2/7 (Inhalt von SV, Erlöschen der Leistungspflicht) Flashcards
Begriff und Maßstab: ergänzende Vertragsauslegung
- § 133, 157
- Dispositives Recht ist vorrangig
- ansonsten ist maßgeblich, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn der Fall von ihnen bedacht worden wäre (hypothetischer Parteiwille)
P: Unbillige Leistungsbestimmung materiellrechtlich unverbindlich (§ 315 III 1)
- hM: (-), muss prozessual geltend gemacht werden - bis dahin ist Bestimmung vorläufig verbindlich
- aA: (+)
pro: Wortlaut
Begriff: Teilbarkeit als Voraussetzung des § 266
= ohne Wertminderung oder Beeinträchtigung des Leistungszwecks zerlegbar
Teilleistung vs. Ratenzahlung
= alle Leistungen, die im Vergleich mit der Verpflichtung des Schuldners unvollständig sind
vs.
= vollständige Erfüllung eines selbstständigen Teilanspruchs
Prüfung: § 267 (Leistung durch Dritte)
- Keine persönliche Leistungspflicht
- Dritter (eigene Leistungserbringung)
- auf eine fremde Schuld (kein Gesamtschuldner oder Bürge)
- Mit Fremdtilgungswillen
- Effektive Bewirkung der Leistung (keine Erfüllungssurrogate wie Aufrechnung etc)
- > e contrario § 268 II
Schuldarten nach Leistungs- und Erfüllungsort
- Holschuld: Leistungsgegenstand muss durch Schuldner bereitgestellt werden und Gläubiger muss ggf informiert werden
- > Leistungsort: beim Schuldner
- > Erfolgsort: beim Schuldner - Bringschuld: Schuldner muss die Leistungshandlung beim Gläubiger vornehmen
- > Leistungsort: beim Gläubiger
- > Erfolgsort: beim Gläubiger - Schickschuld: Schuldner muss den Leistungsgegenstand auf den Weg zum Gläubiger bringen
- > Leistungsort: beim Schuldner
- > Erfolgsort: beim Gläubiger
P: Geldschulden als qualifizierte Schickschuld oder modifizierte Bringschuld
- eA (hM, BGH): qualifizierte Schickschuld
pro: § 270 IV lässt Vorschriften über den Leistungsort unberührt, somit gem. § 269 I beim Schuldner - Erfolgsort ist gem. § 270 I beim Gläubiger
pro: qualifiziert: kein § 275 I trotz § 243 II (Konkretisierung) wegen Leistungsgefahr in § 270 I
con: Verspätungsrisiko liegt gem. Art. 3 I lit. c Zahlungsverzugs-RL beim Schuldner - rechtzeitig ist, wenn rechtzeitig am Erfolgsort (spricht gegen Anknüpfen an Leistungshandlung, sondern an Erfolgsort) - > dagegen con: es kommt laut EuGH auch aus unionsrechtlicher Sicht darauf an, dass der Schuldner die Überweisung so frühzeitig eingeleitet hat, dass er mit einer rechtzeitigen Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gläubigers rechnen durfte -> Schuldner trägt nach wie vor keine Verspätungsgefahr
- aA (mM): modifizierte Bringschuld
pro: Verspätungsrisiko sei generell auf den Schuldner zu verlagern - > dagegen con: nur gerechtfertigt, wenn Zurechnung der Verzögerung möglich
con: Zahlungsverzugs-RL gilt nur für den Rechtsverkehr zwischen Unternehmern
Fälligkeit
= Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann
- > Parteivereinbarung
- > Gesetz, bspw. § 556b I (Miete) oder § 475 I (Verbrauchsgüterkauf)
- > weder Vereinbarung noch spezielles Gesetz: § 271 I (sofort)
Erfüllbarkeit
= Zeitpunkt, ab dem die Leistung erbracht werden kann, der Gläubiger sie also nicht zurückweisen darf
-> im Zweifel auch vor Fälligkeit, § 271 II
Gattungsschuld: Gattung
= Gruppe von Gegenständen, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Modell, Marke, Typ, Sorte, Serie, …) gekennzeichnet und von anderen Gegenständen abgrenzbar ist
Gattungsschuld: Arten
- unbeschränkte (marktbezogene): Unmöglichkeit nur, wenn die gesamte Gattung vernichtet wird bzw. nicht mehr am Markt beschafft werden kann
- beschränkte (Vorratsschuld): Leistung muss nach der Parteivereinbarung nur aus einem bestimmten Vorrat erbracht werden
Konkretisierung: Voraussetzungen
- Mindestvoraussetzung: Auswahl und Aussonderung von Sachen, die dem Standard des § 243 I / § 360 HGB genügen
- Weitere Voraussetzungen richten sich nach Art der Schuld
- > Holschuld: Bereitstellung und Aufforderung zur Abholung bzw. Terminvereinbarung zur Abholung (e § 296)
- > Schickschuld: Übergabe an Transportperson
- > Bringschuld: Tatsächliches Anbieten am Wohnsitz (e § 294) -> s. P: Konkretisierung bei der Bringschuld
P: Konkretisierung bei der Bringschuld
- bei Annahme bei tatsächlichem Angebot: Erfüllung und Konkretisierung zeitgleich
- keine Annahme bzw. ungerechtfertigte Verweigerung bei tatsächlichem Angebot: § 243 II (+) sowie Annahmeverzug
- vorherige Annahmeverweigerung
- > eA: Information über Auswahl und Aussonderung mit Angebot der Lieferung ausreichend
- > aA: tatsächliches Angebot auch hier erforderlich (Teil der Lit)
pro: durch wörtliches Angebot (§ 295) kommt Gläubiger in Annahmeverzug und Leistungsgefahr geht gem. § 300 II auf ihn über
P: Bindungswirkung der Konkretisierung (darf der Schuldner die bereits ausgewählte Sache austauschen?)
- eA (hM): (+), wobei nach § 242 der Gläubiger gehindert sein kann, eine gleichwertige Ersatzsache (ausgetauschte Sache) zurückzuweisen
pro: Wortlaut § 243 II
pro: Wille des Gesetzgebers / Telos: durch § 243 II soll dem Gläubiger schon vor der Erfüllung ermöglicht werden, Dispositionen über die Sache zu treffen
pro: Schuldner soll nicht auf Kosten des Gläubigers spekulieren dürfen - aA (mM): wegen § 275 I schützt § 243 den Schuldner, sodass dieser auf eigene Gefahr hin wieder den für ihn nachteiligen Zustand der Gattungsschuld/Leistungsgefahr auf seiner Seite errichten kann
Abgrenzung: Gattungsschuld vs. Wahlschuld
- Wahlschuld: es werden mehrere verschiedene (nicht zu einer Gattung gehörende) Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere erbracht werden muss
=> einheitlicher Anspruch mit zunächst relativ unbestimmten Leistungsinhalt
Unterscheidung: Unmöglichkeit bei der Wahlschuld
- Sämtliche Leistungen sind unmöglich: § 275 I
- Eine der Leistungen ist unmöglich: die anderen Leistungen sind (wahlweise) geschuldet, § 265 S. 1
- Bei Vertretenmüssen der Unmöglichkeit durch Wahlberechtigten: der andere Teil kann andere Leistungen oder SE bzw. § 284 / § 285 verlangen, § 265 S. 2
Abgrenzung: Gattungsschuld/Wahlschuld vs. Ersetzungsbefugnis
= Pflicht des Schuldners ist von Anfang an auf eine Leistung beschränkt, der Schuldner kann jedoch eine andere Leistung erbringen oder der Gläubiger eine andere Leistung fordern
- > wegen abweichender Interessenlage sind §§ 262 ff nicht analog anwendbar
- > wichtigstes Beispiel: Ersetzungsbefugnis im Autohandel (Inzahlungnahme des Kfz: Käufer kann vereinbarten Preis bezahlen oder Altwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis an Erfüllungs statt überlassen)