6. Nationales AStG Flashcards

1
Q

Was ist die Situation, die das AStG adressiert?

A
  • Gesetz gegen Steuerflucht
  • Ergebnis 50 Jahre Katz-und-Maus Spiel
    ### Situation
  • Gesellschaften führen unbeschr. ESt-Pflichtiges Einkommen an Gesellschaften im Steueroasen-Land ab (→ Basis/Domizil/Briefkastengesellschaft) und verfälschen so den Wettbewerb
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2
Q

Was ist die Reaktion, die das AStG abbildet?

A
  • Missbrauch nach #42AO führt zur Nichtanerkennung der Verlagerung durch FA, weil keine wirtschaftlichen/betrieblichen Gründe
    • Steuerumgehung durch Einschaltung ausl. Basisgesellschaft
  • Einkünfte werden nicht mehr Gesellschaft im Ausland sondern direkt Gesellschaftern im Inland zugerechnet
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3
Q

Welche Voraussetzungen für das AStG hat der BFH 1975 festgelegt?

A
  1. gesellschaftsrechtliche Verflechtung Basisgesellschaft ↔ inl. StPfl
  2. wirtschaftliche/betriebliche Gründe nicht auf Basis Absicht/Erklärung G’ter
    1. nur Tatsächliche Betätigung zählt
  3. wirtschaftlicher Grund bspw. Erwerb von Beteiligungen im Basisland und/oder in Drittländern von einigem Gewicht und Wahrnehmung geschäftsleitender Funktionen, verbunden mit der Vorbereitung des Aufbaus eines internationalen Konzerns. Es genügt die Wahrnehmung einzelner Funktionen einer geschäftsleitenden Holding, bspw. Finanzierung.
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4
Q

Was sind “CFC-Rules”?

A

“CFC-Rules” → Controlled Foreign Corporations
Ziel
- Gesetz über Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
- Korrektur unberechtigter Einkommens-/Gewinnverlagerung ins Ausland und Ausnutzung Steuergefälle

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5
Q

Was umfasst das AStG im Kontext der Einkommensberichtigung?

A

1AStG

umfasst
- Fremdvergleichspreis #1IAStG #1IIIAStG #1IVAStG
- Def. nahestehende Person #1IIAStG
- Def. Geschäftsbeziehung #1IAStG #1IIAStG #1IIIAStG #1VAStG
- Funktionsverlagerung #1IIIAStG
- Ermächtigungsnorm für Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung #1VIAStG

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6
Q

Welche Anwendungsvoraussetzungen hat das AStG?

A
  1. Geschäftsbeziehung zum Ausland
  2. nahestehende Personen
  3. Minderung der Einkünfte
  4. durch Bedingungen, die fremde Dritte nicht vereinbart hätten
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7
Q

Welche Rechtsfolgen hat die Anwednung des AStG?

A
  1. Gewinnkorrektur wie zwischen Dritten
    1. notfalls via Schätzung
  2. Nur Einkommenskorrektur, nicht Forderungen/Verbindlichkeiten
  3. andere Gewinnkorrektur (vE/vGA) ebenfalls neben #1AStG anzuwenden, nach BMF immer die die weiter geht
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8
Q

Wie ist eine nahestehende Person im Kontext des AStG definiert?

A
  1. Person ist an StPfl (un-)mittelbar wesentlich (>25% Kapital, Mitglieschaftsrecht, Beteiligungsrecht o.ä.) beteiligt oder (un-)mittelbarer beherrschender Einfluss auf StPfl
    1. vice versa
  2. Dritte Person hat sowohl an Person wie auch an StPfl 1. $\rightarrow$ Schwestersituation
  3. Person und StPfl können außerhalb der Geschäftsbeziehungen begründeten Einfluss auf den jeweils anderen ausüben
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9
Q

Wie ist eine Geschäftsbeziehung nach AStG definiert?

A

1IV AStG

  • jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen sind und
  • StPfl/Nahestehende Person Tätigkeit nach #13EStG #15EStG #18EStG #21EStG
  • rein private Beziehungen sowie Einkünfte KapV → keine Anwendung #1AStG
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10
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung der erweiterten StPfl nach AStG?

A

2AStG

  1. Natürliche Person
  2. Ende unbeschr. StPfl durch Wechsel Wohnsitz/gew. Aufenthalt
  3. Innerhalb letzten 10 Jahre vor Ende unbeschr. StPfl mind. 5 Jahre unbeschr. StPfl
  4. Ansässigkeit in niedrig besteuertem Gebiet oder fehlende Ansässigkeit
  5. Wesentliche wirtsch. Interessen im Inland
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11
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Einschlägigkeit der erweiterten beschr. StPfl nach AStG?

A
  1. Besteuerung aller Einkünfte iSv #2IEStG ohne ausländische Einkünfte iSv #34dIEStG
  2. Progressionsvorbehalt für Welteinkommen #2V1AStG
  3. Keine Abgeltungswirkung Abzugssteuern außer LSt #2V2AStG
  4. Mindeststeuer 25% #2V3AStG, Freigrenze 16,5TEUR #2I3AStG
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12
Q

Was ist der Regelungszweck der Wegzugsbesteuerung nach AStG?

A
  • Besteuerung von Wertsteigerung bei in/ausländischen Beteiligungen an KapG iSv #17EStG schon bei Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung ins Ausland
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13
Q

Was sind die Anwendungsvoraussetzungen der Wegzugsbesteuerung?

A
  1. Natürliche Person
  2. Insg. mind. 7 Jahre unbeschr. StPfl innerhalb der letzten 12 Jahre vor Auslösung Tatbestand
  3. Anteile iSd #17EStG (kein Betr.V, keine PersG-Anteile)
  4. Beendigung unbeschr. StPfl durch Aufgabe Wohnsitz/gew. Aufenthalt oder
  5. unentgeltliche Übertragung Anteile auf nicht unbeschr. StPfl Person oder
  6. Beendigung dt. StR an Veräußerungsgewinn
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14
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung?

A
  • Fiktive Veräußerung #17EStG zum Gemeinen Wert, wenn Steuern gezahlt, gelten die Anteile zum gemeinen Wert erworben (höhere AK)
  • # 17EStG und #49INr2eEStG weiter anwendbar
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15
Q

Was ist mit der Stundung nach AStG gemeint?

A
  • vorübergehende Abwesenheit und innerhalb von 7 Jahren wieder unb. StPfl eintritt → #6IIIAStG Entfall des Steueranspruchs, vorausgesetzt
    1. Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert, übertragen, BV eingelegt
    2. keine Gewinnausschüttung/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert >25% des gem. Wert bei Wegzug beträgt
    3. StR BRD am Veräußerungsgewinn der Anteile mind. im Umfang wieder hergestellt, wie im Zeitpunkt der Beendigung der StPfl
  • Verlängerung der Frist um höchstens 5 Jahre bei weiterhin bestehender Rückkehrabsicht
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16
Q

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung und wo ist sie geregelt?

A

7-14AStG

  • StPfl könnten Einkünfte inländischer Beteiligungen via beherrschte ausl. Gesellschften entziehen
  • wird rückgängig gemacht und Zwischeneinkünfte aus Zwischengesellschaft auf Gesellschafter hinzugerechnet
17
Q

Was sind die Voraussetzung der Hinzurechnungsbesteuerung?

A
  1. Beteiligung ausl. KapG
  2. Gesellschaftsbeherrschung #7IIAStG
  3. Einkünfte niedrig besteuert #8VAStG
  4. Einkünfte nicht aus aktiven Einkünften stammen sondern passiven nach #8IAStG
18
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Einschlägigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung?

A
  • Ausschüttungsfiktion #10II1AStG , wie Dividende aber ohne #8bKStG und #3Nr40EStG
  • Anwendung vor #42AO
  • Höhe nach #10AStG - #12AStG
  • kleine Freigrenze
19
Q

Was sind die Besonderheiten bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlage Charakter im Kontext der Hinzurechnungsbesteuerung?

A
  • besondere Beteiligungsquoten
  • Hinzurechnung erfolgt anhand Beteiligungsquoten beim unb. StPfl., uU sogar wenn Beteiligung unter 1% ist #13I4AStG
  • gilt nicht wenn Zwischeneinkünfte zugrundliegenden Bruttobeträge <10% und <80TEUR #13I3AStG oder
  • Hauptgattung Aktien der ausl. Gesellschaft wesentlicher/regelmäßiger Handen an anerkannter Börse stattfindet/Investmentsteuergesetz gilt #13I4AStG, #13IIIAStG #13VAStG
20
Q

Was sind aktive Einkünfte im AStG und wo sind sie geregelt?

A

8aAStG

  • LuF
  • Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, aus der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen
  • Einkünfte aus kaufm. eingerichtetem Betrieb von KI oder Vers.
  • Handel
  • Dienstleistungen
  • VuV
  • Gewinnausschüttungen
  • Erlöse Veräußerung Anteile andere Gesellschaften
  • Umwandlungen
21
Q

Was ist bei der Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext mit EU/EWR Gesellschaften zu beachten?

A
  • Hinzurechnung n/a wenn Geschäftsleitung im Ausland wenn StPfl nachweisen kann, dass Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Staat ausübt (=Motivtest)
  • Gegenseitige Amtshilfe gewährleistet
  • nur diejenigen Einkünfte freigesetllt, die Gesellschaft durch tatsächliche Tätigkeit erzielt und Fremdvergleichsgrundsatz erfüllt
22
Q

Wie ist die Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung geregelt?

A

9AStG

  • neben aktiven auf Zwischeneinkünfte (gemischte Einkünfte), können diese begünstigt sein (außensteuerrechtliche Bagatellgrenze) wenn
    1. betreffenden Einkünfte aus passiven Tätigkeiten nach Maßgabe einer funktionalen Betrachtungsweise anderweitigen aktiven Tätigkeiten zuordnen lassen
    2. <10% gesamter Bruttoerträge
    3. <80TEUR
23
Q

Wie ist der Hinzurechnungsbetrag geregelt?

A

10AStG

  • # 10III1AStG wird als Basis genommen
  • tatsächlich gezahlte Steuern sind abziehbar, wenn negativer Betrag, dann keine Zurechnung #10I2AStG
  • Hinzurechnung entgällt nach #20I1Nr1EStG und gilt im VZ als zugeflossen, in dem das WJ der ausl. Gesellschaft endet #10II1AStG Gewinnermittlung muss durch Vermögensvergleich erfolgen #10III2AStG