3. Bilanzsteuerrecht Flashcards
Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung
Ansatz dem Grunde nach:
- Handelsrechtlich und steuerrechtlich wird festgelegt, ob ein Vermögensgegenstand bilanziert werden soll.
- Rechtliche Grundlagen:
- Handelsrecht: §§ 246-251 HGB
- Steuerrecht: § 5 EstG
Ansatz dem Höhe nach:
- Handelsrechtlich und steuerrechtlich wird festgelegt, wie ein Vermögensgegenstand bewertet und mit welchem Wert in der Bilanz angesetzt werden soll.
- Rechtliche Grundlagen:
- Handelsrecht: §§ 252-256a HGB
- Steuerrecht: § 5 EstG
Zeitpunkt der Bilanzierung:
- Die Bewertung erfolgt sowohl zum Kaufzeitpunkt als auch zum Bilanzstichtag (meistens 31.12.).
- Rechtliche Grundlagen:
- Wirtschaftliche Zuordnung: § 39 AO
- Allgemeine Vorschriften: §§ 242-245 HGB
Maßgeblichkeitsprinizip
Grundsatz:
* Gemäß §5 Abs.1 S.1 HS1 EstG sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Steuerbilanz maßgeblich.
Eingeschränkte Maßgeblichkeit:
* Nach §5 Abs.1 S.1 HS2 EstG kann unter bestimmten Voraussetzungen ein anderer Ansatz für steuerrechtliche Zwecke gewählt werden, jedoch müssen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachtet werden.
Durchbrechung der Maßgeblichkeit:
* Bei einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit ist ein zwingend anderer Ansatz als der handelsrechtliche notwendig. Dies kann unter spezifischen steuerrechtlichen Vorschriften der Fall sein.
Immaterielle WG (Patent, Firmenwert)
Ansatz:
- Als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (AV) zu erfassen, wenn entgeltlich erworben und abnutzbar.
- Rechtliche Grundlage: §246 Abs.1 S.1,4 + §248 Abs.2 HGB + §5 Abs.1 S.1 HS1 EstG
Bewertung:
- Mit Anschaffungskosten (AK) oder niedrigerem Wert abzüglich Abschreibungen für Abnutzung (Afa).
- Rechtliche Grundlagen: §253 Abs.1 S.1 HGB (10 Jahre Abschreibungsdauer) + §6 Abs.1 Nr.1 S.1 EstG (Anschaffungskosten).
Handelsbilanz (HB):
- Abschreibung gemäß §253 Abs.3 S.3,4 HGB.
Steuerbilanz (StB):
- Absetzung für Abnutzung (Afa) gemäß §7 Abs.1 S.3 EStG.
Nicht abnutzbares WG (Grundstück)
Ansatz:
- Als Anlagevermögen (AV) zu erfassen.
- Rechtliche Grundlagen: §246 Abs.1 S.1 + §247 Abs.2 HGB + §5 Abs.1 S.1 HS1 EstG.
Bewertung:
- Mit Anschaffungskosten (AK) oder niedrigerem Wert.
- Rechtliche Grundlagen: §253 Abs.1 S.1 HGB, §6 Abs.1 Nr.2 S.1 EstG.
Dauerhafte Nutzung:
- Handelsbilanz (HB): Kein niedrigerer Wert gemäß §253 Abs.3 S.5 HGB.
- Steuerbilanz (StB): Kein niedrigerer Wert gemäß §6 Abs.1 Nr.2 S.2 EstG.
Vorübergehende Nutzung:
- Handelsbilanz (HB): Kein niedrigerer Wert gemäß §253 Abs.3 S.5 HGB.
- Steuerbilanz (StB): Kein niedrigerer Wert gemäß §6 Abs.1 Nr.2 S.2 EstG.
Abnutzbares Wirtschaftsgut (Maschine)
Ansatz:
- Als materielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu erfassen.
- Rechtliche Grundlagen: §246 Abs.1 S1 + §248 Abs.2 HGB + §5 Abs.1 S1 HS1 EstG.
Bewertung:
- Mit Anschaffungskosten oder niedrigerem Wert, abzüglich Abschreibungen für Abnutzung (Afa).
- Rechtliche Grundlagen: §253 Abs.1S1 HGB + §6 Abs.1 Nr.1 S1 EstG.
Handelsbilanz (HB):
- Abschreibungen gemäß §253 Abs.3S1 HGB.
Steuerbilanz (StB):
- Abschreibungen gemäß §7 Abs.2 EstG.
Forderung (Fremdwährung)
Ansatz:
- Als Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens zu erfassen.
- Rechtliche Grundlagen: §246 Abs.1 S1 HGB, §5 Abs.1 S.1 HS1 EstG.
Bewertung:
- Mit Anschaffungskosten oder niedrigerem Wert.
- Rechtliche Grundlagen: §253 Abs.1 S.1 HGB + §6 Abs.1 Nr.2 S.1 EstG.
Handelsbilanz (HB):
- Zwingend mit 0 EUR gemäß strengem Niederstwertprinzip (§253 Abs.4 HGB).
Steuerbilanz (StB):
- Wahlrecht gemäß §6 Abs.1 Nr.2 S.2 EstG.
Dauerhafte Wertminderung:
- Wenn niedrigerer Kurs bis zur Bilanzerstellung anhält.
Verbindlichkeit
Ansatz:
- Als Schuld oder Verbindlichkeit zu erfassen.
- Rechtliche Grundlagen: §246 Abs.1 S.3 + §5 Abs.1 S.1 HS1 EstG.
Bewertung:
- Mit Erfüllungsbetrag oder Rückzahlungsbetrag.
- Rechtliche Grundlagen: §253 Abs.1 S.2 HGB + §6 Abs.1 Nr.3 EStG.
Rückstellung
Ansatz:
- Als Rückstellung gemäß §249 Abs.1 S.1 HGB und §5 Abs.1 S.1 HS1 EstG.
Bewertung:
- Mit voraussichtlichem Erfüllungsbetrag gemäß §253 Abs.1 S.2 HGB und §6 Abs.1 Nr.3a EStG.
§6b Rücklage (nur in Steuerbilanz möglich)
Voraussetzungen:
- Veräußerung gemäß §6b Abs1 EstG.
- Begünstigtes Wirtschaftsgut gemäß §6b Abs1 S1 / abs.10 S1 EstG.
- Mindestens 6-jährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen gemäß §6b Abs.4 S1 Nr.2 EstG.
Außerbilanzielle Korrekturen
Modifizieren den Steuerbilanzgewinn, was das Ergebnis des steuerlichen Gewinns beeinflusst.
Gesetzliche Grundlagen:
- §4 Abs. 5 + 5b EstG (Einkommensteuergesetz)
- §8b KStG (Körperschaftsteuergesetz)
- §10 KStG (Körperschaftsteuergesetz)
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- Kundengeschenke über 35 EUR netto
- 30% der angemessenen Bewirtungskosten
- Bußgelder / Ordnungsgelder / Verwarngelder (gemäß §4 Abs.5 EstG)
- Aufwendungen für Satzungszwecke (nur relevant für Stiftungen, gemäß §10 Nr.1 KStG)
- Steuern vom Einkommen (KSt, SolZ), USt, Vorsteuer (gemäß §10 Nr.2 KStG)
- Gewerbesteuer (gemäß §4 Abs. 5b EstG)
- Geldstrafen (gemäß §10 Nr.3 KStG)
- Aufsichtsratvergütung zu 50% (gemäß §10 Nr.4 KStG)
Steuerfreie Betriebseinnahmen
- Sanierungsgelder nach §3a EstG
- Investitionszulagen
- Steuerfreie ausländische Einkünfte nach DBA
Latente Steuern
Latente Steuern gemäß §274 HGB
Steuerrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorbehalte:
- Unterschiede zwischen dem handelsrechtlichen (HB) und dem steuerlichen (StB) Ergebnis führen zu latenten Steuern.
Aktive Latente Steuern:
- Wenn das Jahresergebnis in der Handelsbilanz (JÜ HB) niedriger ist als in der Steuerbilanz (JÜ StB).
- Beispiel: Unterschiede in der Abschreibungsmethode (HB: degressiv, StB: linear).
Passive Latente Steuern:
- Wenn das Jahresergebnis in der Handelsbilanz (JÜ HB) höher ist als in der Steuerbilanz (JÜ StB).
- Beispiel: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (HB: Ansatzerlaubnis, StB: Verbot).
Bilanzierungspflicht:
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sind zur Bilanzierung latenter Steuern verpflichtet.
Erstellung Steuerbilanz bzw. Anpassung
Erstellung der Steuerbilanz bzw. Anpassung nach §60 Abs.2 EstDV:
1. Einheitsbilanz:
- Handelsbilanz entspricht der Steuerbilanz.
- Aufgrund der Maßgeblichkeit sind beide Bilanzen identisch.
2. Erstellung der Handelsbilanz mit bilanzpostenbezogener Überleitung zur Steuerbilanz gemäß §60 Abs.2 S.1 EstDV:
- Die Überleitung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz erfolgt durch die Bilanzpostenmethode.
3. Erstellung einer eigenen Steuerbilanz gemäß §60 Abs.2 S.2 EstG:
- Es wird eine separate Steuerbilanz geführt, die in der Finanzbuchhaltung oder im Jahresabschluss mit eigenen Buchungskreisen gepflegt wird.
- Dies bedeutet zusätzlichen Aufwand gegenüber der Einheitsbilanzmethode.