1. Einkommenssteuer Flashcards

1
Q

Wie unterscheidet sich die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht im deutschen Steuergesetz?

A

§ 1 Abs. 1 EStG: Unbeschränkte Steuerpflicht

  • Eine Person ist unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, wenn sie ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9
    AO
    ) in Deutschland hat.
  • Welteinkommensprinzip: Unbeschränkt Steuerpflichtige müssen ihre weltweiten Einkünfte in Deutschland versteuern, unabhängig davon, woher diese Einkünfte stammen.
  • Dies bedeutet, dass alle Einkünfte, die im In- und Ausland erzielt werden, in Deutschland versteuert werden müssen.

§ 1 Abs. 4 EStG: Beschränkte Steuerpflicht:

  • Eine Person ist beschränkt steuerpflichtig in Deutschland, wenn sie weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9
    AO
    ) in Deutschland hat, aber in Deutschland Einkünfte erzielt.
  • Beschränkt Steuerpflichtige müssen nur die inländischen Einkünfte (§ 49 EStG)
    in Deutschland versteuern, z. B. Einkünfte aus inländischem Immobilienbesitz oder Einkünfte aus einer beschränkten Liste von inländischen Quellen.
  • Einkünfte aus dem Ausland sind für beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland in der Regel nicht steuerpflichtig.
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2
Q

Wie ist die Steuerpflicht zu prüfen?

A
  • natürliche Person (?), Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland (?), oder gew. Aufenthalt (§ 9
    AO) im Inland (?)

§ 1 Abs. 1 EStG:
- natürliche Person (+) mit Wohnsitz, oder gew. Aufenthalt im Inland (+)

§ 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG
- Natürliche Person (+), weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (+),
inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (+)

Wenn Zweitwohnsitz im Ausland dann Tritt das Doppelbesteuerungsabkommen in kraft

Ubeschräkt S

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3
Q

Einzel und Zusammenveranlagung

A

§ 25 EStG: Einzelveranlagung

  • In der Regel sind Steuerpflichtige Einzeln zu abgabe ihrer Steuererklärung Veranlagt

§ 26 EStG: Veranlagung von Ehegatten:

  • Paar kann wählen zwischen Einzel (§26a) und Zusammen Veranlagung (§26b) wenn:
    • Beide Unbeschränkt Steuerpflichtig sind
    • nicht dauernd getrennt leben
    • beide konditionen zum anfang des Veranlagungzeitraums oder währenddessen eingetreten sind
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4
Q

Einkuftsarten

A

Im deutschen Steuerrecht gibt es verschiedene Arten von Einkünften, die nach § 2 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert sind.

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  7. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG), zu denen beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte oder sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören.
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5
Q

Abgrenzung freiberufliche Einkünfte – gewerbliche Einkünfte

A
  • Gewerbe = Selbstständigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am wirtschafl. Verkehr (Handel)
  • Freiberuf = Katalogberufe eigene Arbeitskraft, Kapitaleinsatz, Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht
  • Wann wird Freiberuf gewerblich?
    • wenn Zahnarzt bspw. Elektrische Zahnbürsten verkauft
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6
Q

Außerbilanzielle Korrekturen (Hinzurechnung / Kürzung)

A
  • Steuerfreie Einnahmen §3 EStG
  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben §4 Abs.5 EstG; Abs. 5b = GewSt
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7
Q

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

A

§15 = laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Nr.1 = Einzelunternehmen
- Nr.2 = PersG (Mitunternehmerschaften)
- Nr.3 = persönlich haftende Gesellschafter

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8
Q

Veräußerung §16

A

Abs.1 - Teilanteil:
- Satz 2: Rechtsfolge wie bei Aufgabe 15b.
- Nr.1: Gesamtanteil
- Nr.2: Gesamtbetrieb

Abs.2 - Betriebsvermögen:
- Betriebsvermögen wird dem Eigenkapital zugerechnet.

Abs.4 - Freibetrag:
- Freibetrag gilt ab dem 55. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit.
- Gewährt wird er nur einmal.
- Es gibt eine Abschmelzwirkung bei Überschreitung.

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9
Q

```

§17 = Anteilsveräußerung < 10%

A

Abs.1 - Beteiligungsquote > 1%:
- Beteiligungsquote muss über 1% liegen.

Abs.2 - Veräußerungskosten:
- Regelungen zu den Veräußerungskosten.

§3 Nr.40c EstG - Teileinkünfteverfahren:
- Veräußerungsgewinn und Anschaffungskosten werden zu 60% steuerpflichtig.
- Veräußerungsgewinn * 60%
- Anschaffungskosten * 60%

§3 Nr. 40d EstG - Teileinkünfteverfahren unter Voraussetzungen KapErträge:
- Regelungen für das Teileinkünfteverfahren im Zusammenhang mit Kapitalerträgen.

Folge Veräußerung - Besteuerung gem. §16 IV iVm. §34 EstG:
- Freibetrag und Tarifbegünstigung gemäß §16 IV iVm. §34 EstG.

Freibetrag gemäß §16 IV EStG:
- 45.000 EUR auf Antrag.
- Voraussetzung: Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Erwerbsunfähigkeit.
- Absenkung des Freibetrags um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt.

Tarifbegünstigung gemäß §34 EstG:
- Anwendung der Fünftelregelung gemäß §34 Abs. 1 EstG.
- Diese erfolgt ohne Antrag, kann mehrmals gewährt werden, aber die Wirkung ist begrenzt.
- Möglichkeit der Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes gemäß §34 Abs. 3 EstG.
- Voraussetzung: Antragstellung, einmalige Gewährung im Leben, Vollendung des 55. Lebensjahres, maximale Veräußerungsgewinn von 5 Millionen EUR.

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10
Q

Einkünfte aus Kapitalerträgen gem. §20 EstG

A

Abs.1 Nr. 1 - Dividenden:
- Dividenden fallen unter die Einkünfte aus Kapitalerträgen gemäß §20 EstG.

Abs.9 - Sparerpauschbetrag:
- Ein Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR wird gewährt.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA):
- Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Ausschüttung von unten nach oben erfolgt.
- Beispiel: Bei Zinsen zwischen 5-10% entspricht die vGA dem Entgelt zwischen 5-10%.

Abgeltungssteuer:
- Die Abgeltungssteuer gemäß §43 EstG in Verbindung mit §43 V EstG beträgt 25%.
- Diese Steuer wird auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben.

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11
Q

Sonstige Einkünfte gem. §22 EstG

A

Private Veräußerungsgeschäfte:
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften fallen unter die sonstigen Einkünfte gemäß §22 EstG.

Typische Werbungskosten:
- Typische Werbungskosten können gemäß §9 und §9a EstG geltend gemacht werden.

Spekulationsfrist gemäß §23 Abs.3 EstG:
- Die Spekulationsfrist beträgt 10 Jahre.
- Veräußerungen nach Ablauf dieser Frist sind steuerfrei.
- Veräußerungen innerhalb der Frist unterliegen §22 Nr.2 EstG in Verbindung mit §23 EstG.
- Der Gewinn berechnet sich nach Veräußerungspreis abzüglich fortgeführter Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und abzüglich der Werbungskosten.

Freibetrag:
- Ein Freibetrag von 600 EUR pro Jahr wird gewährt.

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12
Q

Zweistufige Gewinnermittlung

A

1. Stufe - Laufender Gewinn:
- Berechnung des Gesamthandsgewinns und Aufteilung auf die Gesellschafter.
- Handelsbilanzgewinn (HB-Gewinn)
- Modifizierungen gemäß §§4-7i EstG
- Steuerbilanzgewinn
- Außerbilanzielle Korrekturen gemäß §4 Abs.5 /5b EstG
- Ergebnis: Gesamthandsgewinn

2. Stufe - Sondervergütungen:
- Ermittlung der gewerblichen Einkünfte gemäß §15 Abs.1 Nr.2 HS2 EstG.
- Beispiele für Sondervergütungen:
- Geschäftsführergehalt
- Zinsen (Hingabe von Darlehen)
- Miete (Überlassung von Wirtschaftsgütern)

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13
Q
A
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