2 Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe Flashcards
DGKP als Gesundheitsberuf
DGKP ist ein gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf.
Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst.
DGKP als Gesundheitsberuf
- Gesundheitsberufe fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.
- Sozialbetreuungsberufe fallen in die Kompetenz der Länder.
- Der Bundesgesetzgeber entscheidet darüber, welche Gesundheitsberufe es in Österreich gibt.
Warum schafft der Gesetzgeber „Gesundheitsberufe“?
Der Gesetzgeber möchte besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten an besonders qualifizierte Personengruppen binden.
Daraus ergeben sich folgende Vorbehalte für Gesundheitsberufe:
− Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt
− Bezeichnungsvorbehalt
− Ausbildungsvorbehalt
Ausbildungsvorbehalt am Beispiel GuK:
- Nur wer eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder einen entsprechenden Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule positiv absolviert hat, darf sich DGKP nennen und im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege tätig werden.
- Ab 2024 ist die Ausbildung grundsätzlich nur mehr an Fachhochschulen möglich (Auslaufen der Sekundarausbildung).
- Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre mit einer Mindeststundenanzahl von 4600 (in Theorie und Praxis).
- Der Gesundheitsminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung erworben werden müssen, festzulegen.
- Dieses Qualifikationsprofil sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Studierenden, die Lehrenden etc. finden sich in der GuK-AV bzw. FH-GuK-AV (Ausbildungsverordnungen).
Zusammengefasst:
Nur Personen, die eine bestimmte Ausbildung durchlaufen haben, dürfen bestimmte (medizinische) Tätigkeiten ausüben und sich z.B. DGKP nennen.
Andersfalls ist mit verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Folgen zu rechnen.
Exkurs: Kurpfuscherei
Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Weitere Gemeinsamkeiten von Gesundheitsberufen:
- Gesetzlich geregelte Berufszulassung (ua. Nachweis der erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit).
- Bei Ausbildungen im Ausland ist eine Berufsanerkennung/Nostrifikation zwingend erforderlich.
- Patientenorientierte/patientennahe Ausbildung unter gesetzlich definierten Rahmenbedingungen sowie unter Aufsicht/Supervision.
Österreichisches System des Arztvorbehalts:
- „Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen“
- Mit diesem Satz wird der Arztvorbehalt normiert.
- ÄrzteG ist einfaches Bundesgesetz. Möchte der Gesetzgeber anderen Berufsgruppen die Möglichkeit eröffnen, medizinische Tätigkeiten auszuüben, muss er eigene Berufsgesetze schaffen.
- Delegationsmöglichkeit von bestimmten medizinischen Tätigkeiten an andere Gesundheitsberufe im Ärztegesetz normiert.
Beispiele für Berufsgesetze in Österreich sind das
- SanG (Sanitätergesetz)
- MABG (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz)
- MMHmG (Medizinischer Masseur und Heilmasseur-Gesetz)
- MTD-Gesetz (Gesetz über die medizinisch-technischen Dienste)
- GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)
Überblick über die relevanten Rechtsvorschriften für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege:
- GuKG: Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
- GuK-AV und FH-GuK-AV: Ausbildungsverordnungen
Erlangung der Berufsberechtigung:
Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für GuK sind Personen berechtigt, die
- eigenberechtigt sind,
- die erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- einen entsprechenden Qualifikationsnachweis vorweisen können (Diplom oder FH-Bachelor-Urkunde),
- für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Erlangung der Berufsberechtigung:
Seit 1. Juli 2018: Verpflichtende Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.
Zulässige Formen der Berufsausübung:
Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) erfolgt immer in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. GuKG umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
Definition der freiberuflichen Berufsausübung:
- Eine freiberufliche Berufsausübung ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass diese auf eigene Rechnung und Gefahr sowie weisungsfrei erfolgt. Der Behandlungs- bzw. Betreuungsvertrag wird zwischen der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Person und dem/der Berufsangehörigen abgeschlossen.
- Eine freiberufliche Tätigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis bzw. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausgeübt wird.
Freiberufliche Berufsausübung–Werbebeschränkung:
Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung bzw. Werbung verboten.
- Es ist nicht generell jede Werbung verboten, sondern lediglich jene, die gegen die gültigen Wertvorstellungen verstößt und mit dem Berufsstand der GuK unvereinbar ist.
- Ein Zuwiderhandeln ist verwaltungsrechtlich strafbar.
Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz:
- Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
- Freiberufliche DGKPs haben mindestens einen Berufssitz (höchstens zwei) in Österreich zu bestimmen. Diese Informationen sind der Registrierungsbehörde mitzuteilen.
- Die freiberufliche Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind
- der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
- die Pflegefachassistenz (PFA) und
- die Pflegeassistenz (PA).
Neu seit 1.7.2022: Die Operationstechnische Assistenz (OTA) ist im MABG geregelt.