1/7 (Grundlagen, Tatbestand) Flashcards
Kausalität (Äquivalenztheorie)
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Handlung (im strafrechtlichen Sinne)
= vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare Verhaltensweise, die soziale Erheblichkeit besitzt
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
Ein Verhalten ist Ursache eines Erfolges, wenn dieser Erfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe zeitlich aufeinander folgender Veränderungen (natur-) gesetzmäßig verbunden ist, sodass sich die konkrete Handlung im konkreten Erfolg niederschlägt
Objektive Zurechenbarkeit
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Handeln eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen (oder erhöht hat), die sich in dem Erfolg konkret niedergeschlagen hat
Fallgruppen zum Ausschluss der objektiven Zurechenbarkeit: Fehlendes rechtlich relevantes Risiko
- Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
- Sozialadäquates Verhalten (ausdrücklich gestattetes Verhalten, Unerheblichkeit des des Schadens, geringe Schadenwahrscheinlichkeit)
- Risikoverringerung (eines ansonsten schwereren Schadens, ohne dass der Täter eine neue Gefahr geschaffen hätte)
- > eA: keine rechtliche Missbilligung, wenn RGVerletzungen abgeschwächt werden sollen
- > aA: auf Rechtswidrigkeitsebene zu lösen
pro: Möglichkeit des Betroffenen, der Umlenkung des Kausalverlaufs zu widersprechen
- > bei bloßer Risikoersetzung besteht objektive Zurechenbarkeit
Fallgruppen zum Ausschluss der objektiven Zurechenbarkeit: Fehlender Risikozusammenhang
- Verwirklichung eines an sich neutralen Risikos (allgemeines Lebensrisiko, erlaubtes Verhalten Dritter)
- atypischer Kausalverlauf (außerhalb aller Lebenserfahrung, sodass damit vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss)
- Risikoverwirklichung außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Verhaltensnorm (bspw. soll Geschwindigkeitsbegrenzung nach StVO nicht davor schützen, dass Fahrer zu einer bestimmten Zeit nicht an einem bestimmten Ort sind)
- Schaffung einer völlig neuen Gefahr
- eigenverantwortliche Selbstgefährdung (nicht strafbar, wenn sich das mit der Selbstgefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert; strafbar bei besserer Risikoeinschätzung durch überlegenes Wissen)
- > Eigenverantwortlichkeit (P)
- > “Tatherrschaft” über Selbstschädigung - Verdrängung des Erstrisikos durch ein neues Zweitrisiko durch dieselbe Person
- Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter (aber Grundsatz: Auftrennen nach Verantwortungsbereichen)
Kumulative Kausalität
Mehrere Täter setzen unabhängig voneinander Bedingungen, die erst in ihrem Zusammenwirken für den Erfolg kausal sind
Alternative Kausalität
Modifizierte csqn-Formel: von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
Vorsatzformen
- Absicht (dolus directus I. Grades)
- Wissentlichkeit (dolus directus II. Grades)
- Eventualvorsatz (dolus eventualis)
Absicht (dolus directus I. Grades)
Absicht ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt
Wissentlichkeit (dolus directus II. Grades)
Wissentlichkeit liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht
Bedingter Vorsatz
Dolus eventualis liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich erkannt und diesen billigend inkauf genommen hat
Kognitive Theorien (dolus eventualis)
- Möglichkeitstheorie: Handeln trotz Erkennens der konkreten Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung
- Wahrscheinlichkeitstheorie: Handeln trotz Haltens der Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich (nicht nur für bloß möglich)
- Vermeidetheorie: Handeln ohne ernsthafte Vermeidebemühungen
Voluntative Theorien (dolus eventualis)
- Gleichgültigkeitstheorie: Täter hat keine innerliche Einstellung zum Erfolg, da dieser ihm gleichgültig ist
- Ernstnahmetheorie: Täter hat die konkrete drohende Rechtsgutsverletzung erkannt, ernst genommen und sich mit ihr abgefunden
- Billigungstheorie: Täter hat den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und ihn gebilligt (bzw. billigend Einkauf genommen - kein Gutheißen, sondern ein Sich-Abfinden)
Bewusste Fahrlässigkeit
Liegt vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten