1/7 (Grundlagen, Vertrag zugunsten Dritter) Flashcards

1
Q

Schuldverhältnis im weiteren vs im engeren Sinn

A
  • im weiteren Sinn: Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner
  • im engeren Sinn: Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner in Ansehung einer einzelnen Forderung (Forderung als schuldrechtlicher Anspruch)
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2
Q

Hauptleistungspflicht vs Nebenleistungspflicht

A
  • Hauptleistungspflichten: charakterisieren die Eigenart und den Typus des jeweiligen Schuldverhältnisses (essentialia negotii) und stehen in einem Austauschverhältnis
  • Nebenleistungspflichten: sind auf die Hauptleistungspflicht bezogen und sollen deren Erfüllung unterstützen und fördern
  • > idR aus Vereinbarung der Parteien (§ 157) oder aus Treu und Glauben (§ 242) zu ermitteln
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3
Q

Primäre vs sekundäre Leistungspflichten

A
  • nach Zeitpunkt der Entstehung
  • > primär: durch Parteivereinbarung
  • > sekundär: durch Verantwortlichkeit der Verletzung einer primären Leistungspflicht
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4
Q

P: Möglicher Inhalt der Leistungspflicht (§ 241)

A
  • eA: Leistung nur als bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
  • aA: auch Zuwendung nicht vermögenswerter Vorteile umfasst
    pro: historisch
    pro: Wortlaut nimmt keine Einschränkung vor
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5
Q

Leistungspflicht vs Schutzpflicht

A
  • Leistungspflicht: Veränderung der Güterlage

- Schutzpflicht: Bewahrung der gegenwärtigen Güterlage der Beteiligten vor Beeinträchtigungen

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6
Q

Doppelnatur der Pflichten

A
  • vielfach schützen Pflichten aus einem Schuldverhältnis sowohl das Leistungs- als auch das Integritätsinteresse des Gläubigers
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7
Q

Obliegenheit

A
  • kein Anspruch auf Erfüllung, sondern Rechtsordnung stellt frei, ob Obliegenheit nachgekommen wird oder nicht
  • Adressat wird gewissen Rechtsnachteilen ausgesetzt, handelt aber weder rechtswidrig noch macht er sich schadensersatzpflichtig
  • > § 377 HGB
  • > § 573 III BGB
  • > § 254 BGB (Mitverantwortlichkeit des Geschädigten)
  • > auch vertraglich möglich (va VersicherungsvertragsR)
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8
Q

Schuldrechtlicher Charakter des Herausgabeanspruchs

A
  • hM: (-), sondern rein dinglicher Anspruch
    pro: unmittelbare Durchsetzung des Eigentums als Ziel
    con: gegen bestimmte Person gerichtet
  • > sofern Interessenlage vergleichbar und keine Sonderregeln: Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts analog
  • -> (+) bspw. Schuldnerverzug (§§ 286ff.), vgl. § 990 II
  • -> (-) bspw. § 285, da § 816 I 1
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9
Q

P: Reichweite von § 242

A
  • eA: bezieht sich nur auf die Modalitäten der Erfüllung
    pro: Wortlaut
    pro: historischer Wille des Gesetzgebers
  • aA: allgemeiner Rechtsgedanke, wonach jeder bei der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat, insbesondere dass er auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht nimmt
    con: Billigkeitsrechtsprechung, was die Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 III, 97 I GG) bedroht
  • > dagegen con: restriktive Handhabung, Fallgruppenbildung
    pro: Bedürfnis der Einbeziehung von Billigkeitsgesichtspunkten insbesondere auch bei neuartigen Interessenskonflikten (Flexibilität)
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10
Q

P: Anwendungsbereich des § 242

A
  • eA: Schuldverhältnis
  • hM: rechtliche Sonderverbindung
    con: Treu und Glauben stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar
  • hM: irgendwie qualifizierter sozialer Kontakt
    con: rein tatsächlicher Kontakt würde rechtliche Rahmung ergeben
    pro: es werden in bestimmten Fällen Rechte und Pflichten zwischen Personen anerkannt, die vorher noch nicht in einer Sonderrechtsbeziehung standen, so dass erst durch die Anerkennung von Rechten und Pflichten eine solche entsteht -> Einschränkung absoluter rechte, Nachbarschaft, nichtiges RG: alles soziale Kontakte qual. Art, die eine Sonderverbindung entstehen lassen
    con: gegen Jedermann existieren mit den guten Sitten (§ 826) bereits Verhaltensstandards
  • neA (Looschelders): Kombination: § 242 direkt bei Schuldverhältnisses, Treu und Glaube als Rechtsgedanke in übrigen Fällen nach Einzelfall zu prüfen
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11
Q

§ 242: Treu und Glauben

A
  • Zielrichtung: Gewährleistung eines gerechten Interessensausgleichs
  • > sozialethische Prinzipien
  • -> normativ zu bestimmen: relevant sind die in der gesamten Rechtsordnung verankerten sozialethischen Wertungen, insbesondere die GR
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12
Q

§ 242: Verkehrssitte

A
  • tatsächlich in der Gesellschaft oder in bestimmten Verkehrskreisen beachteten Verhaltensregeln
  • > Sonderfall: § 346 HGB
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13
Q

§ 242 vs. § 157

A
  • § 157: Auslegung von WE, § 242 ist nur mittelbarer Maßstab (Wille im Zweifel kongruent mit dem Maßstab des § 242)
  • § 242: unmittelbarer Maßstab für Schuldverhältnis
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14
Q

Funktionen des § 242

A
  1. Konkretisierungs- und Ergänzungsfunktion
  2. Schrankenfunktion
  3. Kontroll- und Korrekturfunktion
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15
Q

Fallgruppen des § 242: Konkretisierungs- und Ergänzungsfunktion

A
  • Hauptpflichten
  • > Leistungszeit und Leistungsort (keine Leistung zur Unzeit)
  • Nebenpflichten
  • > bspw. allgemeine Nebenleistungspflicht, alle Handlungen zu unterlassen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Schuldverhältnisses beeinträchtigen
  • > Schutzpflichten vor Normierung des § 241 II
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16
Q

Fallgruppen des § 242: Schrankenfunktion

A
  1. Fehlendes schutzwürdiges Interesse (dolo agit)
  2. Unverhältnismäßigkeit (keine sinnvolle Relation von Nutzen und Schaden bzw. milderes Mittel zur Rechtsdurchsetzung)
  3. Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen
  4. Unredlicher Rechtserwerb (v.a. Evidenz) und Zugangsvereitelung
  5. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)
  6. Verwirkung (Zeitmoment und Umstandsmoment)
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17
Q

Fallgruppen des § 242: Kontroll- und Korrekturfunktion

A
  • Inhaltliche Kontrolle und Korrektur von Verträgen durch Richter
  • > heute vielfach normiert, bspw. AGB-Recht, Störung der Geschäftsgrundlage
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18
Q

P: Existenz eines “Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftlichem Charakter”-> beinhaltet Schutzpflichten

A
  • eA: (+)
    pro: Privatautonomie
    pro: bei besonderer Schutzwürdigkeit durch Vertrauenstatbestand
    pro: würde über die bekannten Schwächen des Deliktsrechts hinweghelfen, indem es Schutz gegen primäre Vermögensschäden schüfe und die Zurechnung des Verhaltens Dritter gemäß § 278 ermöglichte
  • aA: (-) bzw. nur, sofern ein Fall der § 311 II, III vorliegt
    pro: SEA nach §§ 280, 241 II setzt Schuldverhältnis voraus
    pro: Figur des “rein sozialen Kontakts” ist abzulehnen, da dieser keine rechtliche Sonderverbindung begründen kann
    pro: Deliktsrecht
    con: Gegen ein weitergehendes Verständnis spricht der Wortlaut der Vorschrift („geschäftlich“), der in klarem Kontrast zum bloß „sozialen“ Kontakt steht
    con: syst: iRv § 311 muss jedenfalls irgendein Bezug zu einem Vertrag oder Rechtsgeschäft bestehen
    con: wertungsmäßige Unterschied liegt darin, dass das gesteigerte Vertrauen und damit die Verpflichtung zur Rücksichtnahme über das normale (deliktische) Maß hinaus beim geschäftlichen Kontakt durch die wirtschaftlichen Eigeninteressen eine Rechtfertigung und die Haftung eine tatbestandliche Einhegung erfahren-> Gefälligkeitshandlungen im gesellschaftlichen Bereich sind nicht erfasst
19
Q

P: Haftungsmilderung im Deliktsrecht bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen

A
  • eA: Verschuldensbeschränkung auf Gefälligkeitsverhältnisse und Gefälligkeiten analog
    pro: (+) bei unentgeltlichen Verträgen mit Ausnahme des Auftrags ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (bzw. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) beschränkt, -> Rechtsgedanke der §§ 521 (Schenkung), 599 (Leihe), 690 (Verwahrung)
    pro: Haftung für jede leichte Fahrlässigkeit passt nicht für Gefälligkeiten des täglichen Lebens
    pro: erst-recht-Schluss: wenn Leihe mit Rechtsbindungswillen den Verleiher entlastet, dann sollte er nicht schlechter stehen, wenn er noch nicht einmal mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat→ Bestünde bei rechtlich verbindlicher Vereinbarung eine Haftungsprivilegierung, so ist diese auch auf die reine Gefälligkeit zu übertragen
    (-) die §§521, 599, 690 BGB enthalten gerade keinen allgemeinen Rechtsgedanken, sondern nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmen; der Beauftragte haftet zB nicht milder
    (-) ungleiche Behandlung von Schädigungen iRe Gefälligkeit
  • aA (Rspr): keine analoge Anwendung und aber evtl. Annahme eines zwischen den Betroffenen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses, sonst Anwendung des normalen Haftungsmaßstabes
    pro: Flexible Lösungen (bspw. wohl kein Haftungsausschluss, wenn Schädiger haftpflichtversichert, s. Gefälligkeitsfahrten)
    pro: Wäre die Rechtslage zu Sprache gekommen, hätte man sich hypothetisch auf einen Haftungsverzicht oder eine Beschränkung geeinigt (ergänzende Vertragsauslegung).
    Besonders dann, wenn der Geschädigte an der Gefälligkeit ein besonders großes Interesse hat, während der Gefällige aus ihr keinen Nutzen zieht, die Gefälligkeit für den Gefälligen jedoch ein hohes Haftungsrisiko mit sich bringt und ein Ausschluss nur vernünftig wäre
    ! daran fehlt es aber regelmäßig, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Da die Betroffenen ja gerade keinerlei rechtliche Vereinbarung getroffen haben, wäre es tatsächlich eine „künstliche Rechtskonstruktion‟, wenn man ihnen einen Haftungsausschluss unterstellen wollte. Insbesondere will der spätere Schädiger regelmäßig allenfalls ein eigenes Haftungsrisiko ausschließen, aber idR nicht seine Haftpflichtversicherung entlasten.
    pro: eine am mutmaßlichen Willen und an den Interessen der Beteiligten orientierte Auslegung ermöglicht flexiblere Lösungen als die Übertragung der §§ 521, 599, 690:
    -> Kriterien: Haftungsmilderung, wenn
    1 . Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz hat
    2. ein für ihn nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestünde
    3. besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht besonders naheliegend machen
  • wA: Keine Privilegierung
    pro: Gesamtanalogie spiegelt keinen allgemeinen Rechtsgedanken des BGB wider
    pro: konkludenter Haftungsausschluss als Willensfiktion

zudem:

  • Ausschluss der Haftung nach § 242 BGB, wenn der Geschädigte sich rechtsmissbräuchlich verhalten würde, wenn er sich auf der einen Seite einen Gefallen gewähren ließe, um auf der anderen Seite diesen bereits bei leichter Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
  • eventuell analoge Anwendung von § 521, § 599 oder § 690 auf den deliktischen Anspruch, wenn das Gefälligkeitsverhältnis, der Schenkung, der Leihe oder der unentgeltlichen Verwahrung wertungsmäßig sehr nahe stehen, sodass eine Differenzierung nicht überzeugen kann→ Leihe oder unentgeltliche Überlassung? § 599 soll denjenigen privilegieren, der einem anderen unentgeltlich eine Sache überlässt. Die am Rechtsbindungswillen orientierte Unterscheidung von Leihe und Gefälligkeitsverhältnis ist daher nach der Ratio der Vorschrift unerheblich
20
Q

Anwendungsbereich: § 241a: Falschlieferung

A
  • bewusst: Lieferung einer anderen als der bestellten Sache (+)
  • unbewusst: (-)
    pro: aliud-Lieferung nach § 434 III lex specialis
    pro: Telos der Verbraucherrechte-RL, die an RL über unlautere Geschäftspraktiken anknüpft (irrtümliche Falschlieferung keine unlautere Geschäftspraxis)
21
Q

Rechtsfolgen des § 241a: Ausschluss gesetzlicher Ansprüche

A
  • eA: auch gesetzliche Ansprüche
    pro: e contrario § 241a II
    pro: systematische Stellung
  • aA (mM): nicht § 985
    pro: interessensgerecht, wenn der Verbraucher die Sache ohne Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen herausgeben kann und der Unternehmer sie auf eigene Kosten abholt
    pro: Verbraucher wird nicht Eigentümer der Sache
    con: Verbraucher darf Sache behalten und mit ihr nach Belieben verfahren
    con: Wille des Gesetzgebers
    con: Telos der Norm: Abschreckung von aufdringlichen Verkaufspraktiken
    pro: Umsetzung der Verbraucherrechte-RL als Vollharmonisierung -> weitergehender Verbraucherschutz richtlinienwidrig
  • > dagegen con: RL betrifft nur vertragliche Ansprüche; Rückabwicklung über gesetzliche Ansprüche kann der Gesetzgeber selbst regeln
22
Q

Kontrahierungszwang aus § 826

A

a) Grundlagen:
- setzt voraus, dass die Ablehnung des Vertragsschlusses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt.
- normative Wertungsfrage: Interessenabwägung auf der Grundlage der in der Rechtsordnung verankerten sittlichen Wertungen
b) b) Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen
• eA: über die gesetzlichen Fälle hinaus bestünde ein Kontrahierungszwang, wenn der Kunde aufgrund der Monopolstellung oder Marktstärke des Unternehmens keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat und die Ablehnung des Vertragsschlusses durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt wird
(+) Verbraucherschutz, weil § 20 GWB nur Unternehmer schützt
(+) Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I GG) sowie eine Gesamtanalogie zu den im Bereich der Daseinsvorsorge geltenden Einzelvorschriften
(-) zu vage Rechtsgrundlagen, um den Grundsatz der Vertragsfreiheit einzuschränken
(-) keine Regelungslücke: die ungerechtfertigte Verweigerung lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen bei Fehlen einer zumutbaren Ausweichmöglichkeit stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, § 826
c) Verstoß gegen Diskriminierungsverbote
• str.: ob § 826 einen Kontrahierungszwang begründet, wenn der Vertragsschluss unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot verweigert wird
(+) Werteordnung des GG und AGG
(-) Interessen der Betroffenen würden durch Schadensersatz eher geschützt
(+) RO kann den Betroffenen nicht anmaßen, sich einer sittenwidrigen Diskriminierung zu beugen→ d.h. es besteht ein Kontrahierungszwang

(P) Herleitung

  • hM: Pflicht zum Vertragsschluss aus dem in § 249 I geregelten Grundsatz der Naturalrestitution
  • > neuere Lit: verschuldensunabhängiger Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch (pro: Schutz vor zukünftigen Beeinträchtigungen)
  1. Keine spezielle Regelung
  2. Verweigerung sittenwidrig
    - > insbesondere bei Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen
    - > Verstoß gegen Diskriminierungsverbote (Art. 3 I, III GG; AGG)
    - > auch tw. iVm AGG-Normen befürwortet
23
Q

P: Anwendungsbereich des § 311b III: einzelne Gegenstände

A
  • eA: (+), wenn sie nahezu gesamtes Vermögen ausmachen
    pro: Vermögensschutz umfassend zu verstehen
  • aA: (-) bei einzelnen Gegenständen
    pro: Telos des Formzwangs: Schutz vor Verträgen, bei denen keine sichere Vorstellung über den Umfang der Verpflichtung besteht
24
Q

Vorvertragliches SV: Vertragsanbahnung

A
  • Geschädigter hat dem anderen Teil in Hinblick auf die in Aussicht gestellte geschäftliche Beziehung die Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen ermöglicht
  • > Keine feste Kaufabsicht erforderlich
  • > Bloßer Informationswille ausreichend
  • > (-) bei geschäftsfremden Zwecken (Diebstahl, Wetterschutz)
25
Q

Vorvertragliches SV: Ähnliche geschäftliche Kontakte

A
  • im Vorfeld eines Vertragsschlusses
  • auch bei nichtigen Verträgen
  • geschäftliche Kontakte, die nicht auf einen Vertragsschluss abzielen (va: Erteilung von Bankauskünften an Nichtkunden)
26
Q

Vorvertragliches SV: Nichtzustandekommen eines günstigen Vertrages

A
  • grds. keine Haftung für Abbruch der Vertragsverhandlungen
  • anders, wenn besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (Vertragsschluss “reine Formsache” etc), und dadurch der andere zu vermögensschädigenden Dispositionen veranlasst wurde
  • > idR Vertrauensinteresse (Pflichtverletzung ist nicht Abbruch der Vertragsverhandlungen, sondern Schaffung des Vertrauenstatbestandes), außer wenn feststeht, dass bei pflichtgemäßen Verhalten der Vertrag zustande gekommen wäre (dann Erfüllungsinteresse)
27
Q

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: dogmatische Einordung

A
  • eA (Lit/Rspr): Analogie zu den Vorschriften über Vertrag zugunsten Dritter
    con: es geht gerade nicht um Leistungspflichten, sondern um Schutzpflichten
  • aA (neuere Rspr): Ergänzende Vertragauslegung
    con: idR keine Gedanken über Dritte
    con: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter soll auch im vorvertraglichen Bereich gelten; hier besteht jedoch kein Vertrag, der ergänzend ausgelegt werden könnte
  • wA (Looschelders): rechtsgeschäftsähnliches SV
    pro: kommt kraft Gesetzes zustande, § 311 III 1 (S. 2 steht dem nicht entgegen, da “insbesondere”-Regelung)

-> Streit kann dahinstehen, da keine Auswirkungen auf Voraussetzungen

28
Q

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Prüfung

A
  • Grds: restriktiv, da Durchbrechung schuldrechtlicher Relativität
  1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten: Risiko der Leistung betrifft Dritten so wie den Gläubiger (Einwirkungsnähe)
    - > Arbeitnehmer
    - > Angehörige des Mieters im selben Haushalt, nicht aber Besucher und Gäste
  2. Berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten: wenn der Gläubiger für das “Wohl und Wehe” des Dritten verantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist
    - > auch bei gegenläufigen Interessen denkbar (Expertenhaftung für Gutachten)
  3. Erkennbarkeit und Zumutbarkeit
    - > keine genaue Kenntnis
    - > überschaubarer und klar abgegrenzter Personenkreis
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten: Dritter hat keinen vergleichbaren vertraglichen Anspruch wegen des schädigenden Ereignisses
    - > bspw. (-) bei Untermieter wegen § 536a I
29
Q

P: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Rechtsfolge

A
  1. Bei Schutzpflichtverletzung: Drittem steht eigener vertraglicher Anspruch zu
    - > hM: vertragliche Haftungsbeschränkung wirkt zulasten des Dritten
    pro: Rechtsgedanke des § 334, dem geschädigten Dritten dürfen nicht mehr Rechte zustehen, als dem Gläubiger-> Rechtsstellung darf nicht durch seine Einbeziehung in den SB verschlechtert werde, weshalb deliktische SEAnsprüche uneingeschränkt erhalten bleiben

-> eigenes Mitverschulden mzss sich der Dritte nach § 254 anrechnen lassen

(P) Verschulden des Gläubigers anspruchsmindernd?

-> jedenfalls, wenn dieser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des geschädigten ist (§§ 254 II 2, 278)
pro: Grundsatz bei Schutzpflichtverletzungen
-> ist nach dem Rechtsgedanken des § 334 ein Verschulden des Gläubigers stets anzurechnen??
->jdf. nicht für den deliktischen SEAnspruch, um seine Rechtsstellung nicht zu verschlechtern
hM: will in einer Analogie zu den §§ 334, 846 dem Dritten auch ein Mitverschulden des Hauptgläubigers nach § 254 sowohl gegenüber dem Vertragsanspruch entgegenhalten
pro: Abhängigkeit des Vertrauensschutzes vom HauptSV-> Müsste sich der Hauptgläubiger eine Kürzung seines Anspruchs nach § 334 gefallen lassen, so muss dies grundsätzlich auch für den geschützten Dritten gelten
con: § 334 betrifft das Leistungsinteresse - Wertungen aus dem Vertrag zugunsten Dritter nicht einfach übertragbar

  1. Bei Leistungspflichtverletzung: aufgrund der Doppelnatur vieler Leistungspflichten kann die Verletzung der Leistungspflicht ggü dem Gläubiger sich als Verletzung einer Schutzpflicht ggü dem Dritten darstellen
30
Q

Voraussetzungen der Dritthaftung (§ 311 III S. 2)

A
  1. Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens
    - > muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen
  2. Erhebliche Beeinflussung der Verhandlungen oder des Vertragsschlusses (kausaler Zusammenhang)
  3. Wirtschaftliches Eigeninteresse des Dritten am Vertragsschluss (tw. Rspr. - im Grunde wird Dritter in eigeer Sache tätig; bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus) - “procurator in rem suam”
31
Q

Dritthaftung (§ 311 III S. 2): Haftung von Vertretern und Verhandlungsgehilfen

A
  • insb. Gebrauchtwagenhändler verkauft Auto im Namen des Kunden (prüfe: Umgehungsgeschäft - (-), wenn Kunde letztlich das Risiko des Verkaufs trägt und keine missbräuchliche Praxis vorliegt)
32
Q

P: Dritthaftung (§ 311 III S. 2 vs. VSZD): Haftung von Sachverständigen und Experten

A
  • eA (wohl mM): § 311 III S. 2
    con: erforderlich ist eine konkrete Beeinflussung des Sachverständigen auf die Vertragsverhandlungen, die oft nicht vorliegt
    con: Haftung geht über im Gutachtervertrag übernommene Sorgfaltspflichten hinaus (Privatautonomie)
    pro: Vertrauen ist von Drittem unabhängig von Gutachtervertrag inden Gutachter gelegt worden
    pro: von Vertragsverhältnis unabhängiger Schutz des Dritten
    pro: besserer Schutz vor nachteiligen Vereinbarungen*
  • aA (wohl hM): VSZD
    con: problematisch wegen oft mangelndem Interesse des Gläubigers an Schutz des anderen -> Rspr: gleichlaufende Interessen (aussagekräftiges Gutachten als Vertrauensgrundlage der Parteien)
    pro: Gutachter hat im Gutachtervertrag Sorgfaltspflichten übernommen, sodass es konsequent ist, Sorgfaltspflichten ggü Dritten aus diesem Verhältnis zu bestimmten
  • Wirksamkeit von AGB-Bestimmungen ggü Drittem:
  • > nach eA: dispositives Recht (§ 311 III S. 2) kann nur durch Vereinbarung mit Drittem eingeschränkt werden
  • > nach aA: wenn sich Rechte des Dritten aus VSZD herleiten, steht es auch diesen frei hierüber zu disponieren
33
Q

Dritthaftung (§ 311 III S. 2): Sachwalterhaftung

A

= die Eigenhaftung von Personen, die im Rahmen von Verhandlungen anderer Personen über wirtschaftlich bedeutsame Geschäfte auf der Seite einer der Parteien in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nehmen und dadurch dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrags bieten
-> Hinweis dieser „Verhandlungsgehilfen“ auf ihre besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit, so dass der andere Teil in ihnen geradezu den „Garanten der Vertragsdurchführung“ selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist

34
Q

Abgrenzung zwischen echtem vs unechtem Vertrag zugunsten Dritter

A
  • Unechter Vertrag zugunsten Dritter (Dritter hat kein eigenes Recht):
  • > Vertragspartner darf an beide leisten
  • > Vertragspartner darf nur an Dritten leisten (dieser hat jedoch kein eigenes Recht)
  1. Parteivereinbarung
  2. falls (-): mutmaßlicher Wille
    - > Auslegungsregeln der §§ 329, 330
    - > wenn Schenkung erwähnt: idR eigenes ForderungsR des Dritten
    - > Abkürzung des Leistungsweges: idR unechter Vertrag
35
Q

Zulässigkeit: Vertrag zulasten Dritter bzw. Vertrag zugunsten Dritter mit mittelbaren Belastungen

A
  • Vertrag zulasten Dritter (unmittelbare Beeinträchtigung der Interessen des Dritten durch Vertrag): unzulässig, negative Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG
  • Vertrag zugunsten Dritter mit mittelbaren Belastungen: zulässig, da lediglich Beschränkung der Zuwendung
  • > bspw. Recht wird mit Verpflichtung eingräumt: das Recht des Dritten entsteht erst mit der Übernahme der Verpflichtung (§ 333 findet keine Anwendung, da Recht noch nicht existent)
36
Q

Vertrag zugunsten Dritter:

a) Deckungsverhältnis
b) Valutaverhältnis
c) Vollzugsverhältnis

A

a) Zwischen Gläubiger (=Versprechensempfänger) und Schuldner (=Versprechender)

b) Zwischen Gläubiger und Drittem (=Rechtsgrund für das Zukommen der Leistung aus dem Deckungsverhältnis)
- > meist Schenkung
- > bei fehlendem Valutaverhältnis: idR keine Auswirkung, außer bei § 313 oder § 158 I

c) Zwischen Schuldner und Drittem

37
Q

VZD: Vollzugsverhältnis: Dogmatische Einordnung

A
  • hM: kein eigenständiges Vertragsverhältnis
    pro: Dritter ist keine Vertragspartei
  • > jedoch: schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen Drittem und Schuldner, sodass wechselseitige Schutzpflichten bestehen
  • -> vertragsähnliches Verhältnis
38
Q

P: VZG: Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten durch den Dritten: Rücktritt

A
  • Unstr.: Ansprüche auf Ersatz des Integritätsinteresses und Verzugsschaden
  • Fristsetzungsbefugnis
  • > ganz hM: Dritter kann Frist setzen
    pro: Gläubiger des Anspruchs, für den Frist gesetzt wird (kann Zeitpunkt der Bereitschaft, Leistung noch anzunehmen, besser einschätzen als Versprechensempfänger)
    pro: Fristsetzung berührt noch nicht SV im Ganzen
  • > P: kann daneben auch Versprechensempfänger Frist setzen
    pro: § 335 (Versprechensempfänger hat Forderungsrecht)
    con: Gläubiger sieht sich ggf. zwei (unterschiedlichen) Fristen ausgesetzt
  • Inhaber des Rücktrittsrechts / Erklärungsbefugnis
  • > eA (hM): Versprechensempfänger, darf aber nur mit Zustimmung des Dritten zurücktreten (sofern das Recht des Dritten unentziehbar ist)
    pro: Leistungen nur der Vertragsparteien sind synallagmatisch verknüpft, sodass der Vertrag im Ganzen nur in deren Disposition steht - “Herr des Synallagma”
    pro: Zustimmungserfordernis: Dritter hat nach § 328 eigenes Recht
  • > aA: Dritter ist Inhaber
    pro: echtes Leistungsstörungsrecht, das dem Leistungsempfänger zusteht (nach der Vertragsordnung ist es seine Angelegenheit)
    pro: Interessenssphäre des Versprechensempfängers nicht hinreichend berührt, da sich für ihn entweder Entfallen der Gegenleistungspflicht oder Rückgewähranspruch ergibt
    pro: wenn Recht des Dritten unwiderruflich ist, kann Rücktritt nur mit Zustimmung des Dritten ausgeübt werden (hM) sowie § 334 -> parteiähnliche Stellung
    pro: wenn man Primäranspruch hat, soll man auch Sekundäranspruch haben –> dagegen con: zirkelschlüssig
  • Inhaber des Anspruches aus § 346 I: Versprechensempfänger (ganz hM)
    pro: Vertragsparteistellung
    pro: idR will Versprechensempfänger dem Dritten die Leistung zuwenden, nicht aber seine Gegenleistung (idR Geld) -> Ausgleich erfolgt ggf. im Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem (bspw. Nichterfüllung des Schenkungsvertrages)
    pro: explizite, gegenteilige Vereinbarung bleibt dennoch möglich (bspw. durch Abtretung)
39
Q

VZG: Zeitpunkt des Rechtserwerbs

A
  • eA: erst mit Annahme des Vertrages durch den Dritten
    con: Dritter soll nach Regelungszweck des VZG nicht beteiligt werden müssen
    con: § 333 bestimmt, dass Dritter nur bei der Ablehnung des Rechts tätig zu werden braucht
  • aA: nach Auslegung gem. § 328 II, im Zweifel sofort
40
Q

P: VZG auf den Todesfall (va Lebensversicherung): Formerfordernis

A
  • eA: Erbrechtliche Formerfordernisse
    pro: mit VZG auf den Todesfall wird dasselbe rechtliche Ergebnis erreicht wie bei dem Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301)
    pro: Benachteiligung der Nachlassgläubiger durch Umgehung
  • > dagegen con: Vermögensopfer wird bereits zu Lebzeiten erbracht, sodass das Missbrauchsrisiko geringer ist
    con: Beweis- und Klarstellungsfunktion ohnehin gewahrt, da Dokumente beim Versicherungsunternehmen hinterlegt sind
  • aA: keine spezielle Form (Rspr)
    pro: VZG wären eines beträchtlichen Anwendungsbereiches beraubt, was Gesetzgeber nicht intendiert hat
    pro: § 331 als Sondervorschrift zu § 2301
41
Q

P: VZD: Verfügungen zugunsten Dritter

A
  • ganz hM: §§ 328 ff. direkt (-)
  • eA (Rspr): auch §§ 328 ff analog (-), außer Bewilligung einer Vormerkung zugunsten Dritter
  • aA (Lit): Differenzierend nach Verfügungen
  • > Dingliche Verfügungen
  • -> pro: kein Verstoß gegen numerus clausus, da lediglich bereits bestehende sachenrechtliche Institute auf Dritte ausgeweitet werden
  • -> con: Publizitäterfordernis, das den äußeren Akt in der Person des Erwerbers voraussetzt
  • -> con: bei Grundstücken: Bedingungsfeindlichkeit nach § 925 II (in Ansehung von § 333 würde eine ähnliche Schwebelage entstehen)
  • > Schuldrechtliche Verfügungen (Abtretung, Erlass)
  • -> con (Rspr): andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar (bspw Erlass und Neubegründung einer Forderung statt Abtretung zugunsten Dritter)
  • -> pro: durch alternative Gestaltungsoptionen würden Nebenrechte verloren gehen
  • -> pro: sachliches Bedürfnis nach Anwendbarkeit (bspw. Gesamtschulderlass (§ 423): setzt als Ausnahme auch Verfügung zugunsten Dritter voraus)
  • -> pro: a fortioro § 328: wenn schon die Begründung einer Forderung für Dritte möglich ist, so muss erst recht die bloße Änderung der Zuständigkeit für eine Forderung möglich sein
  • -> bei Abtretung zugunsten Dritter: Schuldnerbeteiligung erforderlich (Schuldnerschutz)
42
Q

Behandlung von gemischttypischen Verträgen

A
  • eA: Schwerpunkttheorie
    pro: einheitliche Behandlung
  • aA: Kombinationstheorie: nach den jeweils einschlägigen Normen für das jeweilige Vertragselement
    pro: differenzierte Behandlung
  • wA (wohl vorzuziehen): differenzierend
  • > für LeistungsstörungsR: nach Kombinationstheorie
  • > für Gegenleistungsanspruch (oft Vergütungsanspruch): Schwerpunkttheorie
43
Q

P: VZG: Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten durch den Dritten: SE statt der Leistung

A
  • Fristsetzungsbefugnis: s. Rücktritt
  • Geltendmachung des SEA statt der Leistung
  • > eA (hM): (-)
    pro: Leistungen nur der Vertragsparteien sind synallagmatisch verknüpft, sodass der Vertrag im Ganzen nur in deren Disposition steht (nach der Differenzmethode beeinflusst Dritter das Deckungsverhältnis, da der Gegenleistungsanspruch des Versprechensempfängers durch die Verrechnung untergeht)
  • > aA: zumindest SEA nach der Surrogationsmethode
  • > wA: (+) in vollem Umfang
  • > Meier: wenn SEA statt der Leistung pur: Surrogationsmethode (-> Dritter disponiert hier nicht über Deckungsverhältnis!); wenn SEA statt dL plus Rücktritt: Differenzmethode
    pro: wenn Rücktritt schon erfolgt ist, ist über das Schicksal des Vertrages im Ganzen schon entschieden, sodass der SEA des Dritten den Vertrag im Ganzen gar nicht mehr berühren kann