4. Doppelbesteuerungsabkommen Flashcards

1
Q

Was ist die Funktion eines Doppelbesteuerungsabkommen und wie wird es abgekürzt?

A

DBA
- völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung doppelte Besteuerung
- wirksamer als unilaterale Maßnahmen
- verhindern Entstehung, nicht nur mildernd
- begründen kein eigenes inländische Besteuerungsrecht
- schränkt eigenes Besteuerungsrecht ein
- Zuweisungsversuch Besteuerungsrecht

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2
Q

Wie ist der Entscheidungsbaum zur Anwendung eines DBA aufgebaut?

A
  1. Nationales StR?
    a) Nein → keine Besteuerung
    1. Wenn 1) Ja → Grenzüberschreitender Sachverhalt?
      a) Nein → StPfl nur im Inland
  2. Wenn 2. Ja → Besteht DBA?
    a) Nein → StR im Inland bei unbeschr. StPfl, ggf. unilaterale Maßnahmen
  3. Wenn 3. Ja → Ist das StR dem Inland zugewiesen
    a) Nein → Quellensteuerabzugsrecht nach DBA, auch prüfen ob anderer Staat besteuern darf
  4. Wenn 4. Ja → Darf anderer Staat auch besteuern?
    a) Ja → Freistellung/Anrechnung im Inland erlaubt?
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3
Q

Wie viele DBAs hat Deutschland geschlossen?

A
  • DBA zwischen BRD und
    • mehr als 100 Staaten
    • allen wichtigen Industriestaaten
    • nicht mit Steueroasen
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4
Q

Von was sind DBAs allgemein abzugrenzen?

A
  • Allg. DBA abzugrenzen von
    • ErbSchSt
    • Einkünfte See/Luftfahrt
    • Luftverkehr
    • gegenseitiger Schutz KapAnlagen
    • KFZ-Steuer
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5
Q

Wie kommen DBAs zustande?

A
  • Verhandlungen
  • Paraphierung Entwurf
  • Unterzeichnung Entwurf, keine Änderungen mehr zulässig
  • Zustimmung der Parlamente
  • Ratifikation
  • Notenaustausch völkerrechtliche Bindungswirkung
  • Inkrafttreten erst ab Ratifikation, nicht rückwirkend
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6
Q

Was ist das OECD-MA?

A

OECD-Musterabkommen
- seit 1963
- letztes Update 2017
- Leitfunktion Abkommenspraxis
- Musterkommentar von Mitgliedsstaaten der OECD verabschiedet
- lediglich Hilfe zur Abkommensauslegung

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7
Q

Wie ist ein DBA aufgebaut, wenn es dem Musterabkommen entspricht?

A

I. Geltungsbereich 1,2,28 (Für wen, für welche St
II. Begriffsbestimmungen 3-5 (“Person”, “Gesellschaft”, “Unternehmen”, “zuständige Behörde”, “Staatsangehörigkeit”, “Ansässigkeit”, “Betriebsstätte”)
III. Besteuerung Einkommen → Zuweisungsartikel 6-21 ( Einkunftsarten und -quellen, Zuweisung Besteuerungsrecht)
IV. Besteuerung Vermögen 22
V. Methoden Vermeidung 23 (Methodenartikel, Befreiungsmethode, Anrechnungsmethode)
VI. Besondere Bestimmungen 24-28 (Diskriminierungsverbot, Verständigungsverfahren, Förderung InfoAustausch, Amtshilfe, steuerliche Vorrechte Dimplomaten/Konsuln)
VII. Schlussbestimmungen 29-30

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8
Q

Was ist der persönliche Geltungsbereich von einem DBA?

A

I. Natürliche Person
II. Gesellschaften:
- jur. Personen → Rechtsträger, die wie solche behandelt werden #1IKStG
III. andere Personenvereinigungen
- PersG → nichtrechtsfähige Vereine, etc.

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9
Q

Wann ist eine Person nach OECD-MA unbeschränkt StPfl

A

Ansässigkeit nach #Art 4I OECD-MA
- Wohnsitz
- Ständiger Aufenthalt
- Ort GL
- o.ä.

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10
Q

Wie ist die Mehfachansässigkeit im OECD-MA geregelt?

A

Art 4 II OECD-MA

  • Rangfolge
    1. ständige Wohnstätte
    2. Mittelpkt Lebensinteresse bzw. persönliches/geschäftliches Interesses
    3. gewöhnlicher Aufenthalt
    4. Staatsangehörigkeit
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11
Q

Was versteht man unter Treaty Shopping?

A
  • Erschleichung Abkommensberechtigung durch Zwischenschaltung nat./jur. Person
    • Normen: #42AO iVm #50dIIIEStG
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12
Q

Was ist der sachliche Geltungsbereich des DBA?

A
  • Räumlich:
    • GG
    • Festlandsockel
  • Gegenständlich betroffene Steuern
    • ESt
    • KSt
    • VermögenSt
    • GewSt
    • GrSt
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13
Q

Wie wirken DBA?

A
  • nach #Art23OECD-MA zwei Varianten
    • Freistellung (mit Progressionsvorbehalt)
    • Anrechnung
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14
Q

Wie funktioniert die Freistellung im DBA?

A
  • Steuerbelastung ausl. Einkünfte nach Quellenstaat besteuert
  • inländisches Einkommen wird höher Besteuert → Steuersatz wird inkl. ausl. Einkommen berechnet
  • mit Progessionsvorbehalt #Art23AIOECD-MA, #Art23AIIIOECD-MA
    • entspricht #32bEStG
    • Ausland vorrangiges Besteuerungsrecht
    • ausl. Einkommen starke Bindung zu Ausland, z.B.: Ausland belegene unb.VG #Art6OECD-MA, Unternehmensgew. ausl. Gewerbe #Art7OECD-MA etc.
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15
Q

Wie funktioniert die Anrechnung im DBA Kontext?

A
  • Steuerbelastung der ausl. Einkünfte richtet sich nach Wohnsitzstaat
  • im Ausland gezahlte Steuer wird abgezogen
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16
Q

Wie funktioniert die direkte Anrechnung im DBA Kontext?

A

direkte Steueranrechnung #Art23BOECD-MA entspricht #34cIEStG
- St. für ausl. Einkünfte wird angerechnet
- vorrangiges Besteuerungsrecht Wohnsitzstaat
- Dividenden #Art10OECD-MA, ausgenommen Schachteldividenden; Zinseinkünfte ausl. Schuldner #Art11OECD-MA
- Lizenzeinkünfte ausl. Lizenznehmer #Art12OECD-MA

17
Q

Wie funktioniert die fiktive Steueranrechnung im DBA Kontext?

A
  • nicht gezahlte Steuer wird angerechnet
    • ohne Regelung kein Anreiz für Kapitaltransfer
    • daher oft Klausel mit Entwicklungsländern, damit Steuervorteil/Investitionsvorteil nicht verloren geht
18
Q

Was ist die effektive und was die virtuelle Doppelbesteuerung?

A
  • Primäres Ziel DBA: Beseitigung effektiver DBSt
  • DBA verbietet idR auch virtuelle Doppelbesteuerung
  • tatsächliche Besteuerung keine Voraussetzung für Anwendung Schutzvorschrift
  • BRD: Prinzip vermeidung virtuelle DBSt zurückdrängen
19
Q

Was versteht man unter einer Rückfallklausrel (subject-to-ax-clause)?

A
  • virtuelle Steuerbefreiung: “weiße Einkünfte” (=unbesteuerte Einkünfte)
  • daher teilweise Regelung: Freistellung nur wenn Einkünfte im Ausland tatsächlich besteuert wurden
    • BFH: folgt
    • BMF: für Anrechnungsverfahren #34cEStG nicht um ausl. Einkünfte sondern inl. Einkünfte, handelt sich nicht um Doppelbelastung
      • keine Anwendung bei Verlusten
  • # 50dVIIIEStG Rückfallklausel nichtselbstständige Arbeit iSv #19EStG
    • Freistellung nur gewährt wenn StPfl nachweist das Staat mit Besteuerungsrecht:
      1. Besteuerungsrecht verzichtet
      2. Steuern entrichtet wurden
    • sonst dt. Steuern fällig
    • bei nachträglichem Nachweis ist EStBescheid #50dVIII2EStG zu ändern
20
Q

Was ist die Remittance-base-clause?

A
  • Sonderfall
  • ausl. Einkünfte nur im Inland best. wenn sie in Wohnsitzstaat überwiesen werden
21
Q

Was ist die Switch-Over-Clause?

A
  • in neueren DBA: Recht durch einseitige Erklärung von Freistellungs- auf Anrechnungsmethode zu wechseln
  • Sicherstellung Einmalbesteuerung
  • Voraussetzung: Freistellung führt zu ungerechtfertigte Steuerbefreiung
    • Qualitfikationskonflikt: Vertragsstaaten weisen Einkünfte unterschiedlichen Bestimmungen zu
    • Zurechnungskonflikt: Vertragsstaaten weisen Einkünfte unterschiedlichen Personen zu
22
Q

Was ist der Treaty Override?

A
  • Bestimmungen bestehendes DBA können durch späteres DBA überlagert werden
  • # 50cI1EStG : Obwohl nach DBA Einkünfte in BRD steuerfrei oder nur mit niedrigeren Steuersatz besteuert werden dürfen, ist #50aEStG über Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch Vergütungsschuldner bei beschränkt StPfl Gläubigern anzuwenden
    • BFH (stRspr.): #50cI1EStG ist rechtens, weil BRD Zustimmungsgesetz #59IIGG jederzeit aufheben/inhaltlich ändern kann
  • StPfl kann Erstattungsantrag beim BZSt #50cIII1EStG #50cIII2EStG stellen
23
Q

Wie wird unbewegliches Vermögen im DBA idR besteuert?

A

Art 6 OECD-MA

  • Grundsatz: Belegenheitsstaat
  • ausl. Eink. aus unbew. Vermögen in BRD idR von ESt befreit #32bI1Nr3EStG iVm #32bI2Nr3EStG
    • durchbrochen u.a. bei Finnland, Schweiz, Spanien → Anrechnungsmethode
  • Veräußerungsgewinne #Art13IOECD-MA
  • gilt auch für unbew. Vermögen aus Unternehmen #Art7OECD-MA
    • Betriebsstättenprinzip weicht
24
Q

Wie werden unternehmensgewinne (gewerblich) im DBA idR besteuert?

A

Art 7-9 OECD-MA
Sitzstaat, wenn nicht Betriebsstätte

  • Grundsatz: Sitzstaat der Gesellschaft
    • Ausnahme: Geschäftstätigkeit in anderem Vertragsstaat durch dortige Betriebsstätte → Betriebsstättengewinn in Land der Betriebsstätte versteuert
  • See/Binnen/Luftschifffahrt → Staat mit tatsächlicher GL des Unternehmens
  • Verbundene Konzerne und ggf. Gewinnkorrektur in Art 9 geregelt
25
Q

Wie werden Dividenden im DBA idR besteuert?

A

Art 10 OECD-MA

Ansässigkeitsstaat Empfänger
- Wohnsitzstaat des Dividendengläubigers #Art10IOECD-MA
- Quellenbesteuerung im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft #Art10IIOECD-MA
- max. 5% Bruttobetrag der Dividenden wenn Nutzungsberechtigte eine KapG >25% Anteil an Kapital des Ausschütters hält → Schachteldividenden #Art10IIaOECD-MA
oder
- max. 15% Bruttobetrag der Dividenden → Streubesitz #Art10IIbOECD-MA

26
Q

Wie werden Zinsen im DBA idR besteuert?

A

Art 11 OECD-MA
Ansässigkeitsstaat Empfänger
- #Art11OECD-MA ähnelt im Aufbau Dividenden
- Zinseinkünfte im Wohnsitzstaat des Empfängers #Art11IOECD-MA
- Quellenbesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Ausschütters #Art11IIOECD-MA
- max. 10% Bruttobetrag der Dividenden wenn Nutzungsberechtigte eine Person im Änssigkeitsstaat des Ausschütters ist
- falls Betriebsstättenvorbehalt zutrifft → #Art7OECD-MA ist anzuwenden
- Definition Zinsen #Art11IIIOECD-MA
- Angemessenheit #Art11VIOECD-MA

27
Q

Wie werden Lizenzen im DBA idR besteuert?

A

Art 12 OECD-MA
Ansässigkeitsstaat Empfänger
- ausschließlich Wohnsitzstaat Lizenzgeber #Art12IOECD-MA
- Besteuerungrecht Quellenstaat in Mehrzahl der BRD-DBA
- je nach Abkommen zwischen 0-25%
- wenn erhoben, dann anrechenbar
- Lizenbegriff: #Art12IIOECD-MA
- Betriebsstättenvorbehalt #Art12IIIOECD-MA
- Angemessenheit #Art12IVOECD-MA
- national vgl. #50aIIIEStG

28
Q

Wie werden Gewinne aus Vermögensgegenstand-Veräußerung im DBA idR Versteuert?

A

Art 13 OECD-MA

grundsätzlich so wie die daraus resultierenden Einkommen

  • Besteuerungsrecht
    • unbewegliches VG: Belegenheitsstaat #Art13IOECD-MA
    • bewegliches VG einer Betriebsstätte: Betriebsstättenstaat #Art13IIOECD-MA
    • See/Binnenschiffe, Luftfahrzeige: Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung #Art13IIIOECD-MA
    • sonstige: ausschließlich Wohnsitzstaat #Art13VOECD-MA → Auffangklausel
29
Q

Wie wird im DBA unselbstständige Arbeit im DBA idR versteuert?

A

Art 15 OECD-MA
Tätigkeitsstaat (aber 183 Tage regel)
- nur im Wohnsitzstaat besteuert
- falls im anderen Vertragsstaat ausgeübt: Tätigkeitsprinzip/Arbeitsortprinzip unabhängig vom AG-Sitz
- Art 16-20 OECD-MA lex. Specialis
- Durchbrechung mit 183-Tage-Regel #Art15IIOECD-MA wenn 3 Voraussetzungen
1. AN nicht >183 Tage im Tätigkeitsstaat
2. Vergütung muss von AG gezahlt sein, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist
3. Vergütung nicht von Betriebsstätte/feste Einrichtung im Tätigkeitsstaat getragen werden
- Steuerjahr egal, 12 Monate zusammenhängend werden betrachtet

30
Q

Wie werden AR/Rats-Vergütung im DBA idR besteuert?

A

Art 16 OECD-MA
Stitzstaat der GEsellschaft

31
Q

Was ist im DBA Kontext eine Betriebsstätte und wo ist sie geregelt?

A
  • Definition durch Generalklausuel und beispielhafte Aufzählung
    • # Art5IOECD-MA vgl. #12S1AO
    • # Art5IIOECD-MA und #Art5IIIOECD-MA vgl. #12S2AO
    • # 5IVOECD-MA was ist keine Betriebsstätte
  • Außerdem Vertreter #Art5VOECD-MA und #Art5VIOECD-MA (vgl. #13AO) und Tochtergesellschaft #Art5VIIOECD-MA definiert
  • “Geschäftseinrichtung mit fester Beziehung zur Eroberfläche, die von gewisser Dauer ist und durch welche Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird”
  • Beispiele: Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Einrichtungen zur Ausbeutung Bodenschätze
32
Q

Was sind im DBA Kontet keine Betriebsstätten?

A

Art5IVOECD-MA

  • Zwischenlager, Bestände an Güter/Waren nur zur Lagerung, Halbfabrikate zur Bearbeitung, feste Geschäftseinrichtung zum Einkauf Güter/Waren/Informationsbeschaffung, vorbereitende/Hilfstätigkeiten
33
Q

Was ist der Betriebsstättenvorbehalt?

A
  • # Art10IVOECD-MA Betriebsstättenvorbehalt
    • Absatz 1&2 gelten nicht, wenn Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört
      • funktionaler Zusammenhang zur Tätigkeit der Betriebsstätte → Beteiligungserträge = Nebenerträge der Betriebsstättentätigkeit
      • Betriebsstätte liegt im Staat der ausschüttenden Gesellschaft