7. Beispiele und Fälle Berberich Flashcards
Der deutsche Staatsangehörige A hat in Frankfurt und in London jeweils einen Wohnsitz. Er erzielt sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich Einkünfte. Frage: Ist A unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig?
- Wohnsitz in Frankfurt a.M nach §8AO
- Nach §1IEStG unbeschr. StPfl
Der türkische Gastarbeiter B reist in die Bundesrepublik ein, ohne einen Wohnsitz im Inland zu begründen. Er hat eine Arbeitsgenehmigung für ein Jahr. Während seines Aufenthalts
besucht er zweimal für je 14 Tage seine Familie in der Türkei. Frage: Ist B unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- Gewöhnlicher Aufenthalt nach #9S2AO in Deutschland, da länger als 6 Monate in BRD, kurzfristige Heimaturlaube egal
⇒ von Anfang an nach #1IEStG StPfl
C hat in Paris seinen (einzigen) Wohnsitz. Er betreibt dort eine Anwaltskanzlei. Er ist Eigentümer einer Wohnung in Frankfurt am Main, aus der er Einkünfte erzielt.
**Frage: ** Ist C unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?
- weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort in BRD, daher kein Anknüpfungspunkt für #1IEStG
- Wohnung ist Eigentum, aber nicht selbst genutzt ⇒ Einkünfte aus Wohnung in FFM nach #1IVEStG iVm #49INr6EStG steuerbar → C also beschränkt StPfl
- Einkünfte aus Anwaltskanzlei in FR weder unbeschränkt noch beschränkt StPfl nach EStG in BRD
Der ledige deutsche D ist Konsularbeamter des Außenministeriums in Berlin, wohnt in Ägypten und arbeitet dort in der deutschen Botschaft. Im Inland hat er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Sein Gehalt bezieht er aus der öffentlichen Kasse seines Arbeitgebers in Berlin. In Ägypten wird er nur entsprechend der beschränkten Steuerpflicht besteuert. Weitere Einkünfte hat er nicht.
Frage: Ist D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- weder Wohnort noch gew. Aufenthalt in BRD
- Dienstverhältnis mit inländischer jur. Person öR
- Arbeitslohn wird aus inländischer öffentlichen Kasse bezogen
- im Ansässigkeitsstaat beschr. Steuerpflichtig
⇒ nach #1IIEStG unbeschr. StPfl
Arbeitnehmer E hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und erzielt im Inland ausschließlich Einkünfte iSd. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), die der
deutschen Einkommensteuer unterliegen. Er hat im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er hat Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 7.000€.
**Frage: **Ist E unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt im Inland ⇒ keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
- keine Diplomatenregel nach #1IIEStG
- daher wenn kein Antrag gestellt wird ⇒ beschränkt StPfl nach #1IVEStG
- Auf Antrag nach #1IIIEStG ⇒ wie unbeschränkt StPfl. zu behandeln
Die geschiedene F, die in Frankreich ihren Wohnsitz hat, arbeitet im Inland. Sie legt ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung der französischen Steuerbehörde über nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von 5.000€ vor. Sie ist gesetzlich verpflichtet,
Unterhaltsleistungen an ihren geschiedenen Ehemann zu erbringen.
Frage: Ist F unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- kein Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in BRD ⇒ keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
- keine Diplomatenregel nach #1IIEStG
- inländische Einkünfte
- ausländische Einkünfte iHv 5TEUR < Grundfreibetrag
⇒ Auf Antrag nach #1IIIEStG als unbeschr. StPfl zu behandeln - da FR-Staatsbürgerin ⇒ nach #1aEStG Möglichkeit, Vergünstigung nach #10INr1EStG in Anspruch
nehmbar
G ist Angestellter einer Bank in London und unterhält einen Wohnsitz in London. In der Zeit vom 01.02.01 bis 25.11.01 wird er in die eingetragene Zweigniederlassung der Bank in
Frankfurt am Main entsandt und wohnt während dieser Zeit in einem Hotel. Die Kosten für die Unterkunft trägt die Bank. Frage: Ist G unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?
- kein Wohnsitz in BRD
- aber Aufenthalt zw. 01.02.-25.11.01 in BRD → da länger als 6 Monate nach #9S2AO gewöhnlicher Aufenthalt in BRD
⇒ unbeschränkt StPfl.
H wohnt in Brüssel und hat inländische Einkünfte iSd. § 49 EStG.
Frage: Ist H unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?
- weder Wohnort noch gewöhnlicher Aufenthaltsort in BRD ⇒ keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
- inländische Einkünfte nach 49EStG ⇒ beschränkt StPfl nach #1IVEStG iVm #49EStG
Die I KG mit Sitz in Wiesbaden, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erzielt in 02 einen Gewinn von 100.000€.
**Frage: **Ist die I KG unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig?
- KG: PersG → weder unbeschränkt noch beschränkt StPfl da keine natürliche Person
- Da aber PersG unterliegen die Gesellschafter der KG mit den Einkünften der Einkommensteuer (ggf. z.B. Einkünfte aus Gewerbebestrieb #15INr2EStG )
J hat einen Wohnsitz in Rom. Er ist außerdem Eigentümer einer vollständig eingerichteten Wohnung in Würzburg, die nicht vermietet ist. Sie steht J zur freien Verfügung, er
hält sich dort etwa zweimal jährlich für zwei Wochen auf. Das Finanzamt meint, J unterhalte einen inländischen Wohnsitz und sei daher unbeschränkt steuerpflichtig. J erwidert, er hätte
keinen inländischen Wohnsitz begründet und hätte auch gar nicht vor, das zu tun.
Frage: Wer hat Recht?
J hat Wohnsitz in BRD:
- Wohnungseigentümer
- Wohnung nicht vermietet
- hat Verfügungsgewalt
- Nutzungsdauer ist hier unerheblich
- Zeitabstände sind unerheblich
- Subjektive Absichten sind unerheblich
⇒ J ist unbeschränkt StPfl. nach #1IEStG
Der M aus Koblenz heiratet am 28.12.2013 in Paris die dort lebende Französin F. Die Eheleute ziehen am 01.01.2014 in das Einfamilienhaus des M in Koblenz. F erzielt weder
inländische noch ausländische Einkünfte. M erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
**Frage: **Sind M und F in VZ 2013 und VZ 2014 unbeschränkt steuerpflichtig? Anträge werden nicht
gestellt.
M:
* sowohl in 2013 als auch 2014 Wohnsitz in DE ⇒ unbeschränkt StPfl
F:
* in 2013 weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt in DE
* Umzug erst in 2014
* weiterhin keine Anträge in 2013 aufgrund von Eheschließung
⇒ in 2013 keine unbeschränkte StPfl
* in 2014 Wohnsitz in DE ⇒ unbeschränkte StPfl
Der M aus Koblenz heiratet am 28.12.2013 in Paris die dort lebende Französin F. Die Eheleute ziehen am 01.01.2014 in das Einfamilienhaus des M in Koblenz. F erzielt weder
inländische noch ausländische Einkünfte. M erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Frage: Welche Veranlagungsarten kommen für M und F in VZ 2013 und VZ 2014 in Betracht?
2013:
* M kann Einzelveranlagung wählen ⇒ F weder beschränkt noch unbeschr. StPfl
* aufgrund von Ehe kann aber auch zusammen veranlagt werden
* Antrag nach #1aINr2EStG führt zur Fiktion der unbeschränkten StPfl.
2014:
* Da F Wohnortwechsel nach DE → unbeschränkte StPfl
* Anwendbarkeit von #26IEStG daher auch ohne #1aEStG möglich
* Kann sowohl Zusammen- wie auch getrennte Veranlagung gewählt werden
Der J und der K beschließen, am 1.2.01 eine GmbH zu gründen. Geschäftszweck soll der Vertrieb von Computerzubehör im In- und Ausland sein. Der Gesellschaftsvertrag, in dem als Sitz der GmbH Frankfurt am Main bestimmt worden ist, wird am 12.2.01 abgeschlossen. Die ersten Geschäfte werden am 13.2.01 getätigt. Die GmbH wird am 1.5.01 ins Handelsregister eingetragen.
**Frage: **Wie ist die Rechtslage?
Ab 12.02.01: GmbH mit Welteinkommen unbeschr. KStPfl.
* Sitz und GL in DE
* Einkommen nach #8IKStG
Vorgründungsgesellschaft: Bis Abschluss Gesellschaftsvertrag → wie PersG, daher keine KStPfl
Vorgesellschaft: zwischen Gesellschaftsvertrag und HR-Eintrag: steuerlich identisch mit GmbH →
KStPfl.
Marc Smith ist Managing Director einer englischen Limited mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in London. Die Ltd. will sich auf dem deutschen Markt engagieren, ohne zu diesem Zweck eine Gesellschaft im Inland zu gründen. Vielmehr sollen die Tätigkeiten in Deutschland von London aus gesteuert werden. Frage: Unterliegt die Ltd. in Deutschland der Besteuerung?
- Ltd keinen Sitz oder GL in BRD → keine unbeschr. KStPfl in DE.
- Da keine Betriebsstätte in BRD und alle Geschäfte aus London auch keine inländischen Einkünfte nach #8IKStG iVm #49EStG → keine beschränkte KStPfl nach #2Nr1KStG
Marc Smith ist Managing Director einer englischen Limited mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in London. Die Ltd. will sich auf dem deutschen Markt engagieren, ohne zu diesem Zweck eine Gesellschaft im Inland zu gründen. Vielmehr sollen die Tätigkeiten in Deutschland von London aus gesteuert werden. Frage: Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Ltd. in Frankfurt/M. eine Zweigniederlassung unterhalten und von dort aus ihre Tätigkeit im Inland betreiben würde?
- weder Sitz noch GL in BRD: keine unbeschränkte KStPfl nach #1IKStG
- Betriebsstätte nach #12S1Nr2AO in BRD
- Inländische Einkünfte nach #8IKStG iVm #49INr2aEStG
- Zweigniederlassung in BRD: beschränkt KStPfl nach #2Nr1KStG
Der Staat Iran ist an der Bremer H-AG beteiligt. Die H-AG schüttet eine Dividende aus.
Frage: Steuerliche Behandlung?
- Staat Iran: ausländische jur. Person öR → nicht unbeschränkt KStPfl nach #1IKstG
- Dividendeneinkünfte nach #8IKStG iVm #49INr5aEStG beschränkt KStPfl nach #2Nr1KStG
- Exkurs: ausl. Staaten mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt KStPfl.
Das Bundesland Niedersachsen ist Anteilseigner der Volkswagen AG. Die Gesellschaft schüttet eine Dividende aus.
Frage: Steuerliche Behandlung?
- Bundesland: inl. jur. Person öR → nicht unbeschr. KStPfl nach #1IKStG
- Beteiligungen sind kein Betrieb gewerblicher Art #1INr6KStG , #R4IIKStR (z.B. Wasserwerke,
- Müllkippen etc.)
- inl. Einkünfte, die Steuerabzug unterliegen, sind beschr. KStPfl nach #2Nr2KStG
- Dividende unterliegt KESt-Abzug nach #43EStG . Aufgrund #32INr2KStG abgeltende Wirkung
Das deutsche Automobilunternehmen „A AG” überführt die für die Produktion des veralteten Modells „X” nicht mehr benötigten Werkzeuge, Maschinen und Pressen nach Mexiko in die dortige Betriebsstätte. Die Maschinen sind alle abgeschrieben und haben aus der Sicht des abgebenden Unternehmens nur noch Schrottwert. Allerdings wird in Mexiko das Model „X” für den südamerikanischen Markt noch produziert.
Frage: Welche steuerlichen Konsequenzen
ergeben sich?
- Entstrickung: einer Entnahme gleichgestellt #4I3EStG und #4I4EStG weil BRD nicht mehr besteuern kann #34cEStG
- Wert der Entnahme: gemeiner Wert nach #6INr4S1HS2EStG
- kein Ausgleichsposten nach #4gAbs1EStG
Die französische Konzernmuttergesellschaft bringt in ihre deutsche Betriebstätte ein Patent ein, welches in Frankreich geschaffen wurde (Herstellungskosten: 10 Mio.€) und einen gemeinen Wert von 15 Mio.€ besitzt.
Frage: Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich?
- Einlage nach #4IS8EStG : Begründet Besteuerungsrecht BRD ist Einlage gleichgestellt
- Patent mit gemeinem Wert anzusetzen #6INr5S1litaEStG
A ist schon vor vielen Jahren in ein Land ausgewandert, mit dem die Bundesrepublik noch kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Im Ausland betreibt er ein Handelsunternehmen. In der Bundesrepublik erzielt er noch folgende Einkünfte:
1. A ist Gesellschalter der A&B OHG in Mainz. Diese hat von A eine Halle in Mainz angemietet, in der Fahrzeuge der OHG abgestellt werden. Die OHG erzielt neben ihrer Tätigkeit im Inland Einkünfte aus einer in einem Nicht-DBA-Staat liegenden Betriebsstätte.
2. In Mainz unterhält A außerdem in von ihm angemieteten Räumen ein Warenlager. Die dort lagernden Waren werden von ihm selbst verkauft, wobei er die Geschäftsabschlüsse vom Ausland aus tätigt.
Frage: Ist A unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- kein Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in DE → keine unbeschränkte StPfl nach #1IEStG
- mit inländischen Einkünften nach #49EStG steuerpflichtig
- Betriebsstätte der oHG beschränkt stpfl nach #49INr2aEStG
- Gesellschafter der oHG → Mitunternehmer nach #15INr2EStG . Gewinn der oHG wird nach #179IAO und #180INr2aAO einheitlich und gesondert festgestellt und verteilt.
- oHG: vermietete Halle: Sonderbetriebsvermögen des A: Überlassungseinkünfte gewerblich nach #15INr2HS2
- ausländische Betriebsstätte nicht steuerpflichtig
- Verkauf der Waren: beschränkt stpfl, da Warenlager Betriebsstätte darstellt: #12Nr5AO
- Ort der Geschäftsabschlüsse egal
B lebt seit 12 Jahren in einem Nicht-DBA-Staat, weder EU-noch EWR-Staat. Zuvor hat er in der Bundesrepublik gelebt. B ist Berufsgolfer, konnte aber verletzungsbedingt im Jahre 01 nur an einem Golfturnier in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Zur Aufbesserung seines Honorars gab er unmittelbar nach dem Turnier, das er gewonnen hat, im VIP-Zelt des veranstaltenden Sponsors eine Autogrammstunde, für die er zusätzlich honoriert wurde. Der Veranstalter hat das Golfturnier aufzeichnen lassen und vertreibt DVDs der Aufzeichnung im Inland. B ist am Veräußerungserlös beteiligt. In der Zeit, als er noch seinen Wohnsitz im Inland hatte, hatte er ein Buch geschrieben mit dem Titel „Golf leicht gemacht“. Ein deutscher Verlag hat in 01 die Rechte an dem Buch erworben und verkauft es im Inland.
**Frage: **Unterliegt B mit seinen Honorareinnahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht? Wie erfolgt die Besteuerung in Deutschland?
1 Golfturnier
* da kein Wohnsitz oder gew. Aufenthaltsort in BRD → keine unbeschr. StPfl in BRD
* beschränkt StPfl mit inl. Einkommen nach #49EStG
Teilnahme Golfturnier → Gewerbeeinkünfte nach #15EStG
* #49INr2aEStG n/a weil keine Betriebsstätte/ständiger Vertreter
* #49INr2dEStG einschlägig weil sportliche Darbietung Inland und Verwertung solcher Darbietung
* Einkünfte unterliegen #50aINr1EStG Steuerabzug 15% #50aIIEStG
* #50aIIIEStG n/a weil B nicht in EU/EWR lebt
2 Autogrammstunde:
* Nebenleistung der Hauptleistung Golfturnier → wird analog behandelt
3 Verkauf DVDs:
* #49INr2dEStG einschlägig → Steuerabzug nach #50aINr2EStG
4 Buchhonorar:
* Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach #18EStG und daher nach #49INr3EStG einschlägig
* Wichtig: Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet
* Kein Steuerabzug nach #50aINr1EStG sondern Veranlagung ergo Steuererklärung
C lebt seit vielen Jahren in einem Land, mit dem die Bundesrepublik kein DBA geschlossen hat. Er hat im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Im Ausland betreibt er ein Bauunternehmen. Im Inland erzielt er noch folgende Einkünfte: C hatte vor zehn Jahren eine Beteiligung v. 20% an der A GmbH erworben. Er veräußert 5% dieser Beteiligung an einen ausländischen Geschäftsfreund. Außerdem veräußerte er 0,5% seines ebenfalls seit Jahren gehaltenen Anteils an der B GmbH. An dieser Gesellschaft ist er unmittelbar zu 0,8% beteiligt. Weitere 2,2% hält er über eine von ihm in seinem Wohnsitzstaat belegene und zu 100% gehaltene Kapitalgesellschaft.
**Frage: **Ist C unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- weder Wohnsitz noch gew. Aufenthaltsort in DE → keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
- Mit inländischen Einkünften nach #49EStG beschränkt StPfl nach #1IVEStG
1 Veräußerungsgewinn Anteile A GmbH:
* nach #49INr2eEStG einschlägig, da Einkünfte wie aus #17EStG abgedeckt sind, wenn KapG Sitz/Geschäftsleitung im Inland hat
* Anteile in Betriebs/Privatvermögen unerheblich
* da über 1% gehalten Bedingung nach #17IEStG erfüllt
2 Veräußerungsgewinn Anteile B GmbH:
* ebenfalls unter #49INr2eEStG
* unmittelbar 0,8% und mittelbar 2,2% → insg. 3% Beteiligung → >1% Schwelle
D lebt seit vielen Jahren in einem Land, mit dem die Bundesrepublik kein DBA geschlossen hat. Er hat im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Im Ausland betreibt er ein IT-Unternehmen. Im Inland erzielt er noch folgende Einkünfte: Um ein neues Produkt auf dem deutschen Markt zu vertreiben, hat er einen Angestellten seines ausländischen Gewerbebetriebes in die Bundesrepublik Deutschland entsandt, der für ihn Geschäftsabschlüsse tätigt. Die Ware wird dann vom Ausland zum jeweiligen Abnehmer versandt.
Frage: Ist D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
- weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt in DE: keine unbeschr. StPfl nach #1IEStG
- mit Inländischen Einkünften nach #49EStG beschränkt StPfl. #1IVEStG
- zwar keine Betriebsstätte, aber Angestellte sind ständige Vertreter iSv #49INr2aEStG → nach #13AO ist ständiger Vertreter:
1 Person
2 nachhaltig Geschäfte des Unternehmens besorgt
3 Sachweisungen unterliegt
E, der seit vielen Jahren seinen Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Staat hat, erzielt in 12 im Inland folgende Einkünfte:
* Zinsen aus einem Postsparkonto im Inland;
* Dividenden der X-AG, die ihren Sitz im Inland hat;
* Zinsen für ein Darlehen, das er einem im Inland lebenden Freund zur Errichtung eines Einfamilienhauses gegeben hat. Dieses Darlehen ist mit einer brieflosen Grundschuld an dem Einfamilienhaus gesichert.
* Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.11.04 hat E ein Einfamilienhaus im Inland zum Preis von 250.000€ erworben. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.01.12 veräußert er dieses Objekt wieder zum Preis von 300.000€.
Frage: Unterliegt E mit seinen Einkünften in 12 der beschränkten Steuerpflicht? Wie erfolgt die Besteuerung in
Deutschland?
- weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt im Inland → keine unbeschränkte EStPfl nach #1IEStG
- mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IVEStG beschränkt StPfl
1 Zinsen aus Postsparkonto: entspricht #20INr7EStG → nach #49INr5clitaaEStG keine StPfl weil keine Sicherung durch Grundbesitz o.ä.
- kein KapESt-Abzug, da dieser nach #43I1EStG inländische Einkünfte voraussetzt
2 Dividenden: entspricht #20INr1EStG → nach #49INr5aEStG beschränkt Steuerpflichtig
- KapESt-Abzug iHv 25% zzgl. SolZ #43IS1Nr1EStG , #43aIS1Nr1EStG , Abgeltungswirkung #50II1EStG
3 Zinsen auf Darlehen an Kumpel: entsprechen #20INr7EStG → beschränkt StPfl nach #49INr5clitaaEStG da durch Grundschuld gedeckt
- kein KapESt-Abzug da Schuldner kein inl. KrI, daher nach #32dIIIEStG und #32dIEStG mit 25% zu besteuern. Sparerpauschbetrag nach #20IXEStG abzuziehen.
4 Veräußerung Haus: Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft iSv #22Nr2EStG iVm #23EStG da innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung → #49INr8aEStG steuerpflichtig
F, der in einem Nicht-DBA-Staat außerhalb von EU und EWR lebt, ist Aufsichtsratsmitglied der X-AG in Mainz. Seine Vergütungen betrugen in 02 12.000€. F hat mit X-AG vereinbart, dass diese die Aufsichtsratssteuer übernimmt. F hat der X-AG keine USt in Rechnung gestellt.
* F hat in Mainz ein Mehrfamilienhaus. Der nach deutschem EStG ermittelte Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten betrug 5.000€.
* Anlässlich einer Veranstaltung im Inland hat F für eine dt. Tageszeitung geschrieben (Honorar 3.000€, kein Ust-Ausweis, Kosten 1.000€).
* F hat Verluste aus der inländischen Betriebsstätte seines ausländischen Gewerbebetriebes iHv. 6.000€ (nach deutschem EStG ermittelt) erzielt.
* Seine grundbuchlich gesicherten Zinseinnahmen betrugen in 02 2.000€.
**Frage: **Muss F in 02 im Inland Einkommensteuer zahlen? (SolZnicht berücksichtigt) Wie hoch sind die ggf. einzubehaltenden Abzugsteuern?
- weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt in DE: keine StPfl nach #1IEStG
- beschr. StPfl mit inländischen Einkünften nach #49EStG iVm #1IV EStG
1 AR-Mitglied: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSv #18INr3EStG iVm #49INr3EStG → Ausübung/Verwertung im Inland wichtig
- 30% Steuer durch Abzug #50aINr4EStG
- entsteht bei Zufluss der Vergütung an Gläubigen #50aV1EStG
- X-AG muss quartärlich einbehaltene Steuer bis 10. des Folgemonats an BZSt abführen #50aV3EStG
- USt: sonstige Leistung #3IXUStG , nach #3aIIUStG im Inland steuerbar. Leistungsempfänger ist Schuldner #13IINr1UStG , #13VUStG . Erhöht nicht Bemessungsgrundlage nach #50aEStG
- Steuerhöhe: Nettohochrechnungsfaktor bei Bruttosteuersatz von 30%: 42,85%. 17.142*0,3=5.142EUR
- abgeltende Wirkung nach #50aIIIEStG da kein Wohnsitz in EU/EWR
2 Einkünfte aus VuV: inländische Einkünfte nach #49INr6EStG , muss veranlagt werden
3 Journalistische Tätigkeiten: entspricht Tätigkeit aus selbstständiger Arbeit, nach #49INr3EStG steuerpflichtig
- Abzugssteuer nach #50aINr3EStG da Rechte Nutzungsüberlassung
- Steuersatz: 15%
- Bemessungsgrundlage: Bruttoeinnahmen: 3.000x15%=450
- Abgeltende Wirkung #50II1EStG
4 Gewerbebetrieb nach #49INr2aEStG inkludiert:
- Verlust kann mit anderen positiven Einkünften aus VuV verrechnet werden. Vertikaler Verlustausgleich zwischen Gewerbeverlust und Vermietungsüberschuss: -1.000EUR. Betrag nach #10dEStG vortragsfähig #50IEStG
5 Zinseinnahmen
- grundbuchlich besichert: daher anch #49INr5clitaaEStG iVm #20INr7EStG steuerpflichtig.
- kein Steuerabzug, daher Veranlagung, inkl. Abzug #20IXEStG SparerPauschBetrag
- pauschal mit 25% zu besteuern, nicht in Summe der Einkünfte zu erfassen, kein Teil des Verlustausgleichs
- 2.000-801 SPB=1.199x25%=299,75EUR
H verlegt seinen Wohnsitz am 30.06.2012 von Wiesbaden nach Chile (kein DBA). Im Kalenderjahr 2012 erzielt er folgende Einkünfte: Zwischen 01.07. und 31.12.2012 erwirtschaftete er in einem neu gegründeten Gewerbebetrieb in Chile einen Gewinn iHv. 80.000€. H vermietete während des ganzen Jahres ein im Inland belegenes Mehrfamilienhaus und erzielte vom 01.01. bis 30.06.2012 Einkünfte iHv. 30.000€. In der zweiten Jahreshälfte erzielte er Einkünfte iHv. 40.000€. Am 20.08.2012 erhielt H eine Dividende einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland (Wj. = Kj.) iHv. 10.000€ (Beteiligung 3%). Die inländische Kapitalgesellschaft führte 2.500€ Kapitalertragsteuer ab. Mit einem am 01.08.2012 eingerichteten Quartalssparbuch bei der Volksbank Wiesbaden erzielte er zum 31.10.2012 Zinsen iHv.1.000€.
Frage: Wie hoch ist die Summe der Einkünfte von H in 2012 und unterliegen die Einkünfte, die bei der Veranlagung nicht erfasst wurden, dem Progressionsvorbehalt?
StPfl:
* unbeschränkt StPfl bis 30.06 weil Wohnsitz im Inland #1IEStG iVm #8AO
- ab 01.07. nach #1IVEStG iVm #49EStG beschränkt EStPfl.
- Bei Wechsel unbeschränkt → beschränkte StPfl: inländische Einkünfte nach #49EStG in Veranlagung einzubeziehen ⇒ keine abgeltende Wirkung nach #50II1EStG
1Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Chile:
* Ausländische Einkünfte nach #34dNr2EStG → kein Besteuerungsrecht BRD
* 80TEUR unterliegen nach #32bI1Nr2EStG Progressionsvorbehalt
2 Einkünfte VuV:
* ab 01.07 als inländische Einkünfte: #49INr6EStG beschränkt EStPfl
* nach #2VII3EStG in Veranlagung einzubeziehen → 70TEUR Einkünfte
3 Einkünfte Dividende:
* Zufluss nach 01.07 → #49INr5aEStG inländische EInkünfte
* Abgeltungssteuer: #43VEStG , kein Einbezug Veranlagung
* Antragsmöglichkeit #32dIVEStG und #32dVIEStG
4 Zinsen:
* erst nach Wegzug und keine Grundbuchsicherung → keine Inländischen Einkünfte #49INr5clitaaEStG , kein KapEStAbzug
Summe der Einkünfte: 70.000EUR; Progressionsvorbehalt 80.000EUR
G hat mehrere Mehrfamilienhäuser in der Bundesrepublik Deutschland. Am 01.04.2012 verlegt er seinen Wohnsitz in einen nicht DBA-Staat. Vom 01.01. bis 31.03.2012 beläuft sich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei seinen Häusern auf 50.000€. Bedingt durch umfangreiche Renovierungsmaßnahmen erzielt G für die Zeit 01.04. bis 31.12.2012 einen Verlust von 50.000€.
**Frage: **Muss G für 2012 in Deutschland Einkommensteuer zahlen?
1 StPfl:
- bis 30.03. durch Wohnsitz unbeschränkt StPfl: #1IEStG iVm #8AO
- ab 01.04. durch Wohnsitzverlegung nur noch mit inländischen Einkünften beschränkt StPfl: #1IVEStG iVm #49EStG
2 Einkünfte VuV
- inländische Einkünfte #49INr6EStG
- bei Wechsel unbeschränkt → beschränkt: Hinzurechnung inländischer Einkünfte in Veranlagung, keine Abgeltungswirkung nach #50II1EStG , siehe #2VII3EStG , #50II2Nr3EStG
- positive Einkünfte können mit Verlusten verrechnet werden
Einkünfte VuV: 50.000
Renovierungsaufwand VuV: 50.000
⇒ keine ESt zu zahlen weil Verluste Einnahmen fressen
A ist 30 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt in Berlin. In 2021 hat er in einem DBA-Staat Einkünfte iHv. umgerechnet 30.000€ erzielt, die sowohl nach den Vorschriften des DBA-Staats als
auch der Bundesrepublik Deutschland im jeweiligen Staat steuerpflichtig sind. Die Summe der übrigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland beträgt 42.590€. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind Sonderausgaben iHv. 3.000€ zu berücksichtigen. Nach der
Verteilungsnorm des DBA können die Einkünfte „nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist“.
**Frage: **Wie hoch ist die festzusetzende deutsche Einkommensteuer für 2021?
- StPfl: Wohnsitz #8AO in Berlin → unbeschr. StPfl nach #1IEStG
- BRD hat nach DBA Besteuerungsrecht
- Verteilungsnormen Art 6-22
Deutsche ESt:
* Summe Einkünfte (30.000+42.590=) 72.590
* Abzugsbeträge -3.000
* zvE: 69.590
* ESt: zw. 18.614 und 18.629 EUR oder (69590x0,42-10602,13=18.625,67EUR nach #32aIS2Nr3EStG )
B ist 35 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt in Bingen. In 01 hat er Zinseinkünfte iHv. 10.000€ aus einer portugiesischen Auslandsanleihe erzielt. Der portugiesische Staat will für
ausländische Kapitalanleger Anreize schaffen. Nach DBA-Portugal 1. können Zinsen auch in der Bundesrepublik besteuert werden (Art. 11) 2. wird Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden (Art. 24 Abs. 2) 3. beträgt die fiktive Steuer 15% der Zinsen (Art. 24 Abs. 2 c) 4. Die Wertpapiere liegen in einem inländischen Depot und zählen bei B zum Privatvermögen.
**Frage: **Wie hoch ist die deutsche Einkommensteuer auf die Zinsen für 01?
StPfl:
- A hat Wonsitz #8AO in BRD → unbeschr. StPfl.
Zinsen:
- Einkünfte KapV nach #20INr7EStG iVm #34dNr
- können in BRD besteuert werden #Art11OECD-MA
durch Anrechnung würde Stueranreiz verloren gehen #Art24IIOECD-MA , daher fiktive Steuer 15% #24IIcOECD-MA angerechnet
- in BRD: Abgeltungssteuer nach #32dEStG , Steuersatz 25% #32dI1EStG , vermindert sich nach #32dVEStG um anzurechnende ausländische Steuer. Wird von depotführender Bank abgeführt #44EStG
Steuer beträgt: 10.000x(25%-15%=)10% → 1.000 EUR
Die ledige D mit Staatsangehörigkeit des Staates X arbeitete für Tochtergesellschaften einer Gesellschaft mit Sitz im Staat X. Die Tochtergesellschaften haben ihren Sitz in den Staaten Y
bzw. Z. D hält sich in Y und Z etwa gleich lang auf, unterhält in beiden Staaten jeweils eine Wohnung und ein Bankkonto und ist in beiden Staaten jeweils unbeschränkt steuerpflichtig.
Beide Staaten haben Regelungen, die §9 AO entsprechen. Freunde und Bekannte hat D in Y und Z, einige Verwandte leben in X.
**Frage: **Wo ist D im abkommensrechtlichen Sinn ansässig?
- unbeschränkte StPfl #Art4I1OECD-MA → Y und Z
- Mehrfachansässigkeit → Kollisionsnormen / Tie-Breaker-Rules #Art4IIOECD-MA
2.1. Wohnstätte → Y und Z
2.2 Mittelpunkt privater/wirtschaftlicher Lebensinteressen, persönliche/wirtschaftliche
Bindungen → Y und Z
2.3. gewöhnlicher Aufenthalt → Y und Z
2.4. Staatsangehörigkeit → weder Y und Z sondern X
→ Auffangnorm: Verständigungsverfahren #Art4IIdOECD-MA iVm #Art25OECD-MA
Ein Unternehmen aus dem OECD-Staat X unterhält in der Bundesrepublik Deutschland eine feste Einrichtung, die ausschließlich der Auslieferung von Waren dient. In der festen
Einrichtung sind neun Mitarbeiter beschäftigt. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Staat X ein DBA abschlossen, das dem OECD-MA entspricht.
Frage 1: Kann der Gewinn oder Teile hiervon in der Bundesrepublik Deutschlandbesteuert werden?
Frage 2: Muss das Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland Lohnsteuer abführen?
nationales Recht:
- Betriebsstätte nach #12AO → inländische Einkünfte #1IVEStG iVm #49INr2aEStG
- Lohnsteuerabzug ist rein nationales Recht. Daher #38AO Lohnsteuerabzug
Abkommensrecht
- Einkünfte dürfen im Inland nicht besteuert werden: Zwar ist nach #Art7IOECD-MA die Tätigkeit einer Betriebsstätte da zu versteuern wo sie ist, Aber Betriebsstättenbegriff nach #Art5IVaOECD-MA ist nicht erfüllt
- es fehlt Knall-Puff-Peng
- daher kein Besteuerungsrecht für BRD
Die inländische X-AG unterhält sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein Einkaufsbüros.
**Frage: **Handelt es sich um Betriebsstätten?
- nationales Recht: #12S2Nr6AO ist erfüllt für beide Betriebsstätten
Abkommensrecht:
- #Art5IIIdDBA_Schweiz keine Betriebsstätte
- Liechtenstein: kein DBA-Staat: Betriebsstätte