4. Subjektiver Tatbestand Flashcards

1
Q

Unterscheide

Kausale Handlungslehre
vs
Finale Handlungslehre

A

Kausale Handlungslehre
Versteht Handlung als vom menschlichen Willen getragene Verursachung einer Veränderung in der Aussenwelt
* Handeln ist Verursachen
* Unrecht = verursachter Erfolg

Finale Handlungslehre
Versteht Handlung als zweckgerichtetes, vom Willen auf ein Ziel hin gesteuertes Geschehen
* Handeln ist Zwecktätigkeit
* Unrecht = verursachter & angestrebter Erfolg

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2
Q

Erkläre die

Parallellwertung in der Laiensphäre

A

Bezieht sich auf Wissenselement im subjektiven Tatbestand

Täter muss nicht über genaue rechtliche Voraussetzungen der Tatbestände wissen

Beispiele
* Sachbeschädigung: Täter muss bzgl “fremde Sache” nicht genaue Eigentumsverhältnisse kennen. Ausreichend: Dass jmd. anderem gehört.
* Urkundenfälschung: Täter muss nicht genauen Urkundenbegriff kennen. Ausreichend: Ihm ist bewusst, dass er ein rechtserhebliches Dokument fälscht.

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3
Q

Österreich kennt kenien dem Art.13 StGB entsprechenden Tatbestandsirrtum - wieso?

A

Streng genommen braucht es Art. 13 StGB nicht:

Abs 1 besagt: Prüfung, so wie vorgestellt.
* Ohne Art. 13 Abs. 1 wäre der Vorsatz nicht erfüllt, weil subj TB nicht im obj TB gespiegelt
* Dann Prüfung Versuch des (obj. & subj.) verwirklichten TBs (Versuch wird gleich bestraft, wie Tat)

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4
Q

Zu welchem Zeitpunkt muss der subjektive Tatbestand erfüllt sein sein?

A

Nur im Zeitpunkt der Tatbegehung

Dh. es gibt keinen dolus subsequens

Bsp. Mantel-Verwechslung: Keine strafbarkeit für Diebstahl, wenn im nachhinein gemerkt, dass fremde bewegliche Sache weggenommen

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5
Q

Wissen bzgl. Kausalverlauf

A

BGE 130 IV 58

«Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg.»

  1. Was man tut
  2. Was dann passiert
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6
Q

Nenne die wichtigsten

Irrtümer über den Geschehensablauf

A
  1. Irrtum über den Kausalverlauf
  2. Error in persona
  3. Aberratio ictus
  4. Dolus generalis
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7
Q

Was umschreibt der

Irrtum über den Kausalverlauf

A

Täter irrt sich über die Art und Weise, in der es zu dem von ihm gewollten Deliktserfolg kommt

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8
Q

Wie ist folgendes rechtlich zu behandeln?

Irrtum über den Kausalverlauf

A

Vorsatz entfällt nur (BGer)
* bei wesentlicher Abweichung im Kausalverlauf, also
* bei ausserhalb des nach Erfahrung des Lebens Vorhersehbarem

Hintergedanke: Vorsatz ist Prognose künftigen Geschehens;
* Kausalverlauf ist grdsl. immer ein dynamisches Geschehen und
* Vorsatz deshalb immer mit gewisser Unsicherheit behaftet, weil nicht genau vorhersehbar, wie etwas passiert

Bsp:
* Täter stösst Opfer im Winter von Brücke, um es zu ertränken
* Opfer schlägt Kopf am Brückenpfeiler auf und stirbt

Eigentlich:
* Versuchte Tötung, weil nicht an ertrinken gestorben
* Fahrlässige Tötung, weil Brückenpfeiler

Lösung:
* Dass Opfer beim Fallen igendwo aufschlägt und damit nicht am Ertrinken sondern am Aufprall stirbt, liegt noch im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung
* 👉 unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf
* 👉 vorsätzliche Tötung

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9
Q

Was umschreibt der

Dolus Generalis

A

Täter nimmt zwei Handlungen vor, wobei er irrtümlich davon ausgeht, den deliktischen Erfolg bereits mit der ersten bzw. erst durch zweite Handlung erreicht zu haben.°

👉 BGer dolus generalis auf die gesamte Tötung:
* Wollte töten und hat es schlussendlich auch erreicht.
* Was dazwischen genau war, ist nicht so wichtig.°°

° Bsp: Ehefrau “erschlägt” Mann
* Zur Vertuschung trennt sie vermeintlicher Leiche den Kopf ab
* Problem: “erschlagen” = Versuchte vorsätzliche Tötung / Abtrennen = fahrlässige Tötung

°° Vgl. BGE 109 IV 94:
* Täter wollte Tod des Opfers
* Hat durch seine Handlungen Todesursachen gesetzt
* Mit Verurteilung wegen vollendeten Tötungsdelikts wird ihm kein Erfolg zu Lasten gelegt, der nicht seinem Willen entsprochen hätte.

Im Resultat einleuchtend; strafrechtsdogmatisch nicht überzeugend (im Resultat auch gleiche Bestrafung möglich, zumal Versuch vs. vollendete Tat gleich hoch bestrafbar)

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10
Q

Was umschreibt der

Error in persona

A

Angriffsobjekt & Verletzungsobjekt zum Zeitpunkt des Handels des Täters identisch. Aber Täter irrt über Identität des Opfers.

Folge:
* Was Täter sich vorher gedacht hat, ist irrelevant
* Objekte gleichwertig: irrelevanter Irrtum
* Obj nicht gleichwertig: Normaler Sachverhaltsirrtum nach Art. 13

Bsp. vorsätzliche Tötung:
* A will B töten, erschiesst aber C
* Art. 111: “eines Menschen” 👉 A will einen Menschen töten, A tötet einen Menschen 👉 Identität des Menschen ist irrelevant

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11
Q

Was umschreibt der

Aberratio ictus

A

= “fehlgeleiteter Schuss”

Auseinanderfallen von Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt zum Zeitpunkt des Handelns. Aufgrund von Umständen, die er nicht beherrscht

Folge:
* Versuch bzgl. nicht getroffenem Angriffsobjekt
* Fahrlässigkeit bzgl. getroffenem Verletzungsobjekt

Bsp. Schwere Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten
* Demonstrant tritt mit Molotov-Cocktail auf Polizei zu und will werfen
* Polizist möchte ihn abhalten, indem er auf ihn schiesst
* Schuss verfehlt Demonstranten und trifft innocent bystander

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12
Q

Unterscheide

Error in persona
vs
Aberratio ictus

A

Error in persona:
Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt sind zum Zeitpunkt des Handels des Täters identisch.

Aberratio ictus:
Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt fallen zum Zeitpunkt des Handels auseinander.

Wichtig:
Als Beurteilungszeitpunkt ist ausschliesslich Augenblick der Vornahme der Tathandlung (respektive des Unterlassens, sofern Unterlassungsdelikt) wichtig ist.

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13
Q

Erkläre, ob sich das Wissen auch beziehen muss auf das

Unrecht

M.a.W. ob man bereits beim Vorsatz wissen muss, dass man sich strafbar verhält.

A

Nein.

vgl. Art. 21 StGB:
“Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft

Ist rechtspolitischer Entscheid; könnte auch auf Vorsatzebene behandelt werden aber mit erheblichen Folgen:
* Nachbar klingelt spätnachts bei Arzt X weil er Hustensaft braucht
* Genervt gibt X ihm Abführmittel
* X hält es für einen derben, aber rechtlich harmlosen Scherz.
* X könnte sich der Tätlichkeit nach Art. 126 strafbar gemacht haben, indem er dem Nachbarn ein falsches Medikament gab.

Fehlendes Unrechtsbewusstsein:
* Vorsatzproblem? Falls ja, straflosigkeit, weil fahrlässige Tätlichkeit°
* Schuldproblem. Nach Art. 126 StGB strafbar, da vermeidbarer Irrtum°°

° Art. 13 StGB:
* Müsste nach seiner Vorstellung beurteilt werden
* Nur noch, ob bei genügender Sorgfalt vermeidbar
* dh. nach Fahrlässigkeit zu beurteilen
* Fahrlässige Tätlichkeit gibt es nicht
* 👉 straflos

°° Er hat zwar nicht gewusst, dass es strafbar ist, aber er hätte es wissen können. Abhandlung des Unrechtsbewusstseins auf der Schuldebene erweitert also die Strafbarkeit.

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14
Q

Subjektiver Tatbestand: Wie umschreibt das Bundesgericht den

Willen

A

BGE 130 IV 58

«Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden.»

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15
Q

Subjektiver Tatbestand: Wie umschreibt das Bundesgericht den

Dolus directus 1. Grades
&
Dolus directus 2. Grades

A

BGE 130 IV 58

Dolus directus 1. Grades
«Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint.»

Dolus directus 2. Grades
«…Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein.»

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16
Q

Subjektiver Tatbestand: Wie umschreibt das Bundesgericht den

Eventualvorsatz

A

BGE 103 IV 65 – Rockerehre

«Der Erfolg ist auch dann in Kauf genommen und damit gewollt, wenn der Täter ernsthaft mit dessen Eintritt rechnet und er dennoch handelt, mag ihm dieser Erfolg, für sich allein genommen, auch unerwünscht sein.»

17
Q

Beschreibe den

Eventualvorsatz

A

Reinhard Frank, 1931
«Mag es so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich.»

Zentral:
* Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, bzw.
* Geringschätzung fremder Rechtsgüter

Deren mögliche Schädigung ist dem Täter schlicht egal

18
Q

Erläutere und Nenne

Subjektive Unrechtselemente

A

Subjektive Unrechtselemente stehen “autonom” auf der Seite des subjektiven Tatbestands. M.a.W. müssen sich diese - im Gegensatz zum Vorsatz - nicht auf den objektiven Tatbestand beziehen.

  • Absicht
  • Motive/Beweggründe
19
Q

Subjektive Unrechtselemente: Erläutere die

Absicht

A

I.d.R. bei “um zu..”-Formulierung° oder “in der Absicht..”°°

Dazu BGE 80 IV 117, 120:
* sog. Eventualabsicht ausreichend
* Genüge bei Absichtsdelikten in gleicher Weise, wie bei Erfolgsdelikten Eventualvorsatz.°°°

Problematik dieser Rechtsprechung:
1. Bzgl. Semantik; “Absicht” indiziert eigentlich direkt auf etwas gerichteten Willen und nicht bloss Inkaufnahme
2. Das Ausdehnen der “Absichten” auf Eventualabsichten ist eigentlich eine strafbarkeitserweiternde Auslegung ohne gesetzliche Grundlage°°°°

Man spricht auch von
* sog. “kupierten” Erfolgsdelikten (weil Erfolg “abgeschnitten” ist. Es braucht bloss Absicht, sich zu bereichern, nicht aber Erfolg der Bereicherung selbst)
* oder noch hässlicher; Delikt mit überschiessender Innentendenz (weil auf “Innenseite” mehr verlangt wird, als auf “Aussenseite”)

° Bspw. Diebstahl (139 StGB): “um…zu bereichern” (Absicht unrechtmässiger Bereicherung) 👉 Tatsächlicher Eintritt einer Bereicherung muss nicht nachgewiesen werden. Nachweis der Absicht, sich zu bereichern, reicht aus.

°° Bspw. falsche Anschuldigung (303 StGB): (Absicht Herbeiführung Strafverfolgung) 👉 Tatsächlicher Eintritt einer Strafverfolgung muss nicht nachgewiesen werden. Nachweis der Absicht, eine herbeizuführen, reicht aus.

°°°Dh. es genügt bspw., wenn nicht direkt eine Bereicherung oder die Herbeiführung einer Strafverfolgung angestrebt wird. Es reiche, wenn das bloss in Kauf genommen werde.
* Bspw. wenn X den Y bei der Behörde anschwärzt und nicht sicher ist, aber davon ausgeht bzw. es ihm egal ist, dass eine Strafverfolgung aufgenommen wird.

°°°° Die Strafbarkeitserweiterung bei den Vorsatzdelikten auf Eventualvorsatz kann sich auf Art. 12 Abs. 2 StGB stützen. Eine vergleichbare Bestimmung existiert für die Eventualabsicht nicht.

20
Q

Worin besteht die praktische Bedeutung des

Dolus directus 2. Grades

A

Wo nur Handeln wider besseres Wissens strafbar sein soll.

Vornehmlich Fälle, wo
* Eventualvorsatz straflos bleiben soll° oder
* sicheres Wissen um eine Tatsache eine qualifizierte Form der Tatbegehung darstellt°°

° (Fälle, wo Gesetzgeber nicht möchte, dass man sich im Zweifel aus Angst vor Strafbarkeit gegen eine Handlung entscheidet)
°° dh. höhere Strafandrohung

21
Q

Erkläre die Abgrenzung

Eventualvorsatz
vs
bewusste Fahrlässigkeit

A

Eventualvorsatz:
* Wissenseite: Für möglich halten
* Wollensseite: In Kauf nehmen

Bewusste Fahrlässigkeit:
* Wissenseite: Für möglich halten
* Wollensseite: Vertrauen auf Ausbleiben

👉 Einwilligungstheorie: Vorsatz bejaht, wenn Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, sie aber zur Erreichung des angestrebten Ziels dem Nichthandeln vorzieht.

Eigentliche Crux: Beweisproblematik:
* Innere Tatsache 👉 entzieht sich direkter Wahrnehmung durch Dritte und darauf gestützter nachträglicher Rekonstruktion im Prozess.

_WICHTIG 1:_ Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden sich grundlegend & qualitativ (und
nicht bloss graduell)
* Vorsatz: Täter will SV verwirklichen
* Fahrlässigkeit: ungewollte Verletzung der Rechtsgüter/Interessen

_WICHTIG 2:_
* Keine Patentlösung (deshalb ja reichhaltige Literatur)
* 👉 Im Einzelfall & losgelöst von eigenen Vorstellungen über Wert/Moral/Tugend entscheiden.

22
Q

Erkläre die Praxis des BGer zur Abgrenzung

bewusste Fahrlässigkeit
vs
Eventualvorsatz

bzgl. Willens-Element

A

BGE 133 IV 9:
Bewusst fahrlässig handelnder Täter vertraut
* (evtl. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass Erfolg nicht eintreten werde,
* sich Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde.

Eventualvorsätzlich handelnder Täter
* nimmt Eintritt als möglich erkannten Erfolgs ernst,
* rechnet mit ihm und
* findet sich mit ihm ab

Hoffnung auf Ausbleiben tatbestandsmässigen Erfolgs
* bedeutet bloss, dass Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist 👉 schliesst Inkaufnahme nicht aus

Vertrauen
* auch bloss leichtsinnig 👉 schliesst Inkaufnahme aus.

° Bedeutet bloss, dass Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist.

Sachrichter hat relevante Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat

23
Q

Rechtsprechung zum

Nachweis des Vorsatzes
beim nicht geständigen Täter

A

BGE 133 IV 9:

Gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln, die Rückschluss von äusseren Umständen auf innere Einstellung des Täters erlauben.

Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung liegt näher,
* je wahrscheinlicher Tatbestandsverwirklichung°° und
* je schwerwiegender Sorgfaltspflichtverletzung

°° Richter darf vom Wissen auf Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolgseintritt als so wahrscheinlich aufdrängte, dass Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme Erfolgs ausgelegt werden kann.

24
Q

Zusammenfassung Abgenzung

Eventualvorsatz
vs
bewusste Fahrlässigkeit

A

Ziel: Ermittlung Täter-Willen, nicht abstrakte Zurechnung

Hilfs-Kriterien (BGer; Gelfingen-Rspr.):
* Höhe des Risikos (ex ante) (je höher das geschaffene Risiko, desto eher in Kauf nahme)
* Schwere der Pflichtverletzung - Beweggründe
* Art der Tathandlung (?)

Argumentation