3. Objektiver Tatbestand Flashcards

1
Q

Nenne die zu prüfenden Elemente

Objektiver Tatbestand

A
  1. Täter
  2. Tatobjekt
  3. Tatmittel
  4. Tathandlung
  5. Taterfolg
  6. Kausalität
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2
Q

Unterscheide

Tatobjekt
vs
Rechtsgut

A

Tatobjekt: körperlicher Angriffsgegenstand einer Straftat

Rechtsgut: ideelles Interesse, das geschützt werden soll

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3
Q

Benenne jeweils Tatobjekt und Rechtsgut

  1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111)
  2. Körperverletzung (Art. 123)
  3. Sachbeschädigung (Art. 144)
  4. Urkundenfälschung (Art. 251)
  5. Beschimpfung (Art. 177)
A

Vorsätzliche Tötung (Art. 111)
* Tatobjekt: Körper
* Rechtsgut: Leben

Körperverletzung (Art. 123)
* Tatobjekt: Körper
* Rechtsgut: Körperintegrität

Sachbeschädigung (Art. 144)
* Tatobjekt: Fremde Sache
* Rechtsgut: Eigentum

Urkundenfälschung (Art. 251)
* Tatobjekt: Urkunde
* Rechtsgut: Vertrauen in Rechtsverkehr

Beschimpfung (Art. 177)
* Tatobjekt: (Mensch als soziales Wesen)
* Rechtsgut: Ehre

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4
Q

Definiere

“Handlung” nach der
* kausalen Handlungslehre
* finalen Handlungslehre

A

Kausale Handlungslehre
* Vom menschlichen Willen getragene Verursachung einer Veränderung der Aussenwelt

Finale Handlungslehre
* Zweckgerichtetes, vom Willen auf ein Ziel hin gesteuertes Geschehen

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5
Q

Stelle einander gegenüber:

Kausale Handlungslehre
vs
Finale Handlungslehre

A

Gleich:
* Willenssteuerung
* Handlungsbegriff (Strafbarkeit)

Unterschied:
* Unrechtsdefinition
* Strafbarkeit Unterlassungen

Strafbarkeit Unterlassungen: Kausale Handlungslehre kann Strafbarkeit der Unterlassung nicht wirklich erklären, weil nichts tun nichts bewirkt.

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6
Q

Was sind nach der finalen Handlungslehre

keine Handlungen

A

👉 mangels manifestierten Willens
* Charaktereigeschaften
* Gesinnungen
* Gedanken

👉 mangels menschlichen Willens
* Aktivitäten von Tieren
* Naturgewalten
* Unternehmensaktivitäten

👉 mangels willentlicher Steuerung
* Reflexe
* Bewegungen Schlafender
* Vis absoluta

vis absoluta: willensbrechende Gewalt
* wenn dem Opfer durch Gewaltmassnahme eine freie Willensbetätigung oder Willensbildung absolut unmöglich gemacht ist.
* Wenn quasi ein Werkzeug

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7
Q

Was sind nach der finalen Handlungslehre

Handlungen

A

👉 Nicht willentlich gesteuert, aber steuerbar
* Automatismen
* Affekttaten (fraglich)
* Trunkenheitstaten

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8
Q

Definiere

Taterfolg

A

Räumlich und zeitlich abgrenzbare Aussenwirkung einer Deliktshandlung

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9
Q

Nenne jeweils Tatobjekt / Rechtsgut / Erfolg

  1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111)
  2. Körperverletzung (Art. 123)
  3. Sachbeschädigung (Art. 144)
  4. Urkundenfälschung (Art. 251)
  5. Beschimpfung (Art. 177)
A

Vorsätzliche Tötung
* To: Menschlicher Körper
* Rg: Leben
* Erf: Tod

Körperverletzung
* To: Menschlicher Körper
* Rg: Körperintegrität
* Erf: Verletzung

Sachbeschädigung
* To: Fremde Sache
* Rg: Eigentum
* Erf: Zerstörung/Beschädigung

Urkundenfälschung
* To: Urkunde
* Rg: Vertrauen in Rechtsverkehr
* Erf: –

Beschimpfung
* To: Mensch (als soziales Wesen)
* Rg: Ehre
* Erf: Kenntnisnahme

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10
Q

Was ist und nach welchen Methoden ermittelt sich die

Kausalität

A

Bei der Kausalität geht es darum, einen Vermittlungszusammenhang herzustellen zwischen Tathandlung und Erfolg

Bundesgericht und Lehre wenden hier unterschiedliche Methoden an, die aber zum gleichen Resultat führen.

Kausalität (BGer)
* Natürliche
* Adäquate

Zurechnung (Lehre)
* Schaffung
* Unerlaubtes Risiko
* Risikorealisierung

(Methode der Lehre ist etwas klarer/verständlicher)

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11
Q

Erkläre die

Natürliche Kausalität

A

Ist gewissermassen ein naturwissenschaftlich etabliertes Bindeglied zwischen Handlung und Erfolg.

Zu deren Feststellung wird die sog. “conditio sine qua non”-Formel verwendet.

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12
Q

Was beschreibt die

“conditio sine qua non”

A

Als natürliche Ursache gilt jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele

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13
Q

Nenne

Spezialprobleme der Kausalität

A

(Rein bzgl. Kausalität betrachtet)

_Kumulative Kausalität_
* 2 Giftdosen, die erst kumuliert tödlich wirken
* CSQN: 1 Giftdosis kann nicht weggedacht werden, ohne dass Erfolg entfällt 👉 natürliche Kausalität ist grdsl. gegeben

_Doppelkausalität_
* 2 Giftdosen, für sich je tödlich
* CSQN: Wird 1 Giftdosis weggedacht, entfällt Erfolg trotzdem nicht 👉 nicht natürlich Kausal?

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14
Q

Erkläre den Zweck

Adäquate Kausalität

A

Mit der adäquaten Kausalität wird die natürliche Kausalität normativ eingegrenzt

Bsp: Alois und Klara Hitler
* Zeugung von Adolf Hitler ist CSQN für den späteren Völkermord (Keine Zeugung, kein Völkermord)
* Zeugung kann zugerechnet werden, soll es aber zugerechnet werden?

Adäquate Kausalität bezweckt aus der ganzen Menge natürlich kausaler Ursachen, diejenigen herauszufiltrieren, welche schlussendlich effektiv rechtlich relevant sind.

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15
Q

Beschreibe die

Adäquanz-Formel
gem. BGer

BGE 135 IV 52 E. 2.1

A

BGE 135 IV 52 E. 2.1

«Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen…»

«Die _Adäquanz ist nur zu verneinen_, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die … so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen»

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16
Q

Wann ist ein Verhalten

adäquat kausal?

A

Wenn es geeignet ist
* nach dem natürlichen Lauf der Dinge und
* der allgemeinen Lebenserfahrung
* einen Erfolg wie den eingetretenen zumindest zu begünstigen

17
Q

Wann ist ein Verhalten

nicht adäquat kausal

A

Wenn es in den Hintergrund gedrängt wird, durch
* ganz aussergewöhnliche Umstände
* die als Mitursache hinzutreten, (bspw. Opfermitverschulden / Mitverschulden von Dritten / Material- oder Konstruktionsfehler)
* und mit denen nicht gerechnet werden musste

18
Q

Wie geht die h.L. vor, um aus der ganzen Summe möglicher Ursachen die rechtlich relevanten zu eruieren?

A

Sie verwendet dazu die Lehre der objektiven Zurechnung

19
Q

Definiere und Erkläre die

Objektive Zurechnung

A

_Definition:_
“Ein Erfolg wird dem Täter objektiv zugerechnet, wenn er eine Gefahr geschaffen hat, die über das erlaubte Risiko hinausgeht, und die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.”

Die Lehre heisst “objektive Zurechnung”, weil man danach fragt, ob es Gründe dafür gibt, bereits im objektiven Tatbestand einen verursachten Erfolg nicht zuzurechnen.

In aller Regel fehlt es bereits am Vorsatz. Bisweilen gibt es aber einen Vorsatz (im subj. Tb) und es existieren trotzdem Gründe, weshalb die Tat dem Täter im objektiven Tatbestand nicht zuzurechnen ist.

20
Q

Nenne die Prüfpunkte

Objektive Zurechnung

A
  1. Schaffung einer Gefahr
  2. Unerlaubtes Risiko (über das erlaubte hinausgehend)
  3. Risikorealisierung
21
Q

Was ist im Rahmen der Theorie der objektiven Zurechung zu prüfen bei

1. Schaffung einer Gefahr

A

Gleiche Prüfung wie das BGer bzgl. natürlicher Kausalität
👉 Ist das Verhalten conditio sine qua non?

22
Q

Was ist im Rahmen der Theorie dre objektiven Zurechnung zu prüfen bei

2. Unerlaubtes Risiko

(bzw. Risiko, das über das Erlaubte hinausgeht)

A

Hier stellt die Lehre verschiedene Fallgruppen/Kriterien dafür auf, weshalb die Zurechnung ausgeschlossen sein könnte:

_Geduldete/erwünschte Risiken_
* (bspw. Alois und Klara Hitler; Reproduktion erwünscht)

_Sozialadäquate Risiken_
* Tätigkeiten, die sozial erwünscht sind bzw. mit denen ein sozialer Gewinn verbunden ist, die aber zugleich vorhersehbar mit Gefahren verbunden sind.
* Bspw. Atomenergie; Strassenverkehr

_Eigene Risiken_
* Individuell gebilligte Risiken
* Bsp. Feuerlauf-Seminar: Kann Veranstalter zur Verantwortung gezogen werden, wenn Teilnehmer sich die Füsse verbrennt? 👉 Nein, war dessen eigene Verantwortung (Veranstalter hat Gefahr zwar geschaffen, aber es war Entscheidung des Teilnehmers, über die Kohle zu gehen)

23
Q

Was ist im Rahmen der Theorie der objektiven Zurechnung zu prüfen bei

3. Risikorealisierung

A

_Schutzzweck_
Ob sich im konkreten Erfolg genau das missbilligte Risiko der Norm, die man zu beurteilen hat, realisiert hat.

Bsp.: Fahrer fährt in Aargau auf Autobahn nach Zürich zu schnell; in Zürich fährt er eine Velofahrerin an, die aber Vortrittsregeln missachtete .
* Argument: Hätte er auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit eingehalten, hätte er die Frau später nicht überfahren. Deshalb wäre ihm dies kausal zuzurechnen.
* Argument: Es ist nicht aufgabe der Verkehrsregeln im kanton Aargau, Unfälle in Zürich zu verhindern. Schutzzweck der norm ist es, vor Ort Unfälle zu verhindern.

_Drittintervention_
* Wenn eine Drittperson hier unvorhersehbar interveniert hat, ist der Erfolg nicht zurechenbar
* Bsp. 2 halb-vergiftete Äpfel; Erfolg kann hier nicht der ersten Hexe zugerechnet werden, weil es das Werk einer Dritten war,welches schliesslich zum Erfolg (Tod) geführt hat.