (auf Echtheit und Vollständigkeit der Dokumente)
• Elektronische Übermittlung an die zuständige Behörde im Ausland
• Nach Abschluss des Verfahrens, kann das Zertifikat ausgedruckt werden
• Der Dienstgeber kann die Echtheit des Zertifikats online überprüfen

27
Q

Wann ist eine partielle Berufsanerkennung möglich?

A

Es müssen die nachfolgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

1.) Die Unterschiede zwischen der ausländischen Ausbildung und der österreichischen sind so groß, dass die Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) unverhältnismäßig wäre.

2.) Die Trennbarkeit eines Teilbereichs vom Gesamttätigkeitsbereich muss
objektiv in Betracht kommen.

3.) Es dürfen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dagegensprechen („zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sind laut
EuGH-Judikatur „öffentliche Gesundheit“ oder „Patientensicherheit“)

28
Q

Weitere Informationen zur partiellen Berufsanerkennung:

A

• Partielle Anerkennung nur auf Antrag: Möchte man einen partiellen Berufszugang in einem anderen Land, muss man diesen auch beantragen.

• Berufsbezeichnung: Personen, denen partieller Zugang gewährt wurde, haben den Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates auszuüben. Erforderlichenfalls zusätzlich
unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung.

• Informationspflicht: Personen, denen partieller Zugang gewährt wurde, haben Dienstgeber sowie Patienten über den konkreten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit zu informieren.

• Berufspflichten: Es kommen die allgemeinen und besonderen Berufspflichten des jeweiligen Berufsrechts zur Anwendung

29
Q

Vorwarnmechanismus

A

• Wurde einem Berufsangehörigen die Berufsberechtigung entzogen
oder hat dieser gefälschte Dokumente vorgelegt, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, dies den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

• Ziel dieser Regelung: Wurde einer Person die Berufsberechtigung entzogen, so soll es nicht mehr möglich sein, dieses (vorübergehende)
Berufsausübungsverbot durch einen Wechsel in einen anderen EWR-Staat zu umgehen

30
Q

Einheitlicher Ansprechpartner

Die Berufsanerkennungsrichtlinie sieht vor, dass es

A

• einerseits einen zentralen Online-Zugang über einen einheitlichen Ansprechpartner (EAP) zu umfassenden Informationen geben muss und
• andererseits eine Antragstellung über den EAP möglich sein soll.
• Für Österreich erfolgt dies über www.eap.gv.a