1. Einkommenssteuer Flashcards
Wie unterscheidet sich die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht im deutschen Steuergesetz?
§ 1 Abs. 1 EStG: Unbeschränkte Steuerpflicht
- Eine Person ist unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, wenn sie ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9
AO) in Deutschland hat. - Welteinkommensprinzip: Unbeschränkt Steuerpflichtige müssen ihre weltweiten Einkünfte in Deutschland versteuern, unabhängig davon, woher diese Einkünfte stammen.
- Dies bedeutet, dass alle Einkünfte, die im In- und Ausland erzielt werden, in Deutschland versteuert werden müssen.
§ 1 Abs. 4 EStG: Beschränkte Steuerpflicht:
- Eine Person ist beschränkt steuerpflichtig in Deutschland, wenn sie weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9
AO) in Deutschland hat, aber in Deutschland Einkünfte erzielt. - Beschränkt Steuerpflichtige müssen nur die inländischen Einkünfte (§ 49 EStG)
in Deutschland versteuern, z. B. Einkünfte aus inländischem Immobilienbesitz oder Einkünfte aus einer beschränkten Liste von inländischen Quellen. - Einkünfte aus dem Ausland sind für beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland in der Regel nicht steuerpflichtig.
Wie ist die Steuerpflicht zu prüfen?
- natürliche Person (?), Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland (?), oder gew. Aufenthalt (§ 9
AO) im Inland (?)
§ 1 Abs. 1 EStG:
- natürliche Person (+) mit Wohnsitz, oder gew. Aufenthalt im Inland (+)
§ 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG
- Natürliche Person (+), weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (+),
inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (+)
Wenn Zweitwohnsitz im Ausland dann Tritt das Doppelbesteuerungsabkommen in kraft
Ubeschräkt S
Einzel und Zusammenveranlagung
§ 25 EStG: Einzelveranlagung
- In der Regel sind Steuerpflichtige Einzeln zu abgabe ihrer Steuererklärung Veranlagt
§ 26 EStG: Veranlagung von Ehegatten:
- Paar kann wählen zwischen Einzel (§26a) und Zusammen Veranlagung (§26b) wenn:
- Beide Unbeschränkt Steuerpflichtig sind
- nicht dauernd getrennt leben
- beide konditionen zum anfang des Veranlagungzeitraums oder währenddessen eingetreten sind
Einkuftsarten
Im deutschen Steuerrecht gibt es verschiedene Arten von Einkünften, die nach § 2 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert sind.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG), zu denen beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte oder sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören.
Abgrenzung freiberufliche Einkünfte – gewerbliche Einkünfte
- Gewerbe = Selbstständigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am wirtschafl. Verkehr (Handel)
- Freiberuf = Katalogberufe eigene Arbeitskraft, Kapitaleinsatz, Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht
- Wann wird Freiberuf gewerblich?
- wenn Zahnarzt bspw. Elektrische Zahnbürsten verkauft
Außerbilanzielle Korrekturen (Hinzurechnung / Kürzung)
- Steuerfreie Einnahmen §3 EStG
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben §4 Abs.5 EstG; Abs. 5b = GewSt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§15 = laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Nr.1 = Einzelunternehmen
- Nr.2 = PersG (Mitunternehmerschaften)
- Nr.3 = persönlich haftende Gesellschafter
Veräußerung §16
Abs.1 - Teilanteil:
- Satz 2: Rechtsfolge wie bei Aufgabe 15b.
- Nr.1: Gesamtanteil
- Nr.2: Gesamtbetrieb
Abs.2 - Betriebsvermögen:
- Betriebsvermögen wird dem Eigenkapital zugerechnet.
Abs.4 - Freibetrag:
- Freibetrag gilt ab dem 55. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit.
- Gewährt wird er nur einmal.
- Es gibt eine Abschmelzwirkung bei Überschreitung.
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§17 = Anteilsveräußerung < 10%
Abs.1 - Beteiligungsquote > 1%:
- Beteiligungsquote muss über 1% liegen.
Abs.2 - Veräußerungskosten:
- Regelungen zu den Veräußerungskosten.
§3 Nr.40c EstG - Teileinkünfteverfahren:
- Veräußerungsgewinn und Anschaffungskosten werden zu 60% steuerpflichtig.
- Veräußerungsgewinn * 60%
- Anschaffungskosten * 60%
§3 Nr. 40d EstG - Teileinkünfteverfahren unter Voraussetzungen KapErträge:
- Regelungen für das Teileinkünfteverfahren im Zusammenhang mit Kapitalerträgen.
Folge Veräußerung - Besteuerung gem. §16 IV iVm. §34 EstG:
- Freibetrag und Tarifbegünstigung gemäß §16 IV iVm. §34 EstG.
Freibetrag gemäß §16 IV EStG:
- 45.000 EUR auf Antrag.
- Voraussetzung: Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Erwerbsunfähigkeit.
- Absenkung des Freibetrags um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt.
Tarifbegünstigung gemäß §34 EstG:
- Anwendung der Fünftelregelung gemäß §34 Abs. 1 EstG.
- Diese erfolgt ohne Antrag, kann mehrmals gewährt werden, aber die Wirkung ist begrenzt.
- Möglichkeit der Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes gemäß §34 Abs. 3 EstG.
- Voraussetzung: Antragstellung, einmalige Gewährung im Leben, Vollendung des 55. Lebensjahres, maximale Veräußerungsgewinn von 5 Millionen EUR.
Einkünfte aus Kapitalerträgen gem. §20 EstG
Abs.1 Nr. 1 - Dividenden:
- Dividenden fallen unter die Einkünfte aus Kapitalerträgen gemäß §20 EstG.
Abs.9 - Sparerpauschbetrag:
- Ein Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR wird gewährt.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA):
- Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Ausschüttung von unten nach oben erfolgt.
- Beispiel: Bei Zinsen zwischen 5-10% entspricht die vGA dem Entgelt zwischen 5-10%.
Abgeltungssteuer:
- Die Abgeltungssteuer gemäß §43 EstG in Verbindung mit §43 V EstG beträgt 25%.
- Diese Steuer wird auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben.
Sonstige Einkünfte gem. §22 EstG
Private Veräußerungsgeschäfte:
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften fallen unter die sonstigen Einkünfte gemäß §22 EstG.
Typische Werbungskosten:
- Typische Werbungskosten können gemäß §9 und §9a EstG geltend gemacht werden.
Spekulationsfrist gemäß §23 Abs.3 EstG:
- Die Spekulationsfrist beträgt 10 Jahre.
- Veräußerungen nach Ablauf dieser Frist sind steuerfrei.
- Veräußerungen innerhalb der Frist unterliegen §22 Nr.2 EstG in Verbindung mit §23 EstG.
- Der Gewinn berechnet sich nach Veräußerungspreis abzüglich fortgeführter Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und abzüglich der Werbungskosten.
Freibetrag:
- Ein Freibetrag von 600 EUR pro Jahr wird gewährt.
Zweistufige Gewinnermittlung
1. Stufe - Laufender Gewinn:
- Berechnung des Gesamthandsgewinns und Aufteilung auf die Gesellschafter.
- Handelsbilanzgewinn (HB-Gewinn)
- Modifizierungen gemäß §§4-7i EstG
- Steuerbilanzgewinn
- Außerbilanzielle Korrekturen gemäß §4 Abs.5 /5b EstG
- Ergebnis: Gesamthandsgewinn
2. Stufe - Sondervergütungen:
- Ermittlung der gewerblichen Einkünfte gemäß §15 Abs.1 Nr.2 HS2 EstG.
- Beispiele für Sondervergütungen:
- Geschäftsführergehalt
- Zinsen (Hingabe von Darlehen)
- Miete (Überlassung von Wirtschaftsgütern)