7. Erbschaftssteuer Flashcards
Schema
- Vermögensanfall = Steuerbefreiungen gleich berücksichtigen (abziehen)
- Nachlassverbindlichkeiten §10 Abs.6 ErbStG beachten Vermächtnisregelungen
- = Bereicherung
- Persönliche Freibeträge gem. §16,17 ErbStG
- = Steuerpflichtiger Erwerb auf volle 100 EUR
*
Freibetrag
Freibetrag gemäß §16 Abs.1 ErbStG:
- Nr. 1: Ehegatten / Lebenspartner = 500.000 EUR
- Nr. 2: Kinder = 400.000 EUR
- Nr. 3: Enkel = 200.000 EUR
- Nr. 4: Eltern / Großeltern = 100.000 EUR
- Nr. 5: Personen in Steuerklasse 2 = 20.000 EUR
- Nr. 6: Personen in Steuerklasse 3 = 20.000 EUR
Steuerklassen
Steuerklassen gemäß §19 Abs.1 ErbStG:
- Steuerklasse 1: Ehegatten / Lebenspartner, Kinder, Enkel
- Steuerklasse 2: Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern
- Steuerklasse 3: Alle übrigen
Verfahren Bewertung Grundstück
Vergleichswertverfahren:
- Gesetzliche Grundlage: §182 Abs.2 BewG
- Standardverfahren, basierend auf Vergleichswerten
Ertragswertverfahren:
- Gesetzliche Grundlage: §182 Abs.3 BewG
- Angewendet, wenn keine Vergleichswerte vorhanden sind
- Ertragswert = Bodenwert + Gebäudeertragswert
Sachwertverfahren:
- Gesetzliche Grundlage: §182 Abs.4 BewG
- Berechnung des Sachwerts:
- Bodenwert + Gebäudewert = Vorläufiger Sachwert (§189 Abs.3 BewG)
- Vorläufiger Sachwert * Wertzahl / Marktanpassungsfaktor (§191 BewG) = Sachwert (§189 Abs.3 BewG)
Bewertung des Betriebsvermögens
Unternehmensbewertung nach modifizierten Ertragswertverfahren (z. B. BÄK-Methode):
- Anpassung des Ertragswertverfahrens für die Unternehmensbewertung
- Berücksichtigung spezifischer Branchen- und Unternehmensaspekte
Betriebsvermögensverfahren:
- Bewertung des Vermögens eines Unternehmens oder Betriebs
- Berücksichtigung von Aktiva und Passiva
Substanzwertverfahren:
- Mindestwert des Betriebsvermögens
- Berücksichtigung des reinen Substanzwerts, unabhängig von Ertrags- oder Marktwert
Steuerbefreiung
Steuerbefreiungen:
Familienheim:
- Steuerbefreiung, wenn zu eigenen Wohnzwecken genutzt und Erwerb durch Ehegatten/Lebenspartner/Kinder
Vermietung und Verpachtung (VuV):
- 10% steuerfrei, wenn zu Wohnzwecken vermietet und nicht nach §13 begünstigt
Unternehmensvermögen:
- Begünstigtes Vermögen:
- Begünstigungsfähiges Vermögen abzüglich schädliches Vermögen
- Verschonungsoptionen nach §13b Abs.1 ErbStG (Regelverschonung 85%, Optionsverschonung 100%)
- Begünstigungsfähiges Vermögen:
- Inländisches Betriebsvermögen (§13b Abs.1 Nr.2) + Anteile an Kapitalgesellschaften (§13b Abs.1 Nr.3, Mindestbeteiligung 25%)
- Verwaltungsvermögen:
- Unschädlich oder schädlich gemäß §13 ErbStG