2. Körperschaftssteuer Flashcards
Schema Körperschaftsteuer
Schema Körperschaftsteuer
* Vorläufiger HR-Jahresüberschuss
* +/- Anpassungen an Steuerbilanz gem. §60 EStDV
* = Vorläufiger StR-Jahresüberschuss
* + Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
* - Steuerfreie Erträge
* +/- Verdeckte Gewinnausschüttung / Einlagen §8 III KStG
* +/- Beteiligungen an KapGes gem. §8b KStG
* + Nicht abzugsfähige Zins-/Lizenzaufwendungen gem. §8a KStG /4H EstG und §8 I KStG / §4j KStG
* +/- Zurechenbares Einkommen von Organschaften §14 KStG
* = Gesamtbetrag der Einkünfte iSd §10d EStG
Zinsschranke / Lizensschranke
Zinsschranke (§4h EstG):
- Zweck: Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Zinsaufwendungen zur Vermeidung von Steuervermeidung.
- Zinsaufwand ist abziehbar bis zur Höhe des Zinsertrags.
- Darüber hinaus nur abziehbar bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization).
- Freigrenze: Ein negativer Zinssaldo von weniger als 3.000.000 EUR.
Lizenzschranke (§4j EstG):
- Aufwendungen aus Lizenzen sind nicht abzugsfähig, wenn:
- Die Einnahmen einer Besteuerung von weniger als 25% unterliegen, oder
- Der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person ist.
- Nicht abzugsfähiger Teil der Lizenzaufwendungen:
- (25% - Belastung durch Ertragsteuern in Prozent) / 25%.
Steuerbefreiung für Dividenden
Gewinnausschüttungsarten:
- Offene Ausschüttung (Dividendenzahlung)
- Verdeckte Ausschüttung
Technik:
- Ausschüttende Kapitalgesellschaften unterliegen einer Körperschaftsteuer (KSt) von 15%.
- Beteiligung über 10%:
- 95%-Steuerfrei gemäß §8b KStG:
- Schritt 1: Gemäß §8 Abs.1 S.1 KStG zu 100% steuerfrei.
- Schritt 2: Außerbilanzielle Zurechnung gemäß §8 Abs.5 S.1 KStG, 5% nicht abzugsfähig.
- Natürliche Personen als Anteilseigner (Betriebsvermögen):
- Teileinkünfteverfahren gemäß §§3 Nr. 40, 3c Abs.2 EstG:
- 60% der Dividenden werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
- Anrechnung der Kapitalertragsteuer (KapESt).
- Natürliche Personen als Anteilseigner (Privatvermögen):
- 100% Steuerpflichtig, unterliegen einer Abgeltungssteuer von 25% gemäß §32d Abs.1 EstG.
- Die Einkommensteuer ist grundsätzlich abgegolten gemäß §43 Abs.5 EstG.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Muss im Text erkannt werden
Rechtsfolgen
* Gesellschaft = §8 Abs.3 S.2 = Gewinnausschüttung darf Gewinn nicht mindern (=keine Steuerauswirkung)
* Gesellschafter = §8b Abs.1S.1 = 95% Steuerfrei (wenn 2 KapG beteiligt)
Formulierung für Klausur
- Verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der T-GmbH, Einkommenskorrektur bei T-GmbH (außerbilanzielle Hinzurechnung)
- Dividendenertrag auf Ebene der M-GmbH, der zu 95% steuerbefreit ist
Streubesitzregelung (Beteiligung < 10%)
- §8b Abs.1 KStG = keine Steuerbefreiung
- Sollte Hinzuerwerb im aktuellen Jahr nicht ausreichen, nächsten Stichtag abwarten
- Zusammenlegung von Beteiligungssträngen Mutter und Tochter
- Thesaurierung der Ergebnisse und Vereinnahmung der Erträge im Wege einer Veräußerung
Steuerbefreiung Beteiligungsveräußerungen
Veräußerungsgewinn
* = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten - Buchwert
Verkauf priv. KapG-Beteiligungen
- Beteiligung < 1% = §20 Abs.2 EstG = Einkünfte KAP
- Beteiligung > 1% = § 17 EstG = Einkünfte Gewerbebetrieb
Verkauf betriebl. Kap-Beteiligungen
- PersG = §15 EstG = Einkünfte Gewerbebetrieb
- KapG = §8b Abs.2 KStG = steuerfrei
Verdeckte Einlage
Veräußerung = Verdeckte Einlage §8b Abs.2 S.6 KStG
Sachverhalte aufzeichnen
* Pfeil nach unten = Gewinnausschüttung Mutter in Tochter
* Pfeil nach oben = verdeckte Einlage Tochter in Mutter
* Bspw. Fremdenübl. Zinssatz
Rechtsfolge:
* M-GmbH / Gesellschafterebene = Erhöhung AK auf Beteiligung an T-GmbH
* T-GmbH / Gesellschaftsebene = Neutralisierung der verdeckten Einlage (erhöhen das EK nicht), Zugan ins steuerliche Einlagekonto
Bewertung
* Mit Teilwert §6 Abs.1 Nr.5 und Abs.6 EstG
* Ausnahme Bewertung mit AK/HK §6 Abs.1 Nr.5 S.1 lit.a. EstG
Verlustvortrag / -rücktrag
Verlustrücktrag
Verlustrücktrag
- §10d Abs.1 EstG bis zu 10.000.000 EUR
- Rücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
Verlustvortrag
- §10d Abs.2 EstG
- Vortrag in folgende Veranlagungszeiträume (grds. Unbeschränkt, objektives Nettoprinzip)
- Mindestbesteuerung
* Sofort-Abzug in Höhe von 1.000.000 EUR
* Darüber hinaus nur iHv. 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte
Berechnung
* = Verlustvortrag Vorjahr – Verlustnutzung im aktuellen Jahr