4/7 (Störungen im SV: SE II) Flashcards
Begriff: Fristsetzung (§ 281)
= eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
- > rechtsgeschäftsähnliche Handlung
- > idR ist darin auch eine Mahnung zu sehen (gilt nicht umgekehrt)
P: Inhaltliche Bestimmtheit der Fristsetzung (bzgl. Zeitraum) (§ 281)
- eA: zeitliche Konkretisierung nach Länge oder Ende der Frist erforderlich
- aA (BGH): auch das Verlangen nach sofortiger bzw. umgehender Leistung ist ausreichend
pro: auch so wird Schuldner deutlich, dass ihm nur ein begrenzter Zeitraum zur Leistung bleibt
con: für durchschnittlichen Vertragspartner ist nicht klar, wie viel Zeit ihm zur Verfügung steht
Angemessenheit der Frist (§ 281)
- Abwägung zwischen der Funktion, dem Schuldner die letzte Gelegenheit zur Leistung zu geben, und der Dringlichkeit des Gläubigerinteresses an einer pünktlichen Leistung
- > Verzögerung der Leistung: Schuldner muss möglich sein, bereits begonnene Leistung vollständig zu erbringen
- > Schlechtleistung: Schuldner muss die Nacherfüllung tatsächlich bewirken können
Folge einer unangemessen kurzen Frist (§ 281)
- Fristsetzung wirksam, jedoch mit angemessener Frist
- > Ausnahme: Frist, die schon abgelaufen ist, wenn der Schuldner von ihr Kenntnis erlangt
Anforderungen: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (§ 281)
strenge Anforderungen
- > eindeutig, dass Schuldner unter keinen Umständen mehr zur Leistung bereit ist
- -> bloßes Bestreiten von Mängeln genügt nicht
P: Leistungsverweigerung vor Fälligkeit (§ 281)
- § 281 direkt (-), da keine fällige Leistung vorliegt
- eA: § 323 IV analog
pro: Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage (kein Grund für sachliche Ungleichbehandlung)
pro: Erfüllungsverweigerung als leistungsbezogene Nebenpflicht (Pflichtverletzung) - aA: § 281 I, II analog (wohl hM)*
pro: Abwarten auf Nichtleistung trotz Fälligkeit wäre reine Förmelei
pro: Regelung über § 281, da durch dessen Anwendung die Fälle der Erfüllungsverweigerung einheitlich behandelt werden können
pro: Rechtsgedanke des § 323 IV - wA: § 282
pro: Leistungsverweigerung als Schutzpflichtverletzung
con: es geht in der Sache um das positive Interesse der Erfüllung, nicht um das Negativinteresse - > lediglich dogmatischer Streit, iE alle gleich
- weiter zu prüfen: zum Zeitpunkt des Deckungsgeschäfts müsste iSd § 323 IV offensichtlich sein, dass die Voraussetzungen für § 281 vorliegen werden
P: Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei § 281
- ähnlicher, aber nicht identischer Streitstand wie bei der Nacherfüllung
- hM: ausreichend ist jedenfalls ein Vertretenmüssen der Nichtleistung innerhalb der Nachfrist
(P) wenn Nichtleistung trotz Fälligkeit zu vertreten, aber nicht Nichtleistung innerhalb der Nachfrist
->M1: Vertretenmüssen der ursprünglichen Schlecht- oder Nichtleistung →Vertretenmüssen muss bei Fälligkeit vorliegen
Arg: Wortlaut des § 280 I BGB („Pflicht aus dem Schuldverhältnis“)
Kritik: kein Anreiz des Verkäufers, nach zu vertretender ursprünglicher Schlecht- oder Nichtleistung überhaupt noch tätig zu werden, da ohnehin schon Pflicht zum Schadensersatz
->M2: Vertretenmüssen der Nicht- oder Schlechtleistung bei Fristablauf
→Vertretenmüssen muss bei Fristablauf vorliegen
Arg: Letztmöglicher Zeitpunkt des pflichtgemäßen Handelns. Recht zur zweiten Andienung
pro: Gleichlauf mit Verzögerungsschaden: wenn kein Verzug gegeben ist, wäre es unbillig, SE statt der Leistung dann zuzulassen
pro: Differenz zu eA wird durch § 287 S. 2 BGB verringert (Zufallshaftung), wenn Verzug vorliegt
Kritik: Privilegierung des Schuldners, der uU arglistig die ursprüngliche Schlecht- oder Nichtleistung verschuldet hat, die Nichtvornahme der Nacherfüllung aber nicht zu vertreten hat
con: Kategorialer Unterschied innerhalb des § 281, da bei behebbaren Leistungshindernissen das Nichtleisten innerhalb der Frist Bezugspunkt ist, während notgedrungen bei unbehebbaren Leistungshindernissen bzw. bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung nur auf die Nichtleistung trotz Fälligkeit abgestellt werden kann
->M3: Vertretenmüssen sowohl der ursprünglichen Nicht- oder Schlechtleistung als auch der Nicht- oder Schlechtleistung bei Fristablauf
→Vertretenmüssen muss bei Fälligkeit UND Fristablauf vorliegen
Arg: beide Pflichtverletzung sind im Wortlaut des § 281 I 1 BGB angelegt („…erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.“), der Schuldner muss deshalb auch beide zu vertreten haben
Kritik: zwingende doppelte Anknüpfung würde Gläubigerinteressen zu weit beeinträchtigen und den nicht vertragsgemäß erfüllenden Schuldner zu sehr privilegieren
->M4: Vertretenmüssen entweder der ursprünglichen Schlecht- oder Nichtleistung oder der Nicht- oder Schlechtleistung bei Fristablauf (h.M.)
→ Vertretenmüssen muss entweder bei Fälligkeit ODER Fristablauf vorliegen
Arg: Schuldner hat jedenfalls einmal vorwerfbar gehandelt; bei § 281 ist eine PV zunächst, dass der Schuldner die Leistung bei Fälligkeit nicht oder nicht wie geschuldet erbringt. Nach Fristsetzung ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen. Die Nichterbringung der ordnungsgemäßen Leistung bis Fristablauf stellt damit eine weitere Pflichtverletzung dar. Soll nicht dadurch bessergestellt werden, dass er zufällig im einen oder anderen Zeitpunkt entlastet ist § 281 umfasst zwar zwei unterschiedliche Arten der Pflichtverletzung (bei Fälligkeit und Fristablauf), nach Wortlaut des § 281 I 1 a. E. BGB stehen diese aber in einem Alternativverhältnis zueinander („…erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.“)
pro: durch Nachfristerfordernis soll erste Pflichtverletzung nicht sanktionslos gestellt werden
P: Unerheblichkeit in § 281 I S. 3
- eA: bloße Bagatellgrenze (unerhebliche Minderung des Wertes oder Tauglichkeit der Sache kein Fehler -> § 459 I 2 aF)
con: enges Verständnis (gläubigerfreundlich) nicht gerechtfertigt, da Gläubiger kleinen SE oder Minderung verlangen kann - aA (BGH): unerheblich, wenn bei Abwägung aller Interessen im Einzelfall unverhältnismäßig, den Vertrag an der Pflichtverletzung scheitern zu lassen
- > pro: flexible Lösungen
- > BGH-Kriterium: Erheblichkeit, wenn Mängelbeseitigungskosten > 5% des Kaufpreises
P: § 281 I S. 2 oder S. 3 bei Zuwenigleistung im Kaufrecht
Problematik: Abgrenzung von Teilleistung und Schlechtleistung, weil § 434 III die Zuwenigleistung dem Sachmangel gleichstellt
• Fraglich ist, ob der Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 schon dann SE statt der Leistung verlangen kann, wenn die Differenz nicht unerheblich ist (§ 281 I 3) oder hierfür erforderlich ist, dass er an der gelieferten Teillieferung kein Interesse hat (§ 281 I 2)
->hat der Gläubiger die Zuwenigleistung als solche erkannt und angenommen gilt § 281 I 2 -> offene Zuwenigleistung (§ 434 III nach Sinn und Zweck nicht anwendbar)
-hM: Liegt eine Teilleistung des Verkäufers vor, so gilt über § 434 Abs. 3 das Recht der Mängelgewährleistung; auch für die Frage des Rücktrittsrechts (und für den Schadensersatz statt der Leistung, § 281 Abs. 1 S. 2 oder 3) hat die Teillieferung dann als Fall der Schlechtleistung („nicht vertragsgemäße Leistung“ iSd § 323 Abs. 5 S. 2) zu gelten. Damit wäre § 323 Abs. 5 S. 2 auch anwendbar, wenn der Verkäufer mit der Leistung einer Teilmenge in Verzug kommt.
• (+) Wille des Gesetzgebers, weil dieser die Zuweniglieferung beim Kauf- und Werkvertrag ausdrücklich einem Sachmangel gleichgestellt hat
• (+) Gesetzesbegründung des § 323 → Zuweniglieferung sei wegen § 434 III wie eine Schlechtleistung zu behandeln; entspricht auch der VGK-RL: In deren Art. 3 Abs. 6 ist der Anspruch des Verbrauchers auf Vertragsauflösung (wie in § 323 Abs. 5 S. 2) nur für den Fall der geringfügigen Vertragswidrigkeit ausgeschlossen. Diese Ansicht findet auch im Wortlaut des § 434 Abs. 3 eine Stütze. Die Formulierung „Einem Sachmangel steht es gleich …“ lässt sich jedenfalls ohne weiteres so auslegen, dass eine Zuweniglieferung wie ein Sachmangel nach § 323 Abs. 5 S. 2 und nicht wie eine Teillieferung nach § 323 Abs. 5 S. 1 behandelt werden muss.
• (+) Sinn und Zweck des § 434 Abs. 3. Der Gesetzgeber hat mit der Gleichstellung von Sachmangel und Zuweniglieferung zum Ausdruck bringen wollen, dass für den Käufer die Interessenlage in beiden Fällen gleich ist.
- aA: die Anordnung des § 434 Abs. 3 soll nur für den Tatbestand, nicht dagegen für die Rechtsfolgen gelten, indem § 323 Abs. 5 zu den Rechtsfolgen gerechnet wird (obschon auch hier für den Totalrücktritt tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt sind); bei § 323 soll die Teilnichtleistung wieder dem § 323 Abs. 5 S. 1 unterstehen
→ nach Sinn und Zweck ist § 434 III nur auf die verdeckte Zuwenigleistung anwendbar, weil kein Sachmangel vorliegt (Käufer kann nach § 266 zurückweisen oder Frist setzen (kein Gefahrübergang) und nimmt er diese trotzdem an, ist § 323 V 1 anwendbar.
• (+) Zweck des § 434 III ist nur, die kaufrechtlichen Sonderregeln über die Gewährleistung auf die Minderleistung zu erstrecken. Eine Modifikation der allg. Regelungen über den SE statt der ganzen Leistung ist nicht beabsichtigt. Die Übertragung der Gleichstellung auf diese Problematik ist auch nicht zu rechtfertigen, weil dies zu Wertungswidersprüchen mit allen Verträgen führt, bei denen eine solche Gleichstellung fehlt
• (+)§§ 281 I S. 2, 323 V S. 1 BGB liefen ansonsten weitgehend leer, da Kauf- und Werkvertrag (für den in § 633 II S. 3 BGB ebenfalls die Minderlieferung mit der Schlechtleistung gleichgestellt ist) die häufigsten Anwendungsfälle des Interessewegfalls ausmachen.
Kriterien für Unzumutbarkeit (§ 282)
- Schwere der Pflichtverletzung
- Verschulden
- Wiederholungswahrscheinlichkeit
- Relevanz der Pflichtverletzung mit Hinblick auf Vertragszweck
§ 282 auch bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen
- grds. (-), da vovertragliches SV gerade keine Leistungspflicht begründet
- jedoch (+), wenn vorvertragliche Pflichtverletzung erst nach dem Vertragsschluss bekannt wird
§ 311 a II: Anfechtung des Vertrages wegen § 119 II bei anfänglicher Unmöglichkeit (Leistungshindernis als verkehrswesentliche Eigenschaft)
- ganz hM: (-)
pro: Schuldner könnte sich sonst seiner Haftung aus § 311 a II entziehen
§ 311 a II: Haftungsgrund
- eA (Lit): Verletzung der vorvertraglichen Pflicht, sich über Leistungsfähigkeit zu informieren und Vertragspartner entsprechend auszuklären
con: Haftung wäre auf negatives Interesse beschränkt, da der Schaden darin bestünde, dass der Vertrag (nicht) zustandegekommen ist - § 311 a II legt allerdings Haftung auf das positive Interesse fest - aA (hM): Nichterfüllung des Leistungsversprechens
con: entgegen der Konzeption, die an einer gesonderte Pflichtverletzung anknüpft (§§ 280, 283)
pro: Schuldner hat eine in den Grenzen des § 311 a II bestehende Garantie für seine Leistungsfähigkeit übernommen
-> iE gleich
§ 311 a II: bei nicht zu vertretender Unkenntnis des Schuldners zumindest § 122 analog?
- mM: (+)
pro: Irrtum des Schuldners über eigene Leistungsfähigkeit als Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II - hM: (-)
pro: Motivirrtümer grds. unbeachtlich; § 119 II normiert hier bereits eine Ausnahme
pro: § 311 a II normiert verschuldensabhängige Haftung, die nicht durch verschuldensunabhängige Haftung unterlaufen werden soll
Schadensersatzberechnung bei gegenseitigen Verträgen
- eA: Surrogationstheorie: Gegenleistungspflicht des Gläubigers bleibt bestehen; Schadenersatzverpflichtung des Schuldners als Surrogat für Leistungspflicht des Schuldners -> Zug-um-Zug; Aufrechnung idR möglich
pro: grds. von den Parteien gewolltes Austauschverhältnis bleibt bestehen - aA: Differenzmethode: Gegenleistungspflicht des Gläubigers erlischt -> SEA von Anfang an auf Differenz von Gegenleistungspflicht und Leistungspflicht zuzüglich etwaiger Folgeschäden gerichtet*
pro: einfachere Abwicklung möglich
pro: regelmäßiges Interesse des Gläubigers, nur dann zu leisten, wenn auch der Schuldner seiner Leistungspflicht nachkommen kann - > iE gleichlaufend, sofern Ansprüche auf Geld gerichtet sind
- historisch: im alten Schuldrecht existiere § 325 nicht (Kombination von SE und Rücktritt), sodass die Differenzmethode (in der Sache eben eine Kombination von Schadensersatz und Rücktritt) als “Schadensberechnung” konstruiert wurde