5 Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht Flashcards
Arbeitsrecht - Einleitung
• Das Arbeitsrecht definiert die Rechtsstellung jener Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch das Anbieten der eigenen Arbeitskraft gegen Entgelt (in wirtschaftlicher und persönlicher Unterordnung) verdienen.
• Grundsätzlich stehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich gleich gegenüber, de facto besteht jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.
(„Besser irgendeine Arbeit als keine Arbeit“)
Zweck der arbeitsrechtl. Bestimmungen:
Damit der Arbeitgeber den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer nicht unter Druck setzen
kann, gibt es eine Reihe von Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Unterschied Öffentlicher Dienst und Privatwirtschaft:
• In öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt zur Gänze gesetzlich geregelt.
• In der Privatwirtschaft gibt es Mindestvorschriften, von denen zugunsten des Arbeitnehmers abgegangen werden kann
Stufenbau der Rechtsvorschriften im Arbeitsrecht
Gesetze
Verordnungen
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Kollektivverträge
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Betriebsvereinbarungen
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Dienstverträge
Stufenbau der Rechtsvorschriften im Arbeitsrecht
• Im gesamten Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip.
• Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben nur insoweit Gültigkeit, als der Arbeitnehmer dadurch günstiger gestellt ist als im Gesetz.
• Für den öffentlichen Dienst gilt das Günstigkeitsprinzip nur mit Einschränkungen, da der Inhalt der Arbeitsverhältnisse zur Gänze auf Gesetz beruhen muss (Gesetzlich geregelte
Entlohnungsschemata etc.)
Einteilung der Arbeitnehmer
Man unterscheidet:
• Arbeiter
• Angestellte und
• Lehrlinge.
Arbeiter: Sind alle Arbeitnehmer, die sich weder in Ausbildung befinden noch Angestellte sind.
Angestellte: Angestellte sind alle Arbeitnehmer, die auf Grund eigener gesetzlicher Vorschriften als solche bezeichnet werden (Angestelltengesetz …)
Angestellte nach dem Angestelltengesetz verrichten kaufmännische Dienste, höhere nicht-kaufmännische Dienste (fast alle Gesundheitsberufe fallen darunter) oder Kanzleidienste.
Einteilung nach der Person des Arbeitgebers
Man unterscheidet öffentliche und private Dienstverhältnisse:
Privatwirtschaftliche Dienstverhältnisse:
Bei privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitgeber entweder eine natürliche
Person oder eine juristische Person mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.
Dienstverhältnisse im Öffentlichen Dienst:
Öffentlich Bedienstete sind alle Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) stehen
In der Privatwirtschaft wird man entweder als
• Angestellte/r (Ärzte, DGKP, MTD …) oder
• Arbeiter/in (Hilfsarbeiter …)
angestellt.
Im Öffentlichen Dienst wird man entweder als
• Vertragsbedienstete/r oder als
• Beamter/Beamtin
angestellt bzw. ernannt
Das Arbeitsverhältnis ist eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei zumeist des einen Recht des anderen Pflicht ergibt und umgekehrt.
Arbeitnehmerpflichten / Arbeitgeberpflichten
Arbeitnehmerpflichten:
• Arbeitspflicht (Sorgfaltspflicht …)
• Treuepflicht (Verschwiegenheitspflicht, Konkurrenzverbot …)
Arbeitgeberpflichten:
• Entgeltpflicht (Entgeltzahlung, Entgeltfortzahlung-Urlaub …)
• Fürsorgepflicht (Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitschutz, Gleichbehandlungsgebot …
Sozialrecht - Einleitung
• Gegenstand und Sinn des Sozialrechts ist es, die wirtschaftlichen Folgen von Risiken und Schicksalsschlägen, die jeden Einzelnen treffen können, so zu regeln, dass der Einzelne bei Eintritt eines solchen Schicksalsschlages weiter existieren kann.
• Der Grundgedanke ist also die Überwälzung der wirtschaftlichen Folgen der Risiken des täglichen Lebens vom Einzelnen auf die Allgemeinheit.
Der Vorsorgebereich des heutigen Sozialrechts erfasst fünf Risiken:
• Krankheit
• Unfall
• Pension
Für Krankheit, Unfall und Pension bestehen eigene Sozialversicherungen.
Sozialversicherungen
Die Sozialversicherungsgesetze werden nicht von staatlichen Behörden, sondern von eigenen Anstalten – den Sozialversicherungsträgern– vollzogen (Selbstverwaltung).
Nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) sind alle Arbeitnehmer/-innen sozialversichert. Liegt eine Versicherung in allen drei Sparten vor, spricht man von Vollversicherung. Diese ist für die meisten Arbeitnehmer/-innen Pflicht. Für manche Bereiche gibt es eine Teilversicherung. In der Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht!
Sozialrecht
Arbeitnehmer sind unmittelbar bei Beginn einer Beschäftigung zur Sozialversicherung zu melden.
Mit Beendigung eines Dienstverhältnisses endet die Versicherungspflicht, es besteht jedoch die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung.