2 Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe Flashcards

1
Q

DGKP als Gesundheitsberuf

A

DGKP ist ein gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf.

Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst.

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2
Q

DGKP als Gesundheitsberuf

A
  • Gesundheitsberufe fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.
  • Sozialbetreuungsberufe fallen in die Kompetenz der Länder.
  • Der Bundesgesetzgeber entscheidet darüber, welche Gesundheitsberufe es in Österreich gibt.
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3
Q

Warum schafft der Gesetzgeber „Gesundheitsberufe“?

A

Der Gesetzgeber möchte besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten an besonders qualifizierte Personengruppen binden.

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4
Q

Daraus ergeben sich folgende Vorbehalte für Gesundheitsberufe:

A

− Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt
− Bezeichnungsvorbehalt
− Ausbildungsvorbehalt

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5
Q

Ausbildungsvorbehalt am Beispiel GuK:

A
  • Nur wer eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder einen entsprechenden Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule positiv absolviert hat, darf sich DGKP nennen und im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege tätig werden.
  • Ab 2024 ist die Ausbildung grundsätzlich nur mehr an Fachhochschulen möglich (Auslaufen der Sekundarausbildung).
  • Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre mit einer Mindeststundenanzahl von 4600 (in Theorie und Praxis).
  • Der Gesundheitsminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung erworben werden müssen, festzulegen.
  • Dieses Qualifikationsprofil sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Studierenden, die Lehrenden etc. finden sich in der GuK-AV bzw. FH-GuK-AV (Ausbildungsverordnungen).
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6
Q

Zusammengefasst:

A

Nur Personen, die eine bestimmte Ausbildung durchlaufen haben, dürfen bestimmte (medizinische) Tätigkeiten ausüben und sich z.B. DGKP nennen.

Andersfalls ist mit verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Folgen zu rechnen.

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7
Q

Exkurs: Kurpfuscherei

A

Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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8
Q

Weitere Gemeinsamkeiten von Gesundheitsberufen:

A
  • Gesetzlich geregelte Berufszulassung (ua. Nachweis der erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit).
  • Bei Ausbildungen im Ausland ist eine Berufsanerkennung/Nostrifikation zwingend erforderlich.
  • Patientenorientierte/patientennahe Ausbildung unter gesetzlich definierten Rahmenbedingungen sowie unter Aufsicht/Supervision.
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9
Q

Österreichisches System des Arztvorbehalts:

A
  • „Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen“
  • Mit diesem Satz wird der Arztvorbehalt normiert.
  • ÄrzteG ist einfaches Bundesgesetz. Möchte der Gesetzgeber anderen Berufsgruppen die Möglichkeit eröffnen, medizinische Tätigkeiten auszuüben, muss er eigene Berufsgesetze schaffen.
  • Delegationsmöglichkeit von bestimmten medizinischen Tätigkeiten an andere Gesundheitsberufe im Ärztegesetz normiert.
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10
Q

Beispiele für Berufsgesetze in Österreich sind das

A
  • SanG (Sanitätergesetz)
  • MABG (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz)
  • MMHmG (Medizinischer Masseur und Heilmasseur-Gesetz)
  • MTD-Gesetz (Gesetz über die medizinisch-technischen Dienste)
  • GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)
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11
Q

Überblick über die relevanten Rechtsvorschriften für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege:

A
  • GuKG: Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
  • GuK-AV und FH-GuK-AV: Ausbildungsverordnungen
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12
Q

Erlangung der Berufsberechtigung:

Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für GuK sind Personen berechtigt, die

A
  • eigenberechtigt sind,
  • die erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  • einen entsprechenden Qualifikationsnachweis vorweisen können (Diplom oder FH-Bachelor-Urkunde),
  • für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
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13
Q

Erlangung der Berufsberechtigung:

A

Seit 1. Juli 2018: Verpflichtende Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

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14
Q

Zulässige Formen der Berufsausübung:

A

Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) erfolgt immer in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. GuKG umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

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15
Q

Definition der freiberuflichen Berufsausübung:

A
  • Eine freiberufliche Berufsausübung ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass diese auf eigene Rechnung und Gefahr sowie weisungsfrei erfolgt. Der Behandlungs- bzw. Betreuungsvertrag wird zwischen der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Person und dem/der Berufsangehörigen abgeschlossen.
  • Eine freiberufliche Tätigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis bzw. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausgeübt wird.
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16
Q

Freiberufliche Berufsausübung–Werbebeschränkung:

A

Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung bzw. Werbung verboten.

  • Es ist nicht generell jede Werbung verboten, sondern lediglich jene, die gegen die gültigen Wertvorstellungen verstößt und mit dem Berufsstand der GuK unvereinbar ist.
  • Ein Zuwiderhandeln ist verwaltungsrechtlich strafbar.
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17
Q

Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz:

A
  • Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  • Freiberufliche DGKPs haben mindestens einen Berufssitz (höchstens zwei) in Österreich zu bestimmen. Diese Informationen sind der Registrierungsbehörde mitzuteilen.
  • Die freiberufliche Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
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18
Q

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind

A
  • der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
  • die Pflegefachassistenz (PFA) und
  • die Pflegeassistenz (PA).

Neu seit 1.7.2022: Die Operationstechnische Assistenz (OTA) ist im MABG geregelt.

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19
Q

Änderungen durch GuKG-Novelle 2016:

A

Die Pflegehilfe wurde zur Pflegeassistenz.

Die Pflegefachassistenz wurde neu geschaffen.

20
Q

Weitere Änderungen durch GuKG-Novelle 2016:

A
  • Weibliche Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“ geführt haben, führen die Berufsbezeichnung „ Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“.
21
Q

Pflegereform 2022 (inkl. GuK-Novelle 2023):

A
  • 20 Maßnahmen werden in 4 Schritten umgesetzt (ua. Lehrausbildung für die Pflegeassistenzberufe, Erleichterung bei Nostrifikationen, Erst- und Weiterverordnung von Medizinprodukten durch DGKP …).
22
Q

Änderungen durch GuKG-Novelle 2024:

A
  • Erst- und Weiterverordnung ausgewählter Arzneimittel durch DGKP. Um welche Arzneimittel es sich handelt, kann der Gesundheitsminister mittels Verordnung festlegen. Inkrafttreten: September 2025!
  • Die erlaubten Tätigkeiten im Bereich medizinischer Diagnostik und Therapie werden nicht mehr einzeln aufgezählt (Abgehen von der umfangreichen Aufzählung im § 15 GuKG); DGKP dürfen alle ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten ausüben, die nicht Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind.
  • Abgehen von einer taxativen (=abschließenden) Aufzählung der Spezialisierungen; Der Gesundheitsminister kann durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen. Inkrafttreten: September 2025!
  • Überführung sämtlicher Spezialisierungen in den tertiären Bereich (mit ausreichenden Übergangsfristen); Somit können künftig FHs und Universitäten Spezialisierungen mit einem Mindestumfang von 60 ECTS anbieten. Inkrafttreten: September 2025!
23
Q

Berufsbild des gehobenen Dienstes:

A
  • Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung).
  • Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
24
Q

Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst:

A
  • die pflegerischen Kernkompetenzen
  • Kompetenz bei Notfällen
  • Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
  • Verordnung von (bestimmten) Medizinprodukten
  • Verordnung von (bestimmten) Arzneimitteln -> ab 1.9.2025
  • Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
  • Spezialisierungen
25
Q

Pflegerische Kernkompetenzen:

A

Diese umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und
Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess), die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

  • Beispielhafte Aufzählung im § 14 Abs. 2 GuKG!
  • Insbesondere: Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess
  • Anmerkung: Durch die GuKG-Novelle 2016 wurde der bisherige „eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich“ in „pflegerische Kernkompetenzen“ umbenannt.
  • Keine ärztliche Anordnung erforderlich (Vergleiche den Unterschied zu § 15 GuKG– Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie)
26
Q

Kompetenzen bei Notfällen:

A
  • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  • eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.

Lebensrettende Sofortmaßnahmen (umfassen insbesondere):
- Herzdruckmassage und Beatmung,
- Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- Verabreichung von Sauerstoff.

27
Q

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie:

A

Diese umfassen die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch - therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher
Anordnung.

  • Der Umfang der Kompetenzen ergibt sich aus den in der Ausbildung, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.
  • Keine demonstrative (beispielhafte) Aufzählung mehr im § 15!
  • DGKP dürfen (im Bereich medizinische Diagnostik und Therapie) alle ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten ausüben, die nicht Ärztinnen bzw. Ärzten vorbehalten sind.
  • Grundsätzlich ist immer eine (auf den Einzelfall abstellende) ärztliche Anordnung erforderlich, wenn DGKP „medizinisch“ tätig werden.
  • Keine verpflichtende Schriftlichkeit der ärztlichen Anordnung seit der GuKG-Novelle 2024 mehr! Ziel: Entbürokratisierung und zielgerichteter Ressourceneinsatz. Jedoch nach wie vor
    Dokumentationsverpflichtung.
  • Ebenfalls neu seit 20. Juli 2024 (GuKG-Novelle 2024): Für die Durchführung standardisierter diagnostischer Maßnahmen als Vorbereitung des medizinischen Behandlungspfads oder als Überwachungsmaßnahme einer medizinischen Behandlung kann eine generelle ärztliche Anordnung erfolgen
  • Beispiel: Harnstreifentests oder Blutzuckerkontrolle.
  • Für diese standardisierten diagnostischen Maßnahmen reicht eine generelle ärztliche Anordnung.
  • Beispiele für Tätigkeiten im Bereich „medizinische Diagnostik und Therapie“:

▪ Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
▪ Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen,
▪ Punktion und Blutentnahme, etc.

  • Nach § 15 Abs. 4 und 5 GuKG besteht die Möglichkeit der Weiterdelegation bestimmter Tätigkeiten an
  • bestimmte andere Gesundheitsberufsangehörige (PA, PFA, Desinfektionsassistenz, Ordinations- und Operationsassistenz),
  • in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen und
  • Personenbetreuer (24h-Betreuer) bzw. an Personen, die eine persönliche Assistenz anbieten (im Einzelfall!).
  • Weiters ist § 50a Ärztegesetz (Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien) auch für DGPK anwendbar (§ 15 Abs. 5 Z 2 GuKG).
28
Q

Verordnung von Medizinprodukten:

DGKP sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen

A
  1. Nahrungsaufnahme,
  2. Inkontinenzversorgung,
  3. Mobilisations- und Gehhilfen,
  4. Verbandsmaterialien,
  5. prophylaktische Hilfsmittel,
  6. Messgeräte sowie
  7. Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas zu verordnen.
29
Q

Verordnung von Medizinprodukten:

A

DGKP haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.

30
Q

Verordnung von Arzneimitteln:

A
  • Gesetzliche Änderung tritt erst mit 1. September 2025 in Kraft!
  • Weiter- und Erstverordnung ausgewählter Arzneimittel durch DGKP wird ermöglicht.
  • Es handelt sich um die (Weiter)Verordnung von Arzneimitteln in den Bereichen
    ▪ Nahrungsaufnahme,
    ▪ Körperpflege sowie
    ▪ Pflegeinterventionen und -prophylaxen.
31
Q

Der Gesundheitsminister kann mittels Verordnung festlegen,

A
  • welche Arzneimittel (einschließlich der Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung weiterverordnet werden dürfen und
  • welche Arzneimittel (einschließlich der Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung verordnet werden dürfen.
32
Q

Spezialisierungen

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

A
  • setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen und
  • Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben erwerben.
  • Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind z.B. im Bereich „Kinder- und Jugendlichenpflege“, „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ oder „Pflege im Operationsbereich“ möglich.
  • Der Gesundheitsminister kann durch die GuKG-Novelle 2024 mittels Verordnung weitere Spezialisierungen festlegen (in Kraft ab September 2025).
  • Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Spezialisierung innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
  • Mit der GuKG-Novelle 2024 können nunmehr FHs und Universitäten Spezialisierungen mit einem Mindestumfang von 60 ECTS anbieten (Höherqualifizierungen).
  • Sonderausbildungen auf Sekundarstufe laufen aus
33
Q

Die Pflegeassistenzberufe sind

A
  • die Pflegeassistenz und
  • die Pflegefachassistenz.
    Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes sowie von Ärzten.

Anmerkung: Angehörige der Pflegeassistenzberufe dürfen nicht freiberuflich tätig sein.

Seit Juli 2022: Ab- und Anschließen laufender Infusionen durch PA erlaubt; Legen von periphervenösen Verweilkanülen (Venflon) durch PDA (+ Verabreichung von subkutanen Injektionen und Infusionen). GuKG-Novelle 2024: Weiterentwicklung des PFA-Tätigkeitsbereich

34
Q

Allgemeines zu den Berufspflichten:

A

Die Berufspflichten der DGKP korrespondieren mit den Patientenrechten.

Beispiel: Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte, auf Aufklärung etc. (Patientenrecht) →Dokumentationspflicht, Aufklärungspflicht (Berufspflicht der DGKP)

Ein Zuwiderhandeln gegen Berufspflichten ist mit Verwaltungsstrafe bedroht.

35
Q

Allgemeine Berufspflicht:

A
  • Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
  • Nach „Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen“ setzt bereits voraus, dass man sich regelmäßig fortbildet.
36
Q

Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung:

A
  • Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen!
  • Ein Zuwiderhandeln gegen diese Berufspflicht ist jedenfalls mit Verwaltungsstrafe bedroht und kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
37
Q

Hilfeleistungspflicht

A

DGKP dürfen bei drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung/Gesundheitsschädigung ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern. Dies gilt gegenüber jedermann.

38
Q

Fortbildungspflicht

A
  • Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen Wissenschaft oder
  • Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen

39
Q

Dokumentationspflicht

A
  • die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen
  • insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen
  • Das GuKG trifft jedoch keine Aussage über die Form.
  • Dokumentation muss zweifelsfrei einer/einem bestimmten DGKP zuordenbar sein.
  • OGH-Judikatur: Unterlassene Dokumentation begründet die Vermutung, dass diese nicht erfolgte.
  • Besonders relevant bei haftungsrechtlichen Fragestellungen.
  • Den betroffenen Patienten/Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern bzw. Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.
  • Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
40
Q

Auskunftspflicht

A
  • Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege haben den betroffenen Patienten/Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern bzw. Auskunftsberechtigten alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  • Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
41
Q

Verschwiegenheitspflicht

A
  • Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  • Der Geheimnisschutz bezieht sich nicht nur auf den Gesundheitszustand (sondern auch auf soziale, familiäre, wirtschaftliche Umstände etc.) und wirkt über den Tod einer Person hinaus.
42
Q

Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

A
  • der/die Betroffene den/die GuK von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat,
  • die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder
  • Mitteilungen an Sozialversicherungsträger zur Honorarabrechnung.
  • der Anzeigepflicht gemäß § 7 GuKG oder
  • der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz nachgekommen wird.

Anmerkung: Das Gewaltschutzgesetz 2019 ist seit 30. Oktober 2019 in Kraft.

43
Q

Anzeigepflicht

A

DGPK sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

  • der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
  • Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
  • nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
44
Q

Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht, wenn

A
  • die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
  • die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
  • der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

Weiters kann in Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, eine Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

45
Q

Mitteilungspflicht

A

Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist – auch von DGKP bzw. der Krankenanstalt – unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.

46
Q

Interessenvertretung für Arbeitnehmer

A
  • Betrieblich: Betriebsrat bzw. Personalvertretung
    (Betriebsrat - Bei Betrieben mit dauerhaft mehr als 5 Arbeitnehmer:innen)
  • Überbetrieblich:
    >Gewerkschaft: Als Dachorganisation fungiert der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) – freiwillig
    Kollektivvertragsverhandlungen (Arbeitszeit, Urlaub, Gehalt, Sonderzahlungen, sonstige Leistungen etc.)
    > Arbeiterkammer (AK) – verpflichtend: Rechtsberatung /-vertretung in Belangen
47
Q

Berufliche Interessenvertretung (Berufsverbände):

A

z.B. Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV)
– freiwillige Mitgliedschaft

Berufliche Interessenvertretung; aber kein gesetzlich normiertes Mitspracherecht wie z. B. Ärztekammer.