7. Beispiele und Fälle Berberich Flashcards

1
Q

Der deutsche Staatsangehörige A hat in Frankfurt und in London jeweils einen Wohnsitz. Er erzielt sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich Einkünfte. Frage: Ist A unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig?

A
  • Wohnsitz in Frankfurt a.M nach §8AO
  • Nach §1IEStG unbeschr. StPfl
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2
Q

Der türkische Gastarbeiter B reist in die Bundesrepublik ein, ohne einen Wohnsitz im Inland zu begründen. Er hat eine Arbeitsgenehmigung für ein Jahr. Während seines Aufenthalts
besucht er zweimal für je 14 Tage seine Familie in der Türkei. Frage: Ist B unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • Gewöhnlicher Aufenthalt nach #9S2AO in Deutschland, da länger als 6 Monate in BRD, kurzfristige Heimaturlaube egal
    ⇒ von Anfang an nach #1IEStG StPfl
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3
Q

C hat in Paris seinen (einzigen) Wohnsitz. Er betreibt dort eine Anwaltskanzlei. Er ist Eigentümer einer Wohnung in Frankfurt am Main, aus der er Einkünfte erzielt.
**Frage: ** Ist C unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort in BRD, daher kein Anknüpfungspunkt für #1IEStG
  • Wohnung ist Eigentum, aber nicht selbst genutzt ⇒ Einkünfte aus Wohnung in FFM nach #1IVEStG iVm #49INr6EStG steuerbar → C also beschränkt StPfl
  • Einkünfte aus Anwaltskanzlei in FR weder unbeschränkt noch beschränkt StPfl nach EStG in BRD
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4
Q

Der ledige deutsche D ist Konsularbeamter des Außenministeriums in Berlin, wohnt in Ägypten und arbeitet dort in der deutschen Botschaft. Im Inland hat er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Sein Gehalt bezieht er aus der öffentlichen Kasse seines Arbeitgebers in Berlin. In Ägypten wird er nur entsprechend der beschränkten Steuerpflicht besteuert. Weitere Einkünfte hat er nicht.
Frage: Ist D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • weder Wohnort noch gew. Aufenthalt in BRD
  • Dienstverhältnis mit inländischer jur. Person öR
  • Arbeitslohn wird aus inländischer öffentlichen Kasse bezogen
  • im Ansässigkeitsstaat beschr. Steuerpflichtig
    ⇒ nach #1IIEStG unbeschr. StPfl
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5
Q

Arbeitnehmer E hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und erzielt im Inland ausschließlich Einkünfte iSd. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), die der
deutschen Einkommensteuer unterliegen. Er hat im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er hat Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 7.000€.
**Frage: **Ist E unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt im Inland ⇒ keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • keine Diplomatenregel nach #1IIEStG
  • daher wenn kein Antrag gestellt wird ⇒ beschränkt StPfl nach #1IVEStG
  • Auf Antrag nach #1IIIEStG ⇒ wie unbeschränkt StPfl. zu behandeln
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6
Q

Die geschiedene F, die in Frankreich ihren Wohnsitz hat, arbeitet im Inland. Sie legt ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung der französischen Steuerbehörde über nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von 5.000€ vor. Sie ist gesetzlich verpflichtet,
Unterhaltsleistungen an ihren geschiedenen Ehemann zu erbringen.
Frage: Ist F unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • kein Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in BRD ⇒ keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • keine Diplomatenregel nach #1IIEStG
  • inländische Einkünfte
  • ausländische Einkünfte iHv 5TEUR < Grundfreibetrag
    ⇒ Auf Antrag nach #1IIIEStG als unbeschr. StPfl zu behandeln
  • da FR-Staatsbürgerin ⇒ nach #1aEStG Möglichkeit, Vergünstigung nach #10INr1EStG in Anspruch
    nehmbar
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7
Q

G ist Angestellter einer Bank in London und unterhält einen Wohnsitz in London. In der Zeit vom 01.02.01 bis 25.11.01 wird er in die eingetragene Zweigniederlassung der Bank in
Frankfurt am Main entsandt und wohnt während dieser Zeit in einem Hotel. Die Kosten für die Unterkunft trägt die Bank. Frage: Ist G unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • kein Wohnsitz in BRD
  • aber Aufenthalt zw. 01.02.-25.11.01 in BRD → da länger als 6 Monate nach #9S2AO gewöhnlicher Aufenthalt in BRD
    ⇒ unbeschränkt StPfl.
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8
Q

H wohnt in Brüssel und hat inländische Einkünfte iSd. § 49 EStG.
Frage: Ist H unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • weder Wohnort noch gewöhnlicher Aufenthaltsort in BRD ⇒ keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • inländische Einkünfte nach 49EStG ⇒ beschränkt StPfl nach #1IVEStG iVm #49EStG
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9
Q

Die I KG mit Sitz in Wiesbaden, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erzielt in 02 einen Gewinn von 100.000€.
**Frage: **Ist die I KG unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • KG: PersG → weder unbeschränkt noch beschränkt StPfl da keine natürliche Person
  • Da aber PersG unterliegen die Gesellschafter der KG mit den Einkünften der Einkommensteuer (ggf. z.B. Einkünfte aus Gewerbebestrieb #15INr2EStG )
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10
Q

J hat einen Wohnsitz in Rom. Er ist außerdem Eigentümer einer vollständig eingerichteten Wohnung in Würzburg, die nicht vermietet ist. Sie steht J zur freien Verfügung, er
hält sich dort etwa zweimal jährlich für zwei Wochen auf. Das Finanzamt meint, J unterhalte einen inländischen Wohnsitz und sei daher unbeschränkt steuerpflichtig. J erwidert, er hätte
keinen inländischen Wohnsitz begründet und hätte auch gar nicht vor, das zu tun.
Frage: Wer hat Recht?

A

J hat Wohnsitz in BRD:
- Wohnungseigentümer
- Wohnung nicht vermietet
- hat Verfügungsgewalt
- Nutzungsdauer ist hier unerheblich
- Zeitabstände sind unerheblich
- Subjektive Absichten sind unerheblich
⇒ J ist unbeschränkt StPfl. nach #1IEStG

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11
Q

Der M aus Koblenz heiratet am 28.12.2013 in Paris die dort lebende Französin F. Die Eheleute ziehen am 01.01.2014 in das Einfamilienhaus des M in Koblenz. F erzielt weder
inländische noch ausländische Einkünfte. M erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
**Frage: **Sind M und F in VZ 2013 und VZ 2014 unbeschränkt steuerpflichtig? Anträge werden nicht
gestellt.

A

M:
* sowohl in 2013 als auch 2014 Wohnsitz in DE ⇒ unbeschränkt StPfl
F:
* in 2013 weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt in DE
* Umzug erst in 2014
* weiterhin keine Anträge in 2013 aufgrund von Eheschließung
⇒ in 2013 keine unbeschränkte StPfl
* in 2014 Wohnsitz in DE ⇒ unbeschränkte StPfl

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12
Q

Der M aus Koblenz heiratet am 28.12.2013 in Paris die dort lebende Französin F. Die Eheleute ziehen am 01.01.2014 in das Einfamilienhaus des M in Koblenz. F erzielt weder
inländische noch ausländische Einkünfte. M erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Frage: Welche Veranlagungsarten kommen für M und F in VZ 2013 und VZ 2014 in Betracht?

A

2013:
* M kann Einzelveranlagung wählen ⇒ F weder beschränkt noch unbeschr. StPfl
* aufgrund von Ehe kann aber auch zusammen veranlagt werden
* Antrag nach #1aINr2EStG führt zur Fiktion der unbeschränkten StPfl.

2014:
* Da F Wohnortwechsel nach DE → unbeschränkte StPfl
* Anwendbarkeit von #26IEStG daher auch ohne #1aEStG möglich
* Kann sowohl Zusammen- wie auch getrennte Veranlagung gewählt werden

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13
Q

Der J und der K beschließen, am 1.2.01 eine GmbH zu gründen. Geschäftszweck soll der Vertrieb von Computerzubehör im In- und Ausland sein. Der Gesellschaftsvertrag, in dem als Sitz der GmbH Frankfurt am Main bestimmt worden ist, wird am 12.2.01 abgeschlossen. Die ersten Geschäfte werden am 13.2.01 getätigt. Die GmbH wird am 1.5.01 ins Handelsregister eingetragen.
**Frage: **Wie ist die Rechtslage?

A

Ab 12.02.01: GmbH mit Welteinkommen unbeschr. KStPfl.
* Sitz und GL in DE
* Einkommen nach #8IKStG

Vorgründungsgesellschaft: Bis Abschluss Gesellschaftsvertrag → wie PersG, daher keine KStPfl

Vorgesellschaft: zwischen Gesellschaftsvertrag und HR-Eintrag: steuerlich identisch mit GmbH →
KStPfl.

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14
Q

Marc Smith ist Managing Director einer englischen Limited mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in London. Die Ltd. will sich auf dem deutschen Markt engagieren, ohne zu diesem Zweck eine Gesellschaft im Inland zu gründen. Vielmehr sollen die Tätigkeiten in Deutschland von London aus gesteuert werden. Frage: Unterliegt die Ltd. in Deutschland der Besteuerung?

A
  • Ltd keinen Sitz oder GL in BRD → keine unbeschr. KStPfl in DE.
  • Da keine Betriebsstätte in BRD und alle Geschäfte aus London auch keine inländischen Einkünfte nach #8IKStG iVm #49EStG → keine beschränkte KStPfl nach #2Nr1KStG
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15
Q

Marc Smith ist Managing Director einer englischen Limited mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in London. Die Ltd. will sich auf dem deutschen Markt engagieren, ohne zu diesem Zweck eine Gesellschaft im Inland zu gründen. Vielmehr sollen die Tätigkeiten in Deutschland von London aus gesteuert werden. Frage: Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Ltd. in Frankfurt/M. eine Zweigniederlassung unterhalten und von dort aus ihre Tätigkeit im Inland betreiben würde?

A
  • weder Sitz noch GL in BRD: keine unbeschränkte KStPfl nach #1IKStG
  • Betriebsstätte nach #12S1Nr2AO in BRD
  • Inländische Einkünfte nach #8IKStG iVm #49INr2aEStG
  • Zweigniederlassung in BRD: beschränkt KStPfl nach #2Nr1KStG
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16
Q

Der Staat Iran ist an der Bremer H-AG beteiligt. Die H-AG schüttet eine Dividende aus.
Frage: Steuerliche Behandlung?

A
  • Staat Iran: ausländische jur. Person öR → nicht unbeschränkt KStPfl nach #1IKstG
  • Dividendeneinkünfte nach #8IKStG iVm #49INr5aEStG beschränkt KStPfl nach #2Nr1KStG
  • Exkurs: ausl. Staaten mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt KStPfl.
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17
Q

Das Bundesland Niedersachsen ist Anteilseigner der Volkswagen AG. Die Gesellschaft schüttet eine Dividende aus.
Frage: Steuerliche Behandlung?

A
  • Bundesland: inl. jur. Person öR → nicht unbeschr. KStPfl nach #1IKStG
  • Beteiligungen sind kein Betrieb gewerblicher Art #1INr6KStG , #R4IIKStR (z.B. Wasserwerke,
  • Müllkippen etc.)
  • inl. Einkünfte, die Steuerabzug unterliegen, sind beschr. KStPfl nach #2Nr2KStG
  • Dividende unterliegt KESt-Abzug nach #43EStG . Aufgrund #32INr2KStG abgeltende Wirkung
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18
Q

Das deutsche Automobilunternehmen „A AG” überführt die für die Produktion des veralteten Modells „X” nicht mehr benötigten Werkzeuge, Maschinen und Pressen nach Mexiko in die dortige Betriebsstätte. Die Maschinen sind alle abgeschrieben und haben aus der Sicht des abgebenden Unternehmens nur noch Schrottwert. Allerdings wird in Mexiko das Model „X” für den südamerikanischen Markt noch produziert.
Frage: Welche steuerlichen Konsequenzen
ergeben sich?

A
  • Entstrickung: einer Entnahme gleichgestellt #4I3EStG und #4I4EStG weil BRD nicht mehr besteuern kann #34cEStG
  • Wert der Entnahme: gemeiner Wert nach #6INr4S1HS2EStG
  • kein Ausgleichsposten nach #4gAbs1EStG
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19
Q

Die französische Konzernmuttergesellschaft bringt in ihre deutsche Betriebstätte ein Patent ein, welches in Frankreich geschaffen wurde (Herstellungskosten: 10 Mio.€) und einen gemeinen Wert von 15 Mio.€ besitzt.
Frage: Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich?

A
  • Einlage nach #4IS8EStG : Begründet Besteuerungsrecht BRD ist Einlage gleichgestellt
  • Patent mit gemeinem Wert anzusetzen #6INr5S1litaEStG
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20
Q

A ist schon vor vielen Jahren in ein Land ausgewandert, mit dem die Bundesrepublik noch kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Im Ausland betreibt er ein Handelsunternehmen. In der Bundesrepublik erzielt er noch folgende Einkünfte:
1. A ist Gesellschalter der A&B OHG in Mainz. Diese hat von A eine Halle in Mainz angemietet, in der Fahrzeuge der OHG abgestellt werden. Die OHG erzielt neben ihrer Tätigkeit im Inland Einkünfte aus einer in einem Nicht-DBA-Staat liegenden Betriebsstätte.
2. In Mainz unterhält A außerdem in von ihm angemieteten Räumen ein Warenlager. Die dort lagernden Waren werden von ihm selbst verkauft, wobei er die Geschäftsabschlüsse vom Ausland aus tätigt.
Frage: Ist A unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • kein Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in DE → keine unbeschränkte StPfl nach #1IEStG
  • mit inländischen Einkünften nach #49EStG steuerpflichtig
    • Betriebsstätte der oHG beschränkt stpfl nach #49INr2aEStG
    • Gesellschafter der oHG → Mitunternehmer nach #15INr2EStG . Gewinn der oHG wird nach #179IAO und #180INr2aAO einheitlich und gesondert festgestellt und verteilt.
    • oHG: vermietete Halle: Sonderbetriebsvermögen des A: Überlassungseinkünfte gewerblich nach #15INr2HS2
  • ausländische Betriebsstätte nicht steuerpflichtig
  • Verkauf der Waren: beschränkt stpfl, da Warenlager Betriebsstätte darstellt: #12Nr5AO
  • Ort der Geschäftsabschlüsse egal
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21
Q

B lebt seit 12 Jahren in einem Nicht-DBA-Staat, weder EU-noch EWR-Staat. Zuvor hat er in der Bundesrepublik gelebt. B ist Berufsgolfer, konnte aber verletzungsbedingt im Jahre 01 nur an einem Golfturnier in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Zur Aufbesserung seines Honorars gab er unmittelbar nach dem Turnier, das er gewonnen hat, im VIP-Zelt des veranstaltenden Sponsors eine Autogrammstunde, für die er zusätzlich honoriert wurde. Der Veranstalter hat das Golfturnier aufzeichnen lassen und vertreibt DVDs der Aufzeichnung im Inland. B ist am Veräußerungserlös beteiligt. In der Zeit, als er noch seinen Wohnsitz im Inland hatte, hatte er ein Buch geschrieben mit dem Titel „Golf leicht gemacht“. Ein deutscher Verlag hat in 01 die Rechte an dem Buch erworben und verkauft es im Inland.
**Frage: **Unterliegt B mit seinen Honorareinnahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht? Wie erfolgt die Besteuerung in Deutschland?

A

1 Golfturnier
* da kein Wohnsitz oder gew. Aufenthaltsort in BRD → keine unbeschr. StPfl in BRD
* beschränkt StPfl mit inl. Einkommen nach #49EStG
Teilnahme Golfturnier → Gewerbeeinkünfte nach #15EStG
* #49INr2aEStG n/a weil keine Betriebsstätte/ständiger Vertreter
* #49INr2dEStG einschlägig weil sportliche Darbietung Inland und Verwertung solcher Darbietung
* Einkünfte unterliegen #50aINr1EStG Steuerabzug 15% #50aIIEStG
* #50aIIIEStG n/a weil B nicht in EU/EWR lebt

2 Autogrammstunde:
* Nebenleistung der Hauptleistung Golfturnier → wird analog behandelt

3 Verkauf DVDs:
* #49INr2dEStG einschlägig → Steuerabzug nach #50aINr2EStG

4 Buchhonorar:
* Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach #18EStG und daher nach #49INr3EStG einschlägig
* Wichtig: Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet
* Kein Steuerabzug nach #50aINr1EStG sondern Veranlagung ergo Steuererklärung

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22
Q

C lebt seit vielen Jahren in einem Land, mit dem die Bundesrepublik kein DBA geschlossen hat. Er hat im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Im Ausland betreibt er ein Bauunternehmen. Im Inland erzielt er noch folgende Einkünfte: C hatte vor zehn Jahren eine Beteiligung v. 20% an der A GmbH erworben. Er veräußert 5% dieser Beteiligung an einen ausländischen Geschäftsfreund. Außerdem veräußerte er 0,5% seines ebenfalls seit Jahren gehaltenen Anteils an der B GmbH. An dieser Gesellschaft ist er unmittelbar zu 0,8% beteiligt. Weitere 2,2% hält er über eine von ihm in seinem Wohnsitzstaat belegene und zu 100% gehaltene Kapitalgesellschaft.
**Frage: **Ist C unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • weder Wohnsitz noch gew. Aufenthaltsort in DE → keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • Mit inländischen Einkünften nach #49EStG beschränkt StPfl nach #1IVEStG

1 Veräußerungsgewinn Anteile A GmbH:
* nach #49INr2eEStG einschlägig, da Einkünfte wie aus #17EStG abgedeckt sind, wenn KapG Sitz/Geschäftsleitung im Inland hat
* Anteile in Betriebs/Privatvermögen unerheblich
* da über 1% gehalten Bedingung nach #17IEStG erfüllt

2 Veräußerungsgewinn Anteile B GmbH:
* ebenfalls unter #49INr2eEStG
* unmittelbar 0,8% und mittelbar 2,2% → insg. 3% Beteiligung → >1% Schwelle

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23
Q

D lebt seit vielen Jahren in einem Land, mit dem die Bundesrepublik kein DBA geschlossen hat. Er hat im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Im Ausland betreibt er ein IT-Unternehmen. Im Inland erzielt er noch folgende Einkünfte: Um ein neues Produkt auf dem deutschen Markt zu vertreiben, hat er einen Angestellten seines ausländischen Gewerbebetriebes in die Bundesrepublik Deutschland entsandt, der für ihn Geschäftsabschlüsse tätigt. Die Ware wird dann vom Ausland zum jeweiligen Abnehmer versandt.
Frage: Ist D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

A
  • weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt in DE: keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • mit Inländischen Einkünften nach #49EStG beschränkt StPfl. #1IVEStG
  • zwar keine Betriebsstätte, aber Angestellte sind ständige Vertreter iSv #49INr2aEStG → nach #13AO ist ständiger Vertreter:
    1 Person
    2 nachhaltig Geschäfte des Unternehmens besorgt
    3 Sachweisungen unterliegt
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24
Q

E, der seit vielen Jahren seinen Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Staat hat, erzielt in 12 im Inland folgende Einkünfte:
* Zinsen aus einem Postsparkonto im Inland;
* Dividenden der X-AG, die ihren Sitz im Inland hat;
* Zinsen für ein Darlehen, das er einem im Inland lebenden Freund zur Errichtung eines Einfamilienhauses gegeben hat. Dieses Darlehen ist mit einer brieflosen Grundschuld an dem Einfamilienhaus gesichert.
* Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.11.04 hat E ein Einfamilienhaus im Inland zum Preis von 250.000€ erworben. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.01.12 veräußert er dieses Objekt wieder zum Preis von 300.000€.
Frage: Unterliegt E mit seinen Einkünften in 12 der beschränkten Steuerpflicht? Wie erfolgt die Besteuerung in
Deutschland?

A
  • weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt im Inland → keine unbeschränkte EStPfl nach #1IEStG
  • mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG beschränkt StPfl

1 Zinsen aus Postsparkonto: entspricht #20INr7EStG → nach #49INr5clitaaEStG keine StPfl weil keine Sicherung durch Grundbesitz o.ä.
- kein KapESt-Abzug, da dieser nach #43I1EStG inländische Einkünfte voraussetzt

2 Dividenden: entspricht #20INr1EStG → nach #49INr5aEStG beschränkt Steuerpflichtig
- KapESt-Abzug iHv 25% zzgl. SolZ #43IS1Nr1EStG , #43aIS1Nr1EStG , Abgeltungswirkung #50II1EStG

3 Zinsen auf Darlehen an Kumpel: entsprechen #20INr7EStG → beschränkt StPfl nach #49INr5clitaaEStG da durch Grundschuld gedeckt
- kein KapESt-Abzug da Schuldner kein inl. KrI, daher nach #32dIIIEStG und #32dIEStG mit 25% zu besteuern. Sparerpauschbetrag nach #20IXEStG abzuziehen.

4 Veräußerung Haus: Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft iSv #22Nr2EStG iVm #23EStG da innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung → #49INr8aEStG steuerpflichtig

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25
Q

F, der in einem Nicht-DBA-Staat außerhalb von EU und EWR lebt, ist Aufsichtsratsmitglied der X-AG in Mainz. Seine Vergütungen betrugen in 02 12.000€. F hat mit X-AG vereinbart, dass diese die Aufsichtsratssteuer übernimmt. F hat der X-AG keine USt in Rechnung gestellt.
* F hat in Mainz ein Mehrfamilienhaus. Der nach deutschem EStG ermittelte Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten betrug 5.000€.
* Anlässlich einer Veranstaltung im Inland hat F für eine dt. Tageszeitung geschrieben (Honorar 3.000€, kein Ust-Ausweis, Kosten 1.000€).
* F hat Verluste aus der inländischen Betriebsstätte seines ausländischen Gewerbebetriebes iHv. 6.000€ (nach deutschem EStG ermittelt) erzielt.
* Seine grundbuchlich gesicherten Zinseinnahmen betrugen in 02 2.000€.
**Frage: **Muss F in 02 im Inland Einkommensteuer zahlen? (SolZnicht berücksichtigt) Wie hoch sind die ggf. einzubehaltenden Abzugsteuern?

A
  • weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt in DE: keine StPfl nach #1IEStG
  • beschr. StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IV EStG

1 AR-Mitglied: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSv #18INr3EStG iVm #49INr3EStG → Ausübung/Verwertung im Inland wichtig
- 30% Steuer durch Abzug #50aINr4EStG
- entsteht bei Zufluss der Vergütung an Gläubigen #50aV1EStG
- X-AG muss quartärlich einbehaltene Steuer bis 10. des Folgemonats an BZSt abführen #50aV3EStG
- USt: sonstige Leistung #3IXUStG , nach #3aIIUStG im Inland steuerbar. Leistungsempfänger ist Schuldner #13IINr1UStG , #13VUStG . Erhöht nicht Bemessungsgrundlage nach #50aEStG
- Steuerhöhe: Nettohochrechnungsfaktor bei Bruttosteuersatz von 30%: 42,85%. 17.142*0,3=5.142EUR
- abgeltende Wirkung nach #50aIIIEStG da kein Wohnsitz in EU/EWR

2 Einkünfte aus VuV: inländische Einkünfte nach #49INr6EStG , muss veranlagt werden

3 Journalistische Tätigkeiten: entspricht Tätigkeit aus selbstständiger Arbeit, nach #49INr3EStG steuerpflichtig
- Abzugssteuer nach #50aINr3EStG da Rechte Nutzungsüberlassung
- Steuersatz: 15%
- Bemessungsgrundlage: Bruttoeinnahmen: 3.000x15%=450
- Abgeltende Wirkung #50II1EStG

4 Gewerbebetrieb nach #49INr2aEStG inkludiert:
- Verlust kann mit anderen positiven Einkünften aus VuV verrechnet werden. Vertikaler Verlustausgleich zwischen Gewerbeverlust und Vermietungsüberschuss: -1.000EUR. Betrag nach #10dEStG vortragsfähig #50IEStG

5 Zinseinnahmen
- grundbuchlich besichert: daher anch #49INr5clitaaEStG iVm #20INr7EStG steuerpflichtig.
- kein Steuerabzug, daher Veranlagung, inkl. Abzug #20IXEStG SparerPauschBetrag
- pauschal mit 25% zu besteuern, nicht in Summe der Einkünfte zu erfassen, kein Teil des Verlustausgleichs
- 2.000-801 SPB=1.199x25%=299,75EUR

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26
Q

H verlegt seinen Wohnsitz am 30.06.2012 von Wiesbaden nach Chile (kein DBA). Im Kalenderjahr 2012 erzielt er folgende Einkünfte: Zwischen 01.07. und 31.12.2012 erwirtschaftete er in einem neu gegründeten Gewerbebetrieb in Chile einen Gewinn iHv. 80.000€. H vermietete während des ganzen Jahres ein im Inland belegenes Mehrfamilienhaus und erzielte vom 01.01. bis 30.06.2012 Einkünfte iHv. 30.000€. In der zweiten Jahreshälfte erzielte er Einkünfte iHv. 40.000€. Am 20.08.2012 erhielt H eine Dividende einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland (Wj. = Kj.) iHv. 10.000€ (Beteiligung 3%). Die inländische Kapitalgesellschaft führte 2.500€ Kapitalertragsteuer ab. Mit einem am 01.08.2012 eingerichteten Quartalssparbuch bei der Volksbank Wiesbaden erzielte er zum 31.10.2012 Zinsen iHv.1.000€.
Frage: Wie hoch ist die Summe der Einkünfte von H in 2012 und unterliegen die Einkünfte, die bei der Veranlagung nicht erfasst wurden, dem Progressionsvorbehalt?

A

StPfl:
* unbeschränkt StPfl bis 30.06 weil Wohnsitz im Inland #1IEStG iVm #8AO
- ab 01.07. nach #1IVEStG iVm #49EStG beschränkt EStPfl.
- Bei Wechsel unbeschränkt → beschränkte StPfl: inländische Einkünfte nach #49EStG in Veranlagung einzubeziehen ⇒ keine abgeltende Wirkung nach #50II1EStG

1Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Chile:
* Ausländische Einkünfte nach #34dNr2EStG → kein Besteuerungsrecht BRD
* 80TEUR unterliegen nach #32bI1Nr2EStG Progressionsvorbehalt

2 Einkünfte VuV:
* ab 01.07 als inländische Einkünfte: #49INr6EStG beschränkt EStPfl
* nach #2VII3EStG in Veranlagung einzubeziehen → 70TEUR Einkünfte

3 Einkünfte Dividende:
* Zufluss nach 01.07 → #49INr5aEStG inländische EInkünfte
* Abgeltungssteuer: #43VEStG , kein Einbezug Veranlagung
* Antragsmöglichkeit #32dIVEStG und #32dVIEStG

4 Zinsen:
* erst nach Wegzug und keine Grundbuchsicherung → keine Inländischen Einkünfte #49INr5clitaaEStG , kein KapEStAbzug

Summe der Einkünfte: 70.000EUR; Progressionsvorbehalt 80.000EUR

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G hat mehrere Mehrfamilienhäuser in der Bundesrepublik Deutschland. Am 01.04.2012 verlegt er seinen Wohnsitz in einen nicht DBA-Staat. Vom 01.01. bis 31.03.2012 beläuft sich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei seinen Häusern auf 50.000€. Bedingt durch umfangreiche Renovierungsmaßnahmen erzielt G für die Zeit 01.04. bis 31.12.2012 einen Verlust von 50.000€.
**Frage: **Muss G für 2012 in Deutschland Einkommensteuer zahlen?

A

1 StPfl:
- bis 30.03. durch Wohnsitz unbeschränkt StPfl: #1IEStG iVm #8AO
- ab 01.04. durch Wohnsitzverlegung nur noch mit inländischen Einkünften beschränkt StPfl: #1IVEStG iVm #49EStG

2 Einkünfte VuV
- inländische Einkünfte #49INr6EStG
- bei Wechsel unbeschränkt → beschränkt: Hinzurechnung inländischer Einkünfte in Veranlagung, keine Abgeltungswirkung nach #50II1EStG , siehe #2VII3EStG , #50II2Nr3EStG
- positive Einkünfte können mit Verlusten verrechnet werden

Einkünfte VuV: 50.000
Renovierungsaufwand VuV: 50.000
⇒ keine ESt zu zahlen weil Verluste Einnahmen fressen

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28
Q

A ist 30 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt in Berlin. In 2021 hat er in einem DBA-Staat Einkünfte iHv. umgerechnet 30.000€ erzielt, die sowohl nach den Vorschriften des DBA-Staats als
auch der Bundesrepublik Deutschland im jeweiligen Staat steuerpflichtig sind. Die Summe der übrigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland beträgt 42.590€. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind Sonderausgaben iHv. 3.000€ zu berücksichtigen. Nach der
Verteilungsnorm des DBA können die Einkünfte „nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist“.
**Frage: **Wie hoch ist die festzusetzende deutsche Einkommensteuer für 2021?

A
  • StPfl: Wohnsitz #8AO in Berlin → unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • BRD hat nach DBA Besteuerungsrecht
  • Verteilungsnormen Art 6-22

Deutsche ESt:
* Summe Einkünfte (30.000+42.590=) 72.590
* Abzugsbeträge -3.000
* zvE: 69.590
* ESt: zw. 18.614 und 18.629 EUR oder (69590x0,42-10602,13=18.625,67EUR nach #32aIS2Nr3EStG )

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29
Q

B ist 35 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt in Bingen. In 01 hat er Zinseinkünfte iHv. 10.000€ aus einer portugiesischen Auslandsanleihe erzielt. Der portugiesische Staat will für
ausländische Kapitalanleger Anreize schaffen. Nach DBA-Portugal 1. können Zinsen auch in der Bundesrepublik besteuert werden (Art. 11) 2. wird Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden (Art. 24 Abs. 2) 3. beträgt die fiktive Steuer 15% der Zinsen (Art. 24 Abs. 2 c) 4. Die Wertpapiere liegen in einem inländischen Depot und zählen bei B zum Privatvermögen.
**Frage: **Wie hoch ist die deutsche Einkommensteuer auf die Zinsen für 01?

A

StPfl:
- A hat Wonsitz #8AO in BRD → unbeschr. StPfl.

Zinsen:
- Einkünfte KapV nach #20INr7EStG iVm #34dNr
- können in BRD besteuert werden #Art11OECD-MA
durch Anrechnung würde Stueranreiz verloren gehen #Art24IIOECD-MA , daher fiktive Steuer 15% #24IIcOECD-MA angerechnet
- in BRD: Abgeltungssteuer nach #32dEStG , Steuersatz 25% #32dI1EStG , vermindert sich nach #32dVEStG um anzurechnende ausländische Steuer. Wird von depotführender Bank abgeführt #44EStG

Steuer beträgt: 10.000x(25%-15%=)10% → 1.000 EUR

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30
Q

Die ledige D mit Staatsangehörigkeit des Staates X arbeitete für Tochtergesellschaften einer Gesellschaft mit Sitz im Staat X. Die Tochtergesellschaften haben ihren Sitz in den Staaten Y
bzw. Z. D hält sich in Y und Z etwa gleich lang auf, unterhält in beiden Staaten jeweils eine Wohnung und ein Bankkonto und ist in beiden Staaten jeweils unbeschränkt steuerpflichtig.
Beide Staaten haben Regelungen, die §9 AO entsprechen. Freunde und Bekannte hat D in Y und Z, einige Verwandte leben in X.
**Frage: **Wo ist D im abkommensrechtlichen Sinn ansässig?

A
  1. unbeschränkte StPfl #Art4I1OECD-MA → Y und Z
  2. Mehrfachansässigkeit → Kollisionsnormen / Tie-Breaker-Rules #Art4IIOECD-MA
    2.1. Wohnstätte → Y und Z
    2.2 Mittelpunkt privater/wirtschaftlicher Lebensinteressen, persönliche/wirtschaftliche
    Bindungen → Y und Z
    2.3. gewöhnlicher Aufenthalt → Y und Z
    2.4. Staatsangehörigkeit → weder Y und Z sondern X
    → Auffangnorm: Verständigungsverfahren #Art4IIdOECD-MA iVm #Art25OECD-MA
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31
Q

Ein Unternehmen aus dem OECD-Staat X unterhält in der Bundesrepublik Deutschland eine feste Einrichtung, die ausschließlich der Auslieferung von Waren dient. In der festen
Einrichtung sind neun Mitarbeiter beschäftigt. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Staat X ein DBA abschlossen, das dem OECD-MA entspricht.
Frage 1: Kann der Gewinn oder Teile hiervon in der Bundesrepublik Deutschlandbesteuert werden?
Frage 2: Muss das Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland Lohnsteuer abführen?

A

nationales Recht:
- Betriebsstätte nach #12AO → inländische Einkünfte #1IVEStG iVm #49INr2aEStG
- Lohnsteuerabzug ist rein nationales Recht. Daher #38AO Lohnsteuerabzug

Abkommensrecht
- Einkünfte dürfen im Inland nicht besteuert werden: Zwar ist nach #Art7IOECD-MA die Tätigkeit einer Betriebsstätte da zu versteuern wo sie ist, Aber Betriebsstättenbegriff nach #Art5IVaOECD-MA ist nicht erfüllt
- es fehlt Knall-Puff-Peng
- daher kein Besteuerungsrecht für BRD

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32
Q

Die inländische X-AG unterhält sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein Einkaufsbüros.
**Frage: **Handelt es sich um Betriebsstätten?

A
  • nationales Recht: #12S2Nr6AO ist erfüllt für beide Betriebsstätten

Abkommensrecht:
- #Art5IIIdDBA_Schweiz keine Betriebsstätte
- Liechtenstein: kein DBA-Staat: Betriebsstätte

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33
Q

P hat seinen Wohnsitz ausschließlich in Berlin und ist gem. §1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Jahre 02 erzielte er aus verschiedenen im Ausland belegenen
Grundstücken folgende nach deutschem Steuerrecht ermittelte Einkünfte (umgerechnet in€):
1. Liechtenstein +5000EUR zzg. 500EUR Erwerbssteuer;
2. Schweiz + 10.000€ zzgl. 1.000€ Steuer;
3. Frankreich + 15.000€ zzgl. 2.000€ Steuer.

Frage 1: Wie sind die ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die im Ausland gezahlten Steuern bei der Einkommensteuerveranlagung für 02 zu berücksichtigen?

Frage 2: Welche einkommensteuerlichen Folgerungen sind zu ziehen, wenn aus der Vermietung der Grundstücke statt eines Überschusses ein Verlust erzielt worden ist (ausländische Steuer jeweils 0€)?

A

Frage 1:
StPfl: P ist durch Wohnsitz ( #8AO ) unbeschränkt StPfl #1IEStG

1 Liechtenstein:
- Nicht DBA Staat
- positive Einkünfte sind mit 5000 bei Inlandssteuer zu berücksichtigen
- Erwerbssteuer analog ESt, daher nahc #34cIEStG anzurechnen auf Einkünfte aus Liechtenstein. Statt Anrechnung auf Antrag Abzug #34cIIEStG ⇒ Einkünfte aus Liechtenstein: (5.000-500=) 4.500
- Verlust aus VuV kann nach #2aINr6aEStG nur mit gleicher Art und Staat abgezogen werden. #2aIIEStG ist n/a weil VuV keine passiven/Nicht produktiven Einkünfte. Kein horizontaler/vertikaler Ausgleich mit anderen Einkünften

2 Schweiz:
- Einkünfte aus unb. VG können auch im Belegenheitsstaat besteuert werden #6IDBA-CH → keine Einschränkung BRD-StR
- Vermeidung DBSt nach #24INr2DBA-CH durch Anrechnung CH-St #34cVIS2EStG iVm #34IEStG
- Statt Anrechnung auf Antrag Abzug #34cIIEStG . ⇒ (10.000-1.000=) 9.000 Einkünfte
- Da durch DBA-CH keine Einschränkung BRD-StR → bei Verlust nationale Regeln anwendbar ergo #2aINr6aEStG anwendbar

3 Frankreich:
- Einkünfte aus unb. VG nur im Belegenheitsstaat besteuerbar #Art3IDBA-FR → FR alleiniges StR #Art20I1DBA-FR Freistellungsmethode, nur deklaratorisch
- Freigestellte Einkünfte kein Progressionsvorbehalt #32bI2Nr3EStG , da Vermietung an Vermögen in einem Anderen Staat als Drittstaat
- DBA entzieht BRD StR

34
Q

M hat seinen Wohnsitz ausschließlich in Berlin und ist gem. §1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ihm gehört ein in einem DBA-Staat belegenes Grundstück, das wie
folgt genutzt wird:
a) das Grundstück gehört zum Privatvermögen des M und wird zu Lagerzwecken vermietet
b) Land-und forstwirtschaftliche Nutzung
c) das Grundstück gehört zu einer Betriebsstätte des M und wird gelegentlich an Unternehmen im DBA-Staat zu Lagerzwecken vermietet
d) auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld zugunsten einer Großbank für ein Darlehen, das diese einem Freund des M gewährt hat; dieser zahlt M eine Vergütung für die Gewährung der Sicherheit
**Frage: **Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

A
  • StPfl: aufgrund von Wohnsitz in BRD #8AO im Inland ⇒ unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • Zuweisung Einkünfte aus unb. VG = #Art6OECD-MA : Grundsätzlich Belegenheitsstaat
  • Entweder Freistellung oder Anrechnung ausl. Einkünfte:
    a) Einkünfte aus unmittelbarer Nutzung = VuV #Art6IIOECD-MA
    b) LuF: #Art6IOECD-MA
    c) Einkünfte aus unmittelbarer Nutzung = VuV #Art6IIOECD-MA
    d) Überlassung als Sicherheit als andere Nutzungsart #Art6IIIOECD-MA
35
Q

M hat seinen Wohnsitz ausschließlich in Berlin und ist gem. §1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ihm gehört ein in einem DBA-Staat belegenes Grundstück. Das im
DBA-Staat belegene Grundstück wird aber wie folgt genutzt:
a) das Grundstück dient zur Besicherung eines Hypothekendarlehens, das X dem M gewährt hat; X ist im Belegenheitsstaat des Grundstücks ansässig; M zahlt an X Zinsen für das Darlehen;
b) Das Grundstück wird veräußert. M erzielt einen Veräußerungsgewinn Frage: Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

A
  • StPfl: aufgrund von Wohnsitz in BRD #8AO im Inland ⇒ unbeschr. StPfl nach #1IEStG
  • Grundsätzlich Zuweisung nach #Art11OECD-MA → Ansässigkeitsstaat, Belegenheitsstaat darf Quellenbesteuerung #Art11IIOECD-MA
  • # Art6OECD-MA n/A weil keine direkte Nutzung, sondern Darlehensgewährung
  • Gewinn der Veräußerung nicht in #Art6OECD-MA da nicht Nutzung sondern Verwertung des Grundstks.
  • # Art13OECD-MA knüpft an laufende Einkünfte an, daher auch Besteuerung im Belegenheitsstaat möglich
36
Q

Die Mondo-Chemie AG mit Sitz in Frankfurt/Main stellt chemische Produkte her und tätigt im großen Umfang Auslandsgeschäfte. Die Geschäftsführer treffen sich im DBA-Staat X mit den Geschäftsführern der dort ansässigen X-S.A. und schließen nach langen Verhandlungen einen Liefervertrag ab. Aus der Durchführung dieses Vertrags erzielt die Mondo-ChemAG ein Gewinn von 5 Mio€.
Frage: Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

A
  • Gewinn: Einkünfte aus Gewerbebetrieb #8IKStG iVm #15INr1EStG
  • nach #Art7IOECD-MA idR StR bei Sitzstaat der Gesellschaft → BRD
  • Ausnahme: Betriebsstättenprinzip, allerdings keine Betriebsstätte in DBA-Staat, also n/a
37
Q

Die Mondo-Chemie AG mit Sitz in Frankfurt/Main stellt chemische Produkte her und tätigt im großen Umfang Auslandsgeschäfte. Die Mondo-Chemie AG unterhält im DBA-Staat X ein Büro, welches für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist und erste Kontakt anbahnt.
a) Das Büro führt keine Vertragsverhandlungen
b) Das Büro verhandelt die Verträge unterschriftreif, so dass diese von den gesetzlichen Vertretern der Mondo-Chemie unterzeichnet werden.
Frage: Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

A

a) Büro nach #Art5IIcOECD-MA eigentlich Betriebsstätte, aber Ausnahme nach #Art5IVeOECD-MA , weil nur vorbereitende Tätigkeiten → keine Betriebsstätte = StR bei BRD
b) Büro ist nach Betriebsstätte → #Art7IHS2OECD-MA StR beim DBA-Staat
- Gewinne nach Fremdvergleichsgrundsatz nach direkter Methode zu ermitteln und Aufwendungen gewinnmindernd zu berücksichtigen #Art7IIOECD-MA

38
Q

Die X-GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik ist alleinige Gesellschafterin einer Y-S.A. mit Sitz in einem DBA-Staat. Im gleichen Staat unterhält die GmbH eine Betriebsstätte. Über die Betriebsstätte werden ausschließlich die von der Y-S.A. hergestellten Produkte vertrieben.
Frage: Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für die Dividende der S.A.?

A
  • Beteiligungen grdstzl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb #8IKStG iVm #15INr1EStG
  • gehören zu Dividenden nach #Art10IVOECD-MA wenn
    1. Nutzungsberechtigte im Vertragsstaat ansässig
    2. Dividenden aus anderem Vertragsstaat bezieht
    3. dort gewerbliche Tätigkeit über Betriebsstätte ausübt
    4. Beteiligung der Betriebsstätte tatsächlich gehört
  • wirtschaftliche Zugehörigkeit entscheidend → bei Vertriebsgesellschaft für die in TU hergestellten
    Produkte anzunehmen ⇒ nach #Art7I2OECD-MA im Betriebsstättenstaat zu versteuern
39
Q

Der saudische Bauunternehmer X hat die Errichtung eines Geschäftshauses in München übernommen und dieses in der Zeit vom 2. 1. 2012 bis 15. 10. 2012 fertig gestellt. Ursprünglich war nur eine Bauzeit von vier Monaten geplant. Die gesondert erstellte Endabrechnung weist einen Gewinn von 100 000€ aus. Deutschland hat mit Saudi-Arabien kein DBA abgeschlossen.
Frage: Darf Deutschland die inländischen Einkünfte des X besteuern?

A

StPfl: Betriebsstätte im Inland #12AO → Einkünfte #49INr2aEStG
- nach #12S2Nr8AO Bauausführungen >6 Monaten = Betriebsstätte
- kommt auf Tatsächliche Dauer an
- bei planwidriger Überschreitung 6 Monate = von Anfang an Betriebsstätte
- kein DBA mit UAE ⇒ BRD Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt

40
Q

Der saudische Bauunternehmer X hat die Errichtung eines Geschäftshauses in München übernommen und dieses in der Zeit vom 2.1.2012 bis 15.10.2012 fertig gestellt. Ursprünglich war nur eine Bauzeit von vier Monaten geplant. Die gesondert erstellte Endabrechnung weist einen Gewinn von 100 000€ aus.
Frage: Darf Deutschland die inländischen Einkünfte des X besteuern, wenn Deutschland mit Saudi-Arabien ein DBA abgeschlossen hätte, welches dem OECD-MA entspricht?

A

StPfl: Betriebsstätte im Inland #12AO Einkünfte #49INr2aEStG

  • # Art5IOECD-MA : StR im Staat der Betriebsstätte bei Gewerbetrieb
  • # Art5IIIOECD-MA : Bauausführung >12 Monate = Betriebsstätte
  • falls DBA mit UAE = StR bei UAE und in BRD Steuerfrei
41
Q

F wohnt in Mannheim, ist als Geschäftsführer der „Deutsche Baugesellschaft mbH”, mit Sitz in Mannheim, angestellt und erzielt als solcher in 2011 Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit iHv. 160 T€. Im Jahr 2005 hat F eine Ferienwohnung in Antibes/Frankreich erworben, die er nur zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt. Die nach dt. Grundsätzen ermittelten Einkünfte betragen in 2010 11T€ und in 2011-7T€. Weiter hat er in 2002 eine Ferienwohnung in Laax/Schweiz erworben, in der er sich regelmäßig zur Regeneration aufhält. Daneben überlässt er die Wohnung auch noch seinem Bruder und dessen Familie kostenlos für Ferienzwecke. Die nach deutschen Grundsätzen ermittelten Einkünfte betragen in 2010-8T€ und in 2011-10T€. Schließlich hat F aus Schmiergeldern, die er in 2008 anlässlich eines Bauprojekts in Saudi-Arabien erhalten hat und die nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik unterworfen wurden, ein kleines Ferienappartement in Agadir/Marokko erworben, das fest an eine dortige Vermietungsagentur vermietet ist. Die nach deutschen Grundsätzen ermittelten Einkünfte betragen in 2010 5,5T€ und in 2011 7T€. F ist seit 2002 an der „ExcavatriceS.A.” (Aktiengesellschaft, Handel mit gebrauchten Baumaschinen) mit Sitz und Geschäftsleitung in Andorra beteiligt (Beteiligung 2,5%). In 2011 veräußert er die Beteiligung an einen Libanesen und erzielte dabei einen Verlust von 40T€. F hat in Andorra keine Steuern gezahlt. F besitzt seit 2004 Anteile an der polnischen „BudowaSpółkaakcyjna” (= Aktien-gesellschaft) mit Sitz und Geschäftsleitung in Sieradz(Polen). Nach Abzug der polnischen Kapitalertragsteuer (15% gemäß Art. 10 Abs. 2 b DBA-Polen) flossen KD in 2011 Dividenden in Höhe von 12 750€ zu; Werbungskosten sind keine angefallen. §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nicht anwendbar. Die abziehbaren Sonderausgaben betragen 5T€.
Aufgabe: Ermitteln Sie das niedrigste zu versteuernde Einkommen für den Veranlagungszeitraum 2011; alle erforderlichen Anträge gelten als gestellt. Hinweis: Mit Frankreich, der Schweiz, Polen und Marokko sind DBA abgeschlossen; es ist davon auszugehen, dass die Abkommen dem OECD-MA entsprechen. Mit Andorra besteht kein DBA.

A

1IEStG unbeschränkt EStPfl: nat. Pers. Wohnsitz #8AO Inland

StPfl:

1Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit #19IEStG
- 160.000EUR Einkünfte
- WK-Pauschale #9aS1Nr1aEStG : 1.000EUR
= 159.000
2 Ferienwohnung zur Erzielung Einkünfte FR #34dNr7EStG #21INr1EStG
- #Art3IDBA-FR Belegenheitsstaat hat StR
- aber nach #Art20IaDBA-FR : ausgenommene Einkünfte unterliegen Progressionsvorbehalt
- #2aINr6aEStG n/a da FR EU-Mitglied
- positive & negative Einkünfte VuV EU-DBA-Staat unterliegen nicht Progressionsvorbehalt #32bI1Nr3EStG #32bI2Nr3EStG
= bei Veranlagung außer Acht

3 Ferienwohnung eigengenutzt Schweiz
- Einkünfte werden nach dt. StR ermittelt: Ferienwohnung eigen/familiengenutzt = kein Einkommen nach EStG
= keine steuerliche Berücksichtigung

4 Ferienwohnung Marokko zur Erzielung Einkünfte
- #Art6IDBA-Marokko Belegenheitsstaat hat StR
- #Art23INr1DBA-Marokko Ausgenommene Einkünfte in DE unterliegen Progressionsvorbehalt
- Marokko ist Drittstaat nach #32bI2EStG iVm #32bIIaEStG
- Erwerb aus unversteuertem Einkommen ist egal

5 Beteiligungsveräußerung Excavatrice S.A. #34dNr4bEStG
- Andorra ist Drittstaat iSv #2aIEStG iVm #2aIIaEStG
- Da Grenze nach #17I1EStG überstiegen wurde:
- Grundsatz: eingeschränkter Verlustvortrag nach #2aI3EStG
- Ausnahme: Handel mit gebrauchten Baumaschinen: gewerbliche Leistungen → Verlust ist im Rahmen des Welteinkommensprinzips zu berücksichtigen #2aII2EStG iVm #2aII1EStG

6 Dividenden Polen #34dNr6EStG iVm #20INr1EStG
- Einkünfte aus KapV, daher Abgeltungssteuer #32dIEStG
- in Polen gezahlte KapESt ist nach #32dIIIEStG in StE in DE anzugeben, die 15% erhobene Steuer ist nach #32dI2EStG iVm #32dVEStG anzurechnen

Berechnung Einkommen:
1. Einkünfte §17EStG: -40.000
2. Einkünfte §19EStG: 159.000 (160.000-1.000 Pauschale)
3. Einkünfte §21 EStG: 0
4. Summe = 119.000
5. Sonderausgaben: -5.000
6. ZvE= 114.000

Berechnung Steuersatz:
- ZvE (114.000)
- zzgl. Einkünfte aus Marokko: 7.000
=121.000

=0,42x121.000-10.602,13 → 40.217,87

Berechnung KapESt
- Einnahmen KapV Polen: 15.000
- SparerPauschB: -801
- Einkünfte: 14.199
- Abgeltungssteuer 25%: 3.549
- Polnische 15%: 2.250
- in DE zu zahlen: 1.299

42
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100%). Es existiert kein DBA. GmbH schüttet Dividenden an ParentCo aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nahc #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Dividende:
- ParentCo: EInkünfte aus KapV nach #20INr1EStG , damit beschr. StPfl nach #49INr5aEStG
- falls funktional zu Betriebsstättenvermögen= StPfl nach #49INr2aEStG
- Gewinnausschüttung: KapESt nach #43I1Nr1EStG iHv 25% #43aI1Nr1EStG zzgl. 5,5% SolZ #1ISolZG , #3INr5SolZG , #4S4SolzG
- ist durch Ausschütter einzubehalten und an FA abzuführen #44I2EStG , #44I3EStG
- Zufluss und Abführung am Tag der Ausschüttung, hilfsweise Tag der Beschlussfassung #44II1EStG , #44II2EStG
- Abgeltende Wirkung nach #31KStG iVm #32IKStG , daher keine Anwendung von #8bIKStG iVm #8bVKStG
- keine Erklärungspflichten ParentCo
- ParentCo kann nach #43bEStG , #50dIEStG , #50dI2EStG Freistellung oder Erstattung oder nach #43IEStG , #44aIXEStG Reduzierung beantragen

43
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100%). Es existiert kein DBA. ParentCo veräußert die Beteiligung an der GmbH an einen Dritten (inländische AG).
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Gewinn Beteiligungsveräußerung
- nur StPfl wenn wesentliche (>1%) Beteiligung nach #49INr2eEStG iVm #17EStG
- wegen isolierender Betrachtung, #49EStG enthält keinen Verweis auf #20IIEStG
- falls Beteiligung funktional zu inl. Betriebsstätte von ParentCo gehört, dann #49INr2aEStG
- KapESt nur wenn Anteile bei inl. Kreditinstitut vewahrt/waltet oder durch dieses veräußert #44I4Nr1aEStG ,
- KapESt Abzug hat abgeltende Wirkung
- wenn nicht Abzug, dann StE-Pflicht. Allerdings bleibt nach #8bIIKStG Gewinn vollständig außer Ansatz, durch BFH Urteil keine Anwendung von #8bIIIKStG

44
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100%). Es existiert ein DBA. GmbH schüttet Dividenden an ParentCo aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

DBA:
- Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters besteuert werden #Art10IOECD-MA
- Quellenstaat hat beschr. StR #Art10IIOECD-MA ,
- max. 5% wenn
1. Gesellschafter=KapG
2. Beteiligung mind. 25% (Schachtelprivileg)
- sonst 25% der Bruttodividende
- wenn funktioneller Zuordnung auf Betriebsstättenvermögen = #Art7OECD-MA
- Gewinnausschüttung Inl. KapG = KapESt ist zu zahlen. #43I1Nr1EStG , #43aI1Nr1EStG

45
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 20%). Es existiert ein DBA. GmbH schüttet Dividenden an ParentCo aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Dividende:
- ParentCo: EInkünfte aus KapV nach #20INr1EStG , damit beschr. StPfl nach #49INr5aEStG
- falls funktional zu Betriebsstättenvermögen= StPfl nach #49INr2aEStG
- DBA: StR bei Ansässigkeitsstaats des Gesellschafters nach #Art10IOECD-MA und beschr. StR bei
- Quellenstaat #Art10IIOECD-MA
- da unter 25% Beteiligung: kein Schachtelprivileg nach #Art10IIbOECD-MA und daher nur Reduzierung auf 15% beantragbar

National: Kann Erstattungs/Freistellungsantrag nach #50dIEStG oder #50dIIEStG oder #44aIXEStG stellen

46
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100%). Es existiert ein DBA. ParentCo veräußert die Beteiligung an der GmbH.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Gewinn Beteiligungsveräußerung
- nur StPfl wenn wesentliche (>1%) Beteiligung nach #49INr2eEStG iVm #17EStG

DBA
- #Art13VOECD-MA StR eingeschränkt, weil StR bei Ansässigkeitsstaat des Veräußerers
- ParentCo muss aber StE im Inland abgeben
- keine 5% nach #8IIIKStG ohne inländische BetrSt oder Ständigen Vertreter

47
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung > 10%). ParentCo ist in der EU ansässig. GmbH schüttet Dividenden an ParentCo aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Dividende:
- ParentCo: EInkünfte aus KapV nach #20INr1EStG , damit beschr. StPfl nach #49INr5aEStG
- falls funktional zu Betriebsstättenvermögen= StPfl nach #49INr2aEStG
- DBA: StR bei Ansässigkeitsstaats des Gesellschafters nach #Art10IOECD-MA und beschr. StR bei Quellenstaat #Art10IIOECD-MA
- Entlastung auf Basis von #43bEStG auf Antrag nach #50dEStG
- vollständige Entlastung wenn
1. ParentCo im EU-Ausland ansässig ist
2. Beteiligung >10%
3. Mindestbeteiligung >12 Monate
4. ParentCo Rechtform in Anlage 2 zum EStG aufweist

48
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung > 10%). ParentCo ist in der EU ansässig. ParentCo veräußert die Beteiligung an der GmbH.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Gewinn Beteiligungsveräußerung
- nur StPfl wenn wesentliche (>1%) Beteiligung nach #49INr2eEStG iVm #17EStG

DBA
- #Art13VOECD-MA StR eingeschränkt, weil StR bei Ansässigkeitsstaat des Veräußerers
- ParentCo muss aber StE im Inland abgeben
- keine 5% nach #8IIIKStG ohne inländische BetrSt oder Ständigen Vertreter

49
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Streubesitzbeteiligung < 10%). ParentCo ist in der EU ansässig. GmbH schüttet Dividenden an ParentCo aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Dividende:
- ParentCo: EInkünfte aus KapV nach #20INr1EStG , damit beschr. StPfl nach #49INr5aEStG
- falls funktional zu Betriebsstättenvermögen= StPfl nach #49INr2aEStG
- DBA: StR bei Ansässigkeitsstaats des Gesellschafters nach #Art10IOECD-MA und beschr. StR bei Quellenstaat #Art10IIOECD-MA
- Erstattung nach #43bEStG nicht möglich weil <10% Beteiligung
- Entlastung auf DBA-Wegen möglich
- Erstattungsantrag nach #32VEStG

50
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Streubesitzbeteiligung < 10%). ParentCo ist in der EU ansässig. ParentCo veräußert die Beteiligung an der GmbH.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Gewinn Beteiligungsveräußerung
- nur StPfl wenn wesentliche (>1%) Beteiligung nach #49INr2eEStG iVm #17EStG

DBA
- #Art13VOECD-MA StR eingeschränkt, weil StR bei Ansässigkeitsstaat des Veräußerers
- ParentCo muss aber StE im Inland abgeben
- keine 5% nach #8IIIKStG ohne inländische BetrSt oder Ständigen Vertreter

51
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung >10%). Das Betriebsvermögen der GmbH
besteht ausschließlich aus im Inland belegenem Grundvermögen. Es existiert ein DBA. GmbH schüttet Dividenden an ParentCo aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:

  • weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
  • nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
  • keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

DBA:
- Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters besteuert werden #Art10IOECD-MA
- Quellenstaat hat beschr. StR #Art10IIOECD-MA ,
- max. 5% wenn
1. Gesellschafter=KapG
2. Beteiligung mind. 25% (Schachtelprivileg)
- sonst 25% der Bruttodividende
- wenn funktioneller Zuordnung auf Betriebsstättenvermögen = #Art7OECD-MA

Gewinnausschüttung
- Gewinnausschüttung Inl. KapG = KapESt ist zu zahlen. #43I1Nr1EStG , #43aI1Nr1EStG
- Für Dividendenbesteuerung ist Zusammensetzung BetriebsV der ausschüttenden Gesellschaft egal

52
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung >10%). Das Betriebsvermögen der GmbH besteht ausschließlich aus im Inland belegenem Grundvermögen. Es existiert ein DBA. ParentCo veräußert die Beteiligung an der GmbH.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Dividende:
- ParentCo: Einkünfte aus KapV nach #20INr1EStG , damit beschr. StPfl nach #49INr5aEStG
- falls funktional zu Betriebsstättenvermögen= StPfl nach #49INr2aEStG

DBA:
- Da Vermögen zu >50% aus im Inland belegenen GrdV besteht: StR DE aus #Art13IVOECDMA

National:
- ParentCo muss StE abgeben, keine Anwendung von #8IIIKStG

53
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung >10%). Das Betriebsvermögen der GmbH besteht ausschließlich aus im Inland belegenem Grundvermögen. Es existiert kein DBA. GmbH schüttet Dividenden an ParentCo aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl -nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

DBA:
- Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters besteuert werden #Art10IOECD-MA
- Quellenstaat hat beschr. StR #Art10IIOECD-MA ,
- max. 5% wenn
1. Gesellschafter=KapG
2. Beteiligung mind. 25% (Schachtelprivileg)
- sonst 25% der Bruttodividende
- wenn funktioneller Zuordnung auf Betriebsstättenvermögen = #Art7OECD-MA

Gewinnausschüttung Inl. KapG = KapESt ist zu zahlen. #43I1Nr1EStG , #43aI1Nr1EStG
- Zusammensetzung Betr.V ist egal

54
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung >10%). Das Betriebsvermögen der GmbH besteht ausschließlich aus im Inland belegenem Grundvermögen. Es existiert kein DBA. ParentCo veräußert die Beteiligung an der GmbH.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder GL #10AO noch Sitz #11AO in DE → Beschränkt StPfl nach #2Nr1KStG
- nur StPfl mit Inl. Einkünften nach #8IKStG iVm #49EStG
- keine Gewerblichkeitsdefinition ausländischer Gesellschaften #8IIKStG

Gewinn Beteiligungsveräußerung
- nur StPfl wenn wesentliche (>1%) Beteiligung nach #49INr2eEStG iVm #17EStG
- wegen isolierender Betrachtung, #49EStG enthält keinen Verweis auf #20IIEStG
- falls Beteiligung funktional zu inl. Betriebsstätte von ParentCo gehört, dann #49INr2aEStG
- Zusammensetzung BetriebsV ist egal
- KapESt nur wenn Anteile bei inl. Kreditinstitut vewahrt/waltet oder durch dieses veräußert #44I4Nr1aEStG ,
- KapESt Abzug hat abgeltende Wirkung
- wenn nicht Abzug, dann StE-Pflicht. Allerdings bleibt nach #8bIIKStG Gewinn vollständig außer Ansatz, durch BFH Urteil keine Anwendung von #8bIIIKStG

55
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist Kommanditistin der inl., originär gewerblich tätigen GmbH & Co KG und zu 100% an deren Vermögen beteiligt. Zum
Gesamthandsvermögen der KG gehört eine Beteiligung an einer inl. GmbH. Die Beteiligung ist funktional dem steuerl. Betriebsvermögen der KG zuzuordnen. Es existiert ein DBA. GmbH schüttet Dividenden an KG aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

ParentCo:
- Mitunternehmerische Beteiligung an KG → #49INr2aEStG gewerbliche Einkünfte, PersG wird als inl. Betriebsstätte zugerechnet
- ausgeschüttete Dividende nach #20INr1EStG iVm #43I1Nr1EStG KapESt-Abzug

DBA:
- StR für Betriebsstätteneinkünfte bei DE #Art7IOECD-MA iVm #Art7IVOECD-MA iVM #Art10IVOECD-MA
- Höhe ist nach #Art7IIOECD-MA zu ermitteln

-Keine Abgeltung mit KapESt-Einbehalt nach #32INr2EStG weil gewerbliche Einkünfte = StE-Pflicht
- ZvE: #8bKStG findet Anwendung ergo Dividende bleibt außer Ansatz aber 5% nicht abzugsfähige BA #8bIKStG iVm #8bVKStG
- einbehaltene KapESt auf Dividende ist bei Veranlagung anzurechnen/erstatten #31IKStG iVm #36IINr2EStG

56
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist Kommanditistin der inl., originär gewerblich tätigen GmbH & Co KG und zu 100% an deren Vermögen beteiligt. Zum Gesamthandsvermögen gehört eine Beteiligung an einer inl. GmbH. Die Beteiligung ist funktional dem steuerl. Betriebsvermögen der KG zuzuordnen. Es existiert kein DBA. GmbH schüttet Dividenden an KG aus.
Steuerliche Auswirkungen?

A

ParentCo:
- Mitunternehmerische Beteiligung an KG → #49INr2aEStG gewerbliche Einkünfte, PersG wird als inl. Betriebsstätte zugerechnet
- ausgeschüttete Dividende nach #20INr1EStG iVm #43I1Nr1EStG KapESt-Abzug

kein DBA, daher #1VAStG einschlägig:
- Höhe danach zu ermitteln

  • Keine Abgeltung mit KapESt-Einbehalt nach #32INr2EStG weil gewerbliche Einkünfte = StE-Pflicht
  • ZvE: #8bKStG findet Anwendung ergo Dividende bleibt außer Ansatz aber 5% nicht abzugsfähige BA #8bIKStG iVm #8bVKStG
  • einbehaltene KapESt auf Dividende ist bei Veranlagung anzurechnen/erstatten #31IKStG iVm #36IINr2EStG
57
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist Kommanditistin der inländ., originär gewerblich tätigen GmbH & Co KG und zu 100% an deren Vermögen beteiligt. Zum
Gesamthandsvermögen der KG gehört eine Beteiligung an einer inländ. GmbH. Die Beteiligung ist funktional dem steuerlichen Betriebsvermögen der KG zuzuordnen. Die Beteiligung an der GmbH wird veräußert.
Steuerliche Auswirkungen?

A

ParentCo
- Mitunternehmerische Beteiligung an KG → #49INr2aEStG
da PersG = inländische Betriebsstätte: gewerbliche Einkünfte
- Dividende: KapErtrag nach #20INr1EStG , KapESt Abzug nach #43I1Nr1EStG

DBA:
- StR Betriebsstätteneinkünfte bei DE #Art7IOECD-MA , #Art7IVOECD-MA iVm #Art10IVOECDMA
- Höhe nach #Art7IIOECD-MA zu ermitteln
- #8bKStG ist anzuwenden, 5% Regel anzuwenden
- Zusammensetzung Betriebsvermögen irrelevant

58
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist Kommanditistin der inl., nicht originär gewerblich tätigen, sondern gewerblich geprägten GmbH & Co KG und zu 100% an deren Vermögen beteiligt. Zum Gesamthandsvermögen gehört eine Beteiligung an einer inl. GmbH. GmbH schüttet Dividenden an KG aus.
Steuerliche Auswirkungen

A

ParentCo:
- Mitunternehmerische Beteiligung an KG → #49INr2aEStG gewerbliche Einkünfte, PersG wird als inl. Betriebsstätte zugerechnet weil gewerbliche Prägung #15IIINr2EStG
- ausgeschüttete Dividende nach #20INr1EStG iVm #43I1Nr1EStG KapESt-Abzug

DBA:
- Fiktion des Gewerbebetrieb schlägt nicht auf Abkommensebene durch. Daher nicht Artikel 7 sondern #Art10IIOECD-MA
- Begrenzt DBA die Besteuerung auf null = #8bVKStG gilt nicht

Keine Abgeltung mit KapESt-Einbehalt nach #32INr2EStG weil gewerbliche Einkünfte = StE-Pflicht

  • ZvE: #8bKStG findet Anwendung ergo Dividende bleibt außer Ansatz aber 5% nicht abzugsfähige BA #8bIKStG iVm #8bVKStG
  • einbehaltene KapESt auf Dividende ist bei Veranlagung anzurechnen/erstatten #31IKStG iVm #36IINr2EStG
59
Q

Eine ausländische Kapitalgesellschaft (ParentCo) ist Kommanditistin der inländ., nicht originär gewerblich tätigen, sondern gewerblich geprägten GmbH & Co KG und zu 100% an deren Vermögen beteiligt. Zum Gesamthandsvermögen gehört eine Beteiligung an einer inl. GmbH. Die Beteiligung an der GmbH wird veräußert.
Steuerliche Auswirkungen?

A

ParentCo:
- Mitunternehmerische Beteiligung an KG → #49INr2aEStG gewerbliche Einkünfte, PersG wird als inl. Betriebsstätte zugerechnet weil gewerbliche Prägung #15IIINr2EStG
- #49INr2aEStG iVm #8bIIKStG , #8bIIIKStG sind anzuwenden, 5% Regel greift im Grundsatz

DBA:
- Fiktion des Gewerbebetrieb schlägt nicht auf Abkommensebene durch.
- StR für DE nur bei >50% inländischem Grundvermögen #Art13OECD-MA
- Sonst StR bei Ansässigkeitsstaat des Veräußerers

60
Q

Eine ausländische natürliche Person ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100%). Es existiert kein DBA. GmbH schüttet Dividenden an aus. Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder Wohnsitz #8AO noch gew. Aufenthalt #9AO im Inland.
→ beschränkt StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG

Dividenden:
- Einkünfte nach #20INr1EStG , über #49INr5aEStG abgedeckt
- KapESt iHv 25% zzg. SolZ #43I1Nr1EStG , #43aI1Nr1EStG hat abgeltende Wirkung #50II1EStG
→ keine Veranlagung

61
Q

Eine ausländische natürliche Person ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100%). Es existiert ein DBA. GmbH schüttet Dividenden an aus. Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder Wohnsitz #8AO noch gew. Aufenthalt #9AO im Inland.
→ beschränkt StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG

Dividenden:
- Einkünfte nach #20INr1EStG , über #49INr5aEStG abgedeckt
- KapESt iHv 25% zzg. SolZ #43I1Nr1EStG , #43aI1Nr1EStG hat abgeltende Wirkung #50II1EStG

DBA:
- StR Quellenstaat in Höhe begrenzt, im #Art10OECD-MA höchstens 15%
- im Abkommensfall kein SolZ, weil Höhenbegrenzung Brutto gilt
→ DBA-Fall für Gesellschafter wirtschaftlich Besser wie nicht-DBA-Fall

62
Q

Eine ausländische natürliche Person ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100% im Privatvermögen). Es existiert kein DBA. Die Person veräußert die Beteiligung an der GmbH an einen Dritten. Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder Wohnsitz #8AO noch gew. Aufenthalt #9AO im Inland.
→ beschränkt StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG

Veräußerungsgewinn
- Einkunft anch #17EStG , durch #49INr2elitaaEStG abgedeckt
- wesentliche Beteiligung >1% im Privatvermögen

Besteuerung
- Teileinkünfteverfahren #3Nr40cEStG
- Veranlagung #50IEStG #50IIEStG #50II2Nr1EStG

63
Q

Eine ausländische natürliche Person ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung <1% im Privatvermögen). Es existiert kein DBA. Die Person veräußert die Beteiligung an der GmbH an einen Dritten
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder Wohnsitz #8AO noch gew. Aufenthalt #9AO im Inland.
→ beschränkt StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG

Veräußerungsgewinn:
- #49INr2elitaaEStG iVm #17EStG nicht anwendbar weil <1% Beteiligung
- keine andere Besteuerungsnorm greift im Privatvermögen
- Besteuerung nach #20IIEStG n/A weil nicht im Katalog von #49EStG enthalten

64
Q

Eine ausländische natürliche Person ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung <1%, wird im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte der Person gehalten). Es existiert kein DBA. Die Person veräußert die Beteiligung an der GmbH an einen Dritten.
Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder Wohnsitz #8AO noch gew. Aufenthalt #9AO im Inland.
→ beschränkt StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG

Veräußerungsgewinn
- Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte
- fällt unter #49INr2aEStG

Besteuerung
- Teileinkünfteverfahren nach #3Nr40aEStG
- Veranlagung #50IEStG #50II2Nr1EStG

65
Q

Eine ausländische natürliche Person ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) beteiligt (Beteiligung 100%, im Privatvermögen gehalten). Es existiert ein DBA. Die Person veräußert die Beteiligung an der GmbH an einen Dritten.

Steuerliche Auswirkungen?

A

StPfl:
- weder Wohnsitz #8AO noch gew. Aufenthalt #9AO im Inland.
→ beschränkt StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG

Veräußerungsgewinn
- Einkunft anch #17EStG , durch #49INr2elitaaEStG abgedeckt
- wesentliche Beteiligung >1% im Privatvermögen

DBA:
- #Art13IOECD-MA #Art13VOECD-MA → StR im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters wenn
1. Privatvermögen und nicht inländisches Betriebsvermögen #Art13IIOECD-MA
2. nicht mehr als 50% (un)mittelbar auf unbeweglichem VG im anderen Staat beruht

Besteuerung
- Teileinkünfteverfahren #3Nr40cEStG
- Veranlagung #50IEStG #50IIEStG #50II2Nr1EStG

66
Q

Die A GmbH, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, unterhält im einem Staat, mit dem ein dem OECD-MA entsprechendes Abkommen besteht, eine Baustelle. Die Baumaßnahmen dauern 9 Monate. Auf der Baustelle arbeitet der Monteur B. Er hält sich insgesamt 193 Tage in dem Staat auf. B wird zulasten der Baustelle entlohnt.
Welchem der Staaten steht das Besteuerungsrecht zu?

A

StPfl:
- Geschäftsleitung #10AO und Sitz #11AO in BRD = unbeschränkt StPfl nach #1INr1KStG
- Umfang: Welteinkommen #1IIKStG

DBA:
1 Unternehmensgewinne
- StR BRD weil im Ausland keine Betriebsstätte #Art7IOECD-MA
- erst >12 Monate = Betriebsstätte #Art5IIIOECD-MA

2 Arbeitslohn
- B >183 Tage im Ausland → StR im Ausland #Art15IOECD-MA iVm #Art15IIOECD-MA

67
Q

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen A unterhält im einem Staat, mit dem ein dem OECD-MA entsprechendes Abkommen besteht, eine Baustelle. Die Baumaßnahmen dauern 14 Monate. Auf der Baustelle arbeitet der Monteur B. Er hält sich insgesamt vier Monate in dem Staat auf. B wird zulasten der Baustelle entlohnt.
Welchem der Staaten steht das Besteuerungsrecht zu?

A

StPfl
- Geschäftsleitung #10AO und Sitz #11AO in BRD = unbeschränkt StPfl nach #1INr1KStG
- Umfang: Welteinkommen #1IIKStG

DBA
1 Unternehmensgewinne
- StR ausländischer Gewinn im Ausland weil >12 Monate #Art5IIIOECD-MA iVm #Art7IOECD-MA

2 Arbeitslohn
- Ausland weil nicht länger als 183Tage aber zu Lasten der Betriebsstätte entlohnt #Art15IOECD-MA iVm #Art15IIcOECD-MA

68
Q

Sie werden als Steuerberater von einem Mandanten zu den körperschaftsteuerlichen Konsequenzen nachfolgender Fallkonstellationen in der Bundesrepublik Deutschland befragt: Die Muttergesellschaft M hat ihren Sitz im Inland, die Tochtergesellschaft T im Ausland. Mutter- und Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften. Die M liefert Waren an T
a) zu einem unangemessen hohen Preis
b) zu einem unangemessen niedrigen Preis
Welche körperschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich in der Bundesrepublik Deutschland?

A

zu a)
zu viel Geld von Tochter an Mutter = verdeckte Gewinnausschüttung iSd #8III2KStG iVm #20INr1S2EStG und #R36KStR
1. Vermögensminderung / verhinderte Vermögensmehrung,
2. durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hier: Beteiligung M an T),
3. Auswirkung Einkommenshöhe (hier: Minderung des Einkommens) und
4. kein ordentlicher Gewinnverwendungsbeschluss

  • bei MU: empfangene vGA im Grunde Steuerfrei #8bIKStG , nur wenn Einkommen leistender Körperschaft nicht gemindert #8bI2KStG “Qualifikationsverkettung”
  • sonst indirekte Förderung durch Steuern der Ausschüttung

zu b)
zu wenig Geld von Tochter an Mutter = verdeckte Einlage iSd #R40KStR
1. Gesellschafter/nahestehende Person der Kapitalgesellschaft
2. einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet (verbilligte Lieferung)
3. Zuwendung durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst

  • bei MU: AK der Beteiligung erhöhen sich um Wert der Einlage #6VI2EStG , #H40KStH “Behandlung
    beim Gesellschafter”
69
Q

Sie werden als Steuerberater von einem Mandanten zu den körperschaftsteuerlichenKonsequenzen nachfolgender Fallkonstellationen in der Bundesrepublik Deutschland befragt: Die Muttergesellschaft M hat ihren Sitz im Inland, die Tochtergesellschaft T im Ausland. Mutter- und Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften. Die M kauftWaren der T
a) zu einem unangemessen hohen Preis
b) zu einem unangemessen niedrigen Preis
Welche körperschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich in der Bundesrepublik Deutschland?

A

a) vE:
1. unangemessen hoher Preis → Einkauf um unangemessenen Teil zu kürzen
2. Beteiligungsbuchwert muss entsprechend angepasst werden
3. Kürzung im Einkauf erhöht steuerliches Ergebnis

b) vGA
1. wenn Waren noch vorhanden → zu Marktwert anzusetzen → Steuerbilanzgewinn
2. Außerbilanzielle Freistellung nach #8bIKStG zu prüfen wenn vGA Einkommen der leistenden
Gesellschaft erhöht hat #8bI2KStG

70
Q

Sie werden als Steuerberater von einem Mandanten zu den körperschaftsteuerlichenKonsequenzen nachfolgender Fallkonstellationen in der Bundesrepublik Deutschland befragt: Die Muttergesellschaft M hat ihren Sitz im Ausland, die Tochtergesellschaft T im Inland. Mutter- und Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften. Die M
liefert Waren an T
a) zu einem unangemessen hohen Preis
b) zu einem unangemessen niedrigen Preis
Welche körperschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich in der Bundesrepublik Deutschland?

A

zu a)
- vGA iSv #8III2KStG
- inländische Tochter zahlt zu viel
- Höhe der Überzahlung = Höhe vGA
- Einkommen T ist um vGA zu erhöhen #8III2KStG

zu b)
- vE #R40KStR
- Waren müssen mit Marktpreis bei T erfasst werden
- Mehrung grundsätzlich als vE abzuziehen, wenn vE Einkommen nicht gemindert hat #8III4KStG
- Einlage ist auf st. Einlagekonto #27KStG zu erfassen
- Ausschüttung aus dem Konto = keine Einkünfte aus ausl. M dar #20I3EStG
- KapESt ist nicht zu erheben #43I1EStG

71
Q

Sie werden als Steuerberater von einem Mandanten zu den
körperschaftsteuerlichenKonsequenzen nachfolgender Fallkonstellationen in der Bundesrepublik Deutschland befragt: Die Muttergesellschaft M hat ihren Sitz im Ausland, die Tochtergesellschaft T im Inland. Mutter- und Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften. Die M kauft Waren der T
a) zu einem unangemessen hohen Preis
b) zu einem unangemessen niedrigen Preis
Welche körperschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich in der Bundesrepublik Deutschland?

A

zu a)
- vE iHv Differenz Marktwert ↔ Veräußerungspreis von M in T
- zu Hoher Erlös hat HB der T erhöht → außerbilanzielle Freistellung nach #8III3KStG und #8III4KStG ist zu prüfen
- Einlagebetrag ist steuerlichem Einlagekonto zuzuführen #27KStG

zu b)
- verbilligte Veräußerung ist vGA von T an M
- Steuerliches Ergebnis ist iHv Differenz Marktwert ↔ Veräußerungspreis der Ware zu erhöhen #8III2KStG

72
Q

Der unbeschränkt steuerpflichtige ledige Unternehmer U hat im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von 100.000€. Darin enthalten sind ausländische Einkünfte in Höhe von 25.000€ (ausländischer Steuersatz: 20%). Die das zu versteuernde Einkommen beinflussendenAbzugsbeträge belaufen sich auf 10.000€.
Wie hoch ist die Steuerbelastung im Fall der Freistellung mit Progressionsvorbehalt?

A

Berechnung
* Einkünfte: 100.000
* Abzugsbeträge: -10.000
* Steuertarif nach #32aIS2Nr4EStG 0, 42 ∗ 90.000 − 10.602, 13 = 27.197, 87
* 27.197, 87/90.000 = 30, 22%
* zVE: 90.000 EInkünft abzgl. ausl. gezahlter Steuer: 25.000 → 65.000

dt. ESt:
* 65.000 ∗ 30, 22% = 19.643
* zzgl. Ausländischer St: (25.000x20%=5.000) = 24.643EUR
* da Ausländischer Steuersatz < dt. Steuersatz → Freistellung führt zur niedrigeren Steuerlast

73
Q

Der unbeschränkt steuerpflichtige ledige Unternehmer U hat im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von 100.000€. Darin enthalten sind ausländische Einkünfte in Höhe von 25.000€ (ausländischer Steuersatz: 20%). Die das zu versteuernde Einkommen beeinflussen den Abzugsbeträge belaufen sich auf 10.000€.
**Wie hoch ist die Steuerbelastung im Fall der
Anrechnung der ausländischen Steuer? **

A

Berechnung
* Einkünfte: 100.000
* Abzugsbeträge: -10.000
* Steuertarif nach #32aIS2Nr4EStG 0, 42 ∗ 90.000 − 10.602, 13 = 27.197, 87
* 27.197, 87/90.000 = 30, 22%
* abzgl. ausl. gezahlter Steuer: -5.000 (20.000x20%)

dt. ESt= 22.197,87EUR
* zzgl. Ausländischer St: (25.000x20%=5.000) = 27.197,87EUR
* bei Anrechnung: Aus Sicht StPfl egal ob Einkommen im In/Ausland erzeugt
* Kontrolle Anrechnungshöchstbetrag:
* ausländische Steuer/Summe der Einkünfte x ESt tarif = Grenzbetrag
* 25.000/100.000 ∗ 27.197, 87 = 6.799, 47

74
Q

Der unbeschränkt steuerpflichtige ledige Unternehmer U hat im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von 100.000€. Darin enthalten sind ausländische Einkünfte in Höhe von 25.000€ (ausländischer Steuersatz: 20%). Der ausländische Staat erhebt zur Förderung von Investitionen für einen bestimmten Zeitraum keine Steuern. Die Bundesrepublik lässt fiktive Anrechnung zu. Die das zu versteuernde Einkommen beeinflussen den Abzugsbeträge belaufen sich auf 10.000€.
Wie hoch ist die Steuerbelastung im Fall der fiktiven Anrechnung?

A

Berechnung
* Einkünfte: 100.000
* Abzugsbeträge: -10.000
* Steuertarif nach #32aIS2Nr4EStG 0, 42 ∗ 90.000 − 10.602, 13 = 27.197, 87
* 27.197, 87/90.000 = 30, 22%
* abzgl. fiktiver ausl. Steuer: -5.000 (20.000x20%)

dt. ESt= 22.197,87EUR
* zzgl. gezahlter Ausländischer St: 0
* Gesamtbelastung: 22.197,87EUR

75
Q

Der unbeschränkt steuerpflichtige ledige Unternehmer U hat im Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von 100.000€. Darin enthalten sind ausländische Einkünfte in Höhe von 25.000€ (ausländischer Steuersatz: 20%). Die das zu versteuernde Einkommen beeinflussen den Abzugsbeträge belaufen sich auf 10.000€.
Wie hoch ist die Steuerbelastung im Fall des Abzugs bei Ermittlung der Einkünfte gemäß §34 c Abs. 2, 3 EStG?

A

Berechnung:
1. Summe Einkünfte: 100.000
2. Abzgl. gezahlter ausl. Steuer: -5.000 (25.000x20%)
3. Einkommen: 95.000
4. Abzugsbeträge: -10.000
5. zVE: 85.000
6. dt. ESt: (0,42x85.000-10.602,13=) 25.097,87
7. zzgl. gezahlter ausl. Steuer: +5.000
8. Gesamtbelastung: 32.528€

Abzug nach #34cIIEStG #34IIIEStG am geringsten

76
Q

Die Maxi GmbH, Sitz Mainz, erzielt 2010 einen Jahresüberschuss von 229.000€. Sie hat Betriebsstätten in drei Staaten, mit denen die Bundesrepublik kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. In den ausländischen Staaten wird sie zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen. Im Jahresüberschuss der GmbH sind die Gewinne der ausländischen Betriebsstätte wie folgt enthalten:
Staat I: 6.000€ Staat II: 30.000€ Staat III: 10.000€
Die gezahlten Steuern wurden bereits gewinnmindernd berücksichtigt:
Staat I: 8.000€Staat II: 5.000€Staat III: 3.000€
Bei Ermittlung des Jahresüberschusses der deutschen GmbH wurde folgender inländischer Steueraufwand gewinnmindernd berücksichtigt: Körperschaftsteuer 45.000€, nicht abziehbare Betriebsausgaben 10.000€
**Wie hoch ist die für 2010 festzusetzende Körperschaftsteuer? **

A

StPfl:
- Sitz #11AO im Inland → unbeschränkt StPfl nach #1INr1KStG mit Welteinkommen
- daher auch ausl. BetrSt EStPfl → ohne DBA kommt es zur DB
- #26IKStG es kann wenn Gewinne ausländischer “KSt” unterworfen werden, die gezahlte ausl. KSt auf inl. KSt angerechnet werden, die auf den speziellen Staat entfällt
- #14IKStR und #34cIEStG einschlägig

Rechnung:
- Höchstgrenze anch #34cIEStG : KSt auf alles inkl. ausl. Einkünfte x (ausl. Einkünfte/Alle Einkünfte)= Höchstgrenze
- Einkünfte:
Staat I: 6TEUR+8TEUR=14TEUR
Staat II: 30TEUR+5TEUR = 35TEUR
Staat III: 10TEUR + 3TEUR = 13TEUR
Steuersatz: 15%

  • Jahresüberschuss: 229TEUR
  • nicht abziehbare Aufwendungen #10Nr2KStG
    KSt: 45TEUR
    sonstige: 10TEUR
  • ausl. Steuer:
    Staat I: 8TEUR
    Staat II: 5TEUR
    Staat III: 3TEUR
  • zvE: 300TEUR
  • KSt vor Minderung: 45TEUR
  • Höchstgrenzen
    Staat I: 45TEURx(14TEUR/300TEUR)=2,1TEUR
    Staat II: 45TEURx(35TEUR/300TEUR)=5,25TEUR
    Staat III: 45TEURx(13TEUR/300TEUR)=1,95TEUR
  • tatsächliche Minderungen
    Staat I: -2,1TEUR
    Staat II: -5TEUR
    Staat III: -1,95TEUR
  • tatsächliche KSt: 35,95TEUR
77
Q

A betriebt eine Maschinenfabrik. Die Maschine werden in Deutschland und Frankreich vertrieben. Für den Vertriebs in Frankreich hat er eine S.A. gegründet und hält sämtliche Anteile. A gewährt der S.A. am 01.01.01 ein Darlehen über 100.000€. Im Darlehensvertrag wird ein Zins von 3%/Jahr bei einer Laufzeit von 10 Jahren vereinbart. Angemessen wäre ein Zinssatz von 10% gewesen. Am 31.12.02 verzichtet A auf die Rückzahlung des voll werthaltigen Darlehens nebst bislang angefallener Zinsen.
Frage: Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für A in 01 und 02 ?

A

1 Darlehensverzicht 100TEUR in 02
- vE, da A S.A. aus gesellschaftsrechtlichen Gründen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet → beträgt 100TEUR und ist bei A zuzurechnen
- Zinsertrag ist im jeweiligen Jahr zu erfassen, Darlehensforderung auf Beteiligung umzubuchen
- AStG nicht anzuwenden weil subsidiär #1I3AStG

2 Zinsverzicht 6TEUR in 02
- analog zu Darlehensverzicht, vE iHv 6TEUR

3 Verbilligte Darlehensgewährung
- kein einlagefähiges WG #36aIIKStR
- Korrektur daher über #1AStG , da A nahestehende Person von S.A. ist und Bedingungen Fremdvergleich nicht standhalten
- außerbilanzielle Hinzurechnung iHv (10TEUR-3TEUR=)7TEUR

78
Q

D verzieht in 2022 nach Monaco und versteuert in diesem Zusammenhang die stillen Reserven aus einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft in Höhe
von 200.000€ (Anschaffungskosten 100.000€, gemeiner Wert 300.000€). Im Jahr 09 veräußert er die Beteiligung für 500.000€.
Frage: Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für D in 09?

A

StPfl:
- D beschr. StPfl nach #49INr2eEStG
- Veräußerungspreis: 500TEUR → #3Nr40cEStG zu 40% St-frei, also zu 60% StPfl., damit 300TEUR anzusetzen

Neue AK:
- nach #6I3AStG 120TEUR nicht zu berücksichtigen, #3cIIEStG -180TEUR
- StPfl Veräußerungsgewinn: 120TEUR

79
Q

X ist französischer Staatsbürger. 1951 hatte er seinen Wohnsitz in Frankreich. Zusammen mit einem Deutschen gründete er eine GmbH mit Sitz in Köln und übernahm 50% des Stammkapitals von 100.000€. 1959 siedelte er von Paris nach Köln über, wo er sich eine Eigentumswohnung kaufte. Der Wert seines GmbH-Anteils, den er seit Gründung der GmbH im Privatvermögen hielt, belief sich bei seinem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland auf 300.000€. 1980 gründete er die X GmbH & Co. KG. X ist alleiniger Gesellschafter der GmbH und alleiniger Kommanditisten der KG. Das Stammkapital der GmbH belief sich auf 50.000€, die Kommanditeinlage auf 100.000€. Die GmbH ist als Komplementär kapitalmäßig nicht an der KG beteiligt. Im Januar 2010 beschließt X, seinen Wohnsitz in Köln aufzugeben und nach Paris zurückzukehren. Die Beteiligungen verkauft er nicht. Der GmbH-Anteil von 50% hat mittlerweile einen Wert von 1 Mio.€. Der Wert der GmbH & Co. KG beträgt 350.000€, wovon 10.000€ auf die GmbH entfallen.
**Wie ist der Wegzug nach Frankreich einkommensteuerlich hinsichtlich der Beteiligungen zu behandeln? Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für D in 09? **

A

Stille Reserven
- wenn in unbeschr. StPfl Zeit des X entstanden nach #6IAStG iVm #17EStG zu versteuern da
1. natürliche Person
2. ins. mind. 7 aus 12 Jahren unbeschr. EStPfl
3. Anteile iSd #17EStG
- Anteile KapG im PrivatV
- innerhalb letzten 5 Jahre mind. 1% Beteiligung
- Verlust unb. StPfl durch Aufgabe Wohnsitz/gew. Aufenthalt

Berechnung:
- gem. Wert bei Aufgabe unb. StPfl #6IAStG → 1.000TEUR x60%= 600TEUR
- gem. Wert bei Begründung StPfl #6IAStG → 300TEURx60%= 180TEUR
- Veräußerungsgewinn: (600TEUR-180TEUR=)420TEUR
- Bei EU-Staat keine Stundung mehr sondern Antrag auf 8 Jahresraten
- Kommanditbeteiligung n/A weil PersG
- Komplementär-GmbH Beteiligung: n/A weil kein Privatvermögen

80
Q

W ist zu 80% an einer in einem Niedrigsteuerland ohne DBA ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Die Bruttoerträge aus aktiver Tätigkeit dieser Gesellschaft belaufen sich 2010 auf 700.000€. Daneben erzielt die Gesellschaft Bruttoerträge aus passiver Tätigkeit iHv. 60.000€.
**Fragen: 1. Ergibt sich für W für das Jahr 2010 eine Hinzurechnungsbesteuerung? 2. Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn sich die passiven Einkünfte auf 90.000€ anstatt60.000€ beliefen und die aktiven Einkünfte 900.000€ betragen würden? **

A
  1. grundsätzlich passive Einkünfte aber unter Freigrenze
    1.1 weniger als 10% (60TEUR/760TEUR=7,89%)
    1.2. weniger als 80TEUR
  2. Prozentualer Anteil <10%, aber >80TEUR, daher Zugriffsbesteuerung