6/7 (Teilnahme) Flashcards
Anstiftung (Aufbau)
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Bestimmen zu dieser Tat
c) Abgrenzung TuT
d) Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II - Subjektiver Tatbestand (sog. Doppelter Anstiftervorsatz)
a) Vorsatz bezüglich der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (bzgl allen wesentlichen Merkmalen der Tat, insb. Unrechts- und Angriffsrichtung, sodass die Tat als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar wird)
b) Vorsatz bezüglich des Bestimmens
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ggf. Milderung nach § 28 I
P: Bestimmen
= das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter
- eA: Verursachungstheorie: das Bestimmen jedes (mit-)kausale Hervorrufen des Tatentschlusses genügt
con: Bestrafung “gleich dem Täter” verlangt restriktive Auslegung (Unrechtsgehalt von Täterschaft und Teilnahme müssen sich entsprechen) - aA: Kommunikationstheorie: Bestimmungshandlung verlangt eine kommunikative Beziehung, einen geistigen Kontakt zum Haupttäter (hM)
pro: Bestrafung erfordert einen solchen Grad der Einwirkung, dass die eigene fehlende Tatherrschaft in ihrem Unrechtsgehalt kompensiert ist. Dies ist der Fall, wenn der Anstifter dem Täter das “entscheidende Motiv” liefert (jedoch unterschiedliche Facetten dieser Theorie) - wA: Planherrschaft: Herrschaft über die Planung der Tat entspricht der Tatherrschaft des Täters und liefert Grund für Bestrafung “gleich dem Täter”
con: zu restriktiv - reine Beauftragung des Täters, der ansonsten in der Tatausführungsgestaltung frei ist, bliebe unberücksichtigt - neA: Unrechtspakt: Täter fühlt sich ggü Anstifter zur Tat verpflichtet
con: zu restriktiv
con: nicht im Wortlaut angelegt
Omnimodo Facturus
Person ist bereits zur Tat entschlossen und kann daher nicht mehr angestiftet werden (Objektive Voraussetzung des § 26 ist, dass die Bestimmungshandlung ursächlich für den Tatentschluss war)
- > psychische Beihilfe prüfen
- > versuchte Anstiftung prüfen
Abgrenzungsfälle zum omnimodo facturus
- Tatgeneigtheit: bloß tatgeneigte Personen können angestiftet werden (=Unschlüssigkeit darüber, ob Tat begangen werden soll oder nicht)
- Allgemeine Bereitschaft: Anstiftung liegt vor, wenn die allgemeine Bereitschaft durch die Bestimmungshandlung konkretisiert wird
Bestimmen zu einer Beschlussänderung: Arten
Ein bereits zu einer Tat Entschlossener wird vom Anstifter zu einer Änderung seines Entschlusses gebracht
- Umstiftung: Bereits Tatentschlossener wird zu einer anderen Straftat bestimmt
- Abstiftung: Bereits Tatentschlossener wird zu einer leichteren Begehungsweise bestimmt
- Anstiftung liegt nicht vor, da ein Tatentschluss bereits gegeben ist
- (psychische) Beihilfe ist dann im Rahmen der objektiven Zurechnung zu verneinen, da die Person das rechtliche Risiko lediglich verringert hat (und nicht schlechter als ein bloß Untätiger stehen soll) - Aufstiftung (P): Bereits Tatentschlossener begeht durch Einwirkung eine schwerere Tat (nur bei Qualifikationstatbeständen; bei Raub liegt eine eigene Anstiftung zum Raub vor aufgrund des wesentlich anderen eigenen Unrechtsgehalts)
P: Aufstiftung
- eA: Qualifikationstheorie: (Rspr.) Anstiftung zur gesamten Tat, da jene in ihrem Unrechtsgehalt nicht teilbar ist. Diese neue Tat bildet ein selbstständiges, neues Unrecht und nicht lediglich ein Mehr an Unrecht. Der Täter ist also kein omnimodo facturus in Bezug auf den neuen, wesentlich erhöhten Unrechtsgehalt gewesen. Der wesentlich erhöhte Unrechtsgehalt zeigt sich durch den eigenständigen Qualifikationstatbestand
con: Erfolg des Grundtatbestand wird Anstifter angelastet, obwohl er dies nicht verursacht hat
con: fraglich, ob die Qualifikation automatisch ein wesentlich verschiedenes Unrecht darstellt - aA: Aliud-Theorie: Zu einem Mehr kann nicht angestiftet werden, sondern nur zu einem Aliud (Anderem)
- > soweit der Täter bereits zu einem Teil einer Straftat entschlossen war: omnimodo facturus (Begriff des Steigerns entspreche nicht dem des Hervorrufens i.S.d. § 26 StGB)
- > soweit es sich lediglich um ein Mehr handelt: psychische Beihilfe, § 27 StGB, bzw. Aburteilung des Mehr möglich, wenn diese Aufstiftung einen selbstständigen Tatbestand anspricht. Es ist normativ zu ermitteln, inwieweit der Qualifikationstatbestand ein aliud, (ein wesentlich erhöhtes Unrecht) enthält
con: erhöhte Anforderungen an den Rechtsanwender durch Abgrenzung von Mehr vs. Aliud ohne klare Kriterien (Rechtsunsicherheit) - wA: Wesentlichkeitstheorie: es ist darauf abzustellen, ob sich das Tatbild durch die Aufstiftung wesentlich wandelt. Hierbei werden die Kriterien übernommen, die zur Fragestellung entwickelt wurden, ob eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorliegt
con: keine klaren Abgrenzungskriterien (Rechtsunsicherheit)
P: Auswirkung des error in persona des Haupttäters auf den Vorsatz des Anstifters (Rose-Rosahl-Fall)
- eA: Unbeachtlichkeitstheorie (error-in-persona-Lösung): Unbeachtlichkeit des error-in-persona-Irrtums auf Seiten des Täters wirkt sich auch auf Anstifter aus Gründen der Akzessorität der Teilnahme zur Haupttat aus
pro: § 26 “gleich dem Täter” - > con: Bezieht sich auf Rechtsfolgen
con: Sachgrund der Unbeachtlichkeit des error in persona (Vorsatzkonkretisierung) liegt nicht in gleicher Weise vor
con: Bindingsches Blutbadargument: Wenn der Angestiftete noch den Richtigen tötet, kann sich die Anstiftung nur auf die zweite Tötung bezogen haben, hinsichtlich der tatsächlich Vorsatz bestand - aA: Wesentlichkeitstheorie: Stellt der error in persona des Haupttäters eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf für den Vorsatz des Anstifters dar? Nur bei unwesentlichen Kausalabweichungen ist die Tat noch vom Vorsatz des Anstifters erfasst
con: Blutbadargument
con: keine klaren Abgrenzungskriterien für die Wesentlichkeit - wA: Aberratio-Ictus-Theorie: Es macht keinen Unterschied, ob der Täter ein mechanisches Werkzeug verwendet oder ein menschliches Werkzeug losschickt, welches dann fehlgeht. Der vom Anstifter gewollte Angriff wird nicht realisiert, während durch seinen mittelbaren Angriff ein tatbestandlich gleichwertiges Objekt verletzt wird. Rechtsfolgen richten sich nach dem Streitentscheid des Aberratio Ictus (Unbeachtlichkeit vs. hM: versuchte Anstiftung plus Fahrlässigkeitstat)
con: Täter hat Tat trotz allem verursacht, unbillige Privilegierung des Anstifters, der sich auf seinen Irrtum berufen kann, gegenüber dem Haupttäter, der voll strafbar ist
con: AI angelegt auf Fallkonstellationen, in denen der Täter das Tatobjekt vor sich hat - nicht auf Anstiftung übertragbar
con: Strafbarkeitslücken bei Nichtverbrechen (Versuchsstrafbarkeit, bspw. § 224) - neA: Individualisierungslösung (Rengier): Beachtlichkeit des error in persona bestimmt sich danach, inwieweit der Anstifter Verwechslungsrisiken ausgeschlossen hat (Individualisierung beim Täter, Vorgaben durch Anstifter, …)
P: Anstiftervorsatz beim agent provocateur
eine Person überredet jemanden zu einer Straftat, um diese bei/nach Begehung der Straftat festnehmen zu können
- eA: Lehre von der formellen Vollendungsgrenze: Anstiftung scheidet aus, wenn der Anstifter es lediglich zum Versuch der Haupttat kommen lassen will und den Haupttäter in der Versuchsphase festnehmen möchte (Vorsatz zur formellen Vollendung als Voraussetzung für eine Anstiftung)
con: Strafbarkeitslücken beim Knüpfen der Strafbarkeit an Vollendungsgrenzen
pro: nach allgemeiner Ansicht scheidet Strafbarkeit mangels Anstiftervorsatz aus, wenn sich dieser nur auf den Versuch der Tat bezieht
pro: sachgerecht für Konstellationen, in denen die Straftat im Versuchsstadium bleibt - aA: (hM) Lehre von der materiellen Vollendungsgrenze: Strafbarkeit des Teilnehmers beruht auf Rechtsgutsangriff; dieser sei aber nicht vom Vorsatz des Anstifters umfasst, wenn dieser nach (formeller) Vollendung der Tat bspw. das Diebesgut wieder sichern möchte
con: weitreichende Straflosigkeit trotz Rechtsgutsgefährdung
pro: rechtspolitisches Bedürfnis nach agent provocateur Konstellationen, die dennoch straffrei für Anstifter enden
[- wA: Theorie der Rechtsgutsgefährdungsgrenze: nur wenn der Anstifter eine Rechtsgutsgefährdung nicht in seinen Vorsatz aufnehme und es lediglich zu einem Versuch kommen lassen wolle, liege keine vollendete Strafbarkeit vor. Soweit der Anstifter eine Rechtsgutsgefährdung also nicht ausschließen könne, liege eine vollendete Anstiftung vor. Begründet wird dies mit dem Angriff auf das Rechtsgut, der in der Anstiftung als solcher liege. Der rechtsgutsverletzende Charakter der Anstiftung werde durch die Abwehrbereitschaft des agent provocateur nicht aufgehoben
con: bewusste Fahrlässigkeit wird als ausreichend für eine vorsätzliche Anstiftung erachtet
- neA: Theorie der irreparablen Rechtsgutsverletzung: stellt darauf ab, ob der Täter eine irreparable Schädigung des Rechtsgut vorsätzlich in Kauf nimmt oder ob er diese auf jeden Fall verhindern und somit dem Opfer gerade keinen Schaden zufügen will, in einem solchen Fall fehle es an dem Rechtsgutsangriff, der strafbarkeitsbegründend für die Teilnahme sei
con: Unklare Kriterien für die Grenzen einer “irreparablen” Rechtsgutgefährdung]
Exzess des Angestifteten
Anstifter grds. nur soweit strafbar, wie sein Anstiftervorsatz erstreckt war - Ausnahmen:
- bei unwesentlichen Abweichungen vom Kausalverlauf sind auch solche vom Anstiftervorsatz umfasst
- Angestifteter begeht leichteres statt schweres Delikt: Anstiftung bzgl. dem leichteren (bspw. Diebstahl) in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schwereren (Raub; bei Anstiftung zum Raub)
Beteiligung an der Anstiftung
- Kettenanstiftung: Anstiftung zur Anstiftung (behandelt als Anstiftung zur Haupttat)
- Beihilfe zur Anstiftung: behandelt als Beihilfe zur Haupttat
- Anstiftung zur Beihilfe: behandelt als Beihilfe zur Haupttat (!)
P: Strafgrund der Teilnahme
- eA: Schuldteilnahmetheorie: der Teilnehmer verstricke den Täter in Schuld
pro: Dieses Begründungsmuster wird im Falle eines Anstifters, der einen anderen zu dessen Tat bestimmt und ihn somit zum Täter macht, plastisch
con: § 26 StGB setzt aber keine schuldhafte Tat voraus („zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat“) -> durch Klarstellung in § 29 StGB überholt - aA: Verursachungs- bzw. Förderungstheorie: Abstellen auf die mittelbare Einwirkung des Teilnehmers auf das durch die Tathandlung betroffene Rechtsgut - der Teilnehmer agiert also mittelbar durch den Täter rechtsgutsfeindlich. Entweder fördere der Teilnehmer die Tat (§ 27 StGB) oder er verursache sie (§ 26 StGB)
con: Es fehlt an der Benennung einer eigenständigen Schuld des Teilnehmers. Der Teilnehmer muss sich damit lediglich die Schuld des Täters zurechnen lassen, sein eigenes Unrecht wird also lediglich durch die konkrete Tathandlung des Täters ausgedrückt. Diese Theorie blickt damit zu stark auf das verwirklichte Erfolgsunrecht, ohne in angemessener Weise das Handlungsunrecht beim Teilnehmer zu erfassen, was insbesondere dann zu Problemen führen kann, wenn das angegriffene Rechtsgut dem Teilnehmer gegenüber gar keinen Schutz genießt; Bsp.: Nach der reinen Verursachungstheorie wäre etwa der Eigentümer zu bestrafen, der einen anderen zum Diebstahl einer ihm gehörenden Sache anstiftet.
pro: Gleichzeitig verdeutlicht ein akzessorietätsorientierter Ansatz der Verursachungstheorie, dass der Teilnehmer nicht selbst die im Deliktstatbestand liegende Norm verletzt, sondern sein Unrecht in der Mitwirkung an der Normverletzung durch den Täter besteht
pro: Die Orientierung am Erfolgsunrecht ermöglicht es, den Teilnehmer nicht zu bestrafen, der an einem von ihm als solchen erkannten untauglichen Versuch des Haupttäters teilnimmt. Zwar ist auf Täterseite volles Handlungsunrecht gegeben. Wer aber den Erfolgsunwert weder herbeiführen noch fördern will, macht sich nicht als Teilnehmer strafbar - aA: Theorie des selbstständigen Rechtsgutsangriffs des Teilnehmers (hL): erklärt, der Teilnehmer nehme einen selbstständigen Rechtsgutsangriff vor und darin sei der Strafgrund zu sehen. Denn der Teilnehmer begehe eigenes Unrecht. Das Unrecht wird durch die Teilnahmehandlungen der §§ 26, 27 StGB beschrieben. Diese Teilnahmehandlungen kennzeichneten das Handlungsunrecht des Teilnehmers
con: Gegen diese Theorie spricht, dass sie die Akzessorietät der Teilnahme zu der Haupttat nicht ausreichend berücksichtigt. Denn das Handlungsunrecht allein führt nicht stets zu einer Bestrafung; vgl. die straflose Teilnahme an einer Selbsttötung
Beihilfe (Prüfung)
I. Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
a. (Zumindest versuchte) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b. Hilfeleisten
c. Abgrenzung TuT
d. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II - Subjektiver Tatbestand: Gehilfenvorsatz mit doppelter Ausrichtung
a. bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen vollendeten Haupttat
b. bezüglich des Hilfeleistens
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ggf. Milderung nach § 28 I
Hilfeleisten
Jede Förderung der Haupttat, dh jedes Ermöglichen oder Erleichtern der Tat bzw. Verstärken der tatbestandsmäßigen Unwertverwirklichung
a. psychisches Mitwirken: psychische Beihilfe (Rathilfe)
- > reine Anwesenheit am Tatort genügt nicht
b. physisches Mitwirken: technische Beihilfe (Tathilfe)
P: Kausalität der Beihilfe
- Roxin: “wohl Scheinproblem” -> idR gleiche Ergebnisse
- eA: Beihilfe als abstraktes Gefährdungsdelikt: die Vornahme einer nicht völlig ungeeigneten Hilfeleistung durch den Gehilfen ist ausreichend
con: Strafgrund der Teilnahme liegt in dem mittelbaren Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut, wovon nur ausgegangen werden, kann wenn die Teilnahmehandlung in diesem noch fortwirkt
con: aus § 30 ist die versuchte Beihilfe nicht strafbar - Beihilfe ist nur als vollendetes Delikt strafbar - aA (Rspr): Hilfeleisten ist bereits dann gegeben, wenn die Beihilfehandlung die Haupttat in ihrer konkreten Gestalt gefördert hat, ohne das dies für den Erfolg ursächlich war
con: widersprüchliche Ansicht, denn wenn die Handlung den Erfolg der Haupttat gefördert hat, dann war sie auch kausal - > Kausalität iSe “Verstärker- bzw. Zuflusskausalität” -> große Nähe zu hL
con: “Irgendeine Förderung” birgt die Gefahr einer verdeckten Versuchsstrafbarkeit der Beihilfe, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist - wA: Modifikationskausalität (hL): ein kausaler Gehilfenbeitrag liegt vor, wenn der Gehilfenbeitrag die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert hat
con: Wortlaut des § 27 “Hilfe”, der auf eine Tätigkeit, nicht aber auf einen Erfolg abzielt - neA: Risikoerhöhungslehre: keine Kausalität des Gehilfenbeitrags, sondern ausreichend, dass die Hilfeleistung die Erfolgschancen für tatbestandsverwirklichende Handlung erhöht hat
con: Verletzungsdelikte contra legem als konkrete Gefährdungsdelikte, da sie in der Sache schon den Nachweis der Gefährdung ausreichen lässt
con: überfordert den Rechtsanwender, da sie ihm keine Kriterien an die Hand geben kann, wann ein Verhalten das Risiko der Verletzung messbar gesteigert hat und wann nich
P: neutrale Beihilfehandlungen
- eA: neutrales Verhalten ist als Beihilfe genauso strafbar wie jedes andere Beihilfeverhalten
con: Sozialleben wäre von gegenseitigem Misstrauen und Angst vor Strafbarkeit geprägt - aA: objektiv sozialübliche oder professionell angemessene Handlungen scheiden als Beihilfehandlung aus (enge Auslegung im objektiven TB)
con: § 27 gibt diese enge Auslegung nicht her
con: Zirkelschluss-Argument: es geht genau um die Frage, ob sozialübliches Verhalten den Bereich des Straflosen verlassen kann (das Argument verneint dies einfach) - wA: Kriterien der objektiven Zurechnung; danach ist der objektive TB nur dann erfüllt, wenn der Gehilfe die neutrale Handlung der Haupttat anpasst, die Hilfeleistung nur ihm möglich ist (Monopolstellung), spezifische Berufsregeln zum Schutz vor dem Haupttäter verletzt, er den Erfolg kraft seiner Garantenstellung verhindern muss oder die Abwägung von Handlungsfreiheit und Rechtsgüterschutz deutlich zu Gunsten des Rechtsgüterschutzes ausfällt
con: Figur des unerlaubten Risikos passt nicht zur Teilnahme - das menschliche Verhalten folgt keine allgemein gültigen Regeln, sodass eine Unterstützungshandlung nicht in diesen quantitativen Rahmen des Risikos passt
con: jede menschliche Handlung kann in den strafrechtlichen Kontext gestellt werden; es gibt keine “per se neutralen” Handlungen - neA: Lösung im subjektiven Tatbestand: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß (dolus directus 2. Grades) dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird oder hält er es lediglich für möglich (dolus eventualis), dass sein Tun zur Begehung von Straftaten genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ
con: allein die innere Einstellung des Hilfeleistenden wird maßgeblich
con: Privilegierung des dolus-eventualis-Gehilfen kriminalpolitisch nicht angezeigt (Fischer) - newA Kombination objektiver und subjektiver Komponenten: Während subjektiv entsprechend der Linie der Rspr. nach dolus eventualis und dolus directus des möglichen Gehilfen hinsichtlich des Deliktsentschlusses des Haupttäters differenziert wird, stellt dieser Ansatz darüber hinausgehend darauf ab, ob der Gehilfenbeitrag objektiv einen “deliktischen Sinnbezug” aufweist. Am “deliktischen Sinnbezug” fehlt es, wenn sich der fördernde Beitrag auf eine legale Handlung bezieht, die schon für sich allein genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist, die dieser aber außerdem zur Voraussetzung für ein davon unabhängiges, auf einem selbstständigen Entschluss beruhenden Deliktsverhalten macht